1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 5.252,27 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 12.053,37 vom 15.01.2010 bis zum 02.02.2010, aus EUR 6.563,72 vom 03.02.2010 bis zum 11.03.2010 und aus EUR 5.252,27 seit dem 12.03.2010 zu bezahlen.
2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 47 % und haben die Beklagten 53 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten kann durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
| |
| Die Klägerin begehrt (restlichen) Schadensersatz aus Verkehrsunfall vom 28. November 2009 in R.. |
|
| Die Klägerin befuhr am Samstag, den 28. November 2009 gegen 12.00 Uhr mit ihrem PKW der Marke VW Golf V Plus, amtliches Kennzeichen K., in R.-F. die L.-straße in Richtung Neue Messe. Der Beklagte Ziffer 1) stand mit seiner bei der Beklagten Ziffer 2) haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine, einem Ackerschlepper der Marke Case 9055, mit dem amtlichen Kennzeichen K., an der Ausfahrt der Firma O. und wollte in die L.-straße in die Fahrspur entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin einbiegen. Der hochgefahrene Frontlader des Ackerschleppers ragte mit einer senkrecht nach unten weisenden Palettengabel, die von der Seite gesehen nur wenige Zentimeter tief war, ca. 1,3 Meter über die Vorderräder hinaus und in einer Tiefe bis 1,3 Meter in die von der Klägerin befahrene Fahrbahn hinein. |
|
| Die L.-straße beschreibt dort eine langgezogene Rechtskurve; rechts stehen mehrere Laternenmasten, bunte Plakatwände und Verkehrsschilder, im Hintergrund befindet sich die Neue Messe mit brauner Front, Fenstern, davor Verkehrszeichen, Laternen- und Fahnenmasten. |
|
| Die Klägerin, die diese Palettengabel nicht bemerkt hatte, fuhr mit ihrem PKW unter dem Frontlader durch, sodass die Gabel das Dach des VW Golf aufschlitzte und den Beifahrer der Klägerin, ihren Ehemann, schwer verletzte. Die linke Palettengabel riss bei dem Zusammenprall ab. |
|
| Folgende, der Klägerin durch den Unfall entstandene Schäden bzw. Kosten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit: |
|
|
|
| Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02. Dezember 2009 hätte die Reparatur insgesamt EUR 11.272,62 gekostet bei einem Wiederbeschaffungswert des Wagens von EUR 16.900,00 und einem Restwert von EUR 6.100,00. Die Reparatur sollte insgesamt 10 bis 11 Werktage dauern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten im Anlagenheft Aktenseiten 25 bis 49 (im Folgenden: AH, Seiten) verwiesen. |
|
| Die Klägerin hat vom 30. November 2009 bis zum 21. Januar 2010, insgesamt für 53 Tage, einen Mietwagen angemietet. In der Mietwagenrechnung über EUR 6.661,77, die das angemietete Fahrzeug nach der Gruppe 5 des Schwackepreisspiegels 2008 abrechnete, sind als besondere Positionen ausgewiesen Winterreifen mit netto EUR 265,00 und ein Aufschlag von 20 % mit netto EUR 933,02 (AH 15). Die Klägerin und ihr Ehemann, der am 04. Dezember 2009 das Krankenhaus wieder verließ, hatten am 22. Dezember 2009 einen neuen Wagen bestellt, der - bedingt durch die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage - am 18. Januar 2010 geliefert und ihnen am 21. Januar 2010 übergeben wurde. |
|
| Die Beklagte Ziffer 2) hat auf den von der Klägerin mit mehreren Schreiben und Belegen seit dem 09. Dezember 2009 geltend gemachten Schaden am 2. Februar 2010 EUR 7500,00 und am 11. März 2010 weitere EUR 1.311,45 gezahlt. |
|
|
|
| Der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Die Beklagten seien verpflichtet, den ihr in Höhe von EUR 18.715,14 entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Auch die Mietwagenkosten seien vollumfänglich für den Zeitraum bis zum 21. Januar 2010 erstattungsfähig. |
|
|
|
| die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 9.903,68 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.053,37 seit 15.01.2010 bis 02.02.2010, aus EUR 11.215,14 vom 03.02.2010 bis 11.03.2010 und aus EUR 9.903,68 seit dem 12.03.2010 zu bezahlen. |
|
| Die Beklagten beantragen, |
|
|
|
|
|
| Die Klägerin hafte mindestens mit einem Anteil von 33 % wegen Mitverursachung bzw. aus eigenem Verschulden. |
|
| Das Gericht hat verhandelt am 19. Oktober 2010. Es hat die Klägerin und den Erstbeklagten angehört. Die Akten des Amtsgerichts K. - 1 Cs 420 Js 239/10 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 (AS. 59 - 65) verwiesen. |
|
| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 28. November 2009 einen Schadensersatzanspruch für die ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von (restlichen) EUR 5.252,27 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Darauf, ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, kommt es nicht an; die Beklagten haften wegen so weit überwiegender Verursachung und Verschuldens des Beklagten Ziffer 1 am streitgegenständlichen Unfall, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt. |
|
| 1. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 506, m.w.N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, 231, m.w.N.). Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Gericht gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen. |
|
| Aus den beigezogenen Unterlagen und nach Anhörung der Parteien ergibt die Abwägung hier eine 100 %igen Haftung der Beklagten. |
|
| a) Die von den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr war vorliegend nicht gleichwertig. Bei der vom Erstbeklagten gesteuerten Zugmaschine handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Ackerschlepper mit - wie der Beklagte Ziffer 1) mündlich ausführte und sich aus der beigezogenen Akte Seite 35 ergibt - Anhänger. Dieses Gespann weist aufgrund seiner Schwere und Schwerfälligkeit beim Anfahren, der nur geringen Höchstgeschwindigkeit, des größeren Umfangs und der Aufbauten eine größere Betriebsgefahr als der Pkw auf. |
|
| Dazu gehört auch, dass der Frontlader mit seiner angebrachten Palettengabel infolge der winkligen/spitzen Formgebung sehr aggressiv und verletzungsgefährlich beim Anstoß gegen Körper anderer Verkehrsteilnehmer wirken konnte. Nach § 30 c Abs. 1 StVZO dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall also hinzu, dass der Ackerschlepper mit einem Frontlader mit Palettengabel versehen war, der über den vorderen Rand des Traktors hinaus ragte und für sich genommen bereits eine erhöhte Gefahrenquelle darstellte, da im Straßenverkehr von den Verkehrsteilnehmern zuerst die Konturen eines Fahrzeugs wahrgenommen und insoweit abgeschätzt werden. Jede Vorrichtung, die über die klar erkennbaren Konturen eines Fahrzeugs hinausgeht, sei es durch Ladung wie z.B. Stangen oder Bretter, oder sei es durch einen Anbau - wie hier mit der Vordergabel mit Palettengabel - stellt deshalb eine erhöhte Gefahrenquelle dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Überlegung, dass über die klaren Konturen im Frontbereich eines Fahrzeugs hinausragende Fahrzeugteile oder Ladung bei einem Abbiegevorgang fast zwangsläufig in die Gegenfahrbahn hineinschwenken müssen. |
|
| b) Besonders ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Zinken der Palettengabel, die von der Seite gesehen selbst nur zwei bis vier Zentimeter breit und weder durch eine augenfällige Farbe, noch durch ein Warntuch oder -anhänger besonders gekennzeichnet waren, nach unten ausgerichtet am Frontlader hingen. Sie ragten bei Stillstand und Fahrt bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum hinein. Sie waren damit nicht nur höchst schwer zu erkennen, sondern stellten darüber hinaus für jeden Verkehrsteilnehmer, sei es Auto- und Fahrradfahrer oder Fußgänger mit einer Körpergröße von mehr als 1,3 m eine besondere Gefahrenquelle dar. Damit lag, von der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten 1) abgesehen, eine Verkehrssituation vor, die unter Beachtung der in der StVO normierten Sicherungspflichten vom Erstbeklagten besondere Sorgfalt und Vorsicht erforderte, die er nicht erfüllt hat. |
|
| Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der in eine bevorrechtigte Straße nach links einbiegt, sich eines Einweisers, gleichgültig ob eine solche Pflicht hier aus §§ 1, 8 StVO oder - wie hier - aus § 10 StVO zu entnehmen wäre, dann bedienen muss, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr ungewöhnliche Gefahren ausgehen. Solche außergewöhnlichen Gefahrensituationen sind in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse, z.B. bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist (vgl. BGH, VersR 1968, 1162; VersR 1984, 1147; VersR 1965, 188; sowie BayObLG VRS 43, 66; 45, 211, 213; 61, 384, 386; 68, 295, 296; OLG Hamm VRS 32, 67, 69; OLG Celle VRS 51, 305, 307; OLG Koblenz VersR 1989, 1310). |
|
| Eine solche besonders gefährliche Ausnahmesituation kann hier festgestellt werden. Es handelt sich bei dem von der Erstbeklagten gesteuerten Gespann um ein langes und schwerfälliges Gefährt, das auch aus einem Grundstück in die Gegenfahrbahn einfahren wollte, weshalb es für die Überquerung der für die Klägerin rechten Fahrbahnhälfte - nach den Angaben des Erstbeklagten - 10 bis 15 Sekunden benötigt hätte (Protokoll vom 19. Oktober 2010 - Seite 2, AS 61). |
|
| Das allein genügt zwar nicht, generell die Pflicht zur Verwendung eines Einweisers zu begründen. Die Lichtverhältnisse waren nicht eingeschränkt; es war um die Mittagszeit des 29. November 2009 taghell. Auch sonst waren die Straßenverhältnisse nach den Feststellungen des den Unfall aufnehmenden Polizeihauptmeisters M. trocken und nicht durch eine besondere Unübersichtlichkeit gekennzeichnet. Neben dem rechten Straßenrand der Leichtsandstraße ist ein schmaler Grünstreifen vorhanden, dem eine hohe Plakatwerbewand folgt, die durch die streitgegenständliche Grundstücksausfahrt unterbrochen wird (beigezogene Akte Seite 1 und 35 und Lichtbilder Seite 41 und 43). |
|
| Nach Überzeugung dieses Gerichts ergab sich die Notwendigkeit eines Einweisers jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Stellung der Palettengabelzinken und der innerörtlichen Situation. Zwar muss gerade in ländlichen Gebieten, namentlich auf kleineren Straßen der Kraftfahrer insbesondere im Sommer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und seine Geschwindigkeit solchen Gegebenheiten anpassen. Etwas anderes gilt jedoch im innerstädtischen Bereich einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern. Auch wenn rund um R. noch Landwirtschaft betrieben wird, muss mit Ackerschleppern in der Stadt nicht ohne Weiteres gerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Ende November, einer Jahreszeit, in der Aussaat oder Ernten üblicherweise nicht mehr stattfinden. Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung erläuterte, war er auch nicht wegen seiner Landwirtschaft mit dem Ackerschlepper unterwegs, sondern um Weihnachtshütten für den Freundeskreis KJG zu transportieren. |
|
| Darüber hinaus ragten die schmalen Palettenzinken, weder durch Farbe oder durch ein Warntuch kenntlich gemacht, mit ihren Spitzen unmittelbar bis zu einer lichten Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum der von der Klägerin befahrenen Straßenseite hinein, als der Traktor in der Grundstücksausfahrt am Fahrbahnrand anhielt, um den vorbeifahrenden Verkehr zwecks Einfahrt zu beobachten. Im innerstädtischen Bereich ist diese Palettengabel vor dem wechselhaften Hintergrund aus Häusern, Plakatwänden und Verkehrszeichen nochmals erschwert zu erkennen. Wer aber mit einem Ackerschlepper mit einer nach unten gerichteten Palettengabel an einer innerstädtischen Grundstückseinfahrt in eine Straße einbiegen möchte, darf nicht bis zum Straßenrand vorfahren, um sich einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen, da er bereits im Stillstand alle Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn vor ihm erheblich gefährdet. Er muss sich eines Einweisers bedienen, der ein Anhalten am Straßenrand entbehrlich macht. Dieser Einweiser hätte auch ggf. vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf die besondere Gefahrensituation aufmerksam machen können. |
|
| Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung ausführte, hatte er die Palettengabel gerade aus dem Grunde nach unten abgesenkt, um wegen eines ansonsten zu weit über den vorderen Rand des Traktors hinausragenden Palettenzinken keinen Einweiser zu benötigen. Zwar mag der Erstbeklagte mit der Stellung der Palettengabel Vorschriften über die Länge der über den Frontbereich herausragender Anbauten beachtet haben; mit der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße aus einem Grundstück heraus unterlag er jedoch dem besonderen Sicherungsgebot des § 10 Abs. 1 StVO, welches er aus oben dargelegten Gründen missachtet hat. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nämlich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Wenn ihm ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, so hätte der Erstbeklagte im vorliegenden Fall die Palettengabel nicht auf der Fahrt mit dem Ackerschlepper montiert lassen dürfen. Vielmehr wäre es geboten gewesen, die Palettengabel vor jeder Fahrt auf der öffentlichen Straße zu demontieren und im Anhänger mit sich zu führen. Indem er auf einen Einweiser verzichtete und im innerstädtischen Bereich mit einem Traktor mit einer so montierten Palettengabel in die öffentliche Straße einfuhr, hat er grob verkehrswidrig gehandelt. Ob sein Verhalten auch rücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 StGB war, brauchte nicht entschieden zu werden. Die von dem Gespann - Traktor mit Anhänger und Palettengabel - ausgehende, deutlich erhöhte Betriebsgefahr und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten Ziffer 1) lassen bei der Abwägung eine von dem Wagen der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr und einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 StVO) vollkommen zurücktreten. |
|
| c) Ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) liegt nicht vor. |
|
| Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (vgl. OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker (vgl. BGH NJW 1985, 1950; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158). Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist auch dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet (vgl. z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn - OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59). |
|
| Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Zwar waren der Traktor und der nach vorne herausragende breite Frontlader gut sichtbar. Innerorts ist jedoch ein Traktor, der an einem Frontlader nochmals eine Palettengabel angebracht hat, die mit ihren nur wenige Zentimeter starken und nicht gesondert gekennzeichneten Zinken bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Fahrbahnbereich hineinragt ein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist. Diese Situation ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar einem Eisenteil oder einer Stange auf der Autobahn. |
|
| Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO angenommen würde, so wöge er aus oben dargelegten Gründen nicht schwer. |
|
| Der deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und der erhebliche Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, dass - auch bei einem unterstelltem Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - eine Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt (§§ 17, 18 StVG, § 254 BGB). |
|
| 2. Von den geltend gemachten Schäden kann die Klägerin insgesamt EUR 14.063,72 ersetzt verlangen. |
|
|
|
|
|
b) Sachverständigenkosten |
|
|
|
|
d) Nebenkosten für Vollkaskoversicherung |
|
|
|
|
|
|
Dieser Schaden von EUR 12.053,37 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. |
|
|
|
|
|
| aa) Von den Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich Kosten für den Zeitraum 30. November bis 21. Dezember 2009 ersetzt verlangen. |
|
| Die Klägerin hatte das Gutachten des Sachverständigen über den Umfang des durch den Unfall am PKW erlittenen Schaden bereits am 03. Dezember 2009 erhalten. Nachdem der Ehemann am Freitag, den 04. Dezember 2009, das Krankenhaus verlassen hatte, konnte das Ehepaar unverzüglich damit beginnen zu überlegen, ob ein Neuwagen angeschafft oder das beschädigte Fahrzeug repariert werden sollte. Dass sie sich bis zum 22. Dezember 2009 mit dieser Entscheidung Zeit ließen und erst an diesem Tage einen Wagen bestellten, der wegen der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erst am 18. Januar 2010 geliefert wurde, darf den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einer Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens und Rückkehr des Ehemanns aus dem Krankenhaus bis zum Montag, den 07. Dezember 2009 aus, an dem das neue Fahrzeug hätte bestellt und - nach Einschätzung des Gerichts bei dem gängigen Modell eines PKW VW Golf - bis zum Montag, den 21. Dezember 2009 hätte geliefert werden können. Die durch die Feiertage angefallene Verzögerung bei der Lieferung wäre damit nicht entstanden. Damit sind insgesamt drei Wochen erstattungsfähig. |
|
| Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung betragen die Mietwochenpauschale brutto EUR 522,37, die Nebenkostenwochenpauschale brutto EUR 147,95 und die Zustellungskosten EUR 60,00. Daraus errechnet sich dann für die drei Wochen ein Mietwagenbetrag von brutto EUR 2.010,35 (Mietwagen netto EUR 1.316,91 + Nebenkosten netto EUR 312,46 und Zustellung EUR 60,00 = EUR 1.689,37 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = brutto EUR 2.010,35). |
|
| bb) Die Winterreifen, berechnet mit brutto EUR 265,00 ( in der Mietwagenrechnung im Übrigen dann nochmals mit einem Zuschlag von 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen - AH 15), sind nicht gesondert erstattungsfähig, da Winterreifen bei einer Anmietung am 30. November 2009 über die Weihnachtszeit hinaus in der Winterzeit zur Ausstattung eines Mietfahrzeugs gehören und nicht als Sonderausstattung berechnet werden können (vgl. dazu auch LG Essen, Urteil vom 13. Januar 2009, 15 S 265/08, recherchiert in juris;). |
|
| cc) Ebenso nicht erstattungsfähig ist der Aufschlag von 20 %, für den sich in der Mietwagenrechnung keinerlei Begründung findet. Bei diesem Aufschlag handelt es sich wohl um den sog. Unfallersatztarif, der von den Beklagten aus keinem Gesichtspunkt zu bezahlen ist. |
|
| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700; BGH, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2008, 2910). Diese Rechtsprechung ist auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). In beiden Fällen ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Unterlässt der Geschädigte - wie hier - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen/Preisen, geht es nicht um die Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH VersR 2005, 850; VersR 2006, 669, 671; VersR 2007, 1577, 1578; VersR 2008, 699, 700; VersR 2008, 1706, 1708; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 165/09, in MDR 2010, 623 und LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2010 - 9 S 442/09, in VRR 2010, 346). |
|
| Im vorliegenden Fall bestand bei der Anmietung am 30. November 2009 keine Eil- oder Notsituation. Die Anmietung erfolgte erst zwei Tage nach dem Unfallereignis. Die Geschädigte hätte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Anlass für eine Erkundigung ergab sich bereits aus der Höhe der zu erwartenden Mietwagenkosten. Ausweislich des Mietvertrages betrug die Grundgebühr pro Tag EUR 97,59 zuzgl. Zusatzgebühr mit EUR 22,50. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in nahezu allen geschäftlichen Bereichen auf dem Markt deutlich unterschiedliche Preise existieren, somit auch im Mietwagengeschäft bei verschiedenen Mietwagenunternehmen unterschiedliche Preise angeboten werden. Dass die Geschädigte ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, wird auch von ihr nicht behauptet. Es fehlt auch Vortrag dazu, dass ihr bei entsprechender Nachfrage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein günstigerer Tarif nicht zugänglich bzw. bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug der Klasse 5 nicht vorrätig gewesen wäre. Da die Geschädigte die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nachweisen muss, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, konkrete Alternativangebote für die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 5 vorzutragen. |
|
|
|
Insgesamt sind somit erstattungsfähig |
|
|
|
| Auf diesen Schaden hat die Beklagte vorgerichtlich insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt, sodass der Klägerin noch ein zu erstattender Betrag von EUR 5.252,27 zusteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. |
|
| Der Zinsanspruch ergibt sich - gestaffelt unter Berücksichtigung der Zahlungen vom 02. Februar 2010 und vom 11. März 2010 - aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten haben auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 09. Dezember 2009 (AH 5/7), vom 07. Januar 2010 (AH 9/11) und vom 14. Januar 2010 (AH 13), denen auch die Belege für den geltend gemachten Schaden beigefügt waren, erst am 02. Februar und am 11. März 2010 insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt. Diese Schreiben der Klägerin sind Mahnungen, einer Fristsetzung bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1813/1816 und NJW 2008, 50). |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. |
|
| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 28. November 2009 einen Schadensersatzanspruch für die ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von (restlichen) EUR 5.252,27 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Darauf, ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, kommt es nicht an; die Beklagten haften wegen so weit überwiegender Verursachung und Verschuldens des Beklagten Ziffer 1 am streitgegenständlichen Unfall, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt. |
|
| 1. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 506, m.w.N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, 231, m.w.N.). Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Gericht gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen. |
|
| Aus den beigezogenen Unterlagen und nach Anhörung der Parteien ergibt die Abwägung hier eine 100 %igen Haftung der Beklagten. |
|
| a) Die von den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr war vorliegend nicht gleichwertig. Bei der vom Erstbeklagten gesteuerten Zugmaschine handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Ackerschlepper mit - wie der Beklagte Ziffer 1) mündlich ausführte und sich aus der beigezogenen Akte Seite 35 ergibt - Anhänger. Dieses Gespann weist aufgrund seiner Schwere und Schwerfälligkeit beim Anfahren, der nur geringen Höchstgeschwindigkeit, des größeren Umfangs und der Aufbauten eine größere Betriebsgefahr als der Pkw auf. |
|
| Dazu gehört auch, dass der Frontlader mit seiner angebrachten Palettengabel infolge der winkligen/spitzen Formgebung sehr aggressiv und verletzungsgefährlich beim Anstoß gegen Körper anderer Verkehrsteilnehmer wirken konnte. Nach § 30 c Abs. 1 StVZO dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall also hinzu, dass der Ackerschlepper mit einem Frontlader mit Palettengabel versehen war, der über den vorderen Rand des Traktors hinaus ragte und für sich genommen bereits eine erhöhte Gefahrenquelle darstellte, da im Straßenverkehr von den Verkehrsteilnehmern zuerst die Konturen eines Fahrzeugs wahrgenommen und insoweit abgeschätzt werden. Jede Vorrichtung, die über die klar erkennbaren Konturen eines Fahrzeugs hinausgeht, sei es durch Ladung wie z.B. Stangen oder Bretter, oder sei es durch einen Anbau - wie hier mit der Vordergabel mit Palettengabel - stellt deshalb eine erhöhte Gefahrenquelle dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Überlegung, dass über die klaren Konturen im Frontbereich eines Fahrzeugs hinausragende Fahrzeugteile oder Ladung bei einem Abbiegevorgang fast zwangsläufig in die Gegenfahrbahn hineinschwenken müssen. |
|
| b) Besonders ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Zinken der Palettengabel, die von der Seite gesehen selbst nur zwei bis vier Zentimeter breit und weder durch eine augenfällige Farbe, noch durch ein Warntuch oder -anhänger besonders gekennzeichnet waren, nach unten ausgerichtet am Frontlader hingen. Sie ragten bei Stillstand und Fahrt bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum hinein. Sie waren damit nicht nur höchst schwer zu erkennen, sondern stellten darüber hinaus für jeden Verkehrsteilnehmer, sei es Auto- und Fahrradfahrer oder Fußgänger mit einer Körpergröße von mehr als 1,3 m eine besondere Gefahrenquelle dar. Damit lag, von der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten 1) abgesehen, eine Verkehrssituation vor, die unter Beachtung der in der StVO normierten Sicherungspflichten vom Erstbeklagten besondere Sorgfalt und Vorsicht erforderte, die er nicht erfüllt hat. |
|
| Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der in eine bevorrechtigte Straße nach links einbiegt, sich eines Einweisers, gleichgültig ob eine solche Pflicht hier aus §§ 1, 8 StVO oder - wie hier - aus § 10 StVO zu entnehmen wäre, dann bedienen muss, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr ungewöhnliche Gefahren ausgehen. Solche außergewöhnlichen Gefahrensituationen sind in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse, z.B. bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist (vgl. BGH, VersR 1968, 1162; VersR 1984, 1147; VersR 1965, 188; sowie BayObLG VRS 43, 66; 45, 211, 213; 61, 384, 386; 68, 295, 296; OLG Hamm VRS 32, 67, 69; OLG Celle VRS 51, 305, 307; OLG Koblenz VersR 1989, 1310). |
|
| Eine solche besonders gefährliche Ausnahmesituation kann hier festgestellt werden. Es handelt sich bei dem von der Erstbeklagten gesteuerten Gespann um ein langes und schwerfälliges Gefährt, das auch aus einem Grundstück in die Gegenfahrbahn einfahren wollte, weshalb es für die Überquerung der für die Klägerin rechten Fahrbahnhälfte - nach den Angaben des Erstbeklagten - 10 bis 15 Sekunden benötigt hätte (Protokoll vom 19. Oktober 2010 - Seite 2, AS 61). |
|
| Das allein genügt zwar nicht, generell die Pflicht zur Verwendung eines Einweisers zu begründen. Die Lichtverhältnisse waren nicht eingeschränkt; es war um die Mittagszeit des 29. November 2009 taghell. Auch sonst waren die Straßenverhältnisse nach den Feststellungen des den Unfall aufnehmenden Polizeihauptmeisters M. trocken und nicht durch eine besondere Unübersichtlichkeit gekennzeichnet. Neben dem rechten Straßenrand der Leichtsandstraße ist ein schmaler Grünstreifen vorhanden, dem eine hohe Plakatwerbewand folgt, die durch die streitgegenständliche Grundstücksausfahrt unterbrochen wird (beigezogene Akte Seite 1 und 35 und Lichtbilder Seite 41 und 43). |
|
| Nach Überzeugung dieses Gerichts ergab sich die Notwendigkeit eines Einweisers jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Stellung der Palettengabelzinken und der innerörtlichen Situation. Zwar muss gerade in ländlichen Gebieten, namentlich auf kleineren Straßen der Kraftfahrer insbesondere im Sommer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und seine Geschwindigkeit solchen Gegebenheiten anpassen. Etwas anderes gilt jedoch im innerstädtischen Bereich einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern. Auch wenn rund um R. noch Landwirtschaft betrieben wird, muss mit Ackerschleppern in der Stadt nicht ohne Weiteres gerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Ende November, einer Jahreszeit, in der Aussaat oder Ernten üblicherweise nicht mehr stattfinden. Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung erläuterte, war er auch nicht wegen seiner Landwirtschaft mit dem Ackerschlepper unterwegs, sondern um Weihnachtshütten für den Freundeskreis KJG zu transportieren. |
|
| Darüber hinaus ragten die schmalen Palettenzinken, weder durch Farbe oder durch ein Warntuch kenntlich gemacht, mit ihren Spitzen unmittelbar bis zu einer lichten Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum der von der Klägerin befahrenen Straßenseite hinein, als der Traktor in der Grundstücksausfahrt am Fahrbahnrand anhielt, um den vorbeifahrenden Verkehr zwecks Einfahrt zu beobachten. Im innerstädtischen Bereich ist diese Palettengabel vor dem wechselhaften Hintergrund aus Häusern, Plakatwänden und Verkehrszeichen nochmals erschwert zu erkennen. Wer aber mit einem Ackerschlepper mit einer nach unten gerichteten Palettengabel an einer innerstädtischen Grundstückseinfahrt in eine Straße einbiegen möchte, darf nicht bis zum Straßenrand vorfahren, um sich einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen, da er bereits im Stillstand alle Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn vor ihm erheblich gefährdet. Er muss sich eines Einweisers bedienen, der ein Anhalten am Straßenrand entbehrlich macht. Dieser Einweiser hätte auch ggf. vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf die besondere Gefahrensituation aufmerksam machen können. |
|
| Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung ausführte, hatte er die Palettengabel gerade aus dem Grunde nach unten abgesenkt, um wegen eines ansonsten zu weit über den vorderen Rand des Traktors hinausragenden Palettenzinken keinen Einweiser zu benötigen. Zwar mag der Erstbeklagte mit der Stellung der Palettengabel Vorschriften über die Länge der über den Frontbereich herausragender Anbauten beachtet haben; mit der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße aus einem Grundstück heraus unterlag er jedoch dem besonderen Sicherungsgebot des § 10 Abs. 1 StVO, welches er aus oben dargelegten Gründen missachtet hat. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nämlich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Wenn ihm ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, so hätte der Erstbeklagte im vorliegenden Fall die Palettengabel nicht auf der Fahrt mit dem Ackerschlepper montiert lassen dürfen. Vielmehr wäre es geboten gewesen, die Palettengabel vor jeder Fahrt auf der öffentlichen Straße zu demontieren und im Anhänger mit sich zu führen. Indem er auf einen Einweiser verzichtete und im innerstädtischen Bereich mit einem Traktor mit einer so montierten Palettengabel in die öffentliche Straße einfuhr, hat er grob verkehrswidrig gehandelt. Ob sein Verhalten auch rücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 StGB war, brauchte nicht entschieden zu werden. Die von dem Gespann - Traktor mit Anhänger und Palettengabel - ausgehende, deutlich erhöhte Betriebsgefahr und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten Ziffer 1) lassen bei der Abwägung eine von dem Wagen der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr und einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 StVO) vollkommen zurücktreten. |
|
| c) Ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) liegt nicht vor. |
|
| Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (vgl. OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker (vgl. BGH NJW 1985, 1950; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158). Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist auch dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet (vgl. z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn - OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59). |
|
| Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Zwar waren der Traktor und der nach vorne herausragende breite Frontlader gut sichtbar. Innerorts ist jedoch ein Traktor, der an einem Frontlader nochmals eine Palettengabel angebracht hat, die mit ihren nur wenige Zentimeter starken und nicht gesondert gekennzeichneten Zinken bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Fahrbahnbereich hineinragt ein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist. Diese Situation ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar einem Eisenteil oder einer Stange auf der Autobahn. |
|
| Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO angenommen würde, so wöge er aus oben dargelegten Gründen nicht schwer. |
|
| Der deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und der erhebliche Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, dass - auch bei einem unterstelltem Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - eine Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt (§§ 17, 18 StVG, § 254 BGB). |
|
| 2. Von den geltend gemachten Schäden kann die Klägerin insgesamt EUR 14.063,72 ersetzt verlangen. |
|
|
|
|
|
b) Sachverständigenkosten |
|
|
|
|
d) Nebenkosten für Vollkaskoversicherung |
|
|
|
|
|
|
Dieser Schaden von EUR 12.053,37 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. |
|
|
|
|
|
| aa) Von den Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich Kosten für den Zeitraum 30. November bis 21. Dezember 2009 ersetzt verlangen. |
|
| Die Klägerin hatte das Gutachten des Sachverständigen über den Umfang des durch den Unfall am PKW erlittenen Schaden bereits am 03. Dezember 2009 erhalten. Nachdem der Ehemann am Freitag, den 04. Dezember 2009, das Krankenhaus verlassen hatte, konnte das Ehepaar unverzüglich damit beginnen zu überlegen, ob ein Neuwagen angeschafft oder das beschädigte Fahrzeug repariert werden sollte. Dass sie sich bis zum 22. Dezember 2009 mit dieser Entscheidung Zeit ließen und erst an diesem Tage einen Wagen bestellten, der wegen der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erst am 18. Januar 2010 geliefert wurde, darf den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einer Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens und Rückkehr des Ehemanns aus dem Krankenhaus bis zum Montag, den 07. Dezember 2009 aus, an dem das neue Fahrzeug hätte bestellt und - nach Einschätzung des Gerichts bei dem gängigen Modell eines PKW VW Golf - bis zum Montag, den 21. Dezember 2009 hätte geliefert werden können. Die durch die Feiertage angefallene Verzögerung bei der Lieferung wäre damit nicht entstanden. Damit sind insgesamt drei Wochen erstattungsfähig. |
|
| Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung betragen die Mietwochenpauschale brutto EUR 522,37, die Nebenkostenwochenpauschale brutto EUR 147,95 und die Zustellungskosten EUR 60,00. Daraus errechnet sich dann für die drei Wochen ein Mietwagenbetrag von brutto EUR 2.010,35 (Mietwagen netto EUR 1.316,91 + Nebenkosten netto EUR 312,46 und Zustellung EUR 60,00 = EUR 1.689,37 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = brutto EUR 2.010,35). |
|
| bb) Die Winterreifen, berechnet mit brutto EUR 265,00 ( in der Mietwagenrechnung im Übrigen dann nochmals mit einem Zuschlag von 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen - AH 15), sind nicht gesondert erstattungsfähig, da Winterreifen bei einer Anmietung am 30. November 2009 über die Weihnachtszeit hinaus in der Winterzeit zur Ausstattung eines Mietfahrzeugs gehören und nicht als Sonderausstattung berechnet werden können (vgl. dazu auch LG Essen, Urteil vom 13. Januar 2009, 15 S 265/08, recherchiert in juris;). |
|
| cc) Ebenso nicht erstattungsfähig ist der Aufschlag von 20 %, für den sich in der Mietwagenrechnung keinerlei Begründung findet. Bei diesem Aufschlag handelt es sich wohl um den sog. Unfallersatztarif, der von den Beklagten aus keinem Gesichtspunkt zu bezahlen ist. |
|
| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700; BGH, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2008, 2910). Diese Rechtsprechung ist auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). In beiden Fällen ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Unterlässt der Geschädigte - wie hier - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen/Preisen, geht es nicht um die Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH VersR 2005, 850; VersR 2006, 669, 671; VersR 2007, 1577, 1578; VersR 2008, 699, 700; VersR 2008, 1706, 1708; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 165/09, in MDR 2010, 623 und LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2010 - 9 S 442/09, in VRR 2010, 346). |
|
| Im vorliegenden Fall bestand bei der Anmietung am 30. November 2009 keine Eil- oder Notsituation. Die Anmietung erfolgte erst zwei Tage nach dem Unfallereignis. Die Geschädigte hätte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Anlass für eine Erkundigung ergab sich bereits aus der Höhe der zu erwartenden Mietwagenkosten. Ausweislich des Mietvertrages betrug die Grundgebühr pro Tag EUR 97,59 zuzgl. Zusatzgebühr mit EUR 22,50. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in nahezu allen geschäftlichen Bereichen auf dem Markt deutlich unterschiedliche Preise existieren, somit auch im Mietwagengeschäft bei verschiedenen Mietwagenunternehmen unterschiedliche Preise angeboten werden. Dass die Geschädigte ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, wird auch von ihr nicht behauptet. Es fehlt auch Vortrag dazu, dass ihr bei entsprechender Nachfrage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein günstigerer Tarif nicht zugänglich bzw. bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug der Klasse 5 nicht vorrätig gewesen wäre. Da die Geschädigte die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nachweisen muss, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, konkrete Alternativangebote für die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 5 vorzutragen. |
|
|
|
Insgesamt sind somit erstattungsfähig |
|
|
|
| Auf diesen Schaden hat die Beklagte vorgerichtlich insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt, sodass der Klägerin noch ein zu erstattender Betrag von EUR 5.252,27 zusteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. |
|
| Der Zinsanspruch ergibt sich - gestaffelt unter Berücksichtigung der Zahlungen vom 02. Februar 2010 und vom 11. März 2010 - aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten haben auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 09. Dezember 2009 (AH 5/7), vom 07. Januar 2010 (AH 9/11) und vom 14. Januar 2010 (AH 13), denen auch die Belege für den geltend gemachten Schaden beigefügt waren, erst am 02. Februar und am 11. März 2010 insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt. Diese Schreiben der Klägerin sind Mahnungen, einer Fristsetzung bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1813/1816 und NJW 2008, 50). |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. |
|