1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.900,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 und seit dem 06.05.2009 zu bezahlen.
2. Die weitergehende Klage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird - wie mit Beschluss vom 21.07.2009 - auf EUR 9.868,66 festgesetzt.
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Die Parteien streiten nach einer Vielzahl von Vorprozessen, nach der Aufhebung von vorläufigen Vollstreckungstiteln und nach Vollstreckungsmaßnahmen in einen hinterlegten Geldbetrag um die endgültige rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung dieses Hinterlegungsbetrages und um etwaige Restansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit Leistungen einer Mietwerkstatt für Kfz.
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Aufgrund des Antrags der früheren Arbeitgeberin des Klägers (Firma A.) nahm das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - H. unter dem 08.12.2005 einen Geldbetrag in Höhe von EUR 7.536,22 und unter dem 22.12.2005 einen Geldbetrag in Höhe von EUR 2.332,44 als Geldhinterlegung an. Insgesamt wurden also EUR 9.868,66 hinterlegt. In dem jeweiligen Hinterlegungsantrag waren die Parteien als die in Betracht kommenden Empfangsberechtigten angegeben.
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Ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 8.584,70 wurde im Verlauf des Jahres 2006 an die Beklagte durch das Amtsgericht H. ausgezahlt. Grundlage für diese Auszahlungen waren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die aufgrund von vorläufig vollstreckbaren Titeln zugunsten der Beklagten ergangen waren. Wegen der Einzelheiten dieser Vollstreckungsmaßnahmen wird auf die Darstellungen im Klägerschriftsatz vom 27.04.2009 nebst zugehörigen Anlagen verwiesen.
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Die besagten vorläufigen Vollstreckungstitel, die später wieder aufgehoben wurden, beruhen auf den Verfahren ... und ... vor dem Amtsgericht X. In jenen Verfahren ging die hiesige Beklagte aus Schuldanerkenntnissen des Klägers vom 25.08.2005 über EUR 3.226,00 und vom 02.09.2005 über EUR 3.000,00 vor. Im jeweiligen Nachverfahren wurden die zunächst ergangenen Vorbehaltsurteile jeweils aufgehoben und die Klagen wurden abgewiesen. Die Endurteile jeweils vom 24.11.2006 (wurden aufgrund von Beschlüssen des Landgerichts X. als Berufungsgericht jeweils vom 07.08.2007 rechtskräftig.
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In dem weiteren Verfahren mit dem Az. ... vor dem Amtsgericht X. klagte die hiesige Beklagte auf der Basis von drei Rechnungen für den Zeitraum vom 03.09. bis zum 28.09.2005 und wegen angeblicher Unterstellkosten für den Zeitraum vom 25.08. bis zum 30.09.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.292,44 ein. Die dortige Klage hatte lediglich hinsichtlich der dort unstreitigen Werkzeugpositionen in Höhe von EUR 659,50 Erfolg und wurde im Übrigen mit Urteil vom 15.09.2006 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landgericht X. blieb erfolglos (Urteil vom 07.09.2007).
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Soweit der Kläger aufgrund der genannten Verfahren vor dem Amtsgericht X. zu Zahlungen in der Sache bzw. wegen der Kosten verurteilt wurde, sind die entsprechenden Beträge in seinen rechnerischen Aufstellungen berücksichtigt.
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Mit der am 04.12.2008 bei Gericht eingegangenen und am 12.12.2008 der Beklagten zugestellten Klage wurden zunächst folgende Anträge rechtshängig:
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a) Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht H., Az. ..., hinterlegten Betrages von 9.868,66 EUR mit hierauf angefallenen Zinsen in Höhe von 1 Promille monatlich aus 7.536,22 EUR seit 01.02.2006 und aus weiteren 2.332,44 EUR seit 01.03.2006 an den Kläger zu bewilligen.
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b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.868,66 EUR seit 19.11.2008 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung 775,64 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Nachdem am 05.01.2009 beim Amtsgericht H. eine derartige Freigabeerklärung eingegangen war, erklärte der Kläger den Teilantrag a) für erledigt und stellte statt Teilantrag b) noch folgenden Antrag:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.900,13 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 775,64 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte schloss sich der Teilerledigterklärung an und beantragt im Übrigen,
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Die Beklagte erklärte Hauptaufrechnung mit nachfolgend genannten Positionen und erhob mit nachfolgenden Formulierungen hilfsweise Widerklage:
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1. Der Kläger wird verurteilt an die Beklaget aus Inanspruchnahme der Dienstleistungen, Teile-Lieferungen und sonstigen Leistungen der Kläger zu bezahlen:
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1.1 474,79 EUR aus Rechnung vom 17.08.2005
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1.1.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.2 274.00 EUR aus Rechnung vom 18.08.2005
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1.2.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.3 137.47 EUR aus Rechnung vom 19.08.2005
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1.3.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.4 269.15 EUR aus Rechnung vom 20.08.2005
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1.4.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.5 247.00 EUR aus Rechnung vom 24.08.2005
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1.5.1 Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.6 351.05 EUR aus Rechnung vom 25.08.2005
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1.6.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.7 81.99 EUR aus Rechnung vom 26.08.2005
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1.7.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.8 512.82 EUR aus Rechnung vom 27.08.2005
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1.8.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.9 127.58 EUR aus Rechnung vom 31.08.2005
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1.9.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.10 153.57 EUR aus Rechnung vom 01.09.2005
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1.10.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.11 473.86 EUR aus Rechnung vom 02.09.2005
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1.11.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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1.12 Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu bezahlen 296.20 EUR aus Rechnung vom 02.09.2009 - ohne 16 % MwSt. - Ölschaden an Werkbank.
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1.12.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
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2. Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Unterstellkosten für sein streitgegenständliches Fahrzeug Opel Astra - polizeiliches Kennzeichen ... - ... ... - zu bezahlen für den Zeitraum 01.10.2005 - 31.12.2005 in Höhe von 92 Tagen á 17.00 EUR = 1 564 EUR.
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2.1.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit 01.10.2005 aus 1 564.00 EUR zu bezahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger im Verzug der Annahme bzgl. des Entfernens seines Fahrzeuges Opel Astra, polizeiliches Kennzeichen ... - ... ... Baujahr 1994, vom Betriebsgelände der Beklagten befindet.
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
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Von den streitgegenständlichen Gegenforderungen hätte nur der Anspruch wegen Miete der Hebebühne im Umfang von EUR 760,00 ursprünglich bestanden. Die Verwendung von Werkzeug sei durch die vereinbarte Pauschale von 20,00 EUR pro Tag abgegolten . Verbrauchsmaterial sei allenfalls in Höhe von EUR 133,96 angefallen. Die Beklagte habe nicht nur EUR 119,50 erhalten, sondern darüber hinaus noch EUR 1.790,00. Die genannten Zahlungen beträfen die streitgegenständlichen Gegenforderungen. Außerdem sei die Beklagte noch wegen vorangegangener Zeiträume, im Hinblick auf die geleistete Kaution und im Zusammenhang mit einem Fahrwerksschaden überbezahlt. Ansprüche im Zusammenhang mit den Unterstellkosten könnten deshalb nicht geltend gemacht werden, weil dem Kläger ein ungerechtfertigtes Hausverbot erteilt worden sei.
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Laut aushängender Preisliste seien EUR 23,00 pro Tag als Unterstellkosten vereinbart gewesen, wovon allerdings lediglich EUR 17,00 pro Tag geltend gemacht werden würden. Für den Zeitraum von 92 Tagen zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 schulde der Kläger daher EUR 1.564,00 an Unterstellkosten.
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Eine Pauschale unter Einbeziehung sämtlicher Werkzeuge sei niemals vereinbart worden. Die vom Kläger behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Soweit sie erfolgt seien, seien diese Zahlungen auf Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus der Zeit vor der hier im Streit stehenden Forderung geleistet worden.
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Der Kläger habe keine nachvollziehbare Erklärung dafür erbringen können, warum er trotz angeblicher Nicht-Schuld so hohe Schuldanerkenntnisse abgegeben habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle vom 21.07.2009 sowie vom 08.12.2009 verwiesen. Im Termin vom 08.12.2009 hat das Gericht den Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der gemäß § 273 ZPO geladenen Zeugen M. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 verwiesen.
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Das Gericht hatte folgende Akten beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren:
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Vom Amtsgericht X.: ..., ..., ...; vom Amtsgericht H.: ...; vom Landgericht X.: ...; von der Staatsanwaltschaft X.: ...; ...; ....
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Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ging ein weiterer Beklagtenschriftsatz, der möglicherweise eine Erweiterung der Hilfswiderklage enthalten sollte,. Bereits mit der Verfügung vom 19.01.2009 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Zustellung dieses Schriftsatzes nicht mehr in Betracht kam.
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| Die (nach übereinstimmender Teilerledigterklärung verbliebene) Klage ist zulässig und größtenteils begründet. |
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| Gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO (die weitgehend § 717 Abs. 2 ZPO entsprechen) stehen dem Kläger EUR 7.900,13 gegen die Beklagte zu. |
|
| Der in der genannten Norm geregelte Gefährdungshaftungstatbestand greift ein, da die Beklagte aufgrund von im Urkundsverfahren ergangenen und später aufgehobenen Vorbehaltsurteilen des Amtsgerichts X. in einen hinterlegten Geldbetrag vollstreckt hat, der allein dem Kläger zustand. |
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| 1. Bei den hinterlegten Beträgen handelt es sich um Lohnansprüche des Klägers gegen seine frühere Arbeitgeberin. Diese Lohnansprüche sind im Umfang des im Tenor Ziff. 1 genannten Betrages insbesondere nicht aufgrund der Forderungsabtretungen vom 25.08.2005 und vom 02.09.2005 auf die Beklagte übergegangen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abtretungserklärungen sollte die Abtretung nur bis zur Höhe der Gesamtforderung der Beklagten gegen den Kläger greifen. Weitergehend, als nachfolgend angenommen, bestanden jedoch zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen keine nicht erfüllten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger. |
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| 2. Dadurch, dass die Beklagte aufgrund letztlich nicht rechtskräftig gewordener vorläufiger Vollstreckungstitel in den Herausgabeanspruch des Klägers gegen das Amtsgericht H. bezüglich des hinterlegten Betrages vollstreckt hat, hat sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht. |
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| Wegen der ursprünglichen Höhe des Ersatzanspruchs (EUR 7.900,13) bestehen keinerlei Bedenken gegen die klägerische Berechnung. Auch von der Beklagten werden derartige Bedenken nicht vorgebracht. |
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| 3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung macht die klägerischen Ansprüche nicht zunichte. Die Aufrechnung scheitert am Bestehen bzw. Fortbestehen solcher Gegenforderungen. |
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| a) Ursprünglich bestanden Gegenforderungen der Beklagten nachgewiesenermaßen lediglich in der Höhe, wie sie der Kläger einräumt. |
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| Unstreitig sind indes lediglich EUR 760,00 für die Benutzung der Hebebühne, EUR 240,00 wegen der Benutzung von Werkzeug an 12 Arbeitstagen und EUR 133,96 für den Ankauf von Verbrauchsmaterialien. Insgesamt betrug die ursprünglich zustehende Gegenforderung also lediglich EUR 1.133,96. |
|
| Diese Gegenforderung ist in voller Höhe durch Erfüllung bereits vor Aufrechnungserklärung erloschen. |
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| Erfüllende Wirkung hatte nämlich die bereits im Beklagtenschriftsatz vom 31.12.2008 aufgeführte und damit unstreitig auf die hier streitgegenständlichen Gegenforderungen geleistete Zahlung in Höhe von 119,50 EUR. |
|
| Die außerdem klägerseits behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 hatten hinsichtlich der hier im Raume stehenden Gegenansprüche jedenfalls in Höhe von EUR 1.100,00 ebenfalls erfüllende Wirkung. Damit ist die festgestellte Gegenforderung bereits voll erfüllt gewesen und kann daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden. |
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| Klägerische Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 sind als erfolgt anzusehen. Hierbei handelte es sich nach dem Klägervortrag um Barzahlungen, für die keine Quittungen ausgehändigt worden sind. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war es unzulässig, dass die Beklagte diese Zahlungen mit Nichtwissen bestreitet. Der Umstand, ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht, kann von dem behaupteten Empfänger nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Denn der Zahlungsempfänger hat diesbezüglich unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten. |
|
| Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Zahlungen auf ältere bzw. anderer Forderungen erfolgt seien, ist dies unbeachtlich. Zwar gab es zwischen den Parteien schon vor der streitigen Phase, nämlich insbesondere im Juni 2005, Geschäftskontakt. Jedoch vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, dass in der Phase vom 15.06. bis zum 18.06.2005 weitere als die unstreitig vom Kläger geschuldeten, aber auch bezahlten EUR 462,80 angefallen sind. |
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| Ob und inwieweit wegen eines Fahrwerks ein Betrag in Höhe von EUR 690,00 dauerhaft von der Beklagten vereinbart bleiben kann, kann damit dahinstehen. Auch die Aufrechnung mit der Kautionsleistung in Höhe von EUR 300,00 spielt keine Rolle. |
|
| Die Aufrechnung der Beklagten greift daher noch nicht einmal hinsichtlich der unstreitig ursprünglich bestehenden Gegenforderungen durch. |
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| b) Weitergehende Gegenforderungen der Beklagten sind indes nicht nachgewiesen. |
|
| Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und F. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt ausgeführt hat und dass diese Arbeiten einen nicht gänzlich zu vernachlässigenden Umfang hatten. |
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| (1) Die Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht den Nachweis der konkreten Einzelleistungen und führen auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. |
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| Mehr als ein Indiz für den ohnehin unstreitigen Umstand, dass Leistungen in Anspruch genommen worden sind, bieten diese Schuldanerkenntnisse nicht. |
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| Die Höhe der Schuldanerkenntnisse ist nicht nachvollziehbar und insbesondere nicht mit der Höhe der Gegenforderungen der Beklagten auch nur annähernd in Übereineinklang zu bringen. |
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| Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in Person unterschrieb er diese Schuldanerkenntnisse nur auf subjektiv empfundenen Druckes und auch im Hinblick auf künftige Werkstattleistungen bzw. von ihm verursachte Schäden. |
|
| Diese Schuldanerkenntnisse bewertet das Gericht nicht (zusätzlich noch) als faktische Bestätigungen zur Beweiserleichterung bzw. als sog. „Anerkenntnisse gegen sich selbst“ mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13; LG Karlsruhe, Vorbehaltsurteil vom 13.06.2008 - 6 O 254/07, SpuRt 2009, 124-128, juris-Tz. 68). |
|
| Jedenfalls würde eine solche Betrachtungsweise die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreien, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen, was ihr aber bereits in den Vorprozessen schon nicht gelang. Selbst diese Vorprozesse verlor die Beklagte, obwohl sie abstrakte Schuldanerkenntnisse in Händen hatte. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, die Beklagte bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen als bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem abstrakten Verhältnis. |
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| (2) Gegenforderungen wegen Einzelleistungen (wie z.B. aus Werkstattnutzung oder Werkzeugmiete oder Kauf von Autoteilen) stehen der Beklagten nicht zu. |
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| Welche Leistungen der Kläger im Einzelnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, vermochte auch die Beweisaufnahme nicht zu erhellen. Die beide Zeugen konnten die Einzelleistungen nicht konkret angeben. Vom Kläger war indes keineswegs in Abrede gestellt worden, dass er überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt durchgeführt hat. Insoweit war also die Beweisaufnahme nicht ergiebig. |
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| Auch andere Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten über den Umfang der Leistungen bestehen nicht. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2009 vorgelegten handschriftlichen Abrechnungszettel der Beklagten vermögen einen derartigen Nachweis nicht zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um lediglich vom Geschäftsführer der Beklagten erstellte Unterlagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zwar keineswegs ausgeschlossen, auch derartigen selbst erstellten Unterlagen eine gewisse oder gar eine gehörige Bedeutung beizumessen. Andererseits kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch Berücksichtigung finden, wann bestimmter schriftsätzlicher Vortrag erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 286, Rdn. 14). Insoweit überrascht es sehr, dass die Beklagte diese für die plausible Darlegung der Gegenforderungen möglicherweise geeigneten Unterlagen so spät in den Prozess einführt. Es wäre in der Tat naheliegend gewesen, diese Unterlagen bereits in den Vorprozess beim Amtsgericht X. oder zumindest in den zugehörigen Berufungsverfahren vorzulegen. Insoweit kann es also durchaus sein, dass diese Unterlagen erst nachträglich erstellt worden sind. |
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| Auch aus dem jeweiligen Zustand des Pkws, von dem die Zeugen berichtet haben, dass er sich verändert hat, konnte das Gericht nicht im Einzelnen einen Rückschluss ziehen, welche Leistungen der Kläger von der Beklagten in Anspruch genommen hat. |
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| Soweit es um den streitigen Punkt der Sätze für die Werkzeugnutzung geht, war von einer Pauschale von EUR 20,00 pro Tag auszugehen. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten bestätigten grundsätzlich die Vereinbarung einer solchen Pauschale im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. |
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| Die Beklagte vermochte den Nachweis der Nutzung von Werkzeug, welches nicht von der Pauschale umfasst ist, nicht konkret zu erbringen. |
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| Die Höhe der Forderung der Beklagtenseite ist auch in sich nicht plausibel. Die angeblich entstandenen exorbitanten Instandhaltungskosten für das bereits schon ältere Kraftfahrzeug des Klägers stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dessen damals noch vorhandenem Wert. Dass der Kläger hier in einer solchen Weise wirtschaftlich unvernünftig gehandelt haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend. |
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| (3) Soweit die Beklagte angebliche Unterstellkosten geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg. |
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| Selbst wenn man hier eine vertragliche Grundlage für derartige Unterstellkosten in der laut Beklagtenvortrag ausgehängten Preisliste sehen wollte, scheitert der Anspruch doch am erkennbar entgegenstehenden Willen des Klägers und auch aus anderen Gründen. |
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| Die Beklagte hat dem Kläger am 29.09.2005 Hausverbot erteilt. Es ist in sich widersprüchlich, wenn sie für die Zeit nach Ausspruch des Hausverbots dennoch von dem Kläger den Ersatz für angebliche Unterstellkosten verlangt. Die Beklagte hat es durch ihr Verhalten gerade verhindert, dass der Kläger frühzeitig sein Fahrzeug wieder abholte, und ihm den Verbleib des Fahrzeugs in der Werkstatt geradezu aufoktroyiert. |
|
| Selbst wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug zugestanden hätte, so ist doch keine Grundlage für ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte neben dieser Sicherheit auch noch die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sicherheit vom Kläger verlangen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. A., 2010, § 273, Rn. 22). |
|
| (4) Eine Gegenforderung wegen eines Ölschadens vom 20.08.2005 besteht nicht. Der Schaden ist der Höhe nach streitig. |
|
| Der Vortrag der Beklagten und insbesondere der beklagtenseits angebotene Sachverständigenbeweis sind verspätet (§ 282 Abs. 2, § 132 ZPO). Der zugehörige Schriftsatz erreichte das Landgericht erst wenige Minuten vor der letzten mündlichen Verhandlung. Die Berücksichtigung dieses streitigen Vortrags würde den Rechtsstreit um Monate verzögern. Die Verspätung beruht auf einer groben Nachlässigkeit, da diese schon ältere angebliche Gegenforderung schon viel früher in den Prozess hätte eingeführt werden können. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. |
|
| Zugunsten des Klägers besteht daher Anspruch auf Schadensersatz daher in Höhe von EUR 7.900,13. |
|
| Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder unter dem Verzugsgesichtspunkt noch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO. |
|
| Ein verzugsrechtlicher Anspruch scheitert schon daran, dass der Anwalt hier bereits schon zur Mahnung und Zahlungsaufforderung eingeschaltet war (Palandt, a.a.O., § 286, Rn. 44 u. 45). Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des Anwalts war daher Verzug noch nicht eingetreten. |
|
| Ein Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich ebenfalls nicht. Dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund vorläufig für vollstreckbar erklärter Titel hier ergriffen worden waren, wurde klägerseits erst im Laufe des vorliegenden Prozesses erkannt und berücksichtigt. Die außergerichtlichen Schreiben des beauftragten Anwalts verhalten sich zu diesem Sachverhalt mit keinem Wort und stehen daher in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen. |
|
| Zinsen können gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 verlangt werden. Das mit Schreiben vom 04.11.2008 (Anl. K19, AH 133 ff.) unter Fristsetzung bis zum 18.11.2008 geltend gemachte Freigabeverlangen bestand - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls in Höhe der insoweit noch geltendgemachten EUR 7.900,13. Der Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages ist mit einer Geldschuld gleichzusetzen (Palandt, a.a.O., § 288, Rn. 7; BGH NJW 2006, 2398). Erfüllt wurde dieser Anspruch am 05.01.2009. |
|
| Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen aus dem gemäß Tenor Ziff. 1 zuerkannten Betrag ab Ablauf des Tages der Rechtshängigkeit des umgestellten Antrags, also ab 06.05.2009, verlangt werden. Die Sonderregel des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 4 ZPO über den verfrühten Zinsbeginn greift bei gesonderter Klage - wie hier - nicht (Zöller, ZPO, 28. A., 2010, § 717, Rdn. 14 zur Parallelvorschrift des § 717 II 2 ZPO). |
|
| Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden. |
|
| Nicht ausdrücklich erklärt war, für welchen Fall die Hilfswiderklage erhoben worden ist. Beim Verhältnis von Aufrechnung und Hilfswiderklage dürfte zwar insbesondere die Unzulässigkeit der Aufrechnung die übliche Bedingung für die Hilfswiderklage sein (vgl. Zöller, a.a.O., § 33, Rdn. 26). Es kann jedoch auch allgemein der Umstand, dass die Aufrechnung nicht durchgreift, als Bedingung gewählt werden. Davon ging hier das Gericht bei der Auslegung des Antrags aus, da eine Einschränkung nicht enthalten ist. |
|
| Die zulässige Hilfswiderklage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten jedenfalls nicht mehr bestehen. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. |
|
| Die Teilerledigterklärung betrifft zunächst jenen Teil des hinterlegten Betrages, der auch nach den Vollstreckungsmaßnahmen noch beim Hinterlegungsgericht hinterlegt war. Insoweit geht es um EUR 1.283,96 (das sind EUR 9.868,66 abzüglich EUR 8.584,70). Diesbezüglich greift auch die im Laufe des vorliegenden Prozesses abgegebene Freigabeerklärung der Beklagten. Diesbezüglich hätte die Beklagte nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit den Prozess verloren. |
|
| Die Teilerledigterklärung betrifft ferner den Betrag von EUR 684,57 (vgl. AS 127). Diesbezüglich durfte sich die Beklagte auch nach dem Klägervortrag aus der hinterlegten Summe befriedigen. Insoweit wäre daher der Kläger unterlegen. Allerdings handelt es sich insoweit um eine verhältnismäßige geringfügige Zuvielforderung, die keinen Gebührensprung auslöst. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch im Rahmen des § 91a ZPO Anwendung finden. |
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| Deshalb hat die Beklagte auch insoweit den Kostenanteil zu tragen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. |
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|
| Die (nach übereinstimmender Teilerledigterklärung verbliebene) Klage ist zulässig und größtenteils begründet. |
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| Gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO (die weitgehend § 717 Abs. 2 ZPO entsprechen) stehen dem Kläger EUR 7.900,13 gegen die Beklagte zu. |
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| Der in der genannten Norm geregelte Gefährdungshaftungstatbestand greift ein, da die Beklagte aufgrund von im Urkundsverfahren ergangenen und später aufgehobenen Vorbehaltsurteilen des Amtsgerichts X. in einen hinterlegten Geldbetrag vollstreckt hat, der allein dem Kläger zustand. |
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| 1. Bei den hinterlegten Beträgen handelt es sich um Lohnansprüche des Klägers gegen seine frühere Arbeitgeberin. Diese Lohnansprüche sind im Umfang des im Tenor Ziff. 1 genannten Betrages insbesondere nicht aufgrund der Forderungsabtretungen vom 25.08.2005 und vom 02.09.2005 auf die Beklagte übergegangen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abtretungserklärungen sollte die Abtretung nur bis zur Höhe der Gesamtforderung der Beklagten gegen den Kläger greifen. Weitergehend, als nachfolgend angenommen, bestanden jedoch zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen keine nicht erfüllten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger. |
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| 2. Dadurch, dass die Beklagte aufgrund letztlich nicht rechtskräftig gewordener vorläufiger Vollstreckungstitel in den Herausgabeanspruch des Klägers gegen das Amtsgericht H. bezüglich des hinterlegten Betrages vollstreckt hat, hat sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht. |
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| Wegen der ursprünglichen Höhe des Ersatzanspruchs (EUR 7.900,13) bestehen keinerlei Bedenken gegen die klägerische Berechnung. Auch von der Beklagten werden derartige Bedenken nicht vorgebracht. |
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| 3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung macht die klägerischen Ansprüche nicht zunichte. Die Aufrechnung scheitert am Bestehen bzw. Fortbestehen solcher Gegenforderungen. |
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| a) Ursprünglich bestanden Gegenforderungen der Beklagten nachgewiesenermaßen lediglich in der Höhe, wie sie der Kläger einräumt. |
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| Unstreitig sind indes lediglich EUR 760,00 für die Benutzung der Hebebühne, EUR 240,00 wegen der Benutzung von Werkzeug an 12 Arbeitstagen und EUR 133,96 für den Ankauf von Verbrauchsmaterialien. Insgesamt betrug die ursprünglich zustehende Gegenforderung also lediglich EUR 1.133,96. |
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| Diese Gegenforderung ist in voller Höhe durch Erfüllung bereits vor Aufrechnungserklärung erloschen. |
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| Erfüllende Wirkung hatte nämlich die bereits im Beklagtenschriftsatz vom 31.12.2008 aufgeführte und damit unstreitig auf die hier streitgegenständlichen Gegenforderungen geleistete Zahlung in Höhe von 119,50 EUR. |
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| Die außerdem klägerseits behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 hatten hinsichtlich der hier im Raume stehenden Gegenansprüche jedenfalls in Höhe von EUR 1.100,00 ebenfalls erfüllende Wirkung. Damit ist die festgestellte Gegenforderung bereits voll erfüllt gewesen und kann daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden. |
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| Klägerische Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 sind als erfolgt anzusehen. Hierbei handelte es sich nach dem Klägervortrag um Barzahlungen, für die keine Quittungen ausgehändigt worden sind. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war es unzulässig, dass die Beklagte diese Zahlungen mit Nichtwissen bestreitet. Der Umstand, ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht, kann von dem behaupteten Empfänger nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Denn der Zahlungsempfänger hat diesbezüglich unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten. |
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| Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Zahlungen auf ältere bzw. anderer Forderungen erfolgt seien, ist dies unbeachtlich. Zwar gab es zwischen den Parteien schon vor der streitigen Phase, nämlich insbesondere im Juni 2005, Geschäftskontakt. Jedoch vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, dass in der Phase vom 15.06. bis zum 18.06.2005 weitere als die unstreitig vom Kläger geschuldeten, aber auch bezahlten EUR 462,80 angefallen sind. |
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| Ob und inwieweit wegen eines Fahrwerks ein Betrag in Höhe von EUR 690,00 dauerhaft von der Beklagten vereinbart bleiben kann, kann damit dahinstehen. Auch die Aufrechnung mit der Kautionsleistung in Höhe von EUR 300,00 spielt keine Rolle. |
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| Die Aufrechnung der Beklagten greift daher noch nicht einmal hinsichtlich der unstreitig ursprünglich bestehenden Gegenforderungen durch. |
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| b) Weitergehende Gegenforderungen der Beklagten sind indes nicht nachgewiesen. |
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| Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und F. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt ausgeführt hat und dass diese Arbeiten einen nicht gänzlich zu vernachlässigenden Umfang hatten. |
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| (1) Die Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht den Nachweis der konkreten Einzelleistungen und führen auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. |
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| Mehr als ein Indiz für den ohnehin unstreitigen Umstand, dass Leistungen in Anspruch genommen worden sind, bieten diese Schuldanerkenntnisse nicht. |
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| Die Höhe der Schuldanerkenntnisse ist nicht nachvollziehbar und insbesondere nicht mit der Höhe der Gegenforderungen der Beklagten auch nur annähernd in Übereineinklang zu bringen. |
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| Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in Person unterschrieb er diese Schuldanerkenntnisse nur auf subjektiv empfundenen Druckes und auch im Hinblick auf künftige Werkstattleistungen bzw. von ihm verursachte Schäden. |
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| Diese Schuldanerkenntnisse bewertet das Gericht nicht (zusätzlich noch) als faktische Bestätigungen zur Beweiserleichterung bzw. als sog. „Anerkenntnisse gegen sich selbst“ mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13; LG Karlsruhe, Vorbehaltsurteil vom 13.06.2008 - 6 O 254/07, SpuRt 2009, 124-128, juris-Tz. 68). |
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| Jedenfalls würde eine solche Betrachtungsweise die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreien, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen, was ihr aber bereits in den Vorprozessen schon nicht gelang. Selbst diese Vorprozesse verlor die Beklagte, obwohl sie abstrakte Schuldanerkenntnisse in Händen hatte. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, die Beklagte bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen als bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem abstrakten Verhältnis. |
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| (2) Gegenforderungen wegen Einzelleistungen (wie z.B. aus Werkstattnutzung oder Werkzeugmiete oder Kauf von Autoteilen) stehen der Beklagten nicht zu. |
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| Welche Leistungen der Kläger im Einzelnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, vermochte auch die Beweisaufnahme nicht zu erhellen. Die beide Zeugen konnten die Einzelleistungen nicht konkret angeben. Vom Kläger war indes keineswegs in Abrede gestellt worden, dass er überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt durchgeführt hat. Insoweit war also die Beweisaufnahme nicht ergiebig. |
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| Auch andere Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten über den Umfang der Leistungen bestehen nicht. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2009 vorgelegten handschriftlichen Abrechnungszettel der Beklagten vermögen einen derartigen Nachweis nicht zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um lediglich vom Geschäftsführer der Beklagten erstellte Unterlagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zwar keineswegs ausgeschlossen, auch derartigen selbst erstellten Unterlagen eine gewisse oder gar eine gehörige Bedeutung beizumessen. Andererseits kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch Berücksichtigung finden, wann bestimmter schriftsätzlicher Vortrag erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 286, Rdn. 14). Insoweit überrascht es sehr, dass die Beklagte diese für die plausible Darlegung der Gegenforderungen möglicherweise geeigneten Unterlagen so spät in den Prozess einführt. Es wäre in der Tat naheliegend gewesen, diese Unterlagen bereits in den Vorprozess beim Amtsgericht X. oder zumindest in den zugehörigen Berufungsverfahren vorzulegen. Insoweit kann es also durchaus sein, dass diese Unterlagen erst nachträglich erstellt worden sind. |
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| Auch aus dem jeweiligen Zustand des Pkws, von dem die Zeugen berichtet haben, dass er sich verändert hat, konnte das Gericht nicht im Einzelnen einen Rückschluss ziehen, welche Leistungen der Kläger von der Beklagten in Anspruch genommen hat. |
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| Soweit es um den streitigen Punkt der Sätze für die Werkzeugnutzung geht, war von einer Pauschale von EUR 20,00 pro Tag auszugehen. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten bestätigten grundsätzlich die Vereinbarung einer solchen Pauschale im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. |
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| Die Beklagte vermochte den Nachweis der Nutzung von Werkzeug, welches nicht von der Pauschale umfasst ist, nicht konkret zu erbringen. |
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| Die Höhe der Forderung der Beklagtenseite ist auch in sich nicht plausibel. Die angeblich entstandenen exorbitanten Instandhaltungskosten für das bereits schon ältere Kraftfahrzeug des Klägers stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dessen damals noch vorhandenem Wert. Dass der Kläger hier in einer solchen Weise wirtschaftlich unvernünftig gehandelt haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend. |
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| (3) Soweit die Beklagte angebliche Unterstellkosten geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg. |
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| Selbst wenn man hier eine vertragliche Grundlage für derartige Unterstellkosten in der laut Beklagtenvortrag ausgehängten Preisliste sehen wollte, scheitert der Anspruch doch am erkennbar entgegenstehenden Willen des Klägers und auch aus anderen Gründen. |
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| Die Beklagte hat dem Kläger am 29.09.2005 Hausverbot erteilt. Es ist in sich widersprüchlich, wenn sie für die Zeit nach Ausspruch des Hausverbots dennoch von dem Kläger den Ersatz für angebliche Unterstellkosten verlangt. Die Beklagte hat es durch ihr Verhalten gerade verhindert, dass der Kläger frühzeitig sein Fahrzeug wieder abholte, und ihm den Verbleib des Fahrzeugs in der Werkstatt geradezu aufoktroyiert. |
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| Selbst wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug zugestanden hätte, so ist doch keine Grundlage für ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte neben dieser Sicherheit auch noch die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sicherheit vom Kläger verlangen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. A., 2010, § 273, Rn. 22). |
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| (4) Eine Gegenforderung wegen eines Ölschadens vom 20.08.2005 besteht nicht. Der Schaden ist der Höhe nach streitig. |
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| Der Vortrag der Beklagten und insbesondere der beklagtenseits angebotene Sachverständigenbeweis sind verspätet (§ 282 Abs. 2, § 132 ZPO). Der zugehörige Schriftsatz erreichte das Landgericht erst wenige Minuten vor der letzten mündlichen Verhandlung. Die Berücksichtigung dieses streitigen Vortrags würde den Rechtsstreit um Monate verzögern. Die Verspätung beruht auf einer groben Nachlässigkeit, da diese schon ältere angebliche Gegenforderung schon viel früher in den Prozess hätte eingeführt werden können. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. |
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| Zugunsten des Klägers besteht daher Anspruch auf Schadensersatz daher in Höhe von EUR 7.900,13. |
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| Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder unter dem Verzugsgesichtspunkt noch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO. |
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| Ein verzugsrechtlicher Anspruch scheitert schon daran, dass der Anwalt hier bereits schon zur Mahnung und Zahlungsaufforderung eingeschaltet war (Palandt, a.a.O., § 286, Rn. 44 u. 45). Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des Anwalts war daher Verzug noch nicht eingetreten. |
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| Ein Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich ebenfalls nicht. Dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund vorläufig für vollstreckbar erklärter Titel hier ergriffen worden waren, wurde klägerseits erst im Laufe des vorliegenden Prozesses erkannt und berücksichtigt. Die außergerichtlichen Schreiben des beauftragten Anwalts verhalten sich zu diesem Sachverhalt mit keinem Wort und stehen daher in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen. |
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| Zinsen können gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 verlangt werden. Das mit Schreiben vom 04.11.2008 (Anl. K19, AH 133 ff.) unter Fristsetzung bis zum 18.11.2008 geltend gemachte Freigabeverlangen bestand - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls in Höhe der insoweit noch geltendgemachten EUR 7.900,13. Der Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages ist mit einer Geldschuld gleichzusetzen (Palandt, a.a.O., § 288, Rn. 7; BGH NJW 2006, 2398). Erfüllt wurde dieser Anspruch am 05.01.2009. |
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| Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen aus dem gemäß Tenor Ziff. 1 zuerkannten Betrag ab Ablauf des Tages der Rechtshängigkeit des umgestellten Antrags, also ab 06.05.2009, verlangt werden. Die Sonderregel des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 4 ZPO über den verfrühten Zinsbeginn greift bei gesonderter Klage - wie hier - nicht (Zöller, ZPO, 28. A., 2010, § 717, Rdn. 14 zur Parallelvorschrift des § 717 II 2 ZPO). |
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| Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden. |
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| Nicht ausdrücklich erklärt war, für welchen Fall die Hilfswiderklage erhoben worden ist. Beim Verhältnis von Aufrechnung und Hilfswiderklage dürfte zwar insbesondere die Unzulässigkeit der Aufrechnung die übliche Bedingung für die Hilfswiderklage sein (vgl. Zöller, a.a.O., § 33, Rdn. 26). Es kann jedoch auch allgemein der Umstand, dass die Aufrechnung nicht durchgreift, als Bedingung gewählt werden. Davon ging hier das Gericht bei der Auslegung des Antrags aus, da eine Einschränkung nicht enthalten ist. |
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| Die zulässige Hilfswiderklage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten jedenfalls nicht mehr bestehen. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. |
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| Die Teilerledigterklärung betrifft zunächst jenen Teil des hinterlegten Betrages, der auch nach den Vollstreckungsmaßnahmen noch beim Hinterlegungsgericht hinterlegt war. Insoweit geht es um EUR 1.283,96 (das sind EUR 9.868,66 abzüglich EUR 8.584,70). Diesbezüglich greift auch die im Laufe des vorliegenden Prozesses abgegebene Freigabeerklärung der Beklagten. Diesbezüglich hätte die Beklagte nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit den Prozess verloren. |
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| Die Teilerledigterklärung betrifft ferner den Betrag von EUR 684,57 (vgl. AS 127). Diesbezüglich durfte sich die Beklagte auch nach dem Klägervortrag aus der hinterlegten Summe befriedigen. Insoweit wäre daher der Kläger unterlegen. Allerdings handelt es sich insoweit um eine verhältnismäßige geringfügige Zuvielforderung, die keinen Gebührensprung auslöst. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch im Rahmen des § 91a ZPO Anwendung finden. |
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| Deshalb hat die Beklagte auch insoweit den Kostenanteil zu tragen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. |
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