Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 5 T 50/13

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09. April 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 25.03.2013 - 1 M 243/13 - aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Erledigung des Vollstreckungsauftrages vom 29.01.2013 nicht aus Gründen des § 903 ZPO a. F. (Sperrfrist von drei Jahren) abzulehnen).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.670,27 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Antrag vom 31.01.2013 beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abzunehmen. Der Gläubigerin steht nach dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2010 - Az. 10-9325381-0-8 - eine Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1.670,27 EUR zu (Gesamtsumme ohne Rechtsanwaltsgebühr für eidesstattliche Versicherung).
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat am 06.02.2013 mitgeteilt, dass der Schuldner am 25.01.2011 unter dem Aktenzeichen 2 M 170/11 beim Amtsgericht Maulbronn bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine wider holte eidesstattliche Versicherung gemäß § 903 ZPO bzw. 802 d ZPO nicht vorliegen, weil der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, erneut zu versichern (Sperrzeit für Altfälle drei Jahre). Hiergegen hat die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013 eingelegt.
Das Amtsgericht Maulbronn hat mit Beschluss vom 25.03.2013 die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für Altfälle die dreijährige Verjährungssperrfrist gilt. Eine Absicht des Gesetzgebers, eine Verkürzung der Sperrfrist auf drei Jahre vorzunehmen, lässt sich dem Gericht (gemeint ist wohl Gesetz) nicht entnehmen.
Der am 09. April 2013 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht Maulbronn mit Beschluss vom 25.04.2013 nicht abgeholten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verpflichtet, die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO einzuholen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. steht dem nicht entgegen.
Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (Gesetzblatt I, Seite 2258 ff.) in Kraft getreten. Danach hat der Schuldner anders als nach dem bisherigen Verfahren (§ 807 Abs. 1 ZPO a. F.) bei Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sein Vermögen zu offenbaren, wobei statt eidesstattlicher Versicherung nunmehr von Vermögensauskunft gesprochen wird (vgl. § 900 Abs. 1 ZPO a. F. sowie § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da der Antrag der Gläubigerin zur Einholung der Vermögensauskunft erst nach dem Inkrafttreten des Zwangsvollstreckungsänderungsgesetzes beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist und nach der Übergangsregelung des § 39 Nr. 1 EGZPO für die Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts auf den Zeitpunkt des Auftragseingangs abgestellt wird, ist für den Vollstreckungsauftrag die Neuregelung maßgebend. Daher konnte die Gläubigerin einen Antrag nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO stellen.
Dem Anspruch der Gläubigerin auf Abgabe der Vermögensauskunft steht nun nicht die am 25.01.2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung entgegen. Maßgeblich ist nämlich allein die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. (so z. B. Harnacke/Bungardt, DGVZ 213, 6, Fall 23; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, Seite 187, Rn. 7; Vollkommer, NJW 2012, 3686, Ziff. VIII, letzter Satz; Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2013, 1 M 808/13, Amtsgericht Dresden, 501 M 101116/13, DGVZ 2013, 78; AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13, Beck RS 2013, 05383), so dass nach Ablauf der zweijährigen Frist die Vermögensauskunft einzuholen ist.
Dass es auf die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt, auch wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben wurde, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO. Dort heißt es "Im Rahmen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung gleich". Danach steht eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung einer nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft in ihrer Wertigkeit gleich, so dass unter den Begriff der Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung fällt.
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Dieses Ergebnis beruht nicht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Im Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 13.06.2008 war in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 903 ZPO a. F. eine dreijährige Sperrfrist vorgesehen (Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 6). Diese Frist wurde dann aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 16.07.2009 auf zwei Jahre verkürzt (Bundesdrucksache 16/13432, Seite 9, 2. Spalte). Zur Begründung wurde ausgeführt "Die nach der jetzigen Rechtslage und im Gesetzesentwurf des Bundesrates in Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zeitspanne von drei Jahren, während der der Schuldner vor Abgabe einer neuen Vermögenserklärung geschützt ist, erscheint angesichts moderner, schnellwechselnder Lebensumstände zu lang. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trägt diesem Umstand Rechnung und vermeidet zugleich eine Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden zentralen Vollstreckungsgerichte, die bei einer - verschiedentlich geforderten - Verkürzung auf ein Jahr zu befürchten wäre" (Bundesdrucksache 16/13432, Seite 44, erste Spalte, zu § 802 d). Gleichwohl wurde nun nicht § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO dahingehend geändert, dass für Schuldner, die nach alter Rechtslage die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. maßgeblich sein soll. Hinweise, dass dies versehentlich unterblieben ist, sind nicht erkennbar, weil in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 sehr wohl auch Änderungen des § 39 EGZPO erfolgten, beispielsweise wurde § 39 Nr. 4 EGZPO um einen Satz 3 ergänzt. Soweit in der Begründung des Rechtsausschusses vom 17.06.2008 steht "Die in den Nummern 1-5 jeweils vorgenommenen Formulierungsänderungen für den Zeitpunkt der Übergangsregelung wurden an die Änderung in Art. 6 angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die bisherige Formulierung verwies irrtümlich auf Art. 6 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung statt auf diesem Gesetzentwurf.", lässt sich dem nicht ein redaktionelles Versehen hinsichtlich der maßgeblichen Sperrfrist entnehmen. Das inhaltliche Nichtändern bezieht sich allein auf die Gleichwertigkeit von alter und neuer Vermögensoffenbarung. Die Sperrfrist selbst hingegen folgt aus § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Aus der Gesetzesbegründung folgt nicht, dass ein Schuldner, der sein Vermögen nach alten Recht geoffenbart hat, sich auf die Schutzfrist von drei Jahren nach § 903 ZPO a. F. verlassen durfte und musste. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO (damals noch § 37 EGZPO) steht "Nr. 4 stellt sicher, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist von § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO -E, § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigten Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen.", wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass auch für eidesstattliche Versicherungen nach altem Recht eine Sperrfrist, wenn auch die nach neuem Recht gelten soll.
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Schließlich greift auch das Argument des Amtsgerichts Charlottenburg im Beschluss vom 09.04.2013 (34 M 8013/13, zitiert nach juris) für die Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist sprächen sowohl Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte und auch die Fortgeltung der §§ 915, 915 a ZPO a. F., wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolge - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 Satz 3 EGZPO stehe dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung nicht entgegen, greift. Denn die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 802 d ZPO dem Schutz eines einzelnen Gläubigers dient, sollen die Regelungen des § 915, 915 a ZPO dem redlichen Geschäftsverkehr zugutekommen. Aus diesen unterschiedlichen Schutzzwecken kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Gleichlauf der Fristen beabsichtigt war.
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Schließlich kann sich der Schuldner auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die alte Sperrfrist berufen. So liegt in der Verkürzung der dreijährigen Sperrfrist auf zwei Jahre keine echte Rückwirkung vor, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. So wird nur in die laufende Sperrfrist nach § 903 ZPO a. F. eingegriffen. Es liegt daher eine sog. unechte Rückwirkung vor, weil ein Tatbestand geregelt wird, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat (hier: Lauf der Sperrfrist), aber noch nicht vollständig abgeschlossen war. Eine unechte Rückwirkung ist in der Regel zulässig. Besondere Gründe für ein Überwiegen des Vertrauens der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Sperrfrist von drei Jahren sind nicht ersichtlich, zumal die Sperrfrist selbst nach alter Regelung bei Veränderung der Vermögensverhältnisse sich verkürzte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Der Streitwert wurde anhand der beizutreibenden Forderung festgesetzt.

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