1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine wegen Altersteilzeit als rentennah behandelte Person gemäß § 79 Abs. 3 VBLS. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: |
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| "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung |
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| (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). |
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| (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…). |
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| § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte |
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| (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). |
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| (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. |
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| (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). |
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| (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68." |
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| Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.). |
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| Die Parteien streiten - auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten - über die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Übergangsregelung für in Altersteilzeit beschäftigte Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie der ihm von der Beklagten gezahlten Betriebsrente. |
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| Der Kläger ist im Jahr 1947 geboren und gehört damit an sich zu den sog. rentenfernen Jahrgängen, wurde jedoch wegen der zum Umstellungsstichtag bereits vereinbarten Altersteilzeit als rentennah behandelt (§ 79 Abs. 3 VBLS). Bis zum 31.12.2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen und hatte 107 Umlagemonate erreicht (AH 113). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 328 Monate (AH 113). Der Kläger arbeitete zuletzt in Altersteilzeit, wobei die mündliche Altersteilzeitvereinbarung von der Beklagten als vor dem 14.11.2001 abgeschlossen anerkannt wurde (AS 37). |
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| Unter anderem aufgrund seines Schreibens vom 19.12.2001 an den Präsidenten der Beklagten (AH 283) hat die Beklagte dem Kläger am 06.03.2002 eine Rentenauskunft erteilt (AH 177 ff.). Bei dieser Auskunft legte die Beklagte einen vom 31.12.2001 datierenden Versicherungsfall, einen Rentenbeginn ab 01.01.2002 und eine gesetzliche Rente in Höhe von EUR 793,70 (AH 193) zugrunde. Letztgenannten Sozialrentenbetrag entnahm die Beklagte aus einer Rentenauskunft der BfA vom 15.11.2001 (AH 139). In der Auskunft der Beklagten wurde eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 370,60/brutto errechnet (AH 193). Die von der Beklagten zugrundegelegte Gesamtversorgung beträgt EUR 1.164,30 (AH 193) und stimmt mit der Summe der Rentenbeträge der beiden Auskünfte der BfA und der Beklagten überein. |
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| Ferner wies die Beklagte in dem Schreiben vom 06.03.2002 darauf hin, dass sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im November 2001 auf eine grundlegende Umgestaltung des Zusatzversorgungsrechts geeinigt hätten und dass sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und der Einführung des Versorgungspunktemodells vom Jahr 2002 an erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. |
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| In diesem Zusammenhang ist in dem Schreiben vom 06.03.2002 Folgendes ausgeführt: |
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| „Die Einzelheiten, die eine Berechnung der Rentenanwartschaften nach neuem Recht erlauben würden, müssen noch in den Versorgungstarifverträgen und in den Satzungen der Zusatzversorgungskassen geregelt werden. Eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ist daher erst möglich, wenn die Einzelheiten in der neuen Fassung der VBL-Satzung festgelegt und die Änderungen auch programmtechnisch umgesetzt sind. Dies wird voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres der Fall sein. |
|
| Der folgenden Auskunft liegt noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde. […] Die Rentenauskunft kann Ihnen zumindest eine Orientierung über die Höhe der aus heutiger Sicht zu erwartenden Rente geben. Der mitgeteilte Betrag ist jedoch kein feststehender Zahlbetrag. Mit der vorliegenden Berechnung ist deshalb bezüglich der Höhe einer künftigen Leistung keine Zusage verbunden. |
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| Wir bedauern, Ihnen derzeit keine weitergehende Auskunft geben zu können und bitten hierfür um Ihr Verständnis.“ |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 10.10.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 165,60 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 41,40 Punkten erteilt (AH 103). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 (AH 117) und im Rahmen des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. der 01.06.2012 (Vollendung des 65. Lebensjahres) als Hochrechnungszeitpunkt für die gesetzliche Rente (AH 127) und die noch erreichbaren Versorgungspunkte (AH 129) zugrunde gelegt. |
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| Am 12.12.2003 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Änderung seines bisherigen Altersteilzeitvertrages, der am 19.04.2002 schriftlich formuliert worden war (AS 21). Darin ist vorgesehen, dass das Renteneintrittsdatum nunmehr der 01.06.2007 (Vollendung des 60. Lebensjahres) sein sollte (AS 21/ 45). |
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| Seit dem 01.06.2007, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von EUR 1.192,99/brutto bzw. EUR 1.081,45/netto (AH 1-3) und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 214,76/brutto bzw. EUR 180,18/netto (AH 67/91). In der zugehörigen Mitteilung vom 09.10.2007 (AH 67 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte; wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde die an sich errechnete Betriebsrente um 10,8 % auf den genannten Bruttobetrag gemindert (AH 87). |
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| Der Kläger macht geltend: |
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| Die Beklagte habe bei der Rentenauskunftserteilung ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Der Kläger habe nur von geringen Abweichungen ausgehen müssen. Denn zum Zeitpunkt der Rentenauskunft habe der neue Alterstarifvertrag bereits vorlegen und die Berechnungsfaktoren seien schon klar gewesen. Er habe bis zum fiktiven Renteneintritt Gehaltseinbußen von mindestens EUR 1.000,00 monatlich erlitten. |
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| Das tatsächliche Renteneintrittsdatum gemäß Abänderungsvertrag sei für die Startgutschriftberechnung - zumindest nach Treu und Glauben - maßgeblich. |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 06.03.2002 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird, begrenzt auf das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift eine Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 der Satzung der Beklagten nur bis zum 01.06.2007 vorzunehmen. |
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| Das Gericht hat am 06.03.2009 verhandelt. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits: LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008 - 6 O 171/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de). |
|
| Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, dass ein Berechnungsfehler der Rentenauskunft (sub 2.), der Eintritt eines Schadens (sub 3.) und die Kausalität zwischen beidem (sub 1.) nicht aufgezeigt werden konnte. |
|
| 1. Die Rentenauskunft der Beklagten im Schreiben vom 06.03.2002 war nicht geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsadressaten die Erwartung zu wecken, er werde nach der Systemumstellung mindestens eine Betriebsrente in Höhe des dort genannten Betrages erhalten. |
|
| Bereits in dem Schreiben vom 06.03.2002 hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass der erteilten Auskunft noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde liegt und dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen noch nicht erteilt werden könne. Ferner wird ausgeführt, dass sich aus der Systemumstellung erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. Eine Zusage sollte mit der Auskunft ausdrücklich nicht verbunden sein. Die ganze Rentenauskunft stand somit erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung. |
|
| Im Übrigen kann die Auskunft vom 06.03.2002 auch aus anderem Grund nicht kausal für den Entschluss des Klägers zur Eingehung eines Altersteilzeitvertrages geworden sein. Denn die zugehörige Altersteilzeit-Vereinbarung war bereits im Jahr 2001 - also früher - verbindlich mündlich geschlossen worden (AS 43), auch wenn das schriftliche Vertragsdokument erst vom 19.04.2002 datiert (AS 21). |
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| 2. Ein Berechnungsfehler ist nicht ersichtlich. |
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| Die (allein gerügte) Anwendung alten Satzungsrechts bei der Rentenauskunft ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden, da darauf mehrfach hingewiesen wurde. |
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| Dass sich die Betriebsrentenbeträge nach der Auskunft zum 31.12.2001 (EUR 370,60) und nach der tatsächlichen Rentenmitteilung zum 01.06.2007 (EUR 214,76) so stark verändert haben, weist ebenfalls nicht auf einen Fehler der Auskunft hin. Abgesehen von den Effekten der Systemumstellung war es auch nach altem Satzungsrecht so, dass der Anstieg der gesetzlichen Rente (von EUR 793,70 lt. Auskunft auf EUR 1.192,99 lt. tatsächlichem Sozialrentenbescheid - AH 3) regelmäßig zu einer Verringerung der zu erwartenden Versorgungsrente in den letzten Jahren vor der Verrentung geführt hat. Eine Übertragung der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente als Startgutschrift in das neue Versorgungspunktesystem hätte somit zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber dem früheren Gesamtversorgungssystem geführt. Hierauf durfte der Kläger nicht vertrauen. |
|
| 3. Schließlich fehlt es auch an einem Schaden: Die Summe der Rentenbeträge aus den Auskünften der BfA vom 15.11.2001 und der Beklagten vom 06.03.2002 erreicht mit EUR 1.164,30 bei weitem nicht die tatsächliche Summe von EUR 1.407,75 aus Sozialrente (EUR 1.192,99) und Betriebsrente (EUR 214,76). Da die gesamte Rentensituation des Klägers daher besser ist, als ihm dies mittels Auskünften vorhergesagt wurde, ist die Entstehung eines Schadens nicht ersichtlich. |
|
| Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft - insbesondere unter Anwendung eines früheren Hochrechnungszeitpunkts - bestehen nicht. |
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| 1. Die in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf den Zeitpunkt des vereinbarten Endes der Altersteilzeit ist unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. |
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| Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten vorgesehene Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres sei wirksam (juris-Rz. 39 ff.). |
|
| Im vorliegenden Zusammenhang interessieren vor allem folgende Ausführungen des BGH: Die Hochrechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" ist nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen. |
|
| Angesichts des weiten Handlungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist darum nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden, wenn in § 79 Abs. 3 VBLS das individual-vertraglich vorgesehene Ende der Erwerbstätigkeit als maßgeblich bezeichnet wird. Grundsätzlich werden die bei § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auftretenden, vom BGH beschriebenen Pauschalierungseffekte damit sogar vermieden und die sog. Einzelfallgerechtigkeit ist höher. |
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| 2. Das mit Änderungsvertrag vom 12.12.2003 vorgesehene frühere Ende der Altersteilzeit (Vollendung des 60. statt des 65. Lebensjahres) brachte keinen klägergünstigeren Hochrechnungszeitpunkt mit sich. |
|
| Denn der in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Stichtag ist nicht zu beanstanden. Nach dem Stichtag vom 13.11.2001 getroffene Altersteilzeitvereinbarungen eröffnen nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. (BGH, Urt. v. 17.09.2008 - IV ZR 64/05, NVwZ 2009, 129 ff., insbes. juris-Rz. 21). |
|
| Damit geht einher, dass auch spätere Aufhebungen und Änderungen der Altersteilzeitverträge unbeachtlich sind (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2006 - 6 O 355/05, juris-Rz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23). |
|
| 3. Auch nach Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Fall nicht gehalten, auf die Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres hochzurechnen. |
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| a) Die von der Kammer in einer Entscheidung vom 10.03.2008 (Az. 6 O 228/04, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) vertretene Rechtsauffassung, wonach es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, einen rentennahen Versicherten mit Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.) schlechter als einen sonstigen rentennahen Versicherten zu behandeln, ist im konkreten Fall jedenfalls nicht einschlägig. |
|
| Denn der hiesige Kläger gehört an sich gar nicht zu den rentennahen Jahrgängen, sondern vielmehr - da 1947 geboren - zu den rentenfernen Jahrgängen. Indes ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS im Gesamtergebnis schlechter behandelt wird, als wenn § 79 Abs. 1 VBLS zur Anwendung käme. |
|
| Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass nach der allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2007 - 12 U 43/06, juris-Rz. 71) bzw. auch zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 2 und Abs. 3 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23) nicht vorgeschrieben ist. |
|
| b) Auch ein Härtefall liegt nicht vor. |
|
| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 1 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 230,67 (AH 287) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 15,91 oder um 7 % geringer als der Anspruch eines Versicherten, der schon vor dem 14.11.2001 ein Altersteilzeitende zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart hatte. |
|
| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 2 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung (also bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F.) von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 220,18 (AH 315) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 5,42 oder um 2,5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher. |
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| Diese relativ geringfügigen Differenzen erlauben es jeweils ersichtlich nicht, von einem Härtefall zu sprechen. |
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| Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
|
| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits: LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008 - 6 O 171/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de). |
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| Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, dass ein Berechnungsfehler der Rentenauskunft (sub 2.), der Eintritt eines Schadens (sub 3.) und die Kausalität zwischen beidem (sub 1.) nicht aufgezeigt werden konnte. |
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| 1. Die Rentenauskunft der Beklagten im Schreiben vom 06.03.2002 war nicht geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsadressaten die Erwartung zu wecken, er werde nach der Systemumstellung mindestens eine Betriebsrente in Höhe des dort genannten Betrages erhalten. |
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| Bereits in dem Schreiben vom 06.03.2002 hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass der erteilten Auskunft noch das bisherige Satzungsrecht zugrunde liegt und dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen noch nicht erteilt werden könne. Ferner wird ausgeführt, dass sich aus der Systemumstellung erhebliche Änderungen für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung ergeben würden. Eine Zusage sollte mit der Auskunft ausdrücklich nicht verbunden sein. Die ganze Rentenauskunft stand somit erkennbar unter dem Vorbehalt der bevorstehenden Satzungsänderung. |
|
| Im Übrigen kann die Auskunft vom 06.03.2002 auch aus anderem Grund nicht kausal für den Entschluss des Klägers zur Eingehung eines Altersteilzeitvertrages geworden sein. Denn die zugehörige Altersteilzeit-Vereinbarung war bereits im Jahr 2001 - also früher - verbindlich mündlich geschlossen worden (AS 43), auch wenn das schriftliche Vertragsdokument erst vom 19.04.2002 datiert (AS 21). |
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| 2. Ein Berechnungsfehler ist nicht ersichtlich. |
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| Die (allein gerügte) Anwendung alten Satzungsrechts bei der Rentenauskunft ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden, da darauf mehrfach hingewiesen wurde. |
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| Dass sich die Betriebsrentenbeträge nach der Auskunft zum 31.12.2001 (EUR 370,60) und nach der tatsächlichen Rentenmitteilung zum 01.06.2007 (EUR 214,76) so stark verändert haben, weist ebenfalls nicht auf einen Fehler der Auskunft hin. Abgesehen von den Effekten der Systemumstellung war es auch nach altem Satzungsrecht so, dass der Anstieg der gesetzlichen Rente (von EUR 793,70 lt. Auskunft auf EUR 1.192,99 lt. tatsächlichem Sozialrentenbescheid - AH 3) regelmäßig zu einer Verringerung der zu erwartenden Versorgungsrente in den letzten Jahren vor der Verrentung geführt hat. Eine Übertragung der nach alter Satzung bei einer Verrentung zum 31.12.2001 zu zahlenden Betriebsrente als Startgutschrift in das neue Versorgungspunktesystem hätte somit zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber dem früheren Gesamtversorgungssystem geführt. Hierauf durfte der Kläger nicht vertrauen. |
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| 3. Schließlich fehlt es auch an einem Schaden: Die Summe der Rentenbeträge aus den Auskünften der BfA vom 15.11.2001 und der Beklagten vom 06.03.2002 erreicht mit EUR 1.164,30 bei weitem nicht die tatsächliche Summe von EUR 1.407,75 aus Sozialrente (EUR 1.192,99) und Betriebsrente (EUR 214,76). Da die gesamte Rentensituation des Klägers daher besser ist, als ihm dies mittels Auskünften vorhergesagt wurde, ist die Entstehung eines Schadens nicht ersichtlich. |
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| Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft - insbesondere unter Anwendung eines früheren Hochrechnungszeitpunkts - bestehen nicht. |
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| 1. Die in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf den Zeitpunkt des vereinbarten Endes der Altersteilzeit ist unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. |
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| Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten vorgesehene Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres sei wirksam (juris-Rz. 39 ff.). |
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| Im vorliegenden Zusammenhang interessieren vor allem folgende Ausführungen des BGH: Die Hochrechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" ist nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen. |
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| Angesichts des weiten Handlungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist darum nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden, wenn in § 79 Abs. 3 VBLS das individual-vertraglich vorgesehene Ende der Erwerbstätigkeit als maßgeblich bezeichnet wird. Grundsätzlich werden die bei § 79 Abs. 2 VBLS n.F. auftretenden, vom BGH beschriebenen Pauschalierungseffekte damit sogar vermieden und die sog. Einzelfallgerechtigkeit ist höher. |
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| 2. Das mit Änderungsvertrag vom 12.12.2003 vorgesehene frühere Ende der Altersteilzeit (Vollendung des 60. statt des 65. Lebensjahres) brachte keinen klägergünstigeren Hochrechnungszeitpunkt mit sich. |
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| Denn der in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. vorgesehene Stichtag ist nicht zu beanstanden. Nach dem Stichtag vom 13.11.2001 getroffene Altersteilzeitvereinbarungen eröffnen nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. (BGH, Urt. v. 17.09.2008 - IV ZR 64/05, NVwZ 2009, 129 ff., insbes. juris-Rz. 21). |
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| Damit geht einher, dass auch spätere Aufhebungen und Änderungen der Altersteilzeitverträge unbeachtlich sind (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2006 - 6 O 355/05, juris-Rz. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23). |
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| 3. Auch nach Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Fall nicht gehalten, auf die Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres hochzurechnen. |
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| a) Die von der Kammer in einer Entscheidung vom 10.03.2008 (Az. 6 O 228/04, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) vertretene Rechtsauffassung, wonach es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, einen rentennahen Versicherten mit Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.) schlechter als einen sonstigen rentennahen Versicherten zu behandeln, ist im konkreten Fall jedenfalls nicht einschlägig. |
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| Denn der hiesige Kläger gehört an sich gar nicht zu den rentennahen Jahrgängen, sondern vielmehr - da 1947 geboren - zu den rentenfernen Jahrgängen. Indes ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS im Gesamtergebnis schlechter behandelt wird, als wenn § 79 Abs. 1 VBLS zur Anwendung käme. |
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| Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass nach der allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2007 - 12 U 43/06, juris-Rz. 71) bzw. auch zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 2 und Abs. 3 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23) nicht vorgeschrieben ist. |
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| b) Auch ein Härtefall liegt nicht vor. |
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| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 1 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 230,67 (AH 287) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 15,91 oder um 7 % geringer als der Anspruch eines Versicherten, der schon vor dem 14.11.2001 ein Altersteilzeitende zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart hatte. |
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| Die vorgelegte Fiktivberechnung Nr. 2 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen der Startgutschriftberechnung (also bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F.) von einer Betriebsrente zum 01.06.2007 in Höhe von EUR 220,18 (AH 315) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der gewährten Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 214,76 (AH 91) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch des Klägers um EUR 5,42 oder um 2,5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher. |
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| Diese relativ geringfügigen Differenzen erlauben es jeweils ersichtlich nicht, von einem Härtefall zu sprechen. |
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| Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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