Urteil vom Landgericht Karlsruhe - RDG 7/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht K.. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen die Anordnung und die Durchführung einer Sonderprüfung des Respiziats ...a des Oberlandesgerichts K. - Zivilsenate in F..
Das Präsidium teilte den Antragsteller am 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. zu. Am 01.04.2011 wechselte der Antragsteller in den ... Zivilsenat.
Anlässlich eines Telefongesprächs am 08.06.2011 zwischen dem Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Dr. ..., mit dem Präsidialrichter des Oberlandesgericht K. Dr. ..., teilte dieser Dr. ... mit, dass sich in dem Verfahrensbestand, den der Antragsteller bei seinem Wechsel des Senats im vormaligen Dezernat hinterlassen hatte, „eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren“ befinde. Es sei zum Teil über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern. Die Präsidentin des Oberlandesgericht K. ordnete am 08.06.2011 eine Dezernatssonderprüfung über die Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht Dr. ... geführten Dezernat an.
Die Anordnung lautet wie folgt:
„Sämtliche am 01.04.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG ... im ... Zivilsenat verbliebenen Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden.“
Gegen die Sonderprüfung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.05.2012 Widerspruch, eingegangen beim Oberlandesgericht K. am 01.06.2012, ein und trug zur Begründung zunächst vor, von dieser Sonderprüfung habe er erst am 18.10.2011 dadurch Kenntnis erhalten, dass ihm die Präsidentin des OLG K. eine nicht unterschriebene Verfügung nebst Vermerk vom 12.10.2011 übergeben habe.
In dem Vermerk ist ausgeführt:
„Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ...d (ROLG ...) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG ... in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebenen Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgerichts ... für 48 gravierende Fälle dokumentiert (Anlage K 1 - As 27).
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung seien - so der Antragsteller weiter - geeignet, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die Sonderprüfung sei heimlich, das heißt ohne Kenntnis des Antragstellers, durchgeführt worden. Eine solche Verfahrensweise sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu verletzen. Für die Sonderprüfung habe es zu keinem Zeitpunkt einen sachlichen Anlass gegeben.
10 
Mit Schreiben vom 08.06.2012 der Präsidentin des Oberlandesgerichts erhielt der Antragsteller Gelegenheit, den Widerspruch ergänzend zu begründen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass es einen handfesten Anlass gegeben habe, die Sonderprüfung durchzuführen. Auch sei der Antragsteller bei Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung nicht Mitglied des betroffenen Senates gewesen.
11 
Mit Schreiben vom 26.06.2012 führte der Antragsteller ergänzend aus, es sei nicht mitgeteilt worden, was der handfeste sachliche Anlass für die Sonderprüfung im vorliegenden Fall gewesen sein solle. Dies ergebe sich weder aus dem Inhalt des Vermerks der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 12.10.2011 noch aus dem Inhalt der Akten.
12 
Mit Bescheid vom 27.07.2012 hat die Präsidentin des Oberlandesgericht den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sonderprüfung sei erforderlich gewesen, weil befürchtet habe werden müssen, dass sich in dem vom Antragsteller zurückgelassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befunden habe. Ein solcher Verfahrensbestand hätte u.a. die sachgerechte Bearbeitung der fraglichen Verfahren in angemessener Zeit durch den Dezernatsnachfolger und zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ... in Frage stellen können. Deshalb sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Rahmen der Dienstaufsicht, aber auch in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Präsidiums des Oberlandesgerichts gehalten gewesen, dem Hinweis des Senatsvorsitzenden nachzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Sonderprüfung habe keine Verfahren betroffen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme in die Zuständigkeit des Antragstellers gefallen seien. Jedenfalls beruhe die angegriffene Maßnahme aber nicht auf einer solchen Verletzung. Der Antragsteller habe nicht mitgeteilt, was er im Fall einer Gehörsgewährung vorgetragen und inwieweit dieser Vortrag die letztlich getroffene Entscheidung hätte beeinflussen können.
13 
Gegen diesen Bescheid, der dem Verfahrensbevollmächtigten am 02.08.2012 förmlich zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2012, beim Landgericht K. - Dienstgericht für Richter - am 03.09.2012 eingegangen, ein Prüfungsverfahren beantragt. Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, die Sonderprüfung sei heimlich erfolgt. Es sei nicht nur das rechtliche Gehör des Antragstellers vor der Anordnung der Sonderprüfung verletzt worden, sondern eine heimliche Sonderprüfung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie im hohen Maße geeignet sei, den betroffenen Richter einzuschüchtern. Wer von heimlichen Maßnahmen der Dienstaufsicht betroffen sei, müsse befürchten, dass die Dienstvorgesetzte generell bereit sei, hinter dem Rücken des Richters folgenreiche Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Richter sich nicht dem Willen der Präsidentin anpasse. Es habe außerdem keinen sachlichen Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung gegeben. Auch dies mache die Maßnahme rechtswidrig. Die Behauptung, Anlass für die Sonderprüfung seien Informationen gewesen, von denen die Präsidentin des Oberlandesgerichts durch einen Anruf des Vorsitzenden des ... Zivilsenats am 08.06.2011 beim Präsidialrichter Dr. ... Kenntnis erlangt habe, sei nach dem Informationsstand des Antragstellers vorsätzlich falsch. Es habe zwar am 08.06.2011 ein Gespräch zwischen Herrn Dr. ... und dem Präsidialrichter Dr. ... stattgefunden. In diesem Gespräch habe Herr Dr. ... jedoch nach dem Kenntnisstand des Antragstellers keine Informationen gegeben, die Anlass für eine Sonderprüfung hätten sein können. Durch die Sonderprüfung habe die Präsidentin des Oberlandesgerichts erreichen wollen, dass der Antragsteller seine Arbeitsweise ändere und weniger sorgfältig arbeite, als er dies in Anwendung des Rechts für erforderlich halte. Ziel der Präsidentin des Oberlandesgericht sei eine Verbesserung von „Erledigungszahlen um jeden Preis“.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
festzustellen, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 27.07.2012 unzulässig sind.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sonderprüfung sei erforderlich gewesen, da befürchtet habe werden müssen, dass sich in diesem Bestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderten Verfahren befunden habe. Die Präsidentin sei über einen Anruf des Vorsitzenden des ... Zivilsenats am 08.06.2011 informiert worden. Das Präsidium sei als zentrales Organ der richterlichen Selbstverwaltung gehalten, einseitige Überlastungsspitzen in einzelnen Richterdezernaten nach Möglichkeit zu verhindern und hierauf ggfs. mit Mitteln der Geschäftsverteilung zu reagieren, soweit eine Verfahrenserledigung in angemessener Dauer nicht möglich sei. Diese Aufgabe könne das Präsidium allerdings nur wahrnehmen, wenn ihm die Belastungssituation der einzelnen Richterdezernate mit Neuzugängen und anhängigen Verfahren bekannt sei. Dem Präsidium stehe deshalb gegenüber der Gerichtsverwaltung das Recht zu, zeitnah, wahrheitsgemäß und vollständig über alle Tatsachen unterrichtet zu werden, die für die sachgerechte Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich seien. Die Gerichtsverwaltung sei verpflichtet, bekannt gewordene Umstände aufzuklären, die ein Einschreiten des Präsidiums erforderlich machen können.
19 
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die streitige Prüfung habe allein das Respiziat ...a des Oberlandesgerichts K., Zivilsenate in F. betroffen, dem der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe. Die behauptete Rechtsverletzung beruhe jedenfalls nicht auf der behaupteten Gehörsverletzung.
20 
Unzutreffend sei die Unterstellung des Antragstellers, die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe mit der Sonderprüfung eine Einschüchterung des Antragstellers beabsichtigt. Die Sonderprüfung habe Anlass gegeben, die Erledigungsleistung des Antragstellers in den Blick zu nehmen, was letztlich zu einer dienstaufsichtlichen Maßnahme geführt habe. Zweck der Sonderprüfung sei es nicht gewesen, den Antragsteller zu einer weniger sorgfältigen Arbeitsweise anzuhalten. Von einem Richter werde im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine bestimmte oder bestimmbare Arbeitsleistung geschuldet. Es stehe nicht in seinem Belieben, ob, wann und wie er sich mit den in seine Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verfahren beschäftige.
21 
Der Antragsteller entgegnete, die Präsidentin des Oberlandesgericht sei jederzeit vollständig über das Respiziat des Klägers, über alle relevanten Zahlen, über das unvermeidbare zeitweise „Liegenbleiben“ von Verfahren und über die Ursachen von Verfahrensverzögerungen informiert gewesen. Diese Kenntnis folge aus umfangreichen, detaillierten Statistiken, die von der Verwaltung des Oberlandesgerichts geführt werden, sowie aus einem ständigen Kontakt der Präsidentin mit dem damaligen Vorsitzenden des ... Senats, Herrn ... und aus einem ausführlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 30.04.2010.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze samt Anlagen und im Übrigen auf den Inhalt der vorgelegten Akten des Oberlandesgerichts K. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
24 
1. Der Antrag, gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung vom 08.06.2012 ist nach § 26 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 Satz 2 LRiG statthaft. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG kann jeder Richter mit der Behauptung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht anrufen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
25 
a.) Der Antrag richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169, vom 10.01.1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16.11. 1990 - RiZ 2/90, NJW 1991, 1103 jeweils mwN).
26 
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt, um die Antragsbefugnis darzutun, die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, Juris und vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
27 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch veranlasst sein könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen.
28 
b.) Nicht notwendig für die Annahme einer Antragsbefugnis ist, dass der Richter selbst Adressat der Anordnung oder unmittelbar Betroffener der Maßnahme ist. Vielmehr sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG auch nur mittelbare Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit (zuletzt BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20.01.2011 - RiZ (R) 1/10, Juris; Dienstgericht für Richter Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - RDG 2/12), etwa die zur Abwicklung der Geschäftsprüfung ergehenden einzelnen Anordnungen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19.09.1986 - RiZ (R) 1/86). Dies gilt, wenn sich die Anordnungen auf die Tätigkeit des Richters auswirken, insbesondere weil sie der Kontrolle oder der Vorbereitung einer solchen Kontrolle dienen können.
29 
Die Anordnung der Sonderprüfung weist damit einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Antragstellers als Richter auf. Die Akten, die nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat zum Zeitpunkt 08.06.2011 noch nicht erledigt waren, waren dem Oberlandesgericht vorzulegen. Die Sammelakten tragen den Titel „Sonderprüfung im Respiziat ... a (ROLG ...)“. Der Vermerk enthält den Hinweis auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren des Antragstellers.
30 
Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigen können, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 12.05.2011 - RiZ (R) 4/09, Juris).
31 
2. Das Dienstgericht für Richter ist nach § 78 Nr. 4 e) DRIG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 LRiG zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das nach § 82 LRiG vorgesehene Vorverfahren ist durchgeführt, der Antrag beim Richterdienstgericht fristgerecht eingelegt worden.
II.
32 
Der Antrag ist in der Sache jedoch nicht begründet, so dass er zurückzuweisen war.
33 
Die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, §§ 84 Abs. 2, 63 Nr. 4 f LRiG, § 26 Abs. 3 DRiG nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
34 
1.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
35 
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berührt die Unterlassung der Mitteilung des Zeitpunktes einer beabsichtigten Regelnachschau auch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Stellung der Richter nicht schon als solche die richterliche Unabhängigkeit. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In diese Stellung greift der die Dienstaufsicht führende nicht schon ein, wenn er im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418).
36 
Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.08.1988 - RiZ (R) 3/88) die Anordnung einer Sondergeschäftsprüfung aus begründetem Anlass während der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Richters nicht beanstandet.
37 
b.) Es ist danach bereits fraglich, ob der Antragsteller vor der Prüfung anzuhören war. Hinzu kommt, dass er nicht mehr dem Senat angehörte, bei dem die Prüfung durchgeführt worden war, die Akten standen nicht unter seiner Bearbeitung. Anlass für eine sofortige Sonderprüfung war vielmehr der Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates Dr. ... auf völlig unzureichend geförderte Verfahren.
38 
c.) Selbst wenn man davon ausginge, der Antragsteller hätte vorher informiert werden müssen, hat er weder im Widerspruchsverfahren noch im Antragsverfahren, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dargetan, was er vorgetragen und was ggf. dazu geführt hätte, dass die Sonderprüfung unterblieben wäre. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er während seiner Zugehörigkeit zu verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts K. unterdurchschnittliche Erledigungszahlen hatte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit etwaige, bei ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Einwendungen des Antragstellers die Präsidentin des Oberlandesgerichts daran hindern hätten können, dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren nachzugehen.
39 
2.) Der Antragsteller wurde durch die Sonderprüfung auch sonst nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und diesen zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
40 
Dienstprüfungen sind gegenüber einem Richter nicht allgemein unzulässig. Dies ergibt sich aus der dem Dienstvorgesetzten auch gegenüber einem Richter obliegenden Beobachtungsfunktion. Der die Dienstaufsicht führende darf Dienstprüfungen bei einem Richter zwar nicht nach Belieben durchführen. Dienstprüfungen kommen aber routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst aus besonderem Anlass in Betracht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21.10.1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145; Urteil vom 11.06.1971 – RiZ 3/70, DRiZ 1971, 317). Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193).
41 
Kommt es zu Verzögerungen bei der Erledigung, ist deshalb zu prüfen, ob wegen einer Überlastung des betroffenen Richters eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist, welche die Präsidentin als Vorsitzende des Präsidiums anzuregen hätte. Es könnte auch Anlass bestehen, bei dem Justizministerium wegen einer personellen Verstärkung nachzusuchen. Im Blick auf den betroffenen Richter ist zu prüfen, ob eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorliegt (Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - 1 DGH 1/06).
42 
b.) Dabei sind die Gewährleistungen aus Art 6 I EMRK maßgeblich zu berücksichtigen. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt, dass „Jedermann einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet." Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Partei und der Gerichte sowie der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Auch entbindet in den von der Parteimaxime beherrschten Rechtssystemen wie dem der ZPO das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein zügiges Verfahren sicherzustellen. Es ist schließlich daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte die jeweiligen Erfordernisse, einschließlich der Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist erfüllen können ( EuGHMR - Große Kammer, Urteil v. 8.6.2006 - Beschwerde Nr. 75529/01: Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389).
43 
c.) Die Anordnung der Präsidentin vom 08.06.2011, die auf die Wahrnehmung der zulässigen Beobachtungsfunktion gestützt ist, gehörte damit zur Dienstaufsicht, der Richter gemäß § 26 Abs. 1 DRiG unterstehen, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Dienstaufsichtsführende bestand objektiv ein Anlass zu der Sonderprüfung. Wie bereits dargelegt, war ein Hinweis auf erhebliche Rückstände im ... Zivilsenat erfolgt. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Kenntnis aus anderen Quellen von den Rückständen hatte, war es geboten, dem Hinweis des neuen Senatsvorsitzenden nachzugehen, der auf eine große Zahl unzureichend geförderter Verfahren durch den Antragsteller hinwiesen hatte. Allein diese Information war Anlass genug zu überprüfen, ob es entsprechende Anhaltspunkte gab, den Geschäftsverteilungsplan zu ändern, beim Justizministerium personelle Verstärkung anzufordern oder die Rechtsmäßigkeit der Amtsführung des Antragstellers näher zu prüfen. Der Hinweis des Senatsvorsitzenden erhöhte den Druck, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung stand zudem im Kontext mit der Übernahme des Dezernats durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ...
44 
d.) Soweit der Antragsteller behauptet, die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe ihn unter Druck setzen, ihn einschüchtern wollen, ist diese Behauptung nicht mit Fakten belegt. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung im Rahmen einer Sonderprüfung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Wenn der Antragsteller meint, sein Verhalten der „zeitaufwendigen Arbeitsweise“ sei richtig, muss bereits im Interesse der Rechtssuchenden bei immer weiter ansteigenden laufenden Verfahren eine Reaktion erfolgen. Entweder ist das Pensum zu bewältigen oder die Justizverwaltung muss prüfen, ob eine personelle Verstärkung erforderlich ist. Die Sonderprüfung diente nicht der Einschüchterung des Antragstellers. Wenn das dienstliche Verhalten, die Amtsführung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht den rechtlichen Anforderungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes genügte, wofür sich aus dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenats Anhaltspunkte ergaben, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Rahmen der Dienstaufsicht einzugreifen. Der Antragsteller verkennt, dass im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Anordnung einer Sonderprüfung geht, nicht zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Zahl etwaiger unzureichend geförderter Verfahren den Toleranzrahmen überschreitet.
45 
e.) Die Beweisanträge auf Parteivernehmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts waren abzulehnen.
46 
Die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung nach §§ 445 bis 449 ZPO sind im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO nicht anzuwenden. Deshalb richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und damit auch in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Die Kammer hat die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen. Eine Parteivernehmung kommt regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81; Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44.96 und vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei bestehen (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357).
47 
Für die Einleitung gab es einen sachlichen Grund (Antrag Ziffer 1). Nach dem Beweisantrag Ziffer 3 soll das Telefongespräch nur ein Vorwand für die Sonderprüfung gewesen sein. Hinsichtlich beider Beweisanträge handelt es sich um Wertungen, nicht um Tatsachen. Für die unter Beweis gestellte behauptete Tatsache besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, denn das Gespräch war und konnte Anlass sein, das Respiziat ...a einer Überprüfung zu unterziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang (Ziffer 10 und 11 Beweisanträge), dass eine Pflichtverletzung wegen mangelhafter Information des Präsidiums gegenüber dem Antragsteller schon deshalb nicht bestanden habe, weil die Präsidentin des OLG selbst aufgrund von Statistiken und einem Gespräch mit dem Antragsteller und Herrn ... am 30.04.2010, sowie aus regelmäßigen persönlichen Gesprächen mit dem damaligen Vorsitzenden, Herrn ..., informiert gewesen sei. Eine Pflichtverletzung setzt die Anordnung einer Nachschau nicht voraus. Hinsichtlich Ziffer 2 behauptet der Antragsteller eine negative Tatsache (keine neuen Tatsachen). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass selbst bei Kenntnis der Erledigungszahlen des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen ein Anlass zum Handeln bestehen kann. Neue Tatsache war aber, wie dargelegt, der Hinweis eines Senatsvorsitzenden und die Übernahme des Respiziats (Dezernats) durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ... Auch hinsichtlich dieses Beweisantrags Ziffer 2 handelt es sich zudem um eine Wertung. Für die unter Beweis behauptete Tatsache (keine neuen Tatsachen) besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit.
48 
Unerheblich ist die Behauptung, es habe keine Beschwerden von Anwälten gegeben (Ziffer 5), weil auch ohne konkrete Beschwerden es Anlass für eine Sonderprüfung gab. Welche andere Personen der Antragsteller unter Ziffer 5 meint, wird nicht offengelegt. Als andere Person kann zumindest der Senatsvorsitzender des ... Zivilsenates gesehen werden, der den Hinweis auf unzureichende Verfahren gab. Ob es sich um eine „Beschwerde“ handelt, unterliegt der rechtlichen Würdigung.
49 
Der Beweisantrag Ziffer 4, die Präsidentin habe jederzeit alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Klägers gekannt, die für die Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein könnten und dass Verfahren des Antragsteller im ... Senat nur wegen der Bearbeitung vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet wurden und dies auch am Oberlandesgericht K. nicht unüblich ist (Beweisantrag Ziffer 7), sind die Beweisanträge aus mehreren Gründen abzulehnen. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichts alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers kannte (was der Antragsteller darunter versteht, ist unklar), besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers. Der Kammer scheint es ausgeschlossen, dass ein Dienstaufsichtführender zu jedem Zeitpunkt über alle Umstände eines Richters Bescheid weiß, die für jede Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein können. Unerheblich ist die Behauptung, die Akten seien aufgrund vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet worden. Die Dienstnachschau diente und dient auch der Ermittlung des Grundes, weshalb Verfahren nicht ohne Verzögerung bearbeitet werden oder wurden. Selbst wenn in anderen Senaten des Oberlandesgerichtes Verfahren nicht bearbeitet wurden, kann dies zum einen als wahr unterstellt werden, denn bei jedem Gericht kommt es unvermeidbar zu Verzögerungen, wenn z.B. Eilsachen zu entscheiden sind. Entscheidend ist immer der Grad der Verzögerung bzw. wie lang Akten ohne Bearbeitung liegen bleiben. Hinzu kommt, dass wenn es zu Verzögerungen bei anderen Senaten kommt, dies nur Anlass sein kann, auch das einer Überprüfung zu unterziehen, nicht aber eine Überprüfung des Respiziats ...a zu unterlassen.
50 
Auf die übrigen Beweisanträge war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 LRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden, da dafür eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, nicht erhoben (BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05).

Gründe

 
23 
Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
24 
1. Der Antrag, gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung vom 08.06.2012 ist nach § 26 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 Satz 2 LRiG statthaft. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG kann jeder Richter mit der Behauptung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht anrufen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
25 
a.) Der Antrag richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169, vom 10.01.1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16.11. 1990 - RiZ 2/90, NJW 1991, 1103 jeweils mwN).
26 
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt, um die Antragsbefugnis darzutun, die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, Juris und vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
27 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch veranlasst sein könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen.
28 
b.) Nicht notwendig für die Annahme einer Antragsbefugnis ist, dass der Richter selbst Adressat der Anordnung oder unmittelbar Betroffener der Maßnahme ist. Vielmehr sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG auch nur mittelbare Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit (zuletzt BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20.01.2011 - RiZ (R) 1/10, Juris; Dienstgericht für Richter Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - RDG 2/12), etwa die zur Abwicklung der Geschäftsprüfung ergehenden einzelnen Anordnungen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19.09.1986 - RiZ (R) 1/86). Dies gilt, wenn sich die Anordnungen auf die Tätigkeit des Richters auswirken, insbesondere weil sie der Kontrolle oder der Vorbereitung einer solchen Kontrolle dienen können.
29 
Die Anordnung der Sonderprüfung weist damit einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Antragstellers als Richter auf. Die Akten, die nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat zum Zeitpunkt 08.06.2011 noch nicht erledigt waren, waren dem Oberlandesgericht vorzulegen. Die Sammelakten tragen den Titel „Sonderprüfung im Respiziat ... a (ROLG ...)“. Der Vermerk enthält den Hinweis auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren des Antragstellers.
30 
Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigen können, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 12.05.2011 - RiZ (R) 4/09, Juris).
31 
2. Das Dienstgericht für Richter ist nach § 78 Nr. 4 e) DRIG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 LRiG zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das nach § 82 LRiG vorgesehene Vorverfahren ist durchgeführt, der Antrag beim Richterdienstgericht fristgerecht eingelegt worden.
II.
32 
Der Antrag ist in der Sache jedoch nicht begründet, so dass er zurückzuweisen war.
33 
Die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, §§ 84 Abs. 2, 63 Nr. 4 f LRiG, § 26 Abs. 3 DRiG nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
34 
1.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
35 
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berührt die Unterlassung der Mitteilung des Zeitpunktes einer beabsichtigten Regelnachschau auch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Stellung der Richter nicht schon als solche die richterliche Unabhängigkeit. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In diese Stellung greift der die Dienstaufsicht führende nicht schon ein, wenn er im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418).
36 
Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.08.1988 - RiZ (R) 3/88) die Anordnung einer Sondergeschäftsprüfung aus begründetem Anlass während der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Richters nicht beanstandet.
37 
b.) Es ist danach bereits fraglich, ob der Antragsteller vor der Prüfung anzuhören war. Hinzu kommt, dass er nicht mehr dem Senat angehörte, bei dem die Prüfung durchgeführt worden war, die Akten standen nicht unter seiner Bearbeitung. Anlass für eine sofortige Sonderprüfung war vielmehr der Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates Dr. ... auf völlig unzureichend geförderte Verfahren.
38 
c.) Selbst wenn man davon ausginge, der Antragsteller hätte vorher informiert werden müssen, hat er weder im Widerspruchsverfahren noch im Antragsverfahren, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dargetan, was er vorgetragen und was ggf. dazu geführt hätte, dass die Sonderprüfung unterblieben wäre. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er während seiner Zugehörigkeit zu verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts K. unterdurchschnittliche Erledigungszahlen hatte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit etwaige, bei ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Einwendungen des Antragstellers die Präsidentin des Oberlandesgerichts daran hindern hätten können, dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren nachzugehen.
39 
2.) Der Antragsteller wurde durch die Sonderprüfung auch sonst nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und diesen zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
40 
Dienstprüfungen sind gegenüber einem Richter nicht allgemein unzulässig. Dies ergibt sich aus der dem Dienstvorgesetzten auch gegenüber einem Richter obliegenden Beobachtungsfunktion. Der die Dienstaufsicht führende darf Dienstprüfungen bei einem Richter zwar nicht nach Belieben durchführen. Dienstprüfungen kommen aber routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst aus besonderem Anlass in Betracht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21.10.1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145; Urteil vom 11.06.1971 – RiZ 3/70, DRiZ 1971, 317). Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193).
41 
Kommt es zu Verzögerungen bei der Erledigung, ist deshalb zu prüfen, ob wegen einer Überlastung des betroffenen Richters eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist, welche die Präsidentin als Vorsitzende des Präsidiums anzuregen hätte. Es könnte auch Anlass bestehen, bei dem Justizministerium wegen einer personellen Verstärkung nachzusuchen. Im Blick auf den betroffenen Richter ist zu prüfen, ob eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorliegt (Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - 1 DGH 1/06).
42 
b.) Dabei sind die Gewährleistungen aus Art 6 I EMRK maßgeblich zu berücksichtigen. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt, dass „Jedermann einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet." Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Partei und der Gerichte sowie der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Auch entbindet in den von der Parteimaxime beherrschten Rechtssystemen wie dem der ZPO das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein zügiges Verfahren sicherzustellen. Es ist schließlich daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte die jeweiligen Erfordernisse, einschließlich der Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist erfüllen können ( EuGHMR - Große Kammer, Urteil v. 8.6.2006 - Beschwerde Nr. 75529/01: Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389).
43 
c.) Die Anordnung der Präsidentin vom 08.06.2011, die auf die Wahrnehmung der zulässigen Beobachtungsfunktion gestützt ist, gehörte damit zur Dienstaufsicht, der Richter gemäß § 26 Abs. 1 DRiG unterstehen, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Dienstaufsichtsführende bestand objektiv ein Anlass zu der Sonderprüfung. Wie bereits dargelegt, war ein Hinweis auf erhebliche Rückstände im ... Zivilsenat erfolgt. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Kenntnis aus anderen Quellen von den Rückständen hatte, war es geboten, dem Hinweis des neuen Senatsvorsitzenden nachzugehen, der auf eine große Zahl unzureichend geförderter Verfahren durch den Antragsteller hinwiesen hatte. Allein diese Information war Anlass genug zu überprüfen, ob es entsprechende Anhaltspunkte gab, den Geschäftsverteilungsplan zu ändern, beim Justizministerium personelle Verstärkung anzufordern oder die Rechtsmäßigkeit der Amtsführung des Antragstellers näher zu prüfen. Der Hinweis des Senatsvorsitzenden erhöhte den Druck, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung stand zudem im Kontext mit der Übernahme des Dezernats durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ...
44 
d.) Soweit der Antragsteller behauptet, die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe ihn unter Druck setzen, ihn einschüchtern wollen, ist diese Behauptung nicht mit Fakten belegt. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung im Rahmen einer Sonderprüfung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Wenn der Antragsteller meint, sein Verhalten der „zeitaufwendigen Arbeitsweise“ sei richtig, muss bereits im Interesse der Rechtssuchenden bei immer weiter ansteigenden laufenden Verfahren eine Reaktion erfolgen. Entweder ist das Pensum zu bewältigen oder die Justizverwaltung muss prüfen, ob eine personelle Verstärkung erforderlich ist. Die Sonderprüfung diente nicht der Einschüchterung des Antragstellers. Wenn das dienstliche Verhalten, die Amtsführung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht den rechtlichen Anforderungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes genügte, wofür sich aus dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenats Anhaltspunkte ergaben, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Rahmen der Dienstaufsicht einzugreifen. Der Antragsteller verkennt, dass im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Anordnung einer Sonderprüfung geht, nicht zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Zahl etwaiger unzureichend geförderter Verfahren den Toleranzrahmen überschreitet.
45 
e.) Die Beweisanträge auf Parteivernehmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts waren abzulehnen.
46 
Die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung nach §§ 445 bis 449 ZPO sind im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO nicht anzuwenden. Deshalb richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und damit auch in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Die Kammer hat die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen. Eine Parteivernehmung kommt regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81; Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44.96 und vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei bestehen (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357).
47 
Für die Einleitung gab es einen sachlichen Grund (Antrag Ziffer 1). Nach dem Beweisantrag Ziffer 3 soll das Telefongespräch nur ein Vorwand für die Sonderprüfung gewesen sein. Hinsichtlich beider Beweisanträge handelt es sich um Wertungen, nicht um Tatsachen. Für die unter Beweis gestellte behauptete Tatsache besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, denn das Gespräch war und konnte Anlass sein, das Respiziat ...a einer Überprüfung zu unterziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang (Ziffer 10 und 11 Beweisanträge), dass eine Pflichtverletzung wegen mangelhafter Information des Präsidiums gegenüber dem Antragsteller schon deshalb nicht bestanden habe, weil die Präsidentin des OLG selbst aufgrund von Statistiken und einem Gespräch mit dem Antragsteller und Herrn ... am 30.04.2010, sowie aus regelmäßigen persönlichen Gesprächen mit dem damaligen Vorsitzenden, Herrn ..., informiert gewesen sei. Eine Pflichtverletzung setzt die Anordnung einer Nachschau nicht voraus. Hinsichtlich Ziffer 2 behauptet der Antragsteller eine negative Tatsache (keine neuen Tatsachen). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass selbst bei Kenntnis der Erledigungszahlen des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen ein Anlass zum Handeln bestehen kann. Neue Tatsache war aber, wie dargelegt, der Hinweis eines Senatsvorsitzenden und die Übernahme des Respiziats (Dezernats) durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ... Auch hinsichtlich dieses Beweisantrags Ziffer 2 handelt es sich zudem um eine Wertung. Für die unter Beweis behauptete Tatsache (keine neuen Tatsachen) besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit.
48 
Unerheblich ist die Behauptung, es habe keine Beschwerden von Anwälten gegeben (Ziffer 5), weil auch ohne konkrete Beschwerden es Anlass für eine Sonderprüfung gab. Welche andere Personen der Antragsteller unter Ziffer 5 meint, wird nicht offengelegt. Als andere Person kann zumindest der Senatsvorsitzender des ... Zivilsenates gesehen werden, der den Hinweis auf unzureichende Verfahren gab. Ob es sich um eine „Beschwerde“ handelt, unterliegt der rechtlichen Würdigung.
49 
Der Beweisantrag Ziffer 4, die Präsidentin habe jederzeit alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Klägers gekannt, die für die Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein könnten und dass Verfahren des Antragsteller im ... Senat nur wegen der Bearbeitung vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet wurden und dies auch am Oberlandesgericht K. nicht unüblich ist (Beweisantrag Ziffer 7), sind die Beweisanträge aus mehreren Gründen abzulehnen. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichts alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers kannte (was der Antragsteller darunter versteht, ist unklar), besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers. Der Kammer scheint es ausgeschlossen, dass ein Dienstaufsichtführender zu jedem Zeitpunkt über alle Umstände eines Richters Bescheid weiß, die für jede Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein können. Unerheblich ist die Behauptung, die Akten seien aufgrund vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet worden. Die Dienstnachschau diente und dient auch der Ermittlung des Grundes, weshalb Verfahren nicht ohne Verzögerung bearbeitet werden oder wurden. Selbst wenn in anderen Senaten des Oberlandesgerichtes Verfahren nicht bearbeitet wurden, kann dies zum einen als wahr unterstellt werden, denn bei jedem Gericht kommt es unvermeidbar zu Verzögerungen, wenn z.B. Eilsachen zu entscheiden sind. Entscheidend ist immer der Grad der Verzögerung bzw. wie lang Akten ohne Bearbeitung liegen bleiben. Hinzu kommt, dass wenn es zu Verzögerungen bei anderen Senaten kommt, dies nur Anlass sein kann, auch das einer Überprüfung zu unterziehen, nicht aber eine Überprüfung des Respiziats ...a zu unterlassen.
50 
Auf die übrigen Beweisanträge war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 LRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden, da dafür eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, nicht erhoben (BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05).

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