1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift in der korrigierten Fassung für eine rentennahe Person und gegen die Höhe der ihr von der Beklagten gezahlten Betriebsrente. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Klägerin ist im Jahre 1940 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 150 Umlagemonate bei der Beklagten erreicht (AH 29/53). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 165 Monate (AH 29/53); ferner liegen bei ihr Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 Monaten vor (AH 29/53). |
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| Die Beklagte hat zunächst mit Mitteilung vom 02.12.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 958,04 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift für Rentennahe von 239,51 Punkten erteilt (AH 23), wobei bei der Berechnung der Gesamtversorgung die sog. Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zugrundegelegt wurde (AH 33). Die außerdem erteilten Versicherungsnachweise für die Jahre 2002 (AH 17) und 2003 (AH 11) basieren ebenfalls auf dieser Startgutschrift über 239,51 Versorgungspunkte (vgl. insbes. AH 18). |
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| Mit Mitteilung vom 05.03.2005 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 erneut errechnet, ohne allerdings die Mindestgesamtversorgung zugrundezulegen. Gemäß korrigierter Startgutschriftmitteilung betrug die Rentenanwartschaft lediglich noch EUR 312,88 bzw. 78,22 Versorgungspunkte (AH 41). |
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| Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt (AH 32/59). |
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| Seit 01.02.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 331,16/brutto (AH 91) bzw. EUR 276,19/netto (AH 75). In der zugehörigen Mitteilung vom 16.03.2005 (AH 75 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der korrigierten Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte. |
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| Die Klägerin macht geltend: |
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| Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der neueren Startgutschrift bewirke massive Eingriffe. Die ältere Startgutschrift und die darauf beruhenden Versicherungsnachweise seien nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindlich. Dies auch zulasten der Beklagten. Aus Gründen der Waffengleichheit komme ein Korrekturrecht der Beklagten allenfalls innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist, an die sich auch die Versicherten bei Beanstandungen zu halten hätte, in Betracht. Die Klägerin habe sich in ihrer Lebensstellung und Lebensplanung auf höhere Zahlungen eingestellt, insbesondere nicht in weiterem Umfang für ihr Alter vorgesorgt. |
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| 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, eine über Rentenmitteilung vom 16.03.2005 hinaus gehende weitere Rente in Höhe von 693,65 EUR monatlich ab dem 01.10.2005 zu bezahlen. |
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| 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, rückständige Rente in Höhe von 5.549,20 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.02.2005 aus 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.03.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.04.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.05.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.06.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.07.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.08.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.09.2005 aus weiteren 693,65 EUR. |
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| Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf Dienstag, 14.04.2009, bestimmt. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht. |
|
| 1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor. |
|
| Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant. |
|
| Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03. |
|
| In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt: |
|
| "... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen." |
|
| Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können. |
|
| 2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de). |
|
| Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. |
|
| Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07). |
|
| Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter. |
|
| Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten. |
|
| Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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|
| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche des Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft insbesondere wegen vorangegangener, zu ihren Gunsten fehlerhafter Startgutschriftmitteilungen bestehen nicht. |
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| 1. Die neuere Startgutschrift ist korrekt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. im Rahmen der Startgutschriftberechnung nicht vor. |
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| Die Klägerin hat zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) von den erforderlichen 180 Umlagemonaten lediglich 150 erreicht (AH 29/53) und zur Vollendung des 63. Lebensjahres (31.01.2003) erst 175 Monate. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung (01.02.2005) die erforderliche Mindestumlagezeit von 180 Umlagemonaten noch hat erreichen können, ist irrelevant. |
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| Die Frage, wie jene Versicherte zu behandeln sind, bei denen zum 31.12.2001 noch nicht die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erfüllt waren, jedoch noch vor Eintritt des voraussichtlichen Versicherungsfalls gegeben gewesen wären, wurde in folgenden Verfahren (nicht im Sinne der Versicherten) zur Entscheidung gebracht: 6 O 966/03, 6 O 18/04, 6 O 964/03, 6 O 967/03, 6 O 780/03 und 6 O 987/03. |
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| In der Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 44 u. 45 hat der BGH dazu Folgendes ausgeführt: |
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| "... Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt... Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen." |
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| Daraus lässt sich die Rechtswirksamkeit der Stichtagsregelungen zur alten Mindestgesamtversorgung auch in Fällen entnehmen, in denen die Voraussetzungen - wie hier - noch relativ kurze Zeit nach dem Stichtag hätten erreicht werden können. |
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| 2. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de). |
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| Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05). Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit bzw. Verbindlichkeit der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge will keineswegs im Einzelfall ergangene fehlerhafte Startgutschriftmitteilungen festschreiben, sondern geht von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der einschlägigen Übergangsregelungen im neuen Satzungsrecht aus. An diese Übergangsregelungen hatte sich die Beklagte zunächst (wenn auch zu ihren Lasten) nicht gehalten. Die besagte Rechtsprechung verhält sich also zum hier relevanten Problemkreis überhaupt nicht und aus ihr kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. |
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| Bei bereits gewährten, überzahlten Renten sind insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt unter Umständen Ausnahmen zu machen (vgl. BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; LG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2008, Az. 6 S 48/07). |
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| Hier ist es jedoch zu keiner Rentenüberzahlung gekommen. Vielmehr wurde die ursprüngliche Startgutschrift (AH 1 ff.) noch vor der ersten Rentenmitteilung (AH 75 ff.) nach unten korrigiert (AH 41 ff.). Vertrauensschutzgesichtspunkte helfen daher nicht weiter. |
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| Auch der Aspekt, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Startgutschriftmitteilung nach ihrem Vortrag von weiteren, im Einzelnen allerdings nicht erläuterten weiteren Vorsorgemaßnahmen Abstand genommen hat, führt - auch unter Schadensersatzgesichtpunkten bzw. nach Treu und Glauben - nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die ältere Startgutschrift weiterhin als maßgeblich zu behandeln. Die Vielzahl der rentennahen Versicherten hat in ihren Beanstandungen gegen die Übergangsregelungen gerade geltend gemacht, dass für sie am Markt keine Altersvorsorgeprodukte zu vertretbaren Preisen mehr erhältlich seien; dieser Aspekt führte allerdings nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (s. BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, Rz. 26). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin ohnehin keine weiteren Altersvorsorgemaßnahmen, die ihre wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert hätten, hätte ergreifen können und dass sie auch nicht schlechter gestellt ist als die Vielzahl der sonstigen rentennahen Versicherten. |
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| Das Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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