1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.017,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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| Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig, da mit Ausnahme des Falles Ziff. 6 sämtliche Unfälle im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe stattgefunden haben, § 32 ZPO. Hinsichtlich des Falles Ziff. 6 folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 39 S. 1 ZPO, nachdem die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises rügelos mündlich zur Sache verhandelt hat. |
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| Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 3.017,41 EUR nebst Zinsen verlangen. |
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| I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre bestehenden Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger und damit auch gegen die Beklagte als deren Haftpflichtversicherung wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Insbesondere bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die Abtretungserklärungen wegen Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sind. Denn die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung sämtlicher Schädiger für die Unfallfolgen ist unbestritten (vgl. insoweit BGH NJW 2012, 1005). Die Abtretungen sind schließlich hinreichend bestimmt, darüber hinaus hat die Klägerin auch hinreichend dargetan, dass sie die Geschädigten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat. Die Beklagte macht folgerechtlich auch keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretungen geltend. |
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| II. Mithin kann die Klägerin von der Beklagten dem Grunde nach Ersatz der unfallbedingt angefallenen und erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB. |
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| 1. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche steht zwischen den Parteien außer Streit. Darüber hinaus hat die Beklagte dieselbe im Rahmen ihrer jeweiligen Abrechnungsschreiben nebst entsprechender Zahlungen anerkannt. |
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| 2. Die Beklagte kann nicht mehr mit Erfolg beanstanden, dass die Klägerin in ihre Rechnungen Zuschläge für unfallbedingte Mehrkosten eingestellt hat. Denn die Beklagte hat die entsprechenden Kosten im Rahmen ihrer jeweiligen Abrechnungsschreiben nebst entsprechender Zahlungen anerkannt. |
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| Zwar stellt die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis dar. Indes kann die Regulierungszusage aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten dahin zu verstehen sein, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt dann ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, zitiert aus: Juris). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte in den hier in Rede stehenden Abrechnungsschreiben jeweils abgegeben. Denn die Beklagte hat mit Ausnahme des Falles 9 in sämtlichen Schreiben jeweils ausdrücklich erklärt: |
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| "Die Mietwagenkosten haben wir geprüft. Die Basis für die Berechnung des Mietpreises ist nach aktueller Rechtsprechung der Normaltarif. Nach neutralen Marktbeobachtungen liegt der Preis bei vergleichbaren Fahrzeugen in ihrer Region deutlich unter dem abgerechneten Betrag. Wir erstatten daher […] EUR. Hierbei haben wir auch einen pauschalen Zuschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft berücksichtigt". |
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| In Fall 9 (Anlage K 36) ist von "anerkannten Mietwagenkosten" die Rede. |
|
| Diese Abrechnungsschreiben sind gem. §§ 133, 157 BGB als Regulierungszusagen der Beklagten und damit entsprechende deklaratorische Schuldanerkenntnisse gegenüber den Geschädigten bzw. der Klägerin auszulegen. Denn die Beklagte bringt darin zum Ausdruck, dass sie die bei ihr eingereichten Mietwagenrechnungen jeweils geprüft und danach entweder pauschal oder unter (partieller) Aufschlüsselung der Berechnungsfaktoren sämtlich grundsätzlich akzeptiert und allein in der Höhe gewisse Abzüge vernimmt hat. Die Beklagte hat mithin nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Mietkosten angefallen wären, sondern mit Ausnahme des Falles Ziff. 9 in sämtlichen Fällen ausdrücklich auch einen pauschalen Abschlag zur Abdeckung besonderer Risiken im Unfallersatzgeschäft ihrer Abrechnung zugrunde gelegt. Darauf basierend hat sie Zahlungen an die Klägerin erbracht. Soweit sie im Übrigen gegenüber den Mietwagenrechnungen Einwendungen erhoben hat, bezogen sich diese alleine auf den in Ansatz gebrachten Normalpreis-Tarif. |
|
| Die Auslegung der Abrechnungsschreiben ergibt bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage und der übrigen Einzelfallumstände, dass die Geschädigten bzw. die Klägerin als Zedentin die entsprechenden Regulierungszusagen ausschließlich dahingehend verstehen konnte, dass die Beklagte die aus dem streitgegenständlichen Unfällen resultierenden gesetzlichen Schuldverhältnisse insofern jedenfalls teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und diese insoweit "feststellen" wollte, als sie den jeweiligen Anspruch auf Bezahlung der Mietwagenrechnung - mit Ausnahme des zugrunde gelegten Normalpreis-Tarifs sowie der Einschränkung der Verbringungskosten im Fall Ziff. 4 und der Einschränkung hinsichtlich der Eingruppierung des Fahrzeuges in Fall Ziff. 5 - deklaratorisch anerkenne (vgl. für eine parallele Fallgestaltung OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
|
| Aus diesen deklaratorischen Schuldanerkenntnissen folgt ein Einwendungsausschluss für die Beklagte als Schuldnerin. Ihr sind mithin nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (vgl. z.B. BGHZ 66, 250 ff.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies bezieht sich auf sämtliche Einwende tatsächlicher und rechtlicher Natur, die die Beklagte bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder zumindest rechnete. |
|
| 3. Aus den dargestellten Erwägungen kann die Beklagte auch mit ihrem Einwand hinsichtlich der betreffenden Fahrzeuggrundlagen im vorliegenden Streit nicht durchdringen. Denn mit Ausnahme des Falles Ziff. 5 sind von ihr in ihren Abrechnungsschreiben insoweit keinerlei Beanstandungen erfolgt, obwohl sie über alle insoweit relevanten Umstände informiert war. |
|
| Auch im Fall Ziff. 5 ist die von der Klägerin angenommene Einstufung in der Fahrzeugklasse Ziff. 5 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, Kap. 3, Rn. 68 m.z.N.). Dies gilt auch grundsätzlich für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist (Geigel, a.a.O.). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein in seinem Gebrauchswert bereits tatsächlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird. Lediglich in diesen Fällen kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug zurückzugreifen. Nachdem der Beklagten aus dem ihr vorliegenden Schadensgutachten der Zustand des Unfallwagens näher bekannt war, hätte die Beklagte hierzu näher vortragen müssen. Denn in der Sache stand ein Verstoß des dortigen Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB im Raum. |
|
| 4. Demzufolge ist es hier auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihre Rechnungen Zuschläge für eine Vollkaskoversicherung eingestellt hat. Denn auch diese hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben nicht gerügt. Darüber hinaus ist auch wegen des besonderen mit der Anmietung eines dem Geschädigten fremden, unvertrauten Fahrzeuges verbundenen Risikos, der Abschluss einer Vollkaskoversicherung (bzw. entsprechenden Haftungsbefreiung) - vorbehaltlich eines etwaigen Vorteilsausgleichs - grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1041; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Voraussetzungen eine Vorteilsausgleichs hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indessen nichts dargetan. |
|
| 5. Diese Ausführungen können auch auf die geltend gemachten Kosten für Winterreifen übertragen werden, zumal nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11) ein - wie hier - marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen zu erstatten ist. |
|
| Nichts anderes gilt die Geltendmachung von Kosten für ein Navigationsgerät. |
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| 6. Auch für die geforderten Verbringungskosten rechtfertigt sich keine andere Sichtweise. Denn die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Verbringungskosten in sämtlichen Fällen grundsätzlich anerkannt und erstattet. Lediglich im Fall Ziff. 4 nahm sie eine Kürzung auf jeweils "max. 20,00 EUR" freilich ohne nähere Begründung vor. Daher kann auch insoweit die Beklagte mit ihrem nunmehr umfassenden Bestreiten nicht mehr durchdringen. |
|
| 7. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO im Einklang mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12) auf Basis des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte. |
|
| Insoweit ist anerkannt worden, dass der "Schwacke-Mietpreisspiegel" als Schätzungsgrundlage dienen kann (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947). Andererseits ist auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2011, 1947). |
|
| Beide Listen weisen jedoch Schwächen auf, welche bei der Schätzung zu berücksichtigen sind. So erfolgt die Erhebung der Preise der Schwacke-Liste nicht anonymisiert, was sich auf die Höhe der angegebenen Preise auswirken kann. Soweit früher in Bezug auf die Fraunhofer-Liste moniert wurde, dass diese lediglich eine Internet-Erhebung durchführe, ist dies bei den neueren Listen (Fraunhofer 2011) nicht mehr der Fall. Auch hier erfolgen nunmehr telefonische Anfragen, welche anonymisiert sind. Dennoch sieht sich die Fraunhofer-Liste nach wie vor der Kritik ausgesetzt, dass sie auf Grund der nur zweistelligen Postleitzahlenbereiche (und bei der telefonischen Erhebung nunmehr sogar nur einstelligen PLZ-Bereiche) die Marktsituation weniger ortsbezogen und damit weniger genau als die Schwacke-Liste darstellt. |
|
| Insoweit ist zu besorgen, dass die beiden Listen für sich genommen die tatsächlichen Marktpreise nicht zutreffend ermitteln. Wegen der dargestellten Kritikpunkte an der Schwacke-Liste ist davon auszugehen, dass die dort angegebenen Preise eher überdurchschnittlich hoch angesetzt sind, während bei der Fraunhofer-Liste im Gegenteil Bedenken dahingehend bestehen, dass die angegebenen Preis zu niedrig bemessen sind. Aus diesem Grunde scheint die Bildung des arithmetischen Mittels am geeignetsten für eine Schätzung, die den tatsächlichen Marktpreis wiederspiegelt. |
|
| Die generelle Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 2008, 1519; NJW-RR 2010, 679; NJW 2011, 1947). |
|
| Basierend auf diesen Grundsätzen haben die Parteien weder die "Schwacke-Liste" noch die "Fraunhofer-Liste" mit konkreten, fallbezogenen Einwendungen erschüttert. |
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| a.) Insoweit hat die Klägerin gegen die Angemessenheit der sich aus der "Fraunhofer-Liste" ergebenden Marktpreise keine konkreten, fallbezogenen Einwendungen vorgebracht. Insbesondere weist auch das als Anlage K 47 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 03.07.2012 (Anlage K 47) keinen konkreten Fallbezug auf. Zum einen wird von der Klägerin lediglich die Anlage zum Gutachten vorgelegt, ohne dass die gutachterliche Methodik offengelegt würde. Zum anderen datieren die dort behandelten 29 Einzelfälle entgegen des Vortrages der Klägerin auf Anmietungen aus dem Zeitraum 2009 bis Januar 2011. Demgegenüber fanden die den hiesigen Anmietungen zugrunde liegenden Unfälle nicht vor dem 13.09.2011 statt. Schließlich ergibt sich aus der Auflistung auch nicht der Ort der Anmietung, nicht einmal eine Eingrenzung auf das Postleitzahlgebiet 751 folgt aus dieser Tabelle. |
|
| Die übrigen Einwendungen der Klägerseite gegen die "Fraunhofer-Liste" sind sämtlich abstrakter Natur, ohne Bezug zum hiesigen Fall. |
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| b.) Andererseits hat auch die Beklagte den von der Klägerin herangezogenen "Schwacke-Mietpreisspiegel" nicht konkret erschüttert. Entgegen der Auffassung der Beklagten eignen sich hierzu auch nicht die eingeholten Internet-Angebote bei der Autovermietung Sixt. Zum einen hat die Klägerin bereits ausdrücklich bestritten, dass diesen Internet-Screenshots aus dem April 2013 konkrete Angebote zugrunde liegen. Darüber hinaus bleibt angesichts des einheitlichen Recherchedatums vom 09.04.2013 und dem fehlenden örtlichen Bezug der Recherche völlig unklar, ob den jeweiligen Geschädigten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Unfälle und zum am Ort der ins Auge gefassten Anmietungen entsprechende Konditionen überhaupt verfügbar gewesen sind. Dies wird von der Beklagten auch ausdrücklich bestritten (AS 97). Schließlich berücksichtigen die Internet-Angebote auch nicht ersichtlich die in Folge des Anerkenntnisses der Beklagten zugrundezulegenden Sonderleistungen. Weitere konkrete Einwendungen hat die Beklagtenseite nicht vorgebracht. Es bleibt zudem im Unklaren, inwieweit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit gegenüber den jeweiligen Listen überlegenen Erhebungsmethoden zu konkreten Ergebnissen für die streitgegenständlichen Fälle kommen sollte. Demzufolge war dem Beweisangebot der Beklagtenseite auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. |
|
| Die konkrete Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten für die streitgegenständlichen Fälle erfolgt auf Basis der von den Parteien vorgelegten Listen (Anlage K 42 - K 46 bzw. Anlagen B 1 und 2). Für den anzuwendenden PLZ-Bereich war der Anmietungsort maßgebend, es wurden je nach Einzelfall Wochenpauschalen, 3-Tages-Pauschalen und 1-Tages-Pauschalen herangezogen (vgl. BGH NJW 2010, 2569). |
|
| Der Berechnung auf Basis der "Schwacke-Liste" wurde das gewichtete Mittel ("Modus") zugrunde gelegt. Bei der Fraunhofer-Liste war mangels Angabe eines Moduswertes vom Mittelwert der Ergebnisse nach zweistelligem Postleitzahlenbereich auszugehen (so auch OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 130/12). |
|
| Grundsätzlich war den Geschädigten bzw. hier der Klägerin für ersparte Eigenkosten ein Abzug von 5 % der Mietwagenkosten (unter Ausschluss der Zusatzkosten) zuzumuten. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Geschädigten dies - wie hier mit Ausnahme zweier Fälle - durch Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges gegenüber dem beschädigten Fahrzeug bereits kompensiert haben. Für einen darüber hinausgehenden Abzug besteht keine Veranlassung. |
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| c.) Für die konkreten Streitfälle ergeben sich mithin folgende Berechnungen: |
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| (1) - Fall 1: Geschädigter: L. |
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| a) Schwacke 2012, Fahrzeugklasse: 07, PLZ-Gebiet 751, Modus: |
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1 x Wochentarif (865,50 EUR-182,00 EUR = 683,50 EUR brutto) |
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|
1 x 3-Tages-Tarif (465,00 EUR-78,00 EUR = 387,00 EUR brutto) |
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|
1 x 1-Tages-Tarf (155,00 EUR-26,00 EUR = 129,00 EUR brutto) |
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|
Zwischensumme 1 (Normalpreis) |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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1 x 1 Woche Haftungsbefreiung (182,00 EUR brutto) |
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1 x 3 Tage Haftungsbefreiung (78,00 EUR brutto) |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR brutto) |
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Navigationsgerät (11 Tage x 10,00 EUR brutto) |
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Winterreifen (11 Tage x 10,00 EUR brutto) |
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|
Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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1 x Wochentarif (353,71 EUR) |
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1 x 3-Tages-Tarif (248,50 EUR) |
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1 x 1-Tages-Tarif (116,82 EUR) |
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Zwischensumme 1 (Normalpreis) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR) |
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| c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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Abzüglich erbrachter Zahlungen: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse: 04, PLZ-Gebiet 751, Modus: |
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1 x 3-Tages-Tarif (336,00 EUR-66,00 EUR) |
|
|
2 x 1-Tages-Tarif (112,00 EUR-22,00 EUR) |
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|
|
|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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|
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1 x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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2 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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Zustellung/Abholung ( 2x 23,00 EUR) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 04, Mittelwert: |
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2 x 1-Tages-Tarif (2 x 72,73 EUR) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Zustellung/Abholung ( 2x 23,00 EUR) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer: |
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Abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 02, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (531,50 EUR-140,00 EUR) |
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|
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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|
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (140,00 EUR x 2) |
|
|
Zusatzfahrer (14 Tage x 10,00 EUR) |
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|
|
| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 02, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 214,06 EUR) |
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|
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
1 x Zusatzfahrer (14 Tage x 10,00 EUR) |
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| c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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|
Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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|
|
1 x Tagestarif (360,00 EUR-66,00 EUR) |
|
|
|
|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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1x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 02, Mittelwert |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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|
Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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|
|
1 x Wochentarif (671,00 EUR-154,00 EUR) |
|
|
2 x 1-Tages-Tarif (120,00 EUR-22,00 EUR) |
|
|
|
|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
|
|
Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
|
|
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|
1 x 1 Woche Haftungsbefreiung |
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2 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 05, Mittelwert |
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|
2 x 1-Tages-Tarif (2 x 89,51 EUR) |
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|
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 03, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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|
|
2 x Wochentarif (586,50 EUR-147,00 EUR) |
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|
1 x 1-Tages-Tarif (105,00 EUR-21,00 EUR) |
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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|
2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (147,00 EUR x 2) |
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|
1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (21,00 EUR) |
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|
Zusatzfahrer (15 Tage x 12,00 EUR) Winterreifen ( 15 Tage x 10,00 EUR) 2 x Zustellung/Abholung |
|
180,00 EUR 150,00 EUR 46,00 EUR |
|
|
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 03, Mittelwert |
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|
2 x Wochentarif (2x220,41 EUR) |
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1 x 1-Tages-Tarif (73,73 EUR) |
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|
Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 07, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (865,50 EUR-182,00 EUR) |
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|
2 x 1-Tages-Tarif (155,00 EUR-26,00 EUR) |
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|
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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|
|
2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (182,00 EUR x 2) |
|
|
2 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR x 2) |
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|
Winterreifen (16 Tage x 10,00 EUR) 2 x Zustellung/Abholung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 353,71 EUR) |
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|
2 x 1-Tages-Tarif (2 x 116,82 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 09, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x 1-Tages-Tarif (230,00 EUR-33,00 EUR) |
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 09, Mittelwert |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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|
Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x Wochentarif (676,50 EUR-154,00) 1 x 3-Tagespauschale (363,00 EUR-66,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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1 x 1 Woche Haftungsbefreiung 1 x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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Winterreifen ( 10 Tage x 10,00 EUR) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 05, Mittelwert |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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Winterreifen (10 Tage x 10,00 EUR) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 07, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (887,50 EUR-182,00 EUR = 705,50 EUR brutto) |
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1 x 1-Tages-Tarif (159,00 EUR-26,00 EUR = 133,00 EUR brutto) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (2 x 182,00 EUR brutto) |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR brutto) |
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Nebenkosten: 2 x Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 353,71 EUR brutto) |
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1 x 1-Tages-Tarif (116,82 EUR brutto) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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2 x Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| Mithin ergeben sich aus den 10 streitgegenständliche Fällen noch folgende restliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| 8. Die Klägerin kann keine Verzugszinsen vor Klageerhebung verlangen. Insbesondere ist die Beklagte nicht 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Mietrechnungen in Verzug geraten. Ein Verzugseintritt folgt nicht aus § 286 Abs. 3 BGB, welcher nämlich auf Schadensersatzansprüche unanwendbar ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 2011, 70; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., 2013, § 286 BGB, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 130/12). Sonstige Gründe für einen Verzugseintritt sind weder ersichtlich noch von der Klägerseite vorgetragen. |
|
| Indessen kann die Klägerin Zinsen ab Rechtshängigkeit gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. |
|
| 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. |
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|
| Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert auf 5.080,74 EUR festgesetzt. |
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| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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|
| Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig, da mit Ausnahme des Falles Ziff. 6 sämtliche Unfälle im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe stattgefunden haben, § 32 ZPO. Hinsichtlich des Falles Ziff. 6 folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 39 S. 1 ZPO, nachdem die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises rügelos mündlich zur Sache verhandelt hat. |
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| Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 3.017,41 EUR nebst Zinsen verlangen. |
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| I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre bestehenden Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger und damit auch gegen die Beklagte als deren Haftpflichtversicherung wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Insbesondere bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die Abtretungserklärungen wegen Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sind. Denn die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung sämtlicher Schädiger für die Unfallfolgen ist unbestritten (vgl. insoweit BGH NJW 2012, 1005). Die Abtretungen sind schließlich hinreichend bestimmt, darüber hinaus hat die Klägerin auch hinreichend dargetan, dass sie die Geschädigten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat. Die Beklagte macht folgerechtlich auch keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretungen geltend. |
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| II. Mithin kann die Klägerin von der Beklagten dem Grunde nach Ersatz der unfallbedingt angefallenen und erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB. |
|
| 1. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche steht zwischen den Parteien außer Streit. Darüber hinaus hat die Beklagte dieselbe im Rahmen ihrer jeweiligen Abrechnungsschreiben nebst entsprechender Zahlungen anerkannt. |
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| 2. Die Beklagte kann nicht mehr mit Erfolg beanstanden, dass die Klägerin in ihre Rechnungen Zuschläge für unfallbedingte Mehrkosten eingestellt hat. Denn die Beklagte hat die entsprechenden Kosten im Rahmen ihrer jeweiligen Abrechnungsschreiben nebst entsprechender Zahlungen anerkannt. |
|
| Zwar stellt die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis dar. Indes kann die Regulierungszusage aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten dahin zu verstehen sein, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt dann ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, zitiert aus: Juris). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte in den hier in Rede stehenden Abrechnungsschreiben jeweils abgegeben. Denn die Beklagte hat mit Ausnahme des Falles 9 in sämtlichen Schreiben jeweils ausdrücklich erklärt: |
|
| "Die Mietwagenkosten haben wir geprüft. Die Basis für die Berechnung des Mietpreises ist nach aktueller Rechtsprechung der Normaltarif. Nach neutralen Marktbeobachtungen liegt der Preis bei vergleichbaren Fahrzeugen in ihrer Region deutlich unter dem abgerechneten Betrag. Wir erstatten daher […] EUR. Hierbei haben wir auch einen pauschalen Zuschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft berücksichtigt". |
|
| In Fall 9 (Anlage K 36) ist von "anerkannten Mietwagenkosten" die Rede. |
|
| Diese Abrechnungsschreiben sind gem. §§ 133, 157 BGB als Regulierungszusagen der Beklagten und damit entsprechende deklaratorische Schuldanerkenntnisse gegenüber den Geschädigten bzw. der Klägerin auszulegen. Denn die Beklagte bringt darin zum Ausdruck, dass sie die bei ihr eingereichten Mietwagenrechnungen jeweils geprüft und danach entweder pauschal oder unter (partieller) Aufschlüsselung der Berechnungsfaktoren sämtlich grundsätzlich akzeptiert und allein in der Höhe gewisse Abzüge vernimmt hat. Die Beklagte hat mithin nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Mietkosten angefallen wären, sondern mit Ausnahme des Falles Ziff. 9 in sämtlichen Fällen ausdrücklich auch einen pauschalen Abschlag zur Abdeckung besonderer Risiken im Unfallersatzgeschäft ihrer Abrechnung zugrunde gelegt. Darauf basierend hat sie Zahlungen an die Klägerin erbracht. Soweit sie im Übrigen gegenüber den Mietwagenrechnungen Einwendungen erhoben hat, bezogen sich diese alleine auf den in Ansatz gebrachten Normalpreis-Tarif. |
|
| Die Auslegung der Abrechnungsschreiben ergibt bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage und der übrigen Einzelfallumstände, dass die Geschädigten bzw. die Klägerin als Zedentin die entsprechenden Regulierungszusagen ausschließlich dahingehend verstehen konnte, dass die Beklagte die aus dem streitgegenständlichen Unfällen resultierenden gesetzlichen Schuldverhältnisse insofern jedenfalls teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und diese insoweit "feststellen" wollte, als sie den jeweiligen Anspruch auf Bezahlung der Mietwagenrechnung - mit Ausnahme des zugrunde gelegten Normalpreis-Tarifs sowie der Einschränkung der Verbringungskosten im Fall Ziff. 4 und der Einschränkung hinsichtlich der Eingruppierung des Fahrzeuges in Fall Ziff. 5 - deklaratorisch anerkenne (vgl. für eine parallele Fallgestaltung OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
|
| Aus diesen deklaratorischen Schuldanerkenntnissen folgt ein Einwendungsausschluss für die Beklagte als Schuldnerin. Ihr sind mithin nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (vgl. z.B. BGHZ 66, 250 ff.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies bezieht sich auf sämtliche Einwende tatsächlicher und rechtlicher Natur, die die Beklagte bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder zumindest rechnete. |
|
| 3. Aus den dargestellten Erwägungen kann die Beklagte auch mit ihrem Einwand hinsichtlich der betreffenden Fahrzeuggrundlagen im vorliegenden Streit nicht durchdringen. Denn mit Ausnahme des Falles Ziff. 5 sind von ihr in ihren Abrechnungsschreiben insoweit keinerlei Beanstandungen erfolgt, obwohl sie über alle insoweit relevanten Umstände informiert war. |
|
| Auch im Fall Ziff. 5 ist die von der Klägerin angenommene Einstufung in der Fahrzeugklasse Ziff. 5 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, Kap. 3, Rn. 68 m.z.N.). Dies gilt auch grundsätzlich für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist (Geigel, a.a.O.). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein in seinem Gebrauchswert bereits tatsächlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird. Lediglich in diesen Fällen kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug zurückzugreifen. Nachdem der Beklagten aus dem ihr vorliegenden Schadensgutachten der Zustand des Unfallwagens näher bekannt war, hätte die Beklagte hierzu näher vortragen müssen. Denn in der Sache stand ein Verstoß des dortigen Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB im Raum. |
|
| 4. Demzufolge ist es hier auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihre Rechnungen Zuschläge für eine Vollkaskoversicherung eingestellt hat. Denn auch diese hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben nicht gerügt. Darüber hinaus ist auch wegen des besonderen mit der Anmietung eines dem Geschädigten fremden, unvertrauten Fahrzeuges verbundenen Risikos, der Abschluss einer Vollkaskoversicherung (bzw. entsprechenden Haftungsbefreiung) - vorbehaltlich eines etwaigen Vorteilsausgleichs - grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1041; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Voraussetzungen eine Vorteilsausgleichs hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indessen nichts dargetan. |
|
| 5. Diese Ausführungen können auch auf die geltend gemachten Kosten für Winterreifen übertragen werden, zumal nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11) ein - wie hier - marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen zu erstatten ist. |
|
| Nichts anderes gilt die Geltendmachung von Kosten für ein Navigationsgerät. |
|
| 6. Auch für die geforderten Verbringungskosten rechtfertigt sich keine andere Sichtweise. Denn die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Verbringungskosten in sämtlichen Fällen grundsätzlich anerkannt und erstattet. Lediglich im Fall Ziff. 4 nahm sie eine Kürzung auf jeweils "max. 20,00 EUR" freilich ohne nähere Begründung vor. Daher kann auch insoweit die Beklagte mit ihrem nunmehr umfassenden Bestreiten nicht mehr durchdringen. |
|
| 7. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO im Einklang mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12) auf Basis des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte. |
|
| Insoweit ist anerkannt worden, dass der "Schwacke-Mietpreisspiegel" als Schätzungsgrundlage dienen kann (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947). Andererseits ist auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2011, 1947). |
|
| Beide Listen weisen jedoch Schwächen auf, welche bei der Schätzung zu berücksichtigen sind. So erfolgt die Erhebung der Preise der Schwacke-Liste nicht anonymisiert, was sich auf die Höhe der angegebenen Preise auswirken kann. Soweit früher in Bezug auf die Fraunhofer-Liste moniert wurde, dass diese lediglich eine Internet-Erhebung durchführe, ist dies bei den neueren Listen (Fraunhofer 2011) nicht mehr der Fall. Auch hier erfolgen nunmehr telefonische Anfragen, welche anonymisiert sind. Dennoch sieht sich die Fraunhofer-Liste nach wie vor der Kritik ausgesetzt, dass sie auf Grund der nur zweistelligen Postleitzahlenbereiche (und bei der telefonischen Erhebung nunmehr sogar nur einstelligen PLZ-Bereiche) die Marktsituation weniger ortsbezogen und damit weniger genau als die Schwacke-Liste darstellt. |
|
| Insoweit ist zu besorgen, dass die beiden Listen für sich genommen die tatsächlichen Marktpreise nicht zutreffend ermitteln. Wegen der dargestellten Kritikpunkte an der Schwacke-Liste ist davon auszugehen, dass die dort angegebenen Preise eher überdurchschnittlich hoch angesetzt sind, während bei der Fraunhofer-Liste im Gegenteil Bedenken dahingehend bestehen, dass die angegebenen Preis zu niedrig bemessen sind. Aus diesem Grunde scheint die Bildung des arithmetischen Mittels am geeignetsten für eine Schätzung, die den tatsächlichen Marktpreis wiederspiegelt. |
|
| Die generelle Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 2008, 1519; NJW-RR 2010, 679; NJW 2011, 1947). |
|
| Basierend auf diesen Grundsätzen haben die Parteien weder die "Schwacke-Liste" noch die "Fraunhofer-Liste" mit konkreten, fallbezogenen Einwendungen erschüttert. |
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| a.) Insoweit hat die Klägerin gegen die Angemessenheit der sich aus der "Fraunhofer-Liste" ergebenden Marktpreise keine konkreten, fallbezogenen Einwendungen vorgebracht. Insbesondere weist auch das als Anlage K 47 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 03.07.2012 (Anlage K 47) keinen konkreten Fallbezug auf. Zum einen wird von der Klägerin lediglich die Anlage zum Gutachten vorgelegt, ohne dass die gutachterliche Methodik offengelegt würde. Zum anderen datieren die dort behandelten 29 Einzelfälle entgegen des Vortrages der Klägerin auf Anmietungen aus dem Zeitraum 2009 bis Januar 2011. Demgegenüber fanden die den hiesigen Anmietungen zugrunde liegenden Unfälle nicht vor dem 13.09.2011 statt. Schließlich ergibt sich aus der Auflistung auch nicht der Ort der Anmietung, nicht einmal eine Eingrenzung auf das Postleitzahlgebiet 751 folgt aus dieser Tabelle. |
|
| Die übrigen Einwendungen der Klägerseite gegen die "Fraunhofer-Liste" sind sämtlich abstrakter Natur, ohne Bezug zum hiesigen Fall. |
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| b.) Andererseits hat auch die Beklagte den von der Klägerin herangezogenen "Schwacke-Mietpreisspiegel" nicht konkret erschüttert. Entgegen der Auffassung der Beklagten eignen sich hierzu auch nicht die eingeholten Internet-Angebote bei der Autovermietung Sixt. Zum einen hat die Klägerin bereits ausdrücklich bestritten, dass diesen Internet-Screenshots aus dem April 2013 konkrete Angebote zugrunde liegen. Darüber hinaus bleibt angesichts des einheitlichen Recherchedatums vom 09.04.2013 und dem fehlenden örtlichen Bezug der Recherche völlig unklar, ob den jeweiligen Geschädigten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Unfälle und zum am Ort der ins Auge gefassten Anmietungen entsprechende Konditionen überhaupt verfügbar gewesen sind. Dies wird von der Beklagten auch ausdrücklich bestritten (AS 97). Schließlich berücksichtigen die Internet-Angebote auch nicht ersichtlich die in Folge des Anerkenntnisses der Beklagten zugrundezulegenden Sonderleistungen. Weitere konkrete Einwendungen hat die Beklagtenseite nicht vorgebracht. Es bleibt zudem im Unklaren, inwieweit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit gegenüber den jeweiligen Listen überlegenen Erhebungsmethoden zu konkreten Ergebnissen für die streitgegenständlichen Fälle kommen sollte. Demzufolge war dem Beweisangebot der Beklagtenseite auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. |
|
| Die konkrete Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten für die streitgegenständlichen Fälle erfolgt auf Basis der von den Parteien vorgelegten Listen (Anlage K 42 - K 46 bzw. Anlagen B 1 und 2). Für den anzuwendenden PLZ-Bereich war der Anmietungsort maßgebend, es wurden je nach Einzelfall Wochenpauschalen, 3-Tages-Pauschalen und 1-Tages-Pauschalen herangezogen (vgl. BGH NJW 2010, 2569). |
|
| Der Berechnung auf Basis der "Schwacke-Liste" wurde das gewichtete Mittel ("Modus") zugrunde gelegt. Bei der Fraunhofer-Liste war mangels Angabe eines Moduswertes vom Mittelwert der Ergebnisse nach zweistelligem Postleitzahlenbereich auszugehen (so auch OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 130/12). |
|
| Grundsätzlich war den Geschädigten bzw. hier der Klägerin für ersparte Eigenkosten ein Abzug von 5 % der Mietwagenkosten (unter Ausschluss der Zusatzkosten) zuzumuten. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Geschädigten dies - wie hier mit Ausnahme zweier Fälle - durch Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges gegenüber dem beschädigten Fahrzeug bereits kompensiert haben. Für einen darüber hinausgehenden Abzug besteht keine Veranlassung. |
|
| c.) Für die konkreten Streitfälle ergeben sich mithin folgende Berechnungen: |
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| (1) - Fall 1: Geschädigter: L. |
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| a) Schwacke 2012, Fahrzeugklasse: 07, PLZ-Gebiet 751, Modus: |
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1 x Wochentarif (865,50 EUR-182,00 EUR = 683,50 EUR brutto) |
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1 x 3-Tages-Tarif (465,00 EUR-78,00 EUR = 387,00 EUR brutto) |
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1 x 1-Tages-Tarf (155,00 EUR-26,00 EUR = 129,00 EUR brutto) |
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Zwischensumme 1 (Normalpreis) |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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1 x 1 Woche Haftungsbefreiung (182,00 EUR brutto) |
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1 x 3 Tage Haftungsbefreiung (78,00 EUR brutto) |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR brutto) |
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Navigationsgerät (11 Tage x 10,00 EUR brutto) |
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Winterreifen (11 Tage x 10,00 EUR brutto) |
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Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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1 x Wochentarif (353,71 EUR) |
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1 x 3-Tages-Tarif (248,50 EUR) |
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1 x 1-Tages-Tarif (116,82 EUR) |
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Zwischensumme 1 (Normalpreis) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR) |
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| c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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Abzüglich erbrachter Zahlungen: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse: 04, PLZ-Gebiet 751, Modus: |
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1 x 3-Tages-Tarif (336,00 EUR-66,00 EUR) |
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2 x 1-Tages-Tarif (112,00 EUR-22,00 EUR) |
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|
zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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|
1 x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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2 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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Zustellung/Abholung ( 2x 23,00 EUR) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 04, Mittelwert: |
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2 x 1-Tages-Tarif (2 x 72,73 EUR) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
Zustellung/Abholung ( 2x 23,00 EUR) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer: |
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Abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 02, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (531,50 EUR-140,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (140,00 EUR x 2) |
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Zusatzfahrer (14 Tage x 10,00 EUR) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 02, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 214,06 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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1 x Zusatzfahrer (14 Tage x 10,00 EUR) |
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| c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x Tagestarif (360,00 EUR-66,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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1x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 02, Mittelwert |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x Wochentarif (671,00 EUR-154,00 EUR) |
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2 x 1-Tages-Tarif (120,00 EUR-22,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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1 x 1 Woche Haftungsbefreiung |
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2 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 05, Mittelwert |
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2 x 1-Tages-Tarif (2 x 89,51 EUR) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 03, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (586,50 EUR-147,00 EUR) |
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1 x 1-Tages-Tarif (105,00 EUR-21,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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|
Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (147,00 EUR x 2) |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (21,00 EUR) |
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Zusatzfahrer (15 Tage x 12,00 EUR) Winterreifen ( 15 Tage x 10,00 EUR) 2 x Zustellung/Abholung |
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180,00 EUR 150,00 EUR 46,00 EUR |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 03, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2x220,41 EUR) |
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1 x 1-Tages-Tarif (73,73 EUR) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2012, Gruppe/Fahrzeugklasse 07, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (865,50 EUR-182,00 EUR) |
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2 x 1-Tages-Tarif (155,00 EUR-26,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (182,00 EUR x 2) |
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2 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR x 2) |
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Winterreifen (16 Tage x 10,00 EUR) 2 x Zustellung/Abholung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 353,71 EUR) |
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2 x 1-Tages-Tarif (2 x 116,82 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 09, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x 1-Tages-Tarif (230,00 EUR-33,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 09, Mittelwert |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 05, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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1 x Wochentarif (676,50 EUR-154,00) 1 x 3-Tagespauschale (363,00 EUR-66,00 EUR) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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1 x 1 Woche Haftungsbefreiung 1 x 3 Tage Haftungsbefreiung |
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Winterreifen ( 10 Tage x 10,00 EUR) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 05, Mittelwert |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
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Winterreifen (10 Tage x 10,00 EUR) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| (a) Schwacke 2011, Gruppe/Fahrzeugklasse 07, PLZ-Gebiet 751, Modus |
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2 x Wochentarif (887,50 EUR-182,00 EUR = 705,50 EUR brutto) |
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1 x 1-Tages-Tarif (159,00 EUR-26,00 EUR = 133,00 EUR brutto) |
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zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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Kein Abzug v. 5 % Eigenersparnis wg. klassenniedrigerem Mietwagen |
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2 x 1 Woche Haftungsbefreiung (2 x 182,00 EUR brutto) |
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1 x 1 Tag Haftungsbefreiung (26,00 EUR brutto) |
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Nebenkosten: 2 x Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| (b) Fraunhofer-Liste 2012, PLZ 75, Gruppe 07, Mittelwert |
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2 x Wochentarif (2 x 353,71 EUR brutto) |
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1 x 1-Tages-Tarif (116,82 EUR brutto) |
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Zuzüglich 20 % wegen Unfallersatzgeschäfts |
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2 x Zustellung/Abholung (2 x 23,00 EUR brutto) |
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| (c) Arithmetisches Mittel aus (a) Schwacke und (b) Fraunhofer |
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abzüglich erbrachter Zahlung: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| Mithin ergeben sich aus den 10 streitgegenständliche Fällen noch folgende restliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte: |
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Restlicher Zahlungsanspruch: |
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| 8. Die Klägerin kann keine Verzugszinsen vor Klageerhebung verlangen. Insbesondere ist die Beklagte nicht 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Mietrechnungen in Verzug geraten. Ein Verzugseintritt folgt nicht aus § 286 Abs. 3 BGB, welcher nämlich auf Schadensersatzansprüche unanwendbar ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 2011, 70; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., 2013, § 286 BGB, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 130/12). Sonstige Gründe für einen Verzugseintritt sind weder ersichtlich noch von der Klägerseite vorgetragen. |
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| Indessen kann die Klägerin Zinsen ab Rechtshängigkeit gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. |
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| 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. |
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| Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert auf 5.080,74 EUR festgesetzt. |
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