Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 9 S 529/11

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.09.2011 - 1 C 111/11 - mitsamt des Verfahrens aufgehoben.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens infolge des Verkehrsunfalls vom … auf der BAB 5 bei Kilometer … ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Die Sache wird wegen des Betragsverfahrens an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer Ölverunreinigung der BAB 5 durch eine Versicherungsnehmerin der Beklagten. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage der Bundesrepublik abgewiesen, weil sie unzulässig sei. Denn die Klägerin sei weder als Eigentümerin der Bundesautobahn noch aufgrund der Einziehungsermächtigung des Landes Baden-Württemberg prozessführungsbefugt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin wie erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.076,95 EUR nebst Zinsen. Sie ist der Auffassung, neben den Ländern sei auch sie selbst prozessführungsbefugt. Die geltend gemachte Forderung bleibe eine solche des Bundes als Eigentümer. Die Einziehungsermächtigung stelle daneben eine zulässige Rückübertragung der Prozessführungsbefugnis dar.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Im Übrigen sei die Klägerin erstinstanzlich hinsichtlich des Schadensumfangs beweisfällig geblieben.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung ausführliche Hinweise erteilt und den Erlass eines Grundurteils angekündigt. Im Rahmen des sodann mit Einverständnis der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahrens haben die Parteien die Rückverweisung an das Amtsgericht beantragt.
II.
Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache antragsgemäß an das Amtsgericht zurückzuverweisen, welches auf der Basis des vorliegenden Grundurteils über den Betrag zu verhandeln, ggf. Beweis zu erheben und zu entscheiden hat, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 614).
Denn die Klage ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt (1.). Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt (2.).
1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.
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a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch das Land Baden-Württemberg im Wege der verfassungsunmittelbaren Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Ansprüche der hier gegebenen Art im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen könnte, wovon die Kammer ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1978 - VI ZR 133/77 -, juris, Rn. 11 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 53/10 -, juris, Rn. 3; BVerwG, NVwZ 1983, 471).
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b) Zu entscheiden ist allein die Frage, ob (auch) der Bund prozessführungsbefugt ist. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene, teilweise offensichtlich auch gar nicht als problematisch erkannte Frage bejaht die Kammer für den hier gegebenen Fall einer Verletzung von Bundeseigentum. Denn eine ausschließliche Wahrnehmungskompetenz des Landes, nach außen gegenüber Dritten zu handeln, besteht für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzungen von Bundeseigentum allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen stellt kein Verwaltungshandeln in einem engeren Sinne dar und bleibt dem Bund unbenommen (a.A. Nicolaus, NVwZ 2003, 929, 931).
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aa) Eine ausschließliche Kompetenz der Länder wird allerdings - nach Auffassung der Kammer zu Recht - auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 1 GG für Verwaltungshandeln angenommen (BVerfGE 104, 249, 264 ff.; BVerwG, NVwZ 1983, 471; OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 16.09.2002 - 8 K 2774/01KO -, BeckRS 2002, 31218495). Dies gilt auch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach Art. 90 Abs. 2 GG.
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bb) Ferner hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - (juris) in einem Fall, in dem eine Gemeinde geklagt hatte, deren Klagebefugnis der Bundesgerichtshof bejaht hat, insoweit obiter ausgeführt, es könne
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„nicht entscheidend sein, dass kraft ausdrücklicher Regelung die durch den Brand zerstörte Alarmanlage im Eigentum des Bundes stand. Die Übertragung der Erfüllung von originären Bundesaufgaben im Bereich des Zivilschutzes auf die Gemeinden und demnach auf die Klägerin beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich aus der Beschädigung von Zivilschutzeinrichtungen ergeben. Denn auch die Verfolgung solcher Ansprüche stellt einen Akt der Verwaltung dar, die vom Bund entsprechend grundgesetzlicher Ermächtigung (Art. 87b Abs. 2 GG) übertragen wurde“ (a.a.O., Rn. 13).
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Hieraus dürfte zu entnehmen sein, dass der VI. Zivilsenat eine (konkurrierende) Klagebefugnis der Bundesrepublik verneinen würde, worauf es im zu entscheidenden Fall indes nicht ankam.
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Demgegenüber hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen eine Prozessführungsbefugnis der Bundesrepublik angenommen (BGH, Urteil vom 08.01.1981 - III ZR 157/79 -, juris, Rn. 21 [zu § 22 WHG ohne Erörterung der Besonderheiten der fakultativen Auftragsverwaltung gem. Art. 89 Abs. 2 GG]; Urteil vom 18.07.2002 - III ZR 287/01 -, juris, Rn. 25). Auch der V. Zivilsenat hatte offensichtlich keine Bedenken gegen eine entsprechende Klage der Bundesrepublik aus § 906 BGB (Urteil vom 01.03.1974 - V ZR 82/72 -, juris). Das Entsprechende gilt für Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 16.01.2013 - 4 U 40/11 -, juris, Rn. 19) und des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln (VersR 1983, 287). Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 12.11.2009 - M 10 K 08.2677 -, BeckRS 2009, 49029, zu II.2.a) hat gleichermaßen entschieden, es könne direkt der Bund in Anspruch genommen werden, wenn die Autobahn allein in ihrer Eigenschaft als zivilrechtliches Eigentum des Bundes betroffen sei. Ebenso hat das Landgericht Karlsruhe geurteilt, allerdings zur Frage der Aktivlegitimation und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Klage der Bundesrepublik (Urteil vom 03.09.2013 - 3 O 306/12 -, n.v.).
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Soweit jüngst der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Nassreinigungsfall einen Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik als Eigentümerin einer Bundesstraße angenommen hat, den das Land an einen Dritten wirksam habe abtreten können (Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 15), so ist daraus nur abzuleiten, dass der VI. Zivilsenat den Bund als ursprünglichen Träger des materiellen Anspruchs angesehen hat, während über die Frage der Prozessführungsbefugnis nichts gesagt ist.
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cc) Die Kammer ist der Auffassung, dass auch der Bund berechtigt ist, an seinem Eigentum entstandene Schäden im eigenen Namen geltend zu machen (so wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 53/10 -, juris, Rn. 3). Die vom Grundgesetz vorgesehene Kompetenzordnung im Bereich des Exekutivföderalismus, hier konkret der Bundesauftragsverwaltung, soll nach ihrem Sinn und Zweck - unter anderem (vgl. näher Lerche, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 69. Erg-Lfg., Art. 83, Rn. 5, Art. 85, Rn. 8 f., m.w.N.; Maurer, JuS 2010, 945) - eine klare Zuordnung der demokratischen Verantwortlichkeit für Verwaltungshandeln, insbesondere im Bereich der Hoheitsverwaltung, gewährleisten. Damit wird die Gewaltenteilung vertikal ausdifferenziert und zugleich sichergestellt, dass der Bürger weiß, an welche Behörde er sich halten muss, wenn er sich gegen Verwaltungshandeln wenden oder wenn er von der Verwaltung bestimmte Leistungen erhalten oder mit ihr einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen möchte. Insgesamt überwiegen bei den Gründen für die grundgesetzliche Kompetenzordnung für Verwaltungshandeln in den Art. 83 ff. GG daneben pragmatische Erwägungen des Verfassungsgebers (vgl. erneut den Überblick bei Lerche und Maurer, jeweils a.a.O.).
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Es zählt demgegenüber nicht zu den Aufgaben der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung, dem Bund in reinen Zivilprozessen um ihm entstandene Schäden an seinem Eigentum die Klagebefugnis zu nehmen. Hierfür bestünde weder ein verfassungsrechtliches noch ein praktisches Bedürfnis, noch wäre die Einheit der Rechtsordnung in relevanter Weise gefährdet. Es handelt sich bei der Führung eines Zivilprozesses um Schadensersatz auch nicht um die Wahrnehmung von Aufsichts- oder Eingriffsrechten, die dem Bund nach dem Grundgesetz unter bestimmten Bedingungen zustehen (vgl. Art. 84, Art. 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG; BVerfGE 81, BVERFGE Jahr 81 Seite 310, BVERFGE Jahr 81 Seite 331 ff.; 104, 249, 264 ff.). Mithin kommt es auf die Kautelen, die die Verfassung für entsprechendes Handeln des Bundes gegenüber den Ländern vorsieht, hier nicht an. Art. 85 GG befasst sich ausschließlich mit der gesetzesakzessorischen Verwaltung, d.h. bezieht sich nur auf die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder (Lerche, a.a.O., Art. 85, Rn. 15, 18 m.w.N.), wie etwa (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 GG) im Fall der Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes. Von gesetzesakzessorischer Verwaltung kann jedoch nicht die Rede sein, wenn ein Zivilprozess um einen Schaden an einer Bundesautobahn geführt wird. Der Eigentümer tritt hierbei gegenüber dem Schädiger wie jeder beliebige sonstige Eigentümer auf, umgekehrt ist der Schädiger im Hinblick auf die prozessführende Körperschaft nicht schutzwürdig.
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Allerdings hebt der VI. Zivilsenat in seiner früheren Entscheidung (Urteil vom 14.11.1978, a.a.O., Rn. 14) hervor, das Herausbrechen eines Teils der auf die Länder übertragenen Aufgaben zu Gunsten einer unmittelbaren Bundeszuständigkeit verbiete sich deswegen, weil sowohl die hierfür notwendige ausdrückliche gesetzliche Regelung als auch jeder praktische Anlass fehlten. Diese Argumentation setzt indes bereits voraus, dass es sich bei der Geltendmachung eines Eigentumsschadens vor den Zivilgerichten um die Wahrnehmung einer Verwaltungszuständigkeit im Sinne von Art. 85 GG handelt. Die erkennende Kammer geht hingegen davon aus, dass die Länder zwar in Wahrnehmung ihrer umfassenden Zuständigkeit im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung solche Ansprüche gerichtlich geltend machen können, dies jedoch einer Geltendmachung durch den eigentlich Geschädigten, den Bund, nicht entgegensteht. Denn dieser trägt die finanzielle Baulast für seine Autobahnen (Art. 104a Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 FStrG) und damit - unabhängig von der vorprozessualen Inrechnungstellung etwaiger Schäden durch Landesbehörden, wie hier - im Ergebnis die Kosten der Wiederherstellungsmaßnahmen. Mithin erwächst ihm ein Schaden, dessen Geltendmachung gegen den Schädiger ihm zustehen muss.
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Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer auf diese Weise prozessualer oder materieller Rechte verlustig gehen. Gegen etwaige doppelte Inanspruchnahme könnte die Beklagte den Erfüllungseinwand erheben. Im Übrigen vertreten die Länder den Bund vor Gericht und sind auf diese Weise in die Geltendmachung eingebunden (BVerwG, NVwZ 1983, 471; BGH, Urteil vom 18.07.2002, a.a.O.).
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2. Die Klägerin stützt ihren Anspruch zutreffend auf § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB. Etwaige öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche sind nicht vorrangig (a). Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, insbesondere ist ihr ein Schaden entstanden (b) und kann sie diesen direkt gegen die Beklagte geltend machen (c).
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a) Eine Subsidiarität von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen ist nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O., Rn. 5 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2013, a.a.O., Rn. 16 ff.).
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b) Der Klägerin ist in jedem Falle ein Schaden entstanden, dessen Höhe indes noch nicht feststeht. Damit kann Grundurteil ergehen (BGHZ 110, 200 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304, Rn. 6 m.w.N.).
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Wie bereits ausgeführt, trägt die Klägerin die sogenannte finanzielle Baulast für die Bundesautobahnen und damit die Kosten der Wiederherstellungsmaßnahmen bei Schäden an ihrem Eigentum. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung gem. Art. 90 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, a.a.O.; LG Karlsruhe, a.a.O.).
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In dem Auslaufen von Öl liegt sowohl eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Autobahn als auch eine Eigentums- und Substanzverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Das Verschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten am Unfall ist unstreitig.
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c) Die Klägerin als Geschädigte kann die Beklagte als Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2013, a.a.O., Rn. 13; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2014 - 6 O 67/11 -, n.v., zu II. 1. c).
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3. Das Grundurteil enthält auch, wenn es erstmals in zweiter Instanz ergeht, keine Kostenentscheidung (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rn. 18, 26 m.w.N.).
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4. Die Revision wird (zulässigerweise: BGH, WM 1995, 2046; NJW-RR 2011, 1287) beschränkt zugelassen im Hinblick auf die Frage der Prozessführungsbefugnis der Bundesrepublik in Fällen der Beschädigung von Bundeseigentum, welches unter die Bundesauftragsverwaltung der Länder fällt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kammer weicht insofern von den - wenn auch im Wesentlichen nicht tragenden - Urteilsgründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1978 (a.a.O.) ab; auch im Übrigen werden zu dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage von verschiedenen Spruchkörpern verschiedene Positionen vertreten. Zudem ist die Rechtsfrage grundsätzlich bedeutend i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (nachgewiesen bei Zöller/Heßler, a.a.O., § 543, Rn. 11). Allein beim Landgericht Karlsruhe sind diverse Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen und noch anhängig, die die Geltendmachung von Substanzschäden an Bundesfernstraßen betreffen, wobei die Klagen teils vom Land Baden-Württemberg, teils von der Bundesrepublik, vertreten durch das Land, erhoben wurden und werden.

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