Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 3 Qs 61/10 KO

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2010 – 14 Cs 540 Js 44030/06 – dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer weitere 14,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2010 zu erstatten sind.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23.06.2004 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen W. M. wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung zum Nachteil der R. GmbH, deren Geschäftsführer der Anzeigeerstatter war. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 540 Js 1698/05 geführt.
Nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 12.05.2006 dieses Verfahren im Wesentlichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, im Übrigen gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nahm sie die Ermittlungen bezüglich eines Teils der Vorwürfe mit Verfügung vom 09.08.2006 wieder auf, um sie letztlich mit Verfügung vom 14.08.2007 erneut einzustellen. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Anzeigeerstatters blieb der Erfolg versagt.
Anlässlich der polizeilichen Ermittlungen gegen W. M. ergab sich auch ein Tatverdacht gegen den Anzeigeerstatter als faktischem Geschäftsführer der M. GmbH wegen Insolvenzverschleppung. Die Kriminalpolizei legte die Akten insoweit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schlussbericht vom 30.08.2006 vor. Der Vorgang erhielt das Aktenzeichen 540 Js 44030/06. Im Rahmen der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung meldete sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Beschwerdeführers. Nach Gewährung von Akteneinsicht und Eingang einer Stellungnahme des Verteidigers vom 13.10.2006 stellte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk vom 16.10.2006 fest, dass eine Förderung des Verfahrens mangels Besetzung des Dezernats bis zum 01.11.2006 nicht möglich sei.
Unter dem 26.07.2007 erstattete W. M. seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen falscher Verdächtigung mit Blick auf dessen Strafanzeige vom 23.06.2004. Dieses unter dem Aktenzeichen 540 Js 26960/07 erfasste Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.09.2007 zu dem führenden Verfahren 540 Js 44030/06 hinzuverbunden.
Nach nochmaliger Gewährung von Akteneinsicht am 14.11.2007 an Rechtsanwalt W. und dessen weiterer Stellungnahme vom 06.12.2007 stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21.12.2007 das Verfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und beantragte am selben Tag beim Amtsgericht Karlsruhe den Erlass eines Strafbefehls wegen falscher Verdächtigung über eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 21.10.2009. Auf den Einspruch erfolgte nach mündlicher Hauptverhandlung am 27.05.2010 Freispruch des Angeklagten mit Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Mit Schreiben vom 31.05.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:
Grundgebühr VV Nr. 4100 RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr VV Nr. 4106 RVG
140,00 EUR
Terminsgebühr VV Nr. 4108 RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale
 20,00 EUR
24 Kopien
 12,00 EUR
19% Umsatzsteuer
107,73 EUR
Summe  
674,73 EUR
Mit Beschluss vom 23.07.2010 setzte das Amtsgericht Karlsruhe 440,30 EUR fest. Die geltend gemachte Grundgebühr sowie die geltend gemachten Auslagen erkannte es nicht an, da mit Blick auf die Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO diese auch entstanden wären, wenn das Verfahren nur wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung geführt worden wäre.
Mit der am 03.08.2010 bei Gericht eingegangenen, sofortigen Beschwerde gegen den am 27.07.2010 zugestellten Beschluss begehrt der Beschwerdeführer weiterhin Kostenfestsetzung in geltend gemachter Höhe. Die Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und der falschen Verdächtigung beträfen absolut getrennte Vorgänge. Es sei nicht der Verteidigung anzulasten, dass die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht zeitnah erfolgt sei. Wäre dies geschehen, so hätte die Strafanzeige des W. M. mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden müssen, eine Verbindung wäre nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus habe nach Zustellung des Strafbefehls im Oktober 2009 – mithin fast zwei Jahre später – eine völlig neue Einarbeitung in den Verfahrensstoff erfolgen müssen.
II.
10 
Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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1. Zu Recht hat das Amtsgericht den zu erstattenden Betrag nach der Differenztheorie bestimmt.
12 
a. Diese ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.1973 (BGHSt 25, 109 ff.) allgemein anerkannt. Auch nach Einfügung der Vorschrift des § 464d StPO ist sie in der Rechtswirklichkeit gegenüber der nun grundsätzlich möglichen Kostenquotelung – wegen deren Starre zu Recht – vorherrschend geblieben.
13 
b. Die Differenztheorie kommt dabei immer dann zum tragen, wenn unterschiedliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Kostenträger nach sich ziehen. Hauptanwendungsfall ist dabei der Teilfreispruch, wo sich die Kostengrundentscheidungen des § 465 Abs. 1 StPO einerseits und des § 467 Abs. 1 StPO andererseits gegenüberstehen. Nichts anderes kann jedoch mit Blick auf die notwendigen Auslagen gelten, wenn hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ein umfassender Freispruch erfolgt, weitere Tatvorwürfe jedoch vor Erhebung der Anklage bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (für den umgekehrten Fall der Verurteilung und Kostenentscheidung nach § 467a StPO: OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 294, 295). Denn bezüglich letzterem fehlt es an einer Vorschrift, die der Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten aufbürdet, gegen den letztlich erfolglos ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. In begrenztem Umfang und losgelöst von dem Kostenfestsetzungsverfahren besteht eine Erstattungsmöglichkeit lediglich in der Form eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften des StrEG.
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c. Die erforderliche Differenzierung hat jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, insbesondere sind die Art und Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe, auch in ihrer Bedeutung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Verteidigerkosten insgesamt von der Staatskasse zu tragen sind, aber auch dazu, dass Erstattungsansprüche insgesamt entfallen (vgl. L/R-Hilger, StPO, 25. Auflage, § 465, Rdnr. 42).
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2. Bei Anwendung dieser Grundsätze wurden die geltend gemachten Grundgebühr und Auslagenpauschale zu Recht versagt.
16 
a. Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitt sie erfolgt, Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG. Dabei ist unter Rechtsfall die gesamte Strafsache von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Revisionsinstanz zu verstehen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 4100 VV RVG, Rdnr. 5). Diese Gebühr war mithin mit Beantragung der ersten Einsicht in die Akten durch den Verteidiger und mit der Einarbeitung in diese entstanden, mithin vor dem 13.10.2006. Zu diesem Zeitpunkt behandelte das Strafverfahren jedoch allein den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der letztlich durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Folge der Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus dem Verfahren ausgeschieden wurde.
17 
Die spätere Ausweitung des Rechtsfalls auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung ändert nichts daran, dass die erstmalige Einarbeitung abgeschlossen ist und vermag demnach eine nachträgliche Erhöhung der bereits entstandenen Grundgebühr mit der Folge, dass zumindest ein Differenzbetrag geltend gemacht werden könnte, nicht auszulösen. Solange das Verfahren wegen der falschen Verdächtigung isoliert geführt wurde, hätte zwar grundsätzlich eine Grundgebühr entstehen können, die bei späterer Verbindung beider Verfahren nicht etwa entfallen wäre. Vorliegend ist der Verteidiger aber erst nach Verbindung erweiternd tätig geworden, zu diesem Zeitpunkt handelte es sich jedoch bereits um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 15, Rdnr. 16).
18 
Die Tatsache, dass eine Verbindung nur möglich wurde, weil das Verfahren wegen Insolvenzverschleppung zuvor etwa acht Monate nicht gefördert worden war, kann an dem nach dem Wortlaut der Gebührenvorschriften eindeutigen Ergebnis nichts ändern. Allein maßgebend kann sein, ob die Verbindung überhaupt erfolgen durfte, wozu über den geregelten Fall des § 2 Abs. 1 StPO hinaus die Staatsanwaltschaft stets befugt ist, wenn – wie vorliegend – ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO gegeben ist (Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 2, Rdnr. 3).
19 
Soweit damit das Entstehen weiterer Gebühren bisweilen von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen kann, liegt dies in der Ausgestaltung der Vorschriften begründet und kommt in zahlreichen Konstellationen vor. Wenn der Verteidiger darauf verweist, dass durch den langen Zeitablauf eine völlig neue Einarbeitung in den Verfahrensstoff erforderlich gewesen sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass ein solcher Aspekt im Rahmen der Bestimmung derjenigen Gebühren gemäß § 14 RVG berücksichtigungsfähig ist, die Tätigkeiten innerhalb eines ganzen Verfahrensabschnitts abgelten sollen. Hierzu gehört die Grundgebühr gerade nicht. Auch die Erforderlichkeit einer zweiten, durch den Vorwurf der falschen Verdächtigung ausgelösten Stellungnahme vom 06.12.2007 innerhalb des Ermittlungsverfahrens kann Auswirkungen auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG haben, so dass insoweit eine positive Differenz zugunsten des Beschwerdeführers entstehen könnte. Eine solche wurde jedoch (bislang) nicht geltend gemacht, so dass eine Festsetzung auch nicht erfolgen konnte.
20 
b. Entsprechendes gilt für die Pauschale der Nr. 7002 VV RVG. Ein Strafverfahren bestehend aus Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren stellt regelmäßig eine Angelegenheit dar (vgl. Hartmann, a.a.O., § 15, Rdnr. 44 m.w.N.), auch wenn die entsprechenden Gebühren bzw. Auslagen in jedem Rechtszug des Hauptverfahrens gefordert werden dürfen, § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Demnach kann der Beschwerdeführer für das gesamte, gegen ihn geführte und mit dem erstinstanzlichen Urteil abgeschlossene Verfahren die Pauschale Nr. 7002 VV RVG nur einmal geltend machen. Nachdem diese jedoch auch dann angefallen wäre, wenn das Verfahren nur wegen der Insolvenzverschleppung geführt worden wäre, kann ein Erstattungsanspruch insoweit nicht bestehen.
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3. Dagegen besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der geltend gemachten Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG.
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Bereits aus deren geringen Anzahl folgt angesichts einer zweibändigen Akte, dass es sich dabei um solche Kopien handelt, die anlässlich der Strafanzeige des W. M. gegen den Beschwerdeführer gefertigt wurden. Sie sind mithin durch den Vorwurf der falschen Verdächtigung bedingt gewesen und damit von der Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO umfasst.
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4. Angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels, das zur Überzeugung der Kammer auch bei richtiger Behandlung der Kopierauslagen durch das Amtsgericht eingelegt worden wäre, ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten aufzuerlegen, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.

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