1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neugefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und beansprucht eine höhere Betriebsrente. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und Höhe der dem Kläger mittlerweile gezahlten Betriebsrente. |
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| Der am … 1943 geborene und somit einem rentennahen Jahrgang zugehörige Kläger hat als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 376 Umlagemonate und bis zum Rentenbeginn am 1. März 2006 weitere 50 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 10). In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er darüber hinaus weitere 45 Umlagemonate vorzuweisen, während derer er nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (AH 75 - so genannte Vordienstzeiten). |
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| Der Kläger hatte vor dem 14. November 2001 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen mit Beginn der Altersteilzeit ab dem 01. Dezember 2000 und Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2008. Als Nebenabrede bestand für den Kläger die Möglichkeit einer Verkürzung der Arbeitsphase bis zum 31. Dezember 2003 und Freistellungsphase bis zum 31. Januar 2007 (AH 85/87). |
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| Er nimmt seit dem 01. März 2006 Rentenleistungen wegen Schwerbehinderung in Anspruch. Dabei bezieht er seit dem 1. März 2006 vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente in Höhe 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 19 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten Übergangsbestimmungen für rentennahe Versicherte die Startgutschrift (330,07 Versorgungspunkte - vgl. „Startgutschrift“ - Rentenmitteilung der Beklagten vom 16. September 2003 - AH 63 ff.) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (19,59 Versorgungspunkte) hinzugerechnet wurden (AH 15). |
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| Bei der Startgutschrift vom 16. September 2003 war - ebenso wie bei der Betriebsrentenmitteilung vom 01. Juni 2006 - die Altersteilzeit des Klägers berücksichtigt worden. Dabei wurden für den Zeitraum 2002 bis 2008 31,47 (fiktive) Versorgungspunkten eingerechnet, die er bis zur beabsichtigten Verrentung am 01. August 2008 hätte hinzuverdienen können (AH 83). |
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| Der Kläger ist der Auffassung, |
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| seine Betriebsrente müsse nach den früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung durch die Neuordnung des Rentensystems in besonderem Maße benachteiligt. Diese Benachteiligung werde durch die ermittelte Startgutschrift mit Altersteilzeitdatum 65. Lebensjahr, d.h. 1. August 2008, verstärkt. Durch das Auftreten der Schwerbehinderung sei er gezwungen gewesen, die Rente bereits mit 62 Jahren und 7 Monaten in Anspruch zu nehmen; eine Wahlmöglichkeit habe nicht mehr bestanden. Durch die zusätzliche Altersteilzeitregelung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. gehörten Personen mit entsprechenden Vereinbarungen zu einem begünstigten Personenkreis bei der Berechnung der Startgutschrift. Die Beklagte sei verpflichtet, bei der Ermittlung der Startgutschrift das 63. Lebensjahr oder das tatsächliche Renteneintrittsalter zugrunde zu legen. Ihm entstehe ansonsten ein Schaden von mindestens EUR 159,99 monatlich. |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. März 2006 eine Rente zu gewähren, gemäß der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung; |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. März 2006 eine Rente zu gewähren, die auf einer Startgutschrift beruht, bei deren Berechnung an die Stelle des 63. Lebensjahres das tatsächliche Renteneintrittsalter zugrundegelegt wird. |
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| Sie stützt ihren Antrag unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. Eine Benachteiligung durch die vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung liege nicht vor, bzw. verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 05. Februar 2010. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung (Hauptantrag - sub. 1. - 4.), noch darauf festzustellen, dass bei der Berechnung der Startgutschrift bzw. der Betriebsrente das tatsächliche Renteneintrittsalter oder das 63. Lebensjahr zugrundegelegt wird (Hilfsantrag - sub. 5.). |
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| 1. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Startgutschrift auf der Grundlage der klägerischen Altersteilzeitvereinbarung nach den Satzungsbestimmungen ordnungsgemäß berechnet. Insbesondere wurde das in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehene Renteneintrittsalter mit Datum 01. August 2008 zugrunde gelegt (§ 79 Abs. 3 a VBLS n.F.). Diese Startgutschrift war sodann Grundlage der Ermittlung der Betriebsrente des Klägers, die er als Schwerbehinderter seit dem 01. März 2006 - und damit 29 Monate vor dem ursprünglich mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, jedoch auch 50 Monate nach dem durch die Übergangsregelungen festgelegten Stichtag 31.12.2001 (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) - erhält. Anhaltspunkte dafür, dass die Startgutschrift bzw. die Betriebsrente nicht nach den neuen Satzungsbestimmungen berechnet wurden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht offensichtlich. |
|
| 2. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs verwiesen. |
|
| 3. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 11). |
|
| 4. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten verstoßen auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) angemerkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 12). |
|
| 5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. Zwar wurde der Kläger gezwungen, aus Gesundheitsgründe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. Der durch den durch die Schwerbehinderung eingetretene vorzeitige Rentenbezug ist kein (wirtschaftlich) so erheblicher Nachteil, dass eine anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente geboten sein könnte. |
|
| Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger infolge der Übergangsregelung nicht unerhebliche Einbußen hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger seit dem 01. März 2006 eine gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Der Kläger macht geltend, durch die Bezugnahme bei den Berechnungen der Startgutschrift auf den Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit, d.h. sein 65. Lebensjahr, nunmehr nur über eine um 159,99 EUR geringere Betriebsrente zu verfügen. |
|
| Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine erhebliche Benachteiligung bei rentennahen Versicherten dann vorliegen, wenn die erdiente Anwartschaft die gewährte Betriebsrente um nahezu 20 % oder ein Fünftel übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 39/06 und vom 17. März 2009 - 12 U 199/08). Im vorliegenden Fall betragen die vorn dem Kläger wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte errechneten Nachteile in der Betriebsrente 13,53% (Nettorente) bzw. 11,44 % (Bruttorente). Bereits nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe liegt demnach beim Kläger ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszugleichender Nachteil nicht vor. |
|
| Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur pauschalen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei einer Nachteilsgrenze von 20 % nicht gefolgt (vgl. das Urteil des BGH - zur erstgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe - vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07) und hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Höhe der Einbuße allein eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht trage. |
|
| Bei rentennah Versicherten sei die die Versicherten treffende Betriebsrenteneinbuße Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstellung getroffenen Stichtagsregelung und erweise sich insoweit nicht als planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragsparteien - sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Voraussetzung sei allerdings, dass sich - wie bei den sog. Rentennahen - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar seien (vgl. BGH aaO, Tz. 18 m.w.N.). Danach genieße ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen darauf, dass sich die Betriebsrente eines Versicherten einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichere den Versicherten nämlich lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären (vgl. BGH a.a.O. Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57). Geschütztes Vertrauen könne deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Dem trage die Übergangsregelung ausreichend Rechnung. |
|
| In einem weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei einer nach dem Stichtag eingetretenen Schwerbehinderung die Berechnung des OLG Karlsruhe zur Betriebsrente im Ergebnis gebilligt (vgl. Hinweis des BGH (zur zweitgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe) vom 23. Oktober 2009 - IV ZR 73/09), da eine besondere Härte sich daraus im Einzelfall ergeben habe, dass die dortige Klägerin wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit statt der vorgesehenen 75 Monate nur noch vier Monate arbeiten und einerseits die nach der Startgutschrift bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebrachte Rente bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte, sowie andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres erzielt hätte und die ihr von der Gesamtversorgung abgezogen wurde, wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit keinesfalls mehr erreichen konnte. Insoweit lagen im dortigen Fall eine besondere Verkettung belastender Umstände vor, infolge dessen bei der dortigen Klägerin die errechnete Betriebsrente mehr als 30 % hinter dem anhand einer Fiktivberechnung errechneten Rentenwert zurückblieb (vgl. Hinweis des BGH aaO). |
|
| Im vorliegenden Fall erhält der Kläger wegen der vorzeitigen Verrentung die Betriebsrente 29 Monate vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu seinem 65. Lebensjahr am 1. August 2008. Er hat jedoch noch 50 Monate nach dem durch die Satzung maßgeblichen Stichtag vom 31. Dezember 2001 arbeiten können. Bei der Startgutschrift wurde zur Ermittlung der Versorgungspunkte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 1.758,28 angesetzt (AH 79); tatsächlich erhält der Kläger eine solche Rente in Höhe von 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25). Demnach entspricht die berücksichtigte fiktive Rente zum 31. Dezember 2001 in etwa der später tatsächlich enthaltenen Rente. Schließlich ist auch bei einer Gesamtschau der bei dem Kläger eingetretene Nachteil in einer Größenordnung von bis zu 14 %. |
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| Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hier demnach kein so erblicher Nachteil vor, dass eine Korrektur der Startgutschrift oder der Betriebsrente nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein könnte. |
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| Weitere im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmende Gesichtspunkte der Abwägung der Nachteile sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung (Hauptantrag - sub. 1. - 4.), noch darauf festzustellen, dass bei der Berechnung der Startgutschrift bzw. der Betriebsrente das tatsächliche Renteneintrittsalter oder das 63. Lebensjahr zugrundegelegt wird (Hilfsantrag - sub. 5.). |
|
| 1. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Startgutschrift auf der Grundlage der klägerischen Altersteilzeitvereinbarung nach den Satzungsbestimmungen ordnungsgemäß berechnet. Insbesondere wurde das in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehene Renteneintrittsalter mit Datum 01. August 2008 zugrunde gelegt (§ 79 Abs. 3 a VBLS n.F.). Diese Startgutschrift war sodann Grundlage der Ermittlung der Betriebsrente des Klägers, die er als Schwerbehinderter seit dem 01. März 2006 - und damit 29 Monate vor dem ursprünglich mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, jedoch auch 50 Monate nach dem durch die Übergangsregelungen festgelegten Stichtag 31.12.2001 (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) - erhält. Anhaltspunkte dafür, dass die Startgutschrift bzw. die Betriebsrente nicht nach den neuen Satzungsbestimmungen berechnet wurden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht offensichtlich. |
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| 2. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs verwiesen. |
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| 3. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 11). |
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| 4. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten verstoßen auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) angemerkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 12). |
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| 5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. Zwar wurde der Kläger gezwungen, aus Gesundheitsgründe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. Der durch den durch die Schwerbehinderung eingetretene vorzeitige Rentenbezug ist kein (wirtschaftlich) so erheblicher Nachteil, dass eine anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente geboten sein könnte. |
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| Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger infolge der Übergangsregelung nicht unerhebliche Einbußen hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger seit dem 01. März 2006 eine gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Der Kläger macht geltend, durch die Bezugnahme bei den Berechnungen der Startgutschrift auf den Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit, d.h. sein 65. Lebensjahr, nunmehr nur über eine um 159,99 EUR geringere Betriebsrente zu verfügen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine erhebliche Benachteiligung bei rentennahen Versicherten dann vorliegen, wenn die erdiente Anwartschaft die gewährte Betriebsrente um nahezu 20 % oder ein Fünftel übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 39/06 und vom 17. März 2009 - 12 U 199/08). Im vorliegenden Fall betragen die vorn dem Kläger wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte errechneten Nachteile in der Betriebsrente 13,53% (Nettorente) bzw. 11,44 % (Bruttorente). Bereits nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe liegt demnach beim Kläger ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszugleichender Nachteil nicht vor. |
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| Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur pauschalen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei einer Nachteilsgrenze von 20 % nicht gefolgt (vgl. das Urteil des BGH - zur erstgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe - vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07) und hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Höhe der Einbuße allein eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht trage. |
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| Bei rentennah Versicherten sei die die Versicherten treffende Betriebsrenteneinbuße Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstellung getroffenen Stichtagsregelung und erweise sich insoweit nicht als planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragsparteien - sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Voraussetzung sei allerdings, dass sich - wie bei den sog. Rentennahen - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar seien (vgl. BGH aaO, Tz. 18 m.w.N.). Danach genieße ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen darauf, dass sich die Betriebsrente eines Versicherten einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichere den Versicherten nämlich lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären (vgl. BGH a.a.O. Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57). Geschütztes Vertrauen könne deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Dem trage die Übergangsregelung ausreichend Rechnung. |
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| In einem weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei einer nach dem Stichtag eingetretenen Schwerbehinderung die Berechnung des OLG Karlsruhe zur Betriebsrente im Ergebnis gebilligt (vgl. Hinweis des BGH (zur zweitgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe) vom 23. Oktober 2009 - IV ZR 73/09), da eine besondere Härte sich daraus im Einzelfall ergeben habe, dass die dortige Klägerin wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit statt der vorgesehenen 75 Monate nur noch vier Monate arbeiten und einerseits die nach der Startgutschrift bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebrachte Rente bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte, sowie andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres erzielt hätte und die ihr von der Gesamtversorgung abgezogen wurde, wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit keinesfalls mehr erreichen konnte. Insoweit lagen im dortigen Fall eine besondere Verkettung belastender Umstände vor, infolge dessen bei der dortigen Klägerin die errechnete Betriebsrente mehr als 30 % hinter dem anhand einer Fiktivberechnung errechneten Rentenwert zurückblieb (vgl. Hinweis des BGH aaO). |
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| Im vorliegenden Fall erhält der Kläger wegen der vorzeitigen Verrentung die Betriebsrente 29 Monate vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu seinem 65. Lebensjahr am 1. August 2008. Er hat jedoch noch 50 Monate nach dem durch die Satzung maßgeblichen Stichtag vom 31. Dezember 2001 arbeiten können. Bei der Startgutschrift wurde zur Ermittlung der Versorgungspunkte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 1.758,28 angesetzt (AH 79); tatsächlich erhält der Kläger eine solche Rente in Höhe von 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25). Demnach entspricht die berücksichtigte fiktive Rente zum 31. Dezember 2001 in etwa der später tatsächlich enthaltenen Rente. Schließlich ist auch bei einer Gesamtschau der bei dem Kläger eingetretene Nachteil in einer Größenordnung von bis zu 14 %. |
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| Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hier demnach kein so erblicher Nachteil vor, dass eine Korrektur der Startgutschrift oder der Betriebsrente nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein könnte. |
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| Weitere im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmende Gesichtspunkte der Abwägung der Nachteile sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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