1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift sowie die darauf beruhende Rentenmitteilung für eine rentennahe Person.
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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
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Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
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"
§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
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(1)
1
Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
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(2)
1
Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…)
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§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
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(2)
1
Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde.
2
Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden.
3
Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.
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4
Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
5
Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären. (…)
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(4)
1
Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…).
5
Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
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(5)
1
Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. (…)
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(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
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Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift und die Höhe der an den Kläger seit dem 1. Januar 2007 ausgezahlten, auf der Startgutschrift beruhenden Rente.
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Der Kläger ist am 1946 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Seit dem 21. Dezember 1988 ist er mit einem Grad von 50 % schwerbehindert (vgl. AS 13, AH 79). Vom 5. Februar 1973 bis zum Umstellungsstichtag des 31. Dezember 2001 war der Kläger als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 347 Beitrags-/Umlagemonate erreicht (AH 59, 93 f.). Zuvor war er - nach Vollendung seines 17. Lebensjahres - vom 24. April 1963 bis zum 2. Februar 1973 im Rahmen einer Schulausbildung 44 Monate und im Rahmen einer Hochschulausbildung mindestens 52 Monate bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) pflichtversichert gewesen (vgl. die Versicherungsverläufe AH 11, 93), wobei die BfA gemäß Rentenauskunft vom 15. November 2002 (AH 81 ff.) wegen Überschreitung der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F.) nur 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigte (vgl. AH 85, 93). Entsprechend den sich auf dieser Grundlage ergebenden 383 Monaten Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (347 Monate Beitragszeiten + 36 Monate Anrechnungszeiten) wurde in der Rentenauskunft der BfA vom 15. November 2002 festgestellt, dass der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monaten) für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 31. Dezember 2001 nicht erfüllt habe (vgl. AH 81). Bei erweiterter Höchstdauer der Anrechnungszeiten (96 Monate gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) lägen beim Kläger hingegen 443 Monate Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (347 + 96 Monate) vor. Als weitere Schulausbildungszeit ist in der Rentenauskunft der BfA vom 15. November 2002 der 12-monatige Zeitraum zwischen der Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahres des Klägers (vom 24. April 1962 bis zum 23. April 1963) erwähnt (AH 93).
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Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
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§ 207 Abs. 1 SGB VI lautet:
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„(1)
1
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.“
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Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 28. November 2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31. Dezember 2001 auf 788,44 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 197,11 Versorgungspunkten erteilt (AH 49, 75). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 65).
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Seit dem 1. Januar 2007 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.342,35 EUR brutto / 1.218,86 EUR netto (AH 1 ff.); daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte - mit Mitteilungen vom 19. Februar 2007 (AH 25 ff.) bzw. 28. September 2007 (AS 61, AH 243 ff.) - zuletzt maßgeblich auf 880,84 EUR brutto abzüglich eines Versorgungsausgleichsbetrags in Höhe von 74,57 EUR, d.h. letztlich auf 806,27 EUR brutto / 678,88 EUR netto zuzüglich einer jährlich zum 1. Juli erfolgenden Erhöhung um 1 % errechnete (AH 243 ff., insbesondere AH 263 ff.).
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Dem von der Beklagten abgezogenen Versorgungsausgleichsbetrag liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss am 27. Dezember 1968 mit A. die Ehe. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wennigsen/Deister vom 18. Februar 1987 wurde diese Ehe rechtskräftig geschieden (AH 211 ff.), die Ehezeit auf die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis zum 30. September 1986 festgelegt (vgl. insoweit AH 221) und festgestellt, dass zu Lasten der Anwartschaft des Klägers bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 21,31 DM, bezogen auf den 30. September 1986, begründet wird (AH 213). Die Beklagte hat daraufhin bei der Berechnung der Rente des Klägers den ursprünglich vom Amtsgericht Wennigsen/Deister als dynamisches Anrecht der Ehefrau begründeten Betrag von 21,31 DM (entsprechend einer statischen Anwartschaft des Klägers in Höhe von 291,64 DM) unter Berufung auf § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nach der bei ihr üblichen Methode unter Anwendung der Barwert- und Rechengrößenverordnung in ein statisches Anrecht zurückgerechnet, wodurch sich der Kürzungsbetrag von 145,85 DM (= 74,57 EUR) ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den einzelnen Rechenschritten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2008 (AS 99 ff.) und AH 223 ff. verwiesen.
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Der Kläger macht geltend:
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Die Neufassung der Satzung der Beklagten könne keine Geltung beanspruchen. Sie verstoße gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentums- und Vertrauensschutz sowie gegen Art. 3 GG. Der Änderungsvorbehalt der bisherigen Satzung erstrecke sich nur auf die bisherige Satzung und deren Normen, nicht auf die Umgestaltung in ein völlig fremdes System. Besonders benachteiligt werde der Kläger durch die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr gem. § 79 Abs. 2 S. 1-3 VBLS n.F. Für den Kläger müsse § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS gelten, weil er die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt habe. Dies würde zu einem geringeren anzurechnenden Rentenbetrag führen; die Startgutschrift wäre allein deshalb um 112,56 EUR höher (vgl. Antrag Ziff. 1). Auch im Übrigen seien die Hochrechnungen und das Näherungsverfahren sowie die Festschreibung der Verhältnisse des Jahres 2001 (z.B. Steuertabelle u.a.) problematisch. Die Vordienstzeiten würden unzureichend berücksichtigt (vgl. Antrag Ziff. 2). Der Nettoversorgungssatz zum 31. Dezember 1991 unterliege dem Vertrauensschutz gem. § 98 Abs. 5 VBLS a.F.; statt 1,15 % müsse er 2,294 % pro Jahr betragen (vgl. Antrag Ziff. 3). Die Anpassung durch Bonuspunkte sei ein rechtswidriger Eingriff in die Eigentumsposition; eine reguläre Mindestverzinsung der Startgutschrift bis zum Zeitpunkt der Verrentung sei damit nicht vorgesehen (vgl. Antrag Ziff. 4). Der Versorgungsausgleich, der auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet worden sei, dürfe nicht bereits ab dem 60. Lebensjahr abgezogen werden. Außerdem sei die Berechnung des versorgungsausgleichsbedingten Kürzungsbetrags nicht ordnungsgemäß. Statt 74,57 EUR dürften lediglich 15,97 EUR abgezogen werden entsprechend dem Gutachten R. (vgl. Anträge Ziff. 5 und 6, AS 37 f., 135 i.V.m. Anl. K 7, AH 231 ff.).
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Der Kläger beantragt deshalb,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten zu erteilen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2007 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 471 Monaten zu gewähren,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2007 eine Rente zu gewähren, bei der je Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei der Berechnung des Bestandsschutzes nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 ein Nettoversorgungssatz je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit von 2,294 v.H. anzusetzen ist,
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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zum 31. Dezember 2001 festgestellte Startgutschrift bis zum 1. Januar 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) anzupassen, in dem Umfange, in dem sein fiktives Nettoarbeitsentgelt vom 31. Dezember 2001 im Verhältnis zu seinem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist,
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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2007 eine Rente zu gewähren, bei der der Kürzungsbetrag für den durchgeführten Versorgungsausgleich seinerseits vermindert wird um den Betrag, der sich versicherungsmathematisch dadurch ergibt, dass der Kläger vorzeitig verrentet wurde,
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6. festzustellen, dass die Beklagte erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers berechtigt ist, den von ihr errechneten Betrag für den Versorgungsausgleich von der Betriebsrente einzubehalten,
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7. festzustellen, dass die Startgutschrift unverbindlich ist.
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Die Startgutschrift sei nicht fristgerecht angefochten worden (§ 46 Abs. 3 VBLS). Hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 sei die Wartezeit am 31. Dezember 2001 nicht erfüllt gewesen, wie sich aus der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 15. November 2002 ergebe (AH 81). Wie das erkennende Gericht zu Recht mehrfach bestätigt habe, seien die Stichtagsregelungen in der VBLS unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Auf eine Höherbewertung der Vordienstzeiten gem. Antrag Ziff. 2 bestehe kein Anspruch. Ebenfalls sei der Antrag Ziff. 3 unbegründet: Der Kläger könne sich nicht jeweils die für ihn günstigere Rechtslage (hier den Versorgungssatz) - wie „Rosinen“ - aus den Gesamtregelungen der Beklagten „herauspicken“ (AS 77). Gleichfalls fehle es für die mit dem Antrag Ziff. 4 geforderte Anpassung der Startgutschrift nach einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt an einer Rechtsgrundlage. Bezüglich der Anträge Ziff. 5 und 6 habe die Beklagte die Kürzung der Betriebsrente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs korrekt vorgenommen. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns sei für die Berechnung des Versorgungsausgleichs unerheblich, maßgeblich sei vielmehr der Ehezeitanteil; eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr habe deshalb nicht stattgefunden (vgl. Anl. B 9, AH 297 f.). Die Berechnung unter Hinzuziehung der Barwert- und Rechengrößenverordnung begegne keinen Bedenken; vielmehr verstoße die Berechnung des Klägers gegen die Festlegungen in dem familiengerichtlichen Urteil und gegen den Halbteilungsgrundsatz (der Kürzungsbetrag entspräche nur noch ¼ des statischen Anrechts). Der hälftige Ausgleich sei auch nach einem Gutachten des Rainer Glockner in anderer Sache bei dem Amtsgericht Darmstadt gerechtfertigt (Anl. B 8, AH 287). Das Gesetz verweise auf § 1 Abs. 3 VAHRG, der Kläger und das von ihm vorgelegte Gutachten verwiesen hingegen auf die Rechtsprechung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; hierbei gebe es wesentliche Unterschiede. Über einen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Familiengericht zu befinden; der sei nicht gestellt worden. Deshalb sei auch die Beklagte an die rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Wennigsen/Deister gebunden. Im Übrigen gehe die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück. Diese halte der - mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2009 (AS 163 f.) verwiesen.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
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Dass der Kläger die Mitteilung der Startgutschrift vom 28. November 2003 als solche ursprünglich nicht beanstandet hat, sondern gegen diese nunmehr erstmals - nach Erhalt der Rentenmitteilungen der Beklagten vom 19. Februar 2007 und 28. September 2007 - im Rahmen seiner am 20. August 2007 bei Gericht eingegangenen und am 23. August 2007 der Beklagten zugestellten - und damit gem. §§ 46 Abs. 3 VBLS a.F., 84a Abs. 2 VBLS n.F., 167 ZPO rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten erhobenen - Klage vorgeht, steht per se weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit seiner Anträge entgegen. Es ist nämlich anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Versicherte die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung jedenfalls inzident im Rahmen der von ihnen (später) rechtzeitig angegriffenen Betriebsrentenmitteilungen überprüfen lassen können (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. März 2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 5. November 2004, Az. 6 O 980/03).
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Soweit die Klage unbegründet ist - dies betrifft hier die Anträge Ziff. 2 bis 7 -, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
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Die Klage ist begründet, soweit mit dem Antrag Ziff. 1 die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden hat (
sub 1.
). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (
sub 2. und 3.
).
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1.
Das in erster Linie geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bei der Berechnung seiner Startgutschrift, ist begründet.
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Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. liegen vor. Der Kläger hatte am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet. Zudem hätte er, wenn er zum 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr vollendet gehabt hätte, gemäß § 236a SGB VI eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können. Wie von § 236a SGB VI verlangt, ist der Kläger vor dem 17. November 1950 geboren und war zum Stichtag - nämlich seit dem 21. Dezember 1988 - als schwerbehindert anerkannt.
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Ferner ist beim Kläger bereits am 31. Dezember 2001 die in § 236a SGB VI normierte Wartezeit von 35 Jahren als erfüllt anzusehen.
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a. Bereits nach der in der Vergangenheit von der erkennenden Kammer ständig vertretenen Ansicht (vgl. Urteile des LG Karlsruhe vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 -; vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -; vom 15. Juli 2005 - 6 O 190/04 -; vom 10. Februar 2006 - 6 S 24/05 -; vom 10. März 2006 - 6 S 23/05 -; sämtlich nicht veröffentlicht) wäre dies der Fall gewesen. Die Kammer hat die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten bislang nämlich stets dann als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, wenn die gesetzliche Altersrente einer klagenden Partei - wie hier - jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnt und sich unter Zugrundelegung der erweiterten Höchstanrechnungsmöglichkeit von 96 Monaten (gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) aus dem Versicherungsverlauf der betreffenden Partei bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich eine Summe von mindestens 420 Beitrags-, Anrechnungs- und/oder gem. § 207 SGB VI tatsächlich nachgezahlten Monaten ergibt. Die Auffassung der Kammer basiert auf der Grundannahme, dass die erhöhte Anrechnungszeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI n.F. jedenfalls für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden gesetzlichen Renten maßgeblich ist (vgl. insoweit Kasseler Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, SGB VI, § 58 Rn 1, § 252 Rn 26) und dass dementsprechend für all diejenigen Versicherten, deren gesetzliche Rente später als zum 1. Februar 2002 beginnt, auch die erhöhte Anrechnungszeit Geltung haben muss.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger, dessen Rente erst am 1. Januar 2007 begann, demnach am 31. Dezember 2001 eine (aus dem Versicherungsverlauf tatsächlich entnehmbare) Wartezeit von 443 Monaten seit dem 24. April 1963 zurückgelegt gehabt (vgl. AH 11, 93 f.).
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b. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen vom 3. Dezember 2008 - Az. IV ZR 104/06 (veröffentlicht in VersR 2009, 201 ff.), IV ZR 105/06; IV ZR 251/06, IV ZR 325/07; IV ZR 148/08; IV ZR 319/06 - (jeweils veröffentlicht in Juris) die vorzitierten Entscheidungen der erkennenden Kammer im Ergebnis bestätigt, gleichzeitig aber - mit anderer Begründung, nämlich unter Heranziehung insbesondere der Nachzahlungsberechtigung für nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigte Ausbildungszeiten gem. § 207 SGB VI - ausgeführt, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausreiche, wenn ein mindestens 52-jähriger, schwerbehinderter Versicherter die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt.
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Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof zur Begründung folgendes ausgeführt:
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„Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verständnis und damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a).
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a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt hätte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen könnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustellen ist, bei welcher das tatsächlich nicht gegebene Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situation muss geprüft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag - mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente hätte beanspruchen können oder nicht.
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Eine Rente hätte der Versicherte zunächst jedenfalls dann "beanspruchen können", wenn in der gedachten Situation am Umstellungsstichtag sämtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen hätten. Insbesondere für einen Versicherten, der - wie im Streitfall - diese Voraussetzungen tatsächlich (noch) nicht vollständig erfüllt gehabt hätte, drängt sich jedoch eine darüber hinausgehende Verständnismöglichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran hätte hindern können - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen.
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b) Im Streitfall ist konkret die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusammenschau mit der Beschränkung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung auf drei Jahre (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Erreichens des 52. Lebensjahrs in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegenüberzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf solche Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53 oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von 35 Jahren bei einer Höchstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei Jahren erfüllen zu können, hätten diese Versicherten bei einem typisierten Versicherungsverlauf spätestens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen müssen.
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Bei dieser Überlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versicherte mit strukturell längeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa alle Akademiker, systematisch von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausgeschlossen würden, wenn die Bestimmung das tatsächliche Erreichen der Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern würde. Durch die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 wäre in diesem Fall nicht nur die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Folgetag in Kraft tretende Altersvermögensergänzungsgesetz ausgeschlossen, sondern auch die über drei Jahre hinausgehende Anrechnung gemäß der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Rentenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten wäre von der Privilegierung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein ausgenommen. Das würde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehmbare, sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systematischer Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinderten Versicherten gewollt sein soll.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten durch eine spätestens am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterfüllung rechtzeitig hätten herbeiführen können. Denn für die Versicherten hatte zu diesem Zeitpunkt hierfür keinerlei Veranlassung bestanden. Für die gesetzliche Rente war die Erfüllung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001 ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum einen regelmäßig davon ausgehen durfte, bis zum tatsächlichen Erreichen des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erfüllen, und zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechnungszeiten ab dem 1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verkündet war. Für die Zusatzrente wurde die Relevanz der Erfüllung der Wartezeit zum Umstellungsstichtag erst mit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 und somit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag überhaupt erkennbar.
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c) Hätte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen können, so wäre es allein von seinem Willen abhängig gewesen, ob die Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen hätten oder nicht. Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzliche Rente "beanspruchen könnte", wenn er die zur Verwirklichung der Voraussetzungen notwendigen Maßnahmen einseitig ergreifen kann.
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Hängt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur noch von der Erfüllung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag zwar noch nicht erreicht gewesen wäre, deren Erreichen der Versicherte jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsmöglichkeit am Umstellungsstichtag hätte herbeiführen können, reicht dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur gemacht hätte, ist dagegen ohne Belang.
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d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen würde eine Satzungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte annimmt, die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach den Grundsätzen, die für rentennahe Versicherte gelten, ausschließen. Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten, anderweitig Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzwürdig als gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit kürzeren Ausbildungszeiten. Die Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren stünde bei Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten in einem systemwidrigen Missverhältnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien würde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen vergleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell längeren Ausbildungszeiten als gleichheitswidrig angesehen).
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e) Das vorstehend entwickelte Verständnis der Bestimmung ist auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von externen Faktoren abzukoppeln und damit eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungsstichtag die Möglichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erfüllung der Wartezeit herbeizuführen, steht zum Umstellungsstichtag fest und unterliegt gerade keiner späteren Veränderung. Die Anzahl der relevanten Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenauskünften der BfA. …“
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Auch diesem Verständnis des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS zufolge hatte der am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 55-jährige, schwerbehinderte Kläger hier die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für seine (Hoch-)Schulausbildung so zu erhöhen, dass er mit jedenfalls weit über 420 berücksichtigungsfähigen Monaten (347 Monaten Pflichtversicherung + 36 angerechneten Schulausbildungsmonaten + 72 theoretisch nachzahlungsberechtigter Monate (52 + 8 + 12) für seine (Hoch-)Schulausbildung, vgl. AH 11, 93) bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte (vgl. zur Nachzahlungsberechtigung: Kreikebohm/Grintsch, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 207 Rn 6 f.). Er hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift antragsgemäß unter Berücksichtigung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.
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2.
Soweit der Kläger mit seinen Anträgen Ziff. 2 bis 4 eine stärkere Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten, einen höheren Nettoversorgungssatz und eine höhere Anpassung seiner Startgutschrift verfolgt, ist dieses Begehren unbegründet und die Klage deshalb insoweit abzuweisen.
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Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind im Grundsatz für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und seiner hierauf beruhenden Rente, sei es durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise als dem bereits oben unter II. 1. Rechnung getragen wurde, bestehen nicht (wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36 - ausgeführt).
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3.
Gleichfalls sind auch die noch verbleibenden Anträge Ziffer 5 bis 7 - gerichtet auf Verminderung des Kürzungsbetrags für den Versorgungsausgleich - unbegründet. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß ihren Mitteilungen vom 19. Februar 2007 (AH 35) und vom 28. September 2007 (AH 263 f.) um einen monatlichen Betrag in Höhe von 74,57 EUR zu kürzen.
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a. Soweit der Kläger zunächst rügt, dass der Versorgungsausgleich nicht einerseits auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet werden und ihm andererseits bereits ab dem 60. Lebensjahr abgezogen werden dürfe (vgl. AS 37 i.V.m. AH 107), ist dieser Einwand unbegründet. Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf ihre Berechnungen (Anlage B 9, AH 297 ff. und AS 159) ausgeführt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs der „Ehezeitanteil“ der Betriebsrente ausgeglichen werde und dass es dabei auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns überhaupt nicht ankomme; eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr habe deshalb nicht stattgefunden (AS 79, 159). Diesem dezidierten Vorbringen hatte der Kläger zum einen nichts entgegenzusetzen; zum anderen ergibt sich auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 18. Februar 1987, dass Ausgangspunkt für die Berechnung des Versorgungsausgleichs die Ehezeit und die darauf entfallene unverfallbare monatliche Anwartschaft des Klägers bei der Beklagten ist (vgl. AH 215). Ob und inwieweit die danach maßgebliche Anwartschaft des Klägers von 291,64 DM in irgendeinem Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Rentenbeginn des Anwartschaftsberechtigten steht, ist weder ersichtlich noch dargetan; in jedem Fall kann der Kläger aber auch die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des so genannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen.
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b. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft unter Hinzuziehung der Barwert- und Rechengrößenverordnung auf einen statischen Wert ermittelt hat. Zu der von der Beklagten angewandten Methode hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - wenngleich in anderem Zusammenhang - mit Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. 12 U 303/04 (OLGR Karlsruhe 2005, 512 ff.) folgendes festgehalten:
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„Die Beklagte ist … nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise [in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG] vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.“
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Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung. Das von dem Kläger angeführte Gutachten (Anlage K 7, AH 231 ff.) widerspricht dem nicht. Denn die darin als maßgeblich zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2005, 1464 ff. = NJW 2005, 2775 ff. und FamRZ 2007, 363 ff. = NJW 2007, 1202 ff.) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. AH 237) bezieht sich durchgängig auf die Berechnung und Anrechnung von Anwartschaften im Rahmen eines - hier nicht einschlägigen - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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c. Weitergehende konkrete Einwände gegen die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsschritte hat der Kläger nicht vorgetragen. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückwirkung eine andere, insbesondere neuere Fassung der Barwert- und Rechengrößenverordnung anzuwenden, kann deshalb offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich dies in irgendeiner Weise zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte.
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Nach all dem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
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Dass der Kläger die Mitteilung der Startgutschrift vom 28. November 2003 als solche ursprünglich nicht beanstandet hat, sondern gegen diese nunmehr erstmals - nach Erhalt der Rentenmitteilungen der Beklagten vom 19. Februar 2007 und 28. September 2007 - im Rahmen seiner am 20. August 2007 bei Gericht eingegangenen und am 23. August 2007 der Beklagten zugestellten - und damit gem. §§ 46 Abs. 3 VBLS a.F., 84a Abs. 2 VBLS n.F., 167 ZPO rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten erhobenen - Klage vorgeht, steht per se weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit seiner Anträge entgegen. Es ist nämlich anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Versicherte die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung jedenfalls inzident im Rahmen der von ihnen (später) rechtzeitig angegriffenen Betriebsrentenmitteilungen überprüfen lassen können (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. März 2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 5. November 2004, Az. 6 O 980/03).
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Soweit die Klage unbegründet ist - dies betrifft hier die Anträge Ziff. 2 bis 7 -, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
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Die Klage ist begründet, soweit mit dem Antrag Ziff. 1 die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden hat (
sub 1.
). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (
sub 2. und 3.
).
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1.
Das in erster Linie geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bei der Berechnung seiner Startgutschrift, ist begründet.
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Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. liegen vor. Der Kläger hatte am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet. Zudem hätte er, wenn er zum 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr vollendet gehabt hätte, gemäß § 236a SGB VI eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können. Wie von § 236a SGB VI verlangt, ist der Kläger vor dem 17. November 1950 geboren und war zum Stichtag - nämlich seit dem 21. Dezember 1988 - als schwerbehindert anerkannt.
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Ferner ist beim Kläger bereits am 31. Dezember 2001 die in § 236a SGB VI normierte Wartezeit von 35 Jahren als erfüllt anzusehen.
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a. Bereits nach der in der Vergangenheit von der erkennenden Kammer ständig vertretenen Ansicht (vgl. Urteile des LG Karlsruhe vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 -; vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -; vom 15. Juli 2005 - 6 O 190/04 -; vom 10. Februar 2006 - 6 S 24/05 -; vom 10. März 2006 - 6 S 23/05 -; sämtlich nicht veröffentlicht) wäre dies der Fall gewesen. Die Kammer hat die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten bislang nämlich stets dann als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, wenn die gesetzliche Altersrente einer klagenden Partei - wie hier - jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnt und sich unter Zugrundelegung der erweiterten Höchstanrechnungsmöglichkeit von 96 Monaten (gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) aus dem Versicherungsverlauf der betreffenden Partei bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich eine Summe von mindestens 420 Beitrags-, Anrechnungs- und/oder gem. § 207 SGB VI tatsächlich nachgezahlten Monaten ergibt. Die Auffassung der Kammer basiert auf der Grundannahme, dass die erhöhte Anrechnungszeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI n.F. jedenfalls für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden gesetzlichen Renten maßgeblich ist (vgl. insoweit Kasseler Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, SGB VI, § 58 Rn 1, § 252 Rn 26) und dass dementsprechend für all diejenigen Versicherten, deren gesetzliche Rente später als zum 1. Februar 2002 beginnt, auch die erhöhte Anrechnungszeit Geltung haben muss.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger, dessen Rente erst am 1. Januar 2007 begann, demnach am 31. Dezember 2001 eine (aus dem Versicherungsverlauf tatsächlich entnehmbare) Wartezeit von 443 Monaten seit dem 24. April 1963 zurückgelegt gehabt (vgl. AH 11, 93 f.).
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b. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen vom 3. Dezember 2008 - Az. IV ZR 104/06 (veröffentlicht in VersR 2009, 201 ff.), IV ZR 105/06; IV ZR 251/06, IV ZR 325/07; IV ZR 148/08; IV ZR 319/06 - (jeweils veröffentlicht in Juris) die vorzitierten Entscheidungen der erkennenden Kammer im Ergebnis bestätigt, gleichzeitig aber - mit anderer Begründung, nämlich unter Heranziehung insbesondere der Nachzahlungsberechtigung für nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigte Ausbildungszeiten gem. § 207 SGB VI - ausgeführt, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausreiche, wenn ein mindestens 52-jähriger, schwerbehinderter Versicherter die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt.
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Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof zur Begründung folgendes ausgeführt:
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„Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verständnis und damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a).
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a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt hätte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen könnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustellen ist, bei welcher das tatsächlich nicht gegebene Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situation muss geprüft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag - mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente hätte beanspruchen können oder nicht.
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Eine Rente hätte der Versicherte zunächst jedenfalls dann "beanspruchen können", wenn in der gedachten Situation am Umstellungsstichtag sämtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen hätten. Insbesondere für einen Versicherten, der - wie im Streitfall - diese Voraussetzungen tatsächlich (noch) nicht vollständig erfüllt gehabt hätte, drängt sich jedoch eine darüber hinausgehende Verständnismöglichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran hätte hindern können - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen.
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b) Im Streitfall ist konkret die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusammenschau mit der Beschränkung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung auf drei Jahre (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Erreichens des 52. Lebensjahrs in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegenüberzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf solche Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53 oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von 35 Jahren bei einer Höchstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei Jahren erfüllen zu können, hätten diese Versicherten bei einem typisierten Versicherungsverlauf spätestens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen müssen.
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Bei dieser Überlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versicherte mit strukturell längeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa alle Akademiker, systematisch von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausgeschlossen würden, wenn die Bestimmung das tatsächliche Erreichen der Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern würde. Durch die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 wäre in diesem Fall nicht nur die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Folgetag in Kraft tretende Altersvermögensergänzungsgesetz ausgeschlossen, sondern auch die über drei Jahre hinausgehende Anrechnung gemäß der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Rentenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten wäre von der Privilegierung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein ausgenommen. Das würde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehmbare, sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systematischer Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinderten Versicherten gewollt sein soll.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten durch eine spätestens am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterfüllung rechtzeitig hätten herbeiführen können. Denn für die Versicherten hatte zu diesem Zeitpunkt hierfür keinerlei Veranlassung bestanden. Für die gesetzliche Rente war die Erfüllung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001 ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum einen regelmäßig davon ausgehen durfte, bis zum tatsächlichen Erreichen des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erfüllen, und zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechnungszeiten ab dem 1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verkündet war. Für die Zusatzrente wurde die Relevanz der Erfüllung der Wartezeit zum Umstellungsstichtag erst mit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 und somit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag überhaupt erkennbar.
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c) Hätte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen können, so wäre es allein von seinem Willen abhängig gewesen, ob die Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen hätten oder nicht. Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzliche Rente "beanspruchen könnte", wenn er die zur Verwirklichung der Voraussetzungen notwendigen Maßnahmen einseitig ergreifen kann.
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Hängt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur noch von der Erfüllung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag zwar noch nicht erreicht gewesen wäre, deren Erreichen der Versicherte jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsmöglichkeit am Umstellungsstichtag hätte herbeiführen können, reicht dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur gemacht hätte, ist dagegen ohne Belang.
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d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen würde eine Satzungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte annimmt, die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach den Grundsätzen, die für rentennahe Versicherte gelten, ausschließen. Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten, anderweitig Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzwürdig als gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit kürzeren Ausbildungszeiten. Die Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren stünde bei Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten in einem systemwidrigen Missverhältnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien würde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen vergleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell längeren Ausbildungszeiten als gleichheitswidrig angesehen).
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e) Das vorstehend entwickelte Verständnis der Bestimmung ist auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von externen Faktoren abzukoppeln und damit eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungsstichtag die Möglichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erfüllung der Wartezeit herbeizuführen, steht zum Umstellungsstichtag fest und unterliegt gerade keiner späteren Veränderung. Die Anzahl der relevanten Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenauskünften der BfA. …“
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Auch diesem Verständnis des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS zufolge hatte der am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 55-jährige, schwerbehinderte Kläger hier die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für seine (Hoch-)Schulausbildung so zu erhöhen, dass er mit jedenfalls weit über 420 berücksichtigungsfähigen Monaten (347 Monaten Pflichtversicherung + 36 angerechneten Schulausbildungsmonaten + 72 theoretisch nachzahlungsberechtigter Monate (52 + 8 + 12) für seine (Hoch-)Schulausbildung, vgl. AH 11, 93) bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte (vgl. zur Nachzahlungsberechtigung: Kreikebohm/Grintsch, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 207 Rn 6 f.). Er hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift antragsgemäß unter Berücksichtigung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.
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2.
Soweit der Kläger mit seinen Anträgen Ziff. 2 bis 4 eine stärkere Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten, einen höheren Nettoversorgungssatz und eine höhere Anpassung seiner Startgutschrift verfolgt, ist dieses Begehren unbegründet und die Klage deshalb insoweit abzuweisen.
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Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind im Grundsatz für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und seiner hierauf beruhenden Rente, sei es durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise als dem bereits oben unter II. 1. Rechnung getragen wurde, bestehen nicht (wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36 - ausgeführt).
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3.
Gleichfalls sind auch die noch verbleibenden Anträge Ziffer 5 bis 7 - gerichtet auf Verminderung des Kürzungsbetrags für den Versorgungsausgleich - unbegründet. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß ihren Mitteilungen vom 19. Februar 2007 (AH 35) und vom 28. September 2007 (AH 263 f.) um einen monatlichen Betrag in Höhe von 74,57 EUR zu kürzen.
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a. Soweit der Kläger zunächst rügt, dass der Versorgungsausgleich nicht einerseits auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet werden und ihm andererseits bereits ab dem 60. Lebensjahr abgezogen werden dürfe (vgl. AS 37 i.V.m. AH 107), ist dieser Einwand unbegründet. Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf ihre Berechnungen (Anlage B 9, AH 297 ff. und AS 159) ausgeführt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs der „Ehezeitanteil“ der Betriebsrente ausgeglichen werde und dass es dabei auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns überhaupt nicht ankomme; eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr habe deshalb nicht stattgefunden (AS 79, 159). Diesem dezidierten Vorbringen hatte der Kläger zum einen nichts entgegenzusetzen; zum anderen ergibt sich auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 18. Februar 1987, dass Ausgangspunkt für die Berechnung des Versorgungsausgleichs die Ehezeit und die darauf entfallene unverfallbare monatliche Anwartschaft des Klägers bei der Beklagten ist (vgl. AH 215). Ob und inwieweit die danach maßgebliche Anwartschaft des Klägers von 291,64 DM in irgendeinem Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Rentenbeginn des Anwartschaftsberechtigten steht, ist weder ersichtlich noch dargetan; in jedem Fall kann der Kläger aber auch die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des so genannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen.
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b. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft unter Hinzuziehung der Barwert- und Rechengrößenverordnung auf einen statischen Wert ermittelt hat. Zu der von der Beklagten angewandten Methode hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - wenngleich in anderem Zusammenhang - mit Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. 12 U 303/04 (OLGR Karlsruhe 2005, 512 ff.) folgendes festgehalten:
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„Die Beklagte ist … nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise [in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG] vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.“
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Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung. Das von dem Kläger angeführte Gutachten (Anlage K 7, AH 231 ff.) widerspricht dem nicht. Denn die darin als maßgeblich zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2005, 1464 ff. = NJW 2005, 2775 ff. und FamRZ 2007, 363 ff. = NJW 2007, 1202 ff.) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. AH 237) bezieht sich durchgängig auf die Berechnung und Anrechnung von Anwartschaften im Rahmen eines - hier nicht einschlägigen - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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c. Weitergehende konkrete Einwände gegen die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsschritte hat der Kläger nicht vorgetragen. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückwirkung eine andere, insbesondere neuere Fassung der Barwert- und Rechengrößenverordnung anzuwenden, kann deshalb offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich dies in irgendeiner Weise zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte.
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Nach all dem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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