1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Karlsruhe) (Az. 15 M 67/13) vom 16.05.2013, mit welchem festgestellt wird, dass die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund Eintragungsanordnung von Obergerichtsvollzieher ... vom 15.04.2013 (DRII-391/13) zu unterbleiben hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 922,92 EUR.
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| Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen durch Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 20.11.2012 (Az. 3 C 311/12) titulierten Anspruch in Höhe von 907,92 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2012 sowie 7,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und 5,00 EUR für Gewerbeauskunft und einen durch Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch in Höhe von 94,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.12.2012. |
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| Das Urteil wurde der Schuldnerin am 03.12.2012 zugestellt, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2013, jeweils an die Prozessbevollmächtigte. |
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| Die Gläubigerin richtete mit Schreiben vom 18.03.2013 einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und erklärte sich mit einer Ratenzahlung einverstanden, wenn die Ratenhöhe 200,00 EUR nicht unterschreitet. |
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| Die Gläubigerin beantragte, eine Vermögensauskunft gemäß § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern zu lassen. Desweiteren beantragte sie für den Fall, dass die Schuldnerin diesem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, die Sache an das Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dort zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl zu erlassen. |
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| Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 27.03.2013 der Schuldnerin die Höhe der Forderung bekanntgegeben und sie aufgefordert, den Betrag bis 12.04.2013 an ihn zu bezahlen. Sollte der Betrag nicht rechtzeitig eingehen, hat er zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 f ZPO auf Montag, 15.04.2013, 10.30 Uhr, in seinem Büro bestimmt. |
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| Das Schreiben mit weiteren Belehrungen wurde durch Ersatzzustellung – Übergabe an den Ehemann der Schuldnerin in der Wohnung ... am 27.03.2013 zugestellt. |
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| Im Termin vom 15.04.2013 ist niemand erschienen. Der Gerichtsvollzieher hat daher mit Verfügung vom 15.04.2013 die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO angeordnet. Die Anordnung wurde der Schuldnerin am 16.04.2013 zugestellt (in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt). |
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| Am 15.04.2013 hat der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Bruchsal einen Haftbefehl gemäß § 802 g ZPO beantragt. Am 02.05.2013 hat die Schuldnerin einen Teilbetrag von 200,00 EUR an den Gerichtsvollzieher gezahlt. |
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| Am 07.05.2013 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Ehemann, einen Zahlungsplan gemäß § 802 e ZPO unterzeichnet und monatliche Raten von 200,00 EUR angeboten. |
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| Am 06.05.2013 war die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis vollzogen worden. |
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| Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte der Gerichtsvollzieher dem Zentralen Vollstreckungsgericht die Anordnung und den Vollzug der Eintragung mit, sowie den Zahlungsplan. Der Gerichtsvollzieher vertrat hierbei die Auffassung, dass die Löschung wegen Wegfalls eines Eintragungsgrundes nach § 882 e Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorzunehmen sei. |
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| Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2013 (15 M 67/13) festgestellt, dass die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers ... (DRII-391/13) zu unterbleiben hat. |
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| Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 18.05.2013 zugestellt. Sie hat hiergegen am 03.06.2013 "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die Säumnis im Termin vom 12.04.2013 (gemeint ist wohl der 15.04.2013) unverschuldet war, weil ihr Ehemann die Ladung zum Termin an sich genommen hatte und ihr das Schreiben nicht gezeigt hatte. Hätte sie Kenntnis vom Termin gehabt, hätte sie die Ratenzahlungsvereinbarung im Termin geschlossen. |
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| Das Zentrale Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. |
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| Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 569 Abs. 1, Abs. 2, § 571 ZPO). |
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| In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. |
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| Nach § 882 e Abs. 1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. |
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| Abweichend hiervon wird nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Eintragung gelöscht, wenn dem Zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO |
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| 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; |
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| 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder |
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| 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. |
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| Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. |
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| Die Voraussetzungen der Ziff. 1 liegen nicht vor, da am 07.05.2013 lediglich eine gütliche Erledigung gemäß § 802 b ZPO mittels Zahlungsplan vereinbart wurde (die Schuldnerin hatte sich schon im Vollstreckungsauftrag mit Ratenzahlung einverstanden erklärt), die Forderung aber noch nicht vollständig erfüllt ist, somit keine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachgewiesen ist. |
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| Eine Löschung nach § 882 e Abs. 2 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. |
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| Eine Löschung nach § 882 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat zu erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. |
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| Eintragungsgrund war im zugrundeliegenden Fall der Umstand, dass die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 802 c und § 802 f ZPO). Im Schuldnerverzeichnis war der Grund, der zur Eintragung geführt hat, anzugeben, weil es sich um eine vom Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung i. S. v. § 882 g Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehandelt hat. |
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| Die Schuldnerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, da sie im Termin vom 15.04.2013 nicht erschienen ist. Der Termin war ordnungsgemäß gemäß § 802 f ZPO anberaumt worden; Die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen wurden eingehalten. Die Schuldnerin hat auch die nach § 802 f Abs. 3 ZPO erforderlichen Belehrungen erhalten. Die Ladung wurde auch ordnungsgemäß zugestellt. Die Ersatzzustellung an den Ehemann in der Wohnung der Schuldnerin war zulässig gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Übergabe des Schriftstückes an den Ehemann war die Schuldnerin in der Lage, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie selbst tatsächlich keine Kenntnis genommen hat, weil ihr Ehemann das Schreiben an sich genommen und ihr nicht ausgehändigt hat. Zustellung in diesem Sinne ist nämlich die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 166 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks. |
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| Grund der Eintragung war die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Dieser Grund ist nachträglich nicht weggefallen, denn die Schuldnerin hat bis heute die geforderte Vermögensauskunft nicht erteilt. |
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| Ein anderes Eintragungshindernis wird nicht vorgetragen, auch nicht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht vorgelegen haben, was aber Voraussetzung wäre (BT-Drucksache 16/10069 Seite 40). Weder wurde der zu vollstreckende Titel aufgehoben noch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben, noch die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt (§ 771 Nr. 1 ZPO). Eine erfolgreiche Anfechtung der Eintragungsanordnung liegt ebensowenig vor. |
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| Der Fall, dass zeitlich nach Anordnung der Eintragung durch den Gerichtsvollzieher ein Zahlungsplan i. S. v. § 802 e ZPO, d. h., eine sog. Stundungsvereinbarung getroffen wurde, ist dem nicht gleichzustellen und auch nicht der vollständigen Befriedigung gleichzustellen. |
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| Der Wortlaut des § 882 e Abs. 2 ZPO ist mit dem Wortlaut des § 915 a ZPO (alte Rechtslage) nahezu identisch, so dass die zu § 915 a ZPO a. F. ergangene Rechtsprechung und die zu dieser Vorschrift existierende Literatur herangezogen werden kann. |
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| Ausschlaggebend für die mangelnde Vergleichbarkeit dürfte der Umstand sein, dass das Schuldnerverzeichnis jedermann zugänglich ist, der darlegt, dass er die Angaben benötigt (§ 882 f ZPO), d. h. überwiegend Belangen der Allgemeinheit dienen soll. Die Eintragung hat zumindest weit überwiegend zum Ziel, das Interesse des Rechtsverkehrs an der Warnung vor solchen Schuldnern, bei denen die Realisierung titulierter Forderungen beachtliche Schwierigkeiten erwarten lässt, zu wahren. Unter Berücksichtigung dieses Ziels und der damit verbundenen Funktion des Schuldnerverzeichnisses ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass die Löschung einer zu Recht erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so lange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, beseitigt sind (vgl. zum alten Recht: Landgericht Tübingen, Rechtspfleger 1986, 24; Landgericht Freiburg, Rechtspfleger 1986, 187). |
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| Nach dem Wortlaut rechtfertigt eine vorzeitige Löschung aber nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Stundungsvereinbarung wie vorliegend. |
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| Zwar hätte eine Stundungsvereinbarung vor Anordnung der Eintragung dazu geführt, dass die Vollstreckung aufgeschoben worden wäre (§ 802 b Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies hätte zur Folge gehabt, dass eine Anordnung der Eintragung solange nicht erfolgt wäre, wie die Schuldnerin ihrer Ratenzahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Nach Anordnung der Eintragung ist im Interesse des Rechtsverkehrs der Vorrang einzuräumen, wonach Gläubiger gewarnt werden sollen (in diesem Sinne auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 882 e, Rn. 10, Stichwort: Stundung). |
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| Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben. |
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