Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 350/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 105,- nebst 5 % Zins p.a. über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB seit dem 28.10.2010 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 13. September 2010 ereignete sich gegen 17.20 Uhr auf der Neureuter Straße in K. ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug der Klägerin, eine Straßen-Reinigungsmaschine Mitsubishi Canter Airmatic, amtl. Kennzeichen XXXXX, und der Zeuge W. mit seinem Fahrzeug, einem Pkw Mercedes Benz, E-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen YYYYY, haftpflichtversichert bei der beklagten Versicherung, beteiligt waren. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des durch den Zeugen W. an dem Lkw verursachten Schaden.
Die Klägerin holte bei einem Ingenieurbüro F. ein Schadensgutachten zur Schadenshöhe ein, welches am 27. September 2010 erstattet wurde. In diesem Gutachten sind Reparaturkosten in Höhe von brutto EUR 36.172,57 ausgewiesen. Das Gutachten nimmt zum Schadenshergang mangels bekannter Einzelheiten nicht Stellung und stellt fest, dass die Schäden durch ein unmittelbar von außen her, mit plötzlicher mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis verursacht wurden. An Materialkosten werden dabei für eine beschädigte Rotorhaube EUR 17.840,-, für einen Verfahrschlitten EUR 3.440,- und eine Grundplatte EUR 2.960,- angesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten im Anlagenheft Seiten 17 bis 59 (im Folgenden: AH Seite) verwiesen.
Die Klägerin behauptet,
der Fahrer W. habe beim Rückwärtsausparken das stehende Fahrzeug der Beklagten übersehen und durch einen Anstoß schwer beschädigt, wodurch sämtliche in dem Gutachten F. festgestellten Schäden verursacht worden seien. Zu ersetzen seien deshalb Reparaturkosten in Höhe von netto EUR 29.402,79, sowie Kosten für das Gutachten in Höhe von EUR 1.617,00, eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.099,00.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 31.045,79 nebst 5 % Zins p.a. über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB seit dem 28.10.2010 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.099,00 nebst 5 % Zins p.a. über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB seit dem 28.10.2010 zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Das Gericht hat verhandelt am 02. Februar 2011 und in dieser Verhandlung die Zeugen W. und H. vernommen; es hat durch den vom Gericht beauftragten. Sachverständigen Dipl. Ing K. ein mündliches Gutachten erstatten lassen.
13 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise zum Umfang der Beweisaufnahme gegeben.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (AS. 47 - 95) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist weit überwiegend nicht begründet.
I.
16 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Schadens in Höhe von EUR 105,- (§§ 823, 249 BGB, § 7 Abs. 1 StrVG, § 115 VVG).
17 
1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden vom 13. September 2010 durch den von dem Zeugen W. gelenkten Pkw Mercedes Benz steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
18 
2. Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass ihr durch diesen Unfall an ihrem Lkw Mitsubishi Canter Airmatic der geltend gemachte Schaden in Höhe von netto EUR 29.402,79 entstanden ist. Das Gericht ist vielmehr nach der Beweisaufnahme davon überzeigt, dass der Mercedes lediglich einen geringfügigen Streifschaden in Höhe von höchstens EUR 100,- verursacht hat.
19 
a) - c) (wird ausgeführt)
20 
d) Die Schriftsätze der Klägerin vom 07. Februar 2011 (AS 149/151) und vom 21. Februar 2011 (AS. 165/167) gingen bei Gericht nach mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2011 ein und das in ihnen enthaltene Vorbringen ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a Satz 1 ZPO). Der dort erstmals angebotene Zeuge S. war daher nicht zum Hergang des Unfalls zu vernehmen.
21 
Ein Schriftsatzrecht war in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2011 weder beantragt, noch gewährt worden (§ 283 ZPO).
22 
Das Verfahren war auch nicht wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Das Gericht hatte zur mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (AS. 25) lediglich die Zeugen H. und W. gem. § 273 ZPO zu dem Beweisthema „Hergang des Verkehrsunfalls vom 13. September 2010 … und der Umfang des dadurch …entstandenen Schadens“ geladen. Eine Rüge der Klägerin, es müsse auch der sachverständige Zeuge F. geladen werden, ist durch die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
23 
Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche Erkenntnisse der benannte sachverständige Zeuge F. über den Hergang des Unfalls beibringen können soll. In seinem Privatgutachten vom 27. September 2010 hat der benannte Zeuge F. sogar ausdrücklich ausgeführt, dass zum Schadenshergang Einzelheiten nicht bekannt seien (Gutachten Seite 4 - AH 23). Dass die von dem Zeugen F. festgestellten Schäden am Lkw der Klägerin tatsächlich vorhanden waren, hat auch der vom Gericht bestellte Sachverständige K. nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch aufgrund der Gegenüberstellung der Schäden an den Fahrzeugen Ausführungen dazu gemacht, welche der am Lkw vorhanden Schäden auf das Unfallereignis vom 13. September 2010 und den unfallverursachenden Pkw Mercedes zurückzuführen sind.
24 
Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Einführung in den Sach- und Streitstand und der Vernehmung der Zeugen H. und W. bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Hergang des Unfalls und den durch den Unfall verursachten Schaden lediglich ein Sachverständigengutachten als Beweis angeboten habe, nicht jedoch den Fahrer des Lkw. Der im Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 (AS. 21) angebotene sachverständige Zeuge F. könne zum Hergang des Unfalls keine Ausführungen machen, da er lediglich Beschädigungen am Lkw untersucht und festgestellt habe. Trotz dieses Hinweises ist weder ein Zeuge in der mündlichen Verhandlung benannt, noch ein Schriftsatzrecht zu diesen Hinweisen beantragt worden. Die Parteien haben vielmehr streitig zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und mit dem Gericht - ohne weitere Anträge zu stellen - das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert (§§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO - vgl. Protokoll vom 2. Februar 2011, Seite 7 - AS. 59). Damit wurde das gebotene Verfahren beachtet und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06 - ZMGR 2007, 141; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122).
25 
Daher war der Klägerin auch nicht nochmals nach der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu gewähren und die mündliche Verhandlung nicht nochmals zu eröffnen (§ 156 ZPO).
26 
e) Wie der Sachverständige K. in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, ist zur Instandsetzung des Fahnenträgers erforderlich, diesen Fahnenträger abzubauen und zu richten. Der Sachverständige ging hierbei von Kosten im Bereich von unter 100 Euro aus. Dieser Betrag war daher der Klägerin als erstattungsfähiger Betrag zuzuerkennen (§ 287 ZPO).
27 
4. Die Klägerin erhält für die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber der Beklagten eine Kostenpauschale von EUR 5,00 (§ 249 BGB) erstattet. Bei einem geringfügigen Schaden von EUR 100,- schätzt das Gericht den Aufwand in einem Telefonat nebst einem Brief oder einem Fax. Die damit verbundenen Kosten belaufen sich auf höchstens EUR 5,00 (§ 287 ZPO).
28 
5. Die Klägerin kann die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht ersetzt verlangen.
29 
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - IV ZR 67/06 - NJW 2007, 145 m.w.N.). Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 70. Auflage, 2011, Rdn 58 zu § 249 m.w.N.).
30 
Im vorliegenden Fall war das Gutachten F. vom 27. September 2010 für die Feststellung und Durchsetzung der Schäden vom Unfallereignis 13. September 2010 gänzlich unbrauchbar. Es hat weitestgehend Schäden festgestellt, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. September 2010 stehen. Diese Schäden müssen von einem früheren oder späteren Schadensereignis stammen, über die die Klägerin fehlerhaft den Sachverständigen F. nicht unterrichtete. Gegen die Geltendmachung einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte - für das Gericht ohne Zweifel - keine Einwände erhoben, da dieser Schaden den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls vom 13. September 2010 und des daraus typischerweise resultierenden Schadens entsprochen hätte. Wie der Sachverständige Kurz in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2011 ausgeführt hat, war durch den Unfall lediglich die Begrenzungsstange des Lkw verbogen worden und wäre ohne Materialkosten durch bloßes Richten reparierbar gewesen. Da aus den korrespondierenden Schäden an Lkw und Pkw auch ohne Weiteres erkennbar war, dass es sich lediglich um einen kleinen Streifschaden gehandelt hat, war ein Gutachten zur Prüfung, ob eventuell im nicht sofort erkennbaren Bereich der Reinigungsanlage des Lkw weitere Schäden entstanden sein könnten, für einen vernünftig handelnden Geschädigten nicht geboten. Ebenso wie ein beim Ausparken am Nachbarfahrzeug verursachter Kratzer an der Stoßstange kein Gutachten über eine mögliche Schädigung der Spurstange erforderlich macht, war im vorliegenden Fall ein Schadensgutachten zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin nicht notwendig.
31 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in Höhe von EUR 105,00 stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.
II.
32 
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zu. Die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind für die Abwicklung des Schadens aus dem konkreten Unfall weder zweckmäßig, noch erforderlich gewesen.
33 
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, 1065 m.w.N.). Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446).
34 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen einfach gelagerten Unfall, bei dem der Klägerin lediglich ein sehr geringer Schaden in Höhe von maximal EUR 100,- entstanden ist. Die Schadensabwicklung wurde erst dadurch umfangreich und kompliziert, als sich die Beklagte gegen eine um das 310fach überhöhte Forderung der Klägerin zur Wehr setzte. Die Klägerin hat sich also eines Rechtsbeistandes bedient, um statt einer tatsächlichen Bagatelle einen angeblichen Großschaden gerichtlich geltend zu machen. Die Beauftragung eines Anwalts ist in diesen Fällen nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar missbräuchlich. Gegen die Geltendmachung einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte - für das Gericht ohne Zweifel - keine Einwände erhoben, da dieser Schaden den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls vom 13. September 2010 und des daraus typischerweise resultierenden Schadens entsprochen hätte. In denjenigen Fällen, deren Bearbeitung an einen Rechtsanwalt abgegeben wird, muss dieser von der Geschädigten zunächst über den Schadensfall informiert werden, was einen vergleichbaren Zeitaufwand erfordert. Jedenfalls kann die der Geschädigten grundsätzlich obliegende erstmalige Anmeldung einfach gelagerter Schadensfälle organisatorisch derart eingerichtet werden, dass der hierzu erforderliche Zeitaufwand die zur Information eines Rechtsanwalts erforderliche Mühewaltung nicht nennenswert übersteigt. Diese Mühewaltung könnte jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446 m.w.N.).
35 
Der Klägerin sind deshalb nicht aus einem Streitwert von EUR 100,- Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
36 
2. Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist weit überwiegend nicht begründet.
I.
16 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Schadens in Höhe von EUR 105,- (§§ 823, 249 BGB, § 7 Abs. 1 StrVG, § 115 VVG).
17 
1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden vom 13. September 2010 durch den von dem Zeugen W. gelenkten Pkw Mercedes Benz steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
18 
2. Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass ihr durch diesen Unfall an ihrem Lkw Mitsubishi Canter Airmatic der geltend gemachte Schaden in Höhe von netto EUR 29.402,79 entstanden ist. Das Gericht ist vielmehr nach der Beweisaufnahme davon überzeigt, dass der Mercedes lediglich einen geringfügigen Streifschaden in Höhe von höchstens EUR 100,- verursacht hat.
19 
a) - c) (wird ausgeführt)
20 
d) Die Schriftsätze der Klägerin vom 07. Februar 2011 (AS 149/151) und vom 21. Februar 2011 (AS. 165/167) gingen bei Gericht nach mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2011 ein und das in ihnen enthaltene Vorbringen ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a Satz 1 ZPO). Der dort erstmals angebotene Zeuge S. war daher nicht zum Hergang des Unfalls zu vernehmen.
21 
Ein Schriftsatzrecht war in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2011 weder beantragt, noch gewährt worden (§ 283 ZPO).
22 
Das Verfahren war auch nicht wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Das Gericht hatte zur mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (AS. 25) lediglich die Zeugen H. und W. gem. § 273 ZPO zu dem Beweisthema „Hergang des Verkehrsunfalls vom 13. September 2010 … und der Umfang des dadurch …entstandenen Schadens“ geladen. Eine Rüge der Klägerin, es müsse auch der sachverständige Zeuge F. geladen werden, ist durch die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
23 
Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche Erkenntnisse der benannte sachverständige Zeuge F. über den Hergang des Unfalls beibringen können soll. In seinem Privatgutachten vom 27. September 2010 hat der benannte Zeuge F. sogar ausdrücklich ausgeführt, dass zum Schadenshergang Einzelheiten nicht bekannt seien (Gutachten Seite 4 - AH 23). Dass die von dem Zeugen F. festgestellten Schäden am Lkw der Klägerin tatsächlich vorhanden waren, hat auch der vom Gericht bestellte Sachverständige K. nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch aufgrund der Gegenüberstellung der Schäden an den Fahrzeugen Ausführungen dazu gemacht, welche der am Lkw vorhanden Schäden auf das Unfallereignis vom 13. September 2010 und den unfallverursachenden Pkw Mercedes zurückzuführen sind.
24 
Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Einführung in den Sach- und Streitstand und der Vernehmung der Zeugen H. und W. bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Hergang des Unfalls und den durch den Unfall verursachten Schaden lediglich ein Sachverständigengutachten als Beweis angeboten habe, nicht jedoch den Fahrer des Lkw. Der im Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 (AS. 21) angebotene sachverständige Zeuge F. könne zum Hergang des Unfalls keine Ausführungen machen, da er lediglich Beschädigungen am Lkw untersucht und festgestellt habe. Trotz dieses Hinweises ist weder ein Zeuge in der mündlichen Verhandlung benannt, noch ein Schriftsatzrecht zu diesen Hinweisen beantragt worden. Die Parteien haben vielmehr streitig zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und mit dem Gericht - ohne weitere Anträge zu stellen - das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert (§§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO - vgl. Protokoll vom 2. Februar 2011, Seite 7 - AS. 59). Damit wurde das gebotene Verfahren beachtet und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06 - ZMGR 2007, 141; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122).
25 
Daher war der Klägerin auch nicht nochmals nach der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu gewähren und die mündliche Verhandlung nicht nochmals zu eröffnen (§ 156 ZPO).
26 
e) Wie der Sachverständige K. in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, ist zur Instandsetzung des Fahnenträgers erforderlich, diesen Fahnenträger abzubauen und zu richten. Der Sachverständige ging hierbei von Kosten im Bereich von unter 100 Euro aus. Dieser Betrag war daher der Klägerin als erstattungsfähiger Betrag zuzuerkennen (§ 287 ZPO).
27 
4. Die Klägerin erhält für die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber der Beklagten eine Kostenpauschale von EUR 5,00 (§ 249 BGB) erstattet. Bei einem geringfügigen Schaden von EUR 100,- schätzt das Gericht den Aufwand in einem Telefonat nebst einem Brief oder einem Fax. Die damit verbundenen Kosten belaufen sich auf höchstens EUR 5,00 (§ 287 ZPO).
28 
5. Die Klägerin kann die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht ersetzt verlangen.
29 
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - IV ZR 67/06 - NJW 2007, 145 m.w.N.). Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 70. Auflage, 2011, Rdn 58 zu § 249 m.w.N.).
30 
Im vorliegenden Fall war das Gutachten F. vom 27. September 2010 für die Feststellung und Durchsetzung der Schäden vom Unfallereignis 13. September 2010 gänzlich unbrauchbar. Es hat weitestgehend Schäden festgestellt, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. September 2010 stehen. Diese Schäden müssen von einem früheren oder späteren Schadensereignis stammen, über die die Klägerin fehlerhaft den Sachverständigen F. nicht unterrichtete. Gegen die Geltendmachung einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte - für das Gericht ohne Zweifel - keine Einwände erhoben, da dieser Schaden den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls vom 13. September 2010 und des daraus typischerweise resultierenden Schadens entsprochen hätte. Wie der Sachverständige Kurz in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2011 ausgeführt hat, war durch den Unfall lediglich die Begrenzungsstange des Lkw verbogen worden und wäre ohne Materialkosten durch bloßes Richten reparierbar gewesen. Da aus den korrespondierenden Schäden an Lkw und Pkw auch ohne Weiteres erkennbar war, dass es sich lediglich um einen kleinen Streifschaden gehandelt hat, war ein Gutachten zur Prüfung, ob eventuell im nicht sofort erkennbaren Bereich der Reinigungsanlage des Lkw weitere Schäden entstanden sein könnten, für einen vernünftig handelnden Geschädigten nicht geboten. Ebenso wie ein beim Ausparken am Nachbarfahrzeug verursachter Kratzer an der Stoßstange kein Gutachten über eine mögliche Schädigung der Spurstange erforderlich macht, war im vorliegenden Fall ein Schadensgutachten zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin nicht notwendig.
31 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in Höhe von EUR 105,00 stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.
II.
32 
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zu. Die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind für die Abwicklung des Schadens aus dem konkreten Unfall weder zweckmäßig, noch erforderlich gewesen.
33 
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, 1065 m.w.N.). Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446).
34 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen einfach gelagerten Unfall, bei dem der Klägerin lediglich ein sehr geringer Schaden in Höhe von maximal EUR 100,- entstanden ist. Die Schadensabwicklung wurde erst dadurch umfangreich und kompliziert, als sich die Beklagte gegen eine um das 310fach überhöhte Forderung der Klägerin zur Wehr setzte. Die Klägerin hat sich also eines Rechtsbeistandes bedient, um statt einer tatsächlichen Bagatelle einen angeblichen Großschaden gerichtlich geltend zu machen. Die Beauftragung eines Anwalts ist in diesen Fällen nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar missbräuchlich. Gegen die Geltendmachung einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte - für das Gericht ohne Zweifel - keine Einwände erhoben, da dieser Schaden den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls vom 13. September 2010 und des daraus typischerweise resultierenden Schadens entsprochen hätte. In denjenigen Fällen, deren Bearbeitung an einen Rechtsanwalt abgegeben wird, muss dieser von der Geschädigten zunächst über den Schadensfall informiert werden, was einen vergleichbaren Zeitaufwand erfordert. Jedenfalls kann die der Geschädigten grundsätzlich obliegende erstmalige Anmeldung einfach gelagerter Schadensfälle organisatorisch derart eingerichtet werden, dass der hierzu erforderliche Zeitaufwand die zur Information eines Rechtsanwalts erforderliche Mühewaltung nicht nennenswert übersteigt. Diese Mühewaltung könnte jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446 m.w.N.).
35 
Der Klägerin sind deshalb nicht aus einem Streitwert von EUR 100,- Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
36 
2. Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

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