1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die - einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten - Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz aus dem Sturz vom 28. Dezember 2010 zu. Die Beklagte hat den Nachweis geführt, dass an diesem Tage die Räum- und Streupflichten auf die Streithelferin S. delegiert war. Darüber hinaus hat die Streithelferin zwar ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beseitigung der vor dem Anwesen der Beklagten vorhandenen Eisfläche, dem nachgewiesenen Sturzort der Klägerin, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte hat aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch den Nachweis geführt, dass die Klägerin an dem Sturz ein so überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft, dass eine mögliche Haftung der Beklagten oder der Streithelferin wegen der Verletzung von Räum- und Streupflichten demgegenüber vollständig zurücktritt. |
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| 1. Die Beklagte haftet als Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht für den Sturz vor dem Anwesen, da sie die winterlichen Räum- und Streupflichten für den Sturztag vom 28. Dezember 2010 auf die Streithelferin S. delegiert hatte. |
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| a) Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11, in VersR 2012, 1050, zitiert nach juris Tz 8-im Folgenden: juris Tz), während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2012, 7 U 32/12, juris Tz 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, 1 U 3579/10, juris Tz 44). |
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| Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Tz 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2012, a.a.O., Tz 8/9). |
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| b) Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt zwar in erster Linie den Wohnungseigentümern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, VI ZR 75/95, in VersR 1996, 1151, 1152, juris Tz 13). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden können. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten, die sich darauf erstreckt, ob der Übernehmende die übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07, in NJW 2008, 1440, juris Tz 9; vom 4. Juni 1996, a.a.O.; vom 17. Januar 1989, VI ZR 186/88, in VersR 1989, 526 f.; vom 8. Dezember 1987, VI ZR 79/87, in VersR 1988, 516, 517; vom 27. November 1984, VI ZR 49/83, in NJW 1985, 484). |
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| Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. |
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| Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mit veranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 12. August 2010, 8 U 15/10, in NJW-RR 2011, 106, juris Tz 27; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2005, 34 Wx 82/05, in NJW 2006, 807; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 143/03, in VersR 2006, 130;). |
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| Im vorliegenden Fall (wird ausgeführt)… |
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| Demnach war nach den glaubhaften und zuverlässigen Angaben der glaubwürdigen Zeugin davon auszugehen, dass die Eigentümer des Anwesens P.-Straße in ständiger Praxis aufgrund vorheriger Absprache den Winterdienst delegiert haben und die Ausführung der Arbeiten so eindeutig und bestimmt waren, dass damit der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen wurde. |
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| Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat damit ihre im Zusammenhang mit winterlichen Räum- und Streupflichten bestehenden Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung auf die Streithelferin S. übertragen. |
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| c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Geeignetheit der Eigentümerin S. für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Bewohner als Eigentümer der Wohneigentumsanlage, von denen keine einzige Einheit vermietet ist, ein starkes Eigeninteresse haben, dass diese Pflichten ordnungsgemäß ausgeführt werden. |
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| d) Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt oder gar den Nachweis geführt, dass die Beklagte die aus der Delegation sich ergebenden Kontrollpflichten verletzt hat. |
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| Da die Beklagte die Räum- und Streupflicht für den 28. Dezember 2010 auf die Eigentümerin S. übertragen hat, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich durch die beklagte Hauseigentümergemeinschaft nur in Betracht, wenn diese die bei ihr verbliebene Verpflichtung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (so schon RGZ 113, 293, 296/297, vgl. BGHZ 118, 368, 373, NJW 1966, 2311, 2312; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2002, 7 U 117/00, OLGR Karlsruhe 2002, 351), verletzt hat. |
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| Auch für diese tatsächlichen Voraussetzungen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 04. März 2004, III ZR 225/03, in BGHReport 2004, 869, 870 = NJW 2004, 1381; OLG Dresden, Urt. v. 19. Februar 2003, 6 U 955/02, in OLGR Dresden 2003, 293, 295; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 143/03, in VersR 2006, 130, juris Tz 5). |
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| Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1974, VI ZR 43/72, in VersR 1975, 42; vom 4. April 1967, VI ZR 98/65, in VersR 67, 685 und v. 12. Juli 1968, VI ZR 134/67, in VersR 68, 1161). Dieser Maßstab findet auch dann Anwendung, wenn weitere Übertragungen der Verkehrssicherungspflichten erfolgt sind (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Juli 2009, 1 U 1815/09, zitiert nach juris Tz 43 ff). |
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| Der Umfang der Überwachung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere Art und Häufigkeit der möglichen Schäden. Indessen darf der Delegierende im allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das zieht der Überwachungspflicht des Grundstückseigentümers Grenzen. Ohne besonderen Anhalt muss er nicht alle Einzelheiten in der Erfüllung seiner mannigfaltigen Sicherungspflichten kontrollieren, vielmehr kann er sich auf eine Überprüfung nur der wesentlichen Punkte beschränken Der Delegierende ist lediglich zu einer stichprobenhaften Kontrolle des Übernehmers verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999, III ZR 198/98, in NJW 1999, 3633, juris Tz 13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. August 2008, 2 U 15/07, in VersR 2009, 222, Tz 24/25;) |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im Streitfall der Übertragung von Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen keine zu strengen Anforderungen an eine Überwachung der Eigentümerin S. zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dessen einziger Gegenstand die Erfüllung der Winterdienstpflicht ist, der Übertragende regelmäßig eher wird davon ausgehen können, dass der übernehmende Eigentümer als Teil der Hauseigentümergemeinschaft aus erheblichem Eigeninteresse seinen Pflichten nachkommt, als es etwa bei der im Rahmen eines Mietvertrages durch den Mieter übernommenen (Neben-) Pflicht zum Winterdienst der Fall ist. |
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| Zur Überwachung der Delegation hat die Klägerin nur den pauschalen Vortrag gehalten, es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Eigentümern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei, wobei Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen von der Beklagten zu keiner Zeit vorgenommen worden seien. Diese Behauptung wurde von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Kontrolle durch die Eigentümer selbst vorgenommen werde. Dies ist ohne weiteres möglich, da das Anwesen P.-Straße nur von Eigentümern bewohnt ist. Demnach finden quasi tagtäglich die Kontrollen der anderen Eigentümer dadurch statt, dass sie das Anwesen als Bewohner nutzen und sich bei jedem Betreten und Verlassen davon überzeugen können, ob und wie die sog. Streuwoche durch den jeweils zuständigen Eigentümer ausgeführt wurde. Eine so engmaschige Kontrolle geht sogar über die sonst übliche stichprobenartige Kontrolle weit hinaus. Dieses Verfahren wird, wie die Zeugin S. bestätigt hat, auch schon seit Jahren so praktiziert. |
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| Dass keinerlei Kontrollen stattgefunden haben, wie die Klägerin behauptet, ist angesichts dieser Praxis nicht möglich. Dafür, dass die Streuwoche in den vergangenen Jahren von keinem Eigentümer ausgeführt wurde, sodass eine Kontrolle durch die anderen Eigentümer notwendigerweise entfallen wäre, ist von der Klägerin nichts vorgetragen und ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Ein solches Vorgehen wäre bei einer Hauseigentümergemeinschaft, die in dem betroffenen Anwesen wohnt, auch im höchsten Maße ungewöhnlich. |
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| Die Tatsache des Sturzes der Klägerin belegt noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen müssen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Anlieger die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre. Dazu hätte auch Vortrag dazu gehört, seit wann die Eisplatte vorhanden war (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, a.a.O. Tz 5). |
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| e) Das Gericht gibt seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Beklagte habe eine Kontrolle der Streithelferin S. bzw. die Organisation der Kontrollen über die delegierten Räum- und Streupflichten nicht substantiiert dargelegt, angesichts dieser ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast von versäumten Kontrollen vereinbarter Delegationen auf. |
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| Zur Notwendigkeit einer täglichen Kontrolle unmittelbar nach dem Streudienst ist nichts vorgetragen und ein solcher Bedarf auch nicht ersichtlich. Im übrigen hat diese Kontrolle, wie oben ausgeführt, tagtäglich durch die das Anwesen bewohnenden Eigentümer stattgefunden. |
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| Eines gesonderten neuen Hinweise, um der Klägerin ein substantiiertes Vorbringen zu ermöglichen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Eigentümerin S. oder sonstiger Eigentümer die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre, bedurfte es jedoch nicht mehr, da die Klage auch aus anderen Gründen abweisungsreif ist. |
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| 2. Die Klage erweist sich auch deshalb als insgesamt unbegründet, weil die Klägerin ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den Sturz trägt. Die Beklagte hat den Nachweis geführt, dass die Klägerin an dem Sturz vom 28. Dezember 2010 ein so überwiegendes Verschulden trifft (§ 254 BGB), dass eine Haftung der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt |
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| a) Nach der Rechtsprechung begründet ein Sturz infolge Glatteis nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, VI ZR 90/96, in NJW-RR 1997, 1109, juris Tz 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Mai 2009, 3 U 239/07, zitiert nach juris Tz 44; OLG München, Urteil vom 13. März 2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). Ein Mitverschulden liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte erkennen und sich auf die Gefahr hätte einstellen können (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juli 2004, 4 U 466/03, juris; OLG München, Urteil vom 30. Januar 2003, 19 U 4246/02, in VersR 2003, 518, juris). |
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| Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, Rn. 72 zu § 254 m.w.N.). |
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| b) Unstreitig hatte die Streithelferin und Zeugin S. am Unfalltag früh morgens entgegen ihrer oben dargelegten Pflicht vor dem Haus vor 07.00 Uhr nicht gestreut. Dies war jedoch erforderlich, da nach den Angaben der Klägerin und der Zeugen der Boden aufgrund einer vorangegangenen Frostperiode noch gefroren war. Ein Nachbearbeiten eines am Vorabend durchgeführten Streudienstes am darauffolgenden Morgen kann auch ohne erneuten Schneefall oder Eisregen bereits deshalb notwendig gewesen sein, wenn das am Vortag angetaute Eis nicht abfließen konnte und in der Nacht wieder gefror. So hat zum Beispiel der Zeuge P. Z. insoweit nachvollziehbar und zuverlässig geschildert und dargelegt, dass vor dem Gehweg ein ca. 20 cm hoher Schneehügel gelegen habe, der eventuell von einer früheren Schneeräumung stammte (Protokoll Seite 10 - AS. 177). |
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| c) Die Zeugen …haben darüber hinaus übereinstimmend und nachvollziehbar die schwierigen Straßenverhältnisse in der Pflügerstraße dargelegt. |
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| Nach diesen Zeugenangaben ergibt sich für das Gericht, dass die P.-Straße witterungsbedingt mit Schnee bedeckt war und auch teilweise Eisglätte vorkam. Weder die beiden Fußwege, noch die Straßenmitte waren ungehindert oder ungefährdet zu begehen. Wegen des Schnees war auch nicht zu übersehen, wo und in welchem Umfang sich Eis unter dem Schnee gebildet hatte. |
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| d) Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vorgetragen, dass sie ihre Wohnung gegen 6:40 Uhr verlassen hatte und wie jeden Tag die gleiche Strecke zur ca. 2 km entfernten Arbeitsstätte lief. Am 24. Dezember hatte es heftig geschneit gehabt und in der Nacht vom 27. auf den 28. Dezember könnte es eine Art Streuschnee gegeben haben. Nach ihren Angaben trug sie hohe Wintersstiefel mit Gummisohle. Sie ging die auch auf den Fußgängerwegen gut geräumten B.-Straße die S.-Straße und die J.-Straße entlang, bevor sie in die P.-Straße einbog. Auch die P.-Straße war im Anfangsbereich bis zur Enzbrücke ebenso gut geräumt gewesen, anschließend bis zum E.-Bad noch relativ gut und im letzten Abschnitt fast nicht mehr geräumt. Wegen des Schnees auf dem der Enz zugewandten Seite wechselte die Klägerin die Straßenseite und ging nach ihren Angaben vorsichtig mit sehr kleinen Schritten („trippelnd“) die Häuser entlang, vor denen noch teilweise geräumt gewesen sein soll. Erst im letzten Abschnitt vor dem Haus Nr. XX sei überhaupt nichts gemacht worden. Darüber, ob es besser wäre, die H.-Straße entlang zu gehen, hat die Klägerin nach ihrer Erläuterung überhaupt nicht nachgedacht. Ihre Laufzeiten zur Arbeitsstätte hatte die Klägerin nicht der Jahreszeit angepasst sondern war wie immer zur gleichen Zeit zur Arbeit gegangen und hatte auch den gleichen Weg genommen, der ihr am Vorabend ohne Rutschen oder erkennbare Glätte möglich erschien. |
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| e) Der Klägerin, die im Unfallzeitpunkt 36 Jahre alt und gesundheitlich nicht beeinträchtigt war, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei diesen oben dargestellten Witterungsverhältnissen überhaupt ihr Haus verließ. |
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| f) Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben und der Schilderungen der Zeugen muss die Klägerin für ihren Schaden dennoch in vollem Umfang selbst eintreten (§ 254 BGB). Der Anteil ihrer Mitverursachung lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten bzw. der Streithelferin völlig zurücktreten, da deren Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 28. Dezember 2010, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme der Klägerin in den Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat. |
|
| aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 254 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich ist, also das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1968, VI ZR 161/67, in VersR 1968, 1093, juris Tz 11). Entscheidend kommt es für die Haftungsverteilung danach darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.Januar 1998, VI ZR 59/97, in VersR 1998, 474, juris Tz 11/12; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, 4 U 610/10, juris Tz 6). |
|
| bb) Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 1998, 9 U 217/98, in VersR 1999, 589, juris Tz 24; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O. Tz 7). |
|
| cc) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Anhörung der Klägerin fest, dass sie von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung ihres Verhaltens kannte. Die Zeugen und die Klägerin haben wiederholt die Schnee bedeckte P.-Straße und die dort teilweise versteckte Glätte - sei es auf dem Fußweg an der Enz entlang, auf der Straße selbst oder sogar auf der den Häusern zugewandten Seite - betont, die sich der Klägerin offenkundig darbot. Die Klägerin hatte ihren Zeitplan für die Wegstrecke zum Klinikum auch nicht den winterlichen Verhältnissen angepasst. Sie hatte weiterhin die Möglichkeit, statt in die schneebedeckte P.-Straße einzubiegen, die J.-Straße bis zur C.-Straße Straße und in deren Verlängerung zur ebenso geräumten H.-Straße bis zu ihrer Arbeitsstätte, dem städtischen Klinikum P. zu gehen. Ebenso hatte sie die Möglichkeit, als sie an der Enzbrücke die gegenüber dem vorderen Teil der P.-Straße deutlich veränderten Straßenverhältnisse erkannte, diese Situation dadurch zu umgehen, dass sie von dieser Stelle an ebenfalls zur H.-Straße abbiegt. Diese Wegstrecke wäre entweder nicht oder nur unwesentlich länger gewesen, als der von ihr gewählte durch die P.-STraße. |
|
| Diese Möglichkeiten hat die Klägerin ihren eigenen Angaben nach noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Stattdessen begab sie sich in den Straßenabschnitt der P.-Straße, von dem sie ausging, er sei wie am Abend zuvor begehbar. |
|
| Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die besondere Gefahrenlage erkannt hatte, war es ihr auch möglich, den weiteren Ablauf zu steuern. Es ist nicht einzusehen, warum die Klägerin, nachdem sie den Weg am Vortag schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden Glätte und durch den Schnee unklaren Lage das volle Risiko nochmals am nächsten Morgen übernahm. |
|
| Dass sie am Vorabend nicht gerutscht oder geschlittert war, entlastet sie nicht. Wer sich einmal in Gefahr begeben hat, ohne dass sich das besondere Risiko dort verwirklicht hat, darf bei teilweise, wenn auch durch ein weiteres Gefrieren und sog. Streuschnee gegebenenfalls nur geringfügig veränderten Umständen nicht darauf vertrauen, dass er weiterhin nicht zu Schaden kommen kann. Mit der Häufigkeit, mit der sich jemand einer gleichbleibenden oder sogar leicht erhöhten Gefahr aussetzt, erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr in einem Schaden verwirklicht. |
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| Dass die Klägerin zuvor nicht gestürzt war, ändert nichts daran, dass sie wieder das volle Risiko übernahm, obwohl dies auch jetzt nicht notwendig war. |
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| Danach hatte es die Klägerin von Anfang an nach ihren klaren Erkenntnissen von der Gefahr in der Hand zu entscheiden darüber, ob für sie die Möglichkeit des Schadenseintritts konkret wirksam werden würde oder nicht. Ihre gezielten Entscheidungen angesichts der erkannten Gefahrenlage haben damit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durchgreifend begründet. Die Umstände, dass die Klägerin ihren Zeitplan nicht den Witterungsverhältnissen anpasste und einen Weg an einem Fluss entlang wählte, der mehr als ein durch Häuser abgeschirmter Weg - hier: der H.-Straße - der von dem Fluss aufsteigenden Feuchtigkeit ausgesetzt ist, die sich je nach Witterung als Reif oder Eis niederschlägt, rechtfertigt zusätzliche Argumente dafür, dass im Verhalten der Klägerin die entscheidenden Ursachen für den Schadenseintritt zu sehen sind. |
|
| dd) Die Pflichtverletzung der Streithelferin wiegt gegenüber diesen Umständen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering. Der der Streithelferin zur Last zu legende Vorwurf liegt in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Verhalten der Klägerin erheblich weniger wiegt. Die Streithelferin hat durch ihr Unterlassen nur die Erstursache gesetzt, die die Klägerin jedoch aufgrund ihrer Erkenntnis von der Gefahr beherrschen konnte und musste. Auch wenn in dem Verhalten der Streithelferin ein schuldhafter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten lag, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass erst das bewusste und gezielte Verhalten der Klägerin den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht hat. Daher hat die Kläger für die Schadensfolgen allein einzustehen. |
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| g) Der Nachweis wurde letztlich auch über die Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen erbracht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte sich die ihr günstigen Aussagen der Zeugen in zulässiger Weise und ohne sich darauf ausdrücklich zu berufen, zu eigen gemacht hat. |
|
| Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2009, VI ZR 325/08, in VersR 2010, 497, juris Tz 5; Urt. v. 3. April 2001, VI ZR 203/00, in NJW 2001, 2177, juris Tz 9; Urt. v. 8. Januar 1991, VI ZR 102/90, in NJW 1991, 1541, juris Tz 9; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. Dezember 2012, 12 U 176/11, juris Tz 32; OLG Celle, Urt. v. 12. August 2010, 8 U 15/10, in NJW-RR 2011, 106, juris Tz 28; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 29. Auflage, 2012, Rn 10 vor § 128). |
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| h) Dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten der Klägerin bereits EUR 7.000,- an Schmerzensgeld geleistet hat, stellt weder ein Anerkenntnis der Haftung zu Lasten der Beklagten dar, noch begründet diese Zahlung bei der Klägerin ein Vertrauen darauf, dass allenfalls nur eine anteilige Mithaftung der beklagten Hauseigentümergemeinschaft eingewandt werden würde. Die Beklagte handelt nicht wider Treu und Glauben § 242 BGB), wenn sie sich auf das Entfallen jeglicher Haftung wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin beruft. Zahlungen der Haushaftpflichtversicherung sind der Beklagten zum Einen nicht als Anerkenntnis zuzurechnen. Zum Anderen hat auch die Haftpflichtversicherung den Einwand des Mitverschuldens erhoben (vgl. S. v. 4. Mai 2011 - AH 91). |
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| Auf die unter den Parteien streitigen Unfallfolgen kommt es demzufolge nicht mehr an. Aus oben dargelegten Gründen war die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz aus dem Sturz vom 28. Dezember 2010 zu. Die Beklagte hat den Nachweis geführt, dass an diesem Tage die Räum- und Streupflichten auf die Streithelferin S. delegiert war. Darüber hinaus hat die Streithelferin zwar ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beseitigung der vor dem Anwesen der Beklagten vorhandenen Eisfläche, dem nachgewiesenen Sturzort der Klägerin, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte hat aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch den Nachweis geführt, dass die Klägerin an dem Sturz ein so überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft, dass eine mögliche Haftung der Beklagten oder der Streithelferin wegen der Verletzung von Räum- und Streupflichten demgegenüber vollständig zurücktritt. |
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| 1. Die Beklagte haftet als Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht für den Sturz vor dem Anwesen, da sie die winterlichen Räum- und Streupflichten für den Sturztag vom 28. Dezember 2010 auf die Streithelferin S. delegiert hatte. |
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| a) Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11, in VersR 2012, 1050, zitiert nach juris Tz 8-im Folgenden: juris Tz), während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2012, 7 U 32/12, juris Tz 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, 1 U 3579/10, juris Tz 44). |
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| Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Tz 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2012, a.a.O., Tz 8/9). |
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| b) Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt zwar in erster Linie den Wohnungseigentümern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, VI ZR 75/95, in VersR 1996, 1151, 1152, juris Tz 13). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden können. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten, die sich darauf erstreckt, ob der Übernehmende die übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07, in NJW 2008, 1440, juris Tz 9; vom 4. Juni 1996, a.a.O.; vom 17. Januar 1989, VI ZR 186/88, in VersR 1989, 526 f.; vom 8. Dezember 1987, VI ZR 79/87, in VersR 1988, 516, 517; vom 27. November 1984, VI ZR 49/83, in NJW 1985, 484). |
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| Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. |
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| Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mit veranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 12. August 2010, 8 U 15/10, in NJW-RR 2011, 106, juris Tz 27; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2005, 34 Wx 82/05, in NJW 2006, 807; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 143/03, in VersR 2006, 130;). |
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| Im vorliegenden Fall (wird ausgeführt)… |
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| Demnach war nach den glaubhaften und zuverlässigen Angaben der glaubwürdigen Zeugin davon auszugehen, dass die Eigentümer des Anwesens P.-Straße in ständiger Praxis aufgrund vorheriger Absprache den Winterdienst delegiert haben und die Ausführung der Arbeiten so eindeutig und bestimmt waren, dass damit der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen wurde. |
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| Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat damit ihre im Zusammenhang mit winterlichen Räum- und Streupflichten bestehenden Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung auf die Streithelferin S. übertragen. |
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| c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Geeignetheit der Eigentümerin S. für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Bewohner als Eigentümer der Wohneigentumsanlage, von denen keine einzige Einheit vermietet ist, ein starkes Eigeninteresse haben, dass diese Pflichten ordnungsgemäß ausgeführt werden. |
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| d) Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt oder gar den Nachweis geführt, dass die Beklagte die aus der Delegation sich ergebenden Kontrollpflichten verletzt hat. |
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| Da die Beklagte die Räum- und Streupflicht für den 28. Dezember 2010 auf die Eigentümerin S. übertragen hat, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich durch die beklagte Hauseigentümergemeinschaft nur in Betracht, wenn diese die bei ihr verbliebene Verpflichtung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (so schon RGZ 113, 293, 296/297, vgl. BGHZ 118, 368, 373, NJW 1966, 2311, 2312; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2002, 7 U 117/00, OLGR Karlsruhe 2002, 351), verletzt hat. |
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| Auch für diese tatsächlichen Voraussetzungen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 04. März 2004, III ZR 225/03, in BGHReport 2004, 869, 870 = NJW 2004, 1381; OLG Dresden, Urt. v. 19. Februar 2003, 6 U 955/02, in OLGR Dresden 2003, 293, 295; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 143/03, in VersR 2006, 130, juris Tz 5). |
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| Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1974, VI ZR 43/72, in VersR 1975, 42; vom 4. April 1967, VI ZR 98/65, in VersR 67, 685 und v. 12. Juli 1968, VI ZR 134/67, in VersR 68, 1161). Dieser Maßstab findet auch dann Anwendung, wenn weitere Übertragungen der Verkehrssicherungspflichten erfolgt sind (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Juli 2009, 1 U 1815/09, zitiert nach juris Tz 43 ff). |
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| Der Umfang der Überwachung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere Art und Häufigkeit der möglichen Schäden. Indessen darf der Delegierende im allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das zieht der Überwachungspflicht des Grundstückseigentümers Grenzen. Ohne besonderen Anhalt muss er nicht alle Einzelheiten in der Erfüllung seiner mannigfaltigen Sicherungspflichten kontrollieren, vielmehr kann er sich auf eine Überprüfung nur der wesentlichen Punkte beschränken Der Delegierende ist lediglich zu einer stichprobenhaften Kontrolle des Übernehmers verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999, III ZR 198/98, in NJW 1999, 3633, juris Tz 13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. August 2008, 2 U 15/07, in VersR 2009, 222, Tz 24/25;) |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im Streitfall der Übertragung von Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen keine zu strengen Anforderungen an eine Überwachung der Eigentümerin S. zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dessen einziger Gegenstand die Erfüllung der Winterdienstpflicht ist, der Übertragende regelmäßig eher wird davon ausgehen können, dass der übernehmende Eigentümer als Teil der Hauseigentümergemeinschaft aus erheblichem Eigeninteresse seinen Pflichten nachkommt, als es etwa bei der im Rahmen eines Mietvertrages durch den Mieter übernommenen (Neben-) Pflicht zum Winterdienst der Fall ist. |
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| Zur Überwachung der Delegation hat die Klägerin nur den pauschalen Vortrag gehalten, es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Eigentümern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei, wobei Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen von der Beklagten zu keiner Zeit vorgenommen worden seien. Diese Behauptung wurde von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Kontrolle durch die Eigentümer selbst vorgenommen werde. Dies ist ohne weiteres möglich, da das Anwesen P.-Straße nur von Eigentümern bewohnt ist. Demnach finden quasi tagtäglich die Kontrollen der anderen Eigentümer dadurch statt, dass sie das Anwesen als Bewohner nutzen und sich bei jedem Betreten und Verlassen davon überzeugen können, ob und wie die sog. Streuwoche durch den jeweils zuständigen Eigentümer ausgeführt wurde. Eine so engmaschige Kontrolle geht sogar über die sonst übliche stichprobenartige Kontrolle weit hinaus. Dieses Verfahren wird, wie die Zeugin S. bestätigt hat, auch schon seit Jahren so praktiziert. |
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| Dass keinerlei Kontrollen stattgefunden haben, wie die Klägerin behauptet, ist angesichts dieser Praxis nicht möglich. Dafür, dass die Streuwoche in den vergangenen Jahren von keinem Eigentümer ausgeführt wurde, sodass eine Kontrolle durch die anderen Eigentümer notwendigerweise entfallen wäre, ist von der Klägerin nichts vorgetragen und ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Ein solches Vorgehen wäre bei einer Hauseigentümergemeinschaft, die in dem betroffenen Anwesen wohnt, auch im höchsten Maße ungewöhnlich. |
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| Die Tatsache des Sturzes der Klägerin belegt noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen müssen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Anlieger die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre. Dazu hätte auch Vortrag dazu gehört, seit wann die Eisplatte vorhanden war (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2004, a.a.O. Tz 5). |
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| e) Das Gericht gibt seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Beklagte habe eine Kontrolle der Streithelferin S. bzw. die Organisation der Kontrollen über die delegierten Räum- und Streupflichten nicht substantiiert dargelegt, angesichts dieser ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast von versäumten Kontrollen vereinbarter Delegationen auf. |
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| Zur Notwendigkeit einer täglichen Kontrolle unmittelbar nach dem Streudienst ist nichts vorgetragen und ein solcher Bedarf auch nicht ersichtlich. Im übrigen hat diese Kontrolle, wie oben ausgeführt, tagtäglich durch die das Anwesen bewohnenden Eigentümer stattgefunden. |
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| Eines gesonderten neuen Hinweise, um der Klägerin ein substantiiertes Vorbringen zu ermöglichen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Eigentümerin S. oder sonstiger Eigentümer die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre, bedurfte es jedoch nicht mehr, da die Klage auch aus anderen Gründen abweisungsreif ist. |
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| 2. Die Klage erweist sich auch deshalb als insgesamt unbegründet, weil die Klägerin ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den Sturz trägt. Die Beklagte hat den Nachweis geführt, dass die Klägerin an dem Sturz vom 28. Dezember 2010 ein so überwiegendes Verschulden trifft (§ 254 BGB), dass eine Haftung der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt |
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| a) Nach der Rechtsprechung begründet ein Sturz infolge Glatteis nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, VI ZR 90/96, in NJW-RR 1997, 1109, juris Tz 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Mai 2009, 3 U 239/07, zitiert nach juris Tz 44; OLG München, Urteil vom 13. März 2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). Ein Mitverschulden liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte erkennen und sich auf die Gefahr hätte einstellen können (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juli 2004, 4 U 466/03, juris; OLG München, Urteil vom 30. Januar 2003, 19 U 4246/02, in VersR 2003, 518, juris). |
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| Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, Rn. 72 zu § 254 m.w.N.). |
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| b) Unstreitig hatte die Streithelferin und Zeugin S. am Unfalltag früh morgens entgegen ihrer oben dargelegten Pflicht vor dem Haus vor 07.00 Uhr nicht gestreut. Dies war jedoch erforderlich, da nach den Angaben der Klägerin und der Zeugen der Boden aufgrund einer vorangegangenen Frostperiode noch gefroren war. Ein Nachbearbeiten eines am Vorabend durchgeführten Streudienstes am darauffolgenden Morgen kann auch ohne erneuten Schneefall oder Eisregen bereits deshalb notwendig gewesen sein, wenn das am Vortag angetaute Eis nicht abfließen konnte und in der Nacht wieder gefror. So hat zum Beispiel der Zeuge P. Z. insoweit nachvollziehbar und zuverlässig geschildert und dargelegt, dass vor dem Gehweg ein ca. 20 cm hoher Schneehügel gelegen habe, der eventuell von einer früheren Schneeräumung stammte (Protokoll Seite 10 - AS. 177). |
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| c) Die Zeugen …haben darüber hinaus übereinstimmend und nachvollziehbar die schwierigen Straßenverhältnisse in der Pflügerstraße dargelegt. |
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| Nach diesen Zeugenangaben ergibt sich für das Gericht, dass die P.-Straße witterungsbedingt mit Schnee bedeckt war und auch teilweise Eisglätte vorkam. Weder die beiden Fußwege, noch die Straßenmitte waren ungehindert oder ungefährdet zu begehen. Wegen des Schnees war auch nicht zu übersehen, wo und in welchem Umfang sich Eis unter dem Schnee gebildet hatte. |
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| d) Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vorgetragen, dass sie ihre Wohnung gegen 6:40 Uhr verlassen hatte und wie jeden Tag die gleiche Strecke zur ca. 2 km entfernten Arbeitsstätte lief. Am 24. Dezember hatte es heftig geschneit gehabt und in der Nacht vom 27. auf den 28. Dezember könnte es eine Art Streuschnee gegeben haben. Nach ihren Angaben trug sie hohe Wintersstiefel mit Gummisohle. Sie ging die auch auf den Fußgängerwegen gut geräumten B.-Straße die S.-Straße und die J.-Straße entlang, bevor sie in die P.-Straße einbog. Auch die P.-Straße war im Anfangsbereich bis zur Enzbrücke ebenso gut geräumt gewesen, anschließend bis zum E.-Bad noch relativ gut und im letzten Abschnitt fast nicht mehr geräumt. Wegen des Schnees auf dem der Enz zugewandten Seite wechselte die Klägerin die Straßenseite und ging nach ihren Angaben vorsichtig mit sehr kleinen Schritten („trippelnd“) die Häuser entlang, vor denen noch teilweise geräumt gewesen sein soll. Erst im letzten Abschnitt vor dem Haus Nr. XX sei überhaupt nichts gemacht worden. Darüber, ob es besser wäre, die H.-Straße entlang zu gehen, hat die Klägerin nach ihrer Erläuterung überhaupt nicht nachgedacht. Ihre Laufzeiten zur Arbeitsstätte hatte die Klägerin nicht der Jahreszeit angepasst sondern war wie immer zur gleichen Zeit zur Arbeit gegangen und hatte auch den gleichen Weg genommen, der ihr am Vorabend ohne Rutschen oder erkennbare Glätte möglich erschien. |
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| e) Der Klägerin, die im Unfallzeitpunkt 36 Jahre alt und gesundheitlich nicht beeinträchtigt war, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei diesen oben dargestellten Witterungsverhältnissen überhaupt ihr Haus verließ. |
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| f) Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben und der Schilderungen der Zeugen muss die Klägerin für ihren Schaden dennoch in vollem Umfang selbst eintreten (§ 254 BGB). Der Anteil ihrer Mitverursachung lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten bzw. der Streithelferin völlig zurücktreten, da deren Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 28. Dezember 2010, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme der Klägerin in den Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat. |
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| aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 254 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich ist, also das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1968, VI ZR 161/67, in VersR 1968, 1093, juris Tz 11). Entscheidend kommt es für die Haftungsverteilung danach darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.Januar 1998, VI ZR 59/97, in VersR 1998, 474, juris Tz 11/12; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, 4 U 610/10, juris Tz 6). |
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| bb) Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 1998, 9 U 217/98, in VersR 1999, 589, juris Tz 24; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O. Tz 7). |
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| cc) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Anhörung der Klägerin fest, dass sie von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung ihres Verhaltens kannte. Die Zeugen und die Klägerin haben wiederholt die Schnee bedeckte P.-Straße und die dort teilweise versteckte Glätte - sei es auf dem Fußweg an der Enz entlang, auf der Straße selbst oder sogar auf der den Häusern zugewandten Seite - betont, die sich der Klägerin offenkundig darbot. Die Klägerin hatte ihren Zeitplan für die Wegstrecke zum Klinikum auch nicht den winterlichen Verhältnissen angepasst. Sie hatte weiterhin die Möglichkeit, statt in die schneebedeckte P.-Straße einzubiegen, die J.-Straße bis zur C.-Straße Straße und in deren Verlängerung zur ebenso geräumten H.-Straße bis zu ihrer Arbeitsstätte, dem städtischen Klinikum P. zu gehen. Ebenso hatte sie die Möglichkeit, als sie an der Enzbrücke die gegenüber dem vorderen Teil der P.-Straße deutlich veränderten Straßenverhältnisse erkannte, diese Situation dadurch zu umgehen, dass sie von dieser Stelle an ebenfalls zur H.-Straße abbiegt. Diese Wegstrecke wäre entweder nicht oder nur unwesentlich länger gewesen, als der von ihr gewählte durch die P.-STraße. |
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| Diese Möglichkeiten hat die Klägerin ihren eigenen Angaben nach noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Stattdessen begab sie sich in den Straßenabschnitt der P.-Straße, von dem sie ausging, er sei wie am Abend zuvor begehbar. |
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| Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die besondere Gefahrenlage erkannt hatte, war es ihr auch möglich, den weiteren Ablauf zu steuern. Es ist nicht einzusehen, warum die Klägerin, nachdem sie den Weg am Vortag schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden Glätte und durch den Schnee unklaren Lage das volle Risiko nochmals am nächsten Morgen übernahm. |
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| Dass sie am Vorabend nicht gerutscht oder geschlittert war, entlastet sie nicht. Wer sich einmal in Gefahr begeben hat, ohne dass sich das besondere Risiko dort verwirklicht hat, darf bei teilweise, wenn auch durch ein weiteres Gefrieren und sog. Streuschnee gegebenenfalls nur geringfügig veränderten Umständen nicht darauf vertrauen, dass er weiterhin nicht zu Schaden kommen kann. Mit der Häufigkeit, mit der sich jemand einer gleichbleibenden oder sogar leicht erhöhten Gefahr aussetzt, erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr in einem Schaden verwirklicht. |
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| Dass die Klägerin zuvor nicht gestürzt war, ändert nichts daran, dass sie wieder das volle Risiko übernahm, obwohl dies auch jetzt nicht notwendig war. |
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| Danach hatte es die Klägerin von Anfang an nach ihren klaren Erkenntnissen von der Gefahr in der Hand zu entscheiden darüber, ob für sie die Möglichkeit des Schadenseintritts konkret wirksam werden würde oder nicht. Ihre gezielten Entscheidungen angesichts der erkannten Gefahrenlage haben damit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durchgreifend begründet. Die Umstände, dass die Klägerin ihren Zeitplan nicht den Witterungsverhältnissen anpasste und einen Weg an einem Fluss entlang wählte, der mehr als ein durch Häuser abgeschirmter Weg - hier: der H.-Straße - der von dem Fluss aufsteigenden Feuchtigkeit ausgesetzt ist, die sich je nach Witterung als Reif oder Eis niederschlägt, rechtfertigt zusätzliche Argumente dafür, dass im Verhalten der Klägerin die entscheidenden Ursachen für den Schadenseintritt zu sehen sind. |
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| dd) Die Pflichtverletzung der Streithelferin wiegt gegenüber diesen Umständen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering. Der der Streithelferin zur Last zu legende Vorwurf liegt in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Verhalten der Klägerin erheblich weniger wiegt. Die Streithelferin hat durch ihr Unterlassen nur die Erstursache gesetzt, die die Klägerin jedoch aufgrund ihrer Erkenntnis von der Gefahr beherrschen konnte und musste. Auch wenn in dem Verhalten der Streithelferin ein schuldhafter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten lag, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass erst das bewusste und gezielte Verhalten der Klägerin den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht hat. Daher hat die Kläger für die Schadensfolgen allein einzustehen. |
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| g) Der Nachweis wurde letztlich auch über die Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen erbracht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte sich die ihr günstigen Aussagen der Zeugen in zulässiger Weise und ohne sich darauf ausdrücklich zu berufen, zu eigen gemacht hat. |
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| Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2009, VI ZR 325/08, in VersR 2010, 497, juris Tz 5; Urt. v. 3. April 2001, VI ZR 203/00, in NJW 2001, 2177, juris Tz 9; Urt. v. 8. Januar 1991, VI ZR 102/90, in NJW 1991, 1541, juris Tz 9; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. Dezember 2012, 12 U 176/11, juris Tz 32; OLG Celle, Urt. v. 12. August 2010, 8 U 15/10, in NJW-RR 2011, 106, juris Tz 28; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 29. Auflage, 2012, Rn 10 vor § 128). |
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| h) Dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten der Klägerin bereits EUR 7.000,- an Schmerzensgeld geleistet hat, stellt weder ein Anerkenntnis der Haftung zu Lasten der Beklagten dar, noch begründet diese Zahlung bei der Klägerin ein Vertrauen darauf, dass allenfalls nur eine anteilige Mithaftung der beklagten Hauseigentümergemeinschaft eingewandt werden würde. Die Beklagte handelt nicht wider Treu und Glauben § 242 BGB), wenn sie sich auf das Entfallen jeglicher Haftung wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin beruft. Zahlungen der Haushaftpflichtversicherung sind der Beklagten zum Einen nicht als Anerkenntnis zuzurechnen. Zum Anderen hat auch die Haftpflichtversicherung den Einwand des Mitverschuldens erhoben (vgl. S. v. 4. Mai 2011 - AH 91). |
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| Auf die unter den Parteien streitigen Unfallfolgen kommt es demzufolge nicht mehr an. Aus oben dargelegten Gründen war die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO. |
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