Das Amtsgericht X. hat sich durch Beschluss vom 03.01.2013 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Die Verweisung erfolgte auf Antrag der Beklagtenseite und mit Zustimmung der Klägerseite nach der Bezifferung des Streitwertes für die Widerklage in Höhe eines Betrages von zumindest 70.000,- EUR.
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Die Bindungswirkung des Beschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO besteht ausnahmsweise nicht, wenn eine weitere Zuständigkeitsfrage bisher nicht geprüft und bei dem Verweisungsbeschluss bedacht worden ist, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 281 Rn. 16a ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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Die Widerklage betrifft die Frage der Rückabwicklung einer unbenannten ehebedingten Zuwendung oder einer Schenkung. Dabei handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, um Ansprüche zwischen miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung. Nach dem Vortrag der Parteien kam es im August 2010 zu ihrer Trennung und es ist auch ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Die Widerklage bezieht sich auf die wirtschaftliche Entflechtung der Parteien als Ehegatten und fällt daher unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage 2012, § 266 FamFG Rn. 15 u. 17). Insofern ist für die Widerklage nach § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3, 267 FamFG, § 23b Abs. 1 GVG das Familiengericht beim Amtsgericht Pforzheim zuständig.
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Für das Verhältnis zwischen den Familiengerichten und der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gelten nach § 17a Abs. 6 GVG die Absätze 1 bis 5 der Norm entsprechend. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.01.2013 beruht ausschließlich auf Erwägungen zur Höhe des Streitwerts der Widerklage. Nur insoweit ist den Parteien rechtliches Gehör und die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden und nur insoweit ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da das Landgericht Karlsruhe unter Rechtsweggesichtspunkten nicht zulässigerweise über die Widerklage entscheiden kann, fehlt es an einer Grundlage für den Verweisungsbeschluss sowohl im Hinblick auf die Widerklage als auch im Hinblick auf die Klage. Aus diesem Grund ist die Übernahme des Rechtsstreits im vorliegenden Fall abzulehnen.