Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 9 S 24/14

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2013, Az. 5 C 315/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auskehrung eines Betrags in Höhe von zuletzt noch 782,- EUR im Zusammenhang mit dem Verkauf eines in der Türkei gelegenen Hausgrundstücks, das Teil des Nachlasses des verstorbenen Vaters der Parteien war, in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die internationale Zuständigkeit, die sich im vorliegenden Verfahren nach § 12 ZPO richte, sei gegeben. Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit könne weder auf die EuGVVO noch auf das Luganer Abkommen zurückgegriffen werden, da die Türkei diesen Abkommen nicht beigetreten sei. Ein völkerrechtliches Abkommen, das die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Verhältnis zur Türkei regle, sei nicht ersichtlich. Das Konsularabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik aus dem Jahr 1929 enthalte keine Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit. Diese sei daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu bestimmen, denen insoweit eine Doppelfunktion zukomme. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz in Höhe von 1.082,- EUR abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 300,- EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei für den vorliegenden Fall einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht gegeben. Auch finde materielles deutsches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da der verstorbene Vater der Parteien als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei verstorben sei und ein in der Türkei belegenes Anwesen hinterlassen habe. Sowohl nach deutschem als auch nach türkischem materiellem Recht seien Miterben berechtigt, Ansprüche gegen Nachlassschuldner für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Erlange dann ein Miterbe etwas im Namen der Erbengemeinschaft, sei dieser Erwerb weder rechtsgrundlos noch sonst nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, da beide Rechtsordnungen ausdrückliche Regelungen für die Ausgleichung von Ansprüchen zwischen Miterben vorsähen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2013, Az. 5 C 315/13, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben, da es sich um keine erbrechtliche Streitigkeit handle. Mit der zwischen den vier Brüdern getroffenen Vereinbarung, jeder solle ein Viertel des Erlöses aus dem Hausverkauf erhalten, sei der Vorgang erbrechtlich abgeschlossen gewesen. Der Beklagte habe lediglich als Miterbe zum Nachteil der übrigen Miterben eigenmächtig den restlichen Kaufpreis für das Haus in Empfang genommen und nach Deutschland verbracht. Zudem habe der Beklagte sich rügelos zur Sache eingelassen.
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Auch materielles deutsches Recht sei anwendbar, da eine wesentlich engere Verbindung zu deutschem Recht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist unzulässig, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist.
14 
1. Auf diesen Einwand - der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 wiederholt wurde, auch wenn dies im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist - kann die Berufung ungeachtet der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO gestützt werden. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Zuständigkeitsverteilung unter deutschen Gerichten und nicht auf die internationale Zuständigkeit, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH.. Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, 427).
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2. Gem. § 15 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 (im Folgenden: Nachlassabkommen) ist vorliegend die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte eröffnet. Der Erblasser - der Vater der Parteien des Rechtsstreits - war zur Zelt seines Todes türkischer Staatsangehöriger und die streitgegenständliche Immobilie befindet sich in der Türkei. Auch handelt es sich vorliegend um eine Klage, die einen Erbschaftsanspruch im Sinne der genannten Regelung zum Gegenstand hat.
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Der Begriff des "Erbschaftsanspruchs" ist in seiner Bedeutung innerhalb des vorliegenden bilateralen Staatsvertrags autonom - und nicht nach materiellem deutschem Recht - auszulegen, so dass insoweit insbesondere nicht die §§ 2018 ff. BGB heranzuziehen sind (vgl. LG München I, Urteil vom 26.09.2006, Az. 6 O 15963/05, juris, Rn. 13). Die Vorschrift regelt die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten, also z.B. Miterben, Erbprätendenten, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten (Staudingers Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB, Rn. 181). Die Parteien des Rechtsstreits sind - neben drei weiteren, nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen - Miterben ihres Vaters und streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger die Auskehrung eines anteiligen Geldbetrags aus der vom Beklagten entgegengenommenen Restzahlung des Käufers einer Immobilie, die zum Nachlass gehörte, verlangen kann bzw. über die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte Anspruch auf Erstattung für von ihm behauptete Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie hat. Für diese Fragen sind die Vorschriften des gem. § 14 des Nachlassabkommens anzuwendenden türkischen Erbrechts entscheidend, so dass der Rechtsstreit einen Erbschaftsanspruch im vorstehend dargelegten Sinne zum Gegenstand hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einordnung des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs als Erbschaftsanspruch im vorgenannten Sinne auch nicht deshalb ausgeschlossen weil durch eine Vereinbarung zwischen den vier Söhnen des Erblassers einer Aufteilung des Erlöses aus dem Hausverkauf zu je einem Viertel eine vollständige Auseinandersetzung erfolgt wäre. Dies folgt bereits daraus, dass die fünfte Erbin, die Mutter der Parteien, an dieser Vereinbarung nicht beteiligt war. Auch ersetzt eine bloße Vereinbarung über eine Erlösverteilung nicht die tatsächliche Verteilung des Nachlasses bzw. des durch Verkäufe erzielten Erlöses.
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3. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte deutscher Staatsangehöriger ist und die Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Soweit vertreten wird, § 15 Satz 1 des Nachlassabkommens brauche auf deutsche Erben nicht angewandt zu werden und sei insoweit einschränkend auszulegen, da das Nachlassabkommen die Angehörigen des jeweils anderen Staates schützen wolle (Erman, BGB, 13. Auflage, Art. 25 EGBGB Rn. 57), ist dem nicht beizutreten. Im Hinblick auf die Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten - hier der Türkei - betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, 427), ist eine derartige, dem Wortlaut der Regelung nach nicht vorgesehene einschränkende teleologische Auslegung abzulehnen (so auch LG München I, Urteil vom 26.09.2006, Az. 6 O 15963/05, juris, Rn. 19).
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4. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. § 39 Satz 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers durch das rügelose Verhandeln des Beklagten in der ersten Instanz bereits deshalb nicht begründet, weil ausweislich des Protokolls das Amtsgericht zwar darauf hingewiesen hat, dass Zweifel an seiner internationalen Zuständigkeit bestehen, es jedoch nicht auf die Folgen einer rügelosen Einlassung hinwies, was gem. § 504 ZPO auch bei anwaltlicher Vertretung erforderlich gewesen wäre, § 39 Satz 2 ZPO.
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5. Soweit der Kläger die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte darin begründet sieht, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch als Bereicherungsanspruch und/oder als Anspruch aus unerlaubter Handlung bestehe, trifft auch dies nicht zu. § 15 des Nachlassabkommens begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte. Die Vorschrift sieht keine Wahlmöglichkeit für den Kläger vor, sondern bestimmt, dass Klagen, die die genannten Ansprüche zum Gegenstand haben, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen "sind", dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte bzw. in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet. Auch wollte das Nachlassabkommen eine klare Kompetenzabgrenzung erreichen, was nur bei einer Anordnung ausschließlicher internationaler Zuständigkeiten der Fall ist (LG München I, Urteil vom 26.09.2006, Az. 6 O 15963/05, juris. Rn. 17). Auf die Frage, ob bereicherungsrechtliche oder deliktische Vorschriften als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch überhaupt in Betracht kommen - was jedenfalls hinsichtlich deliktischer Ansprüche als höchst fraglich erscheint -, kommt es daher für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht an.
III.
21 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
22 
Die Revision ist zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.
23 
Ein solcher Fall liegt hiervor, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob § 15 des Nachlassabkommens im Falle der Beteiligung eines Erben deutscher Staatsangehörigkeit am Rechtsstreit bzw. in dem Fall, dass die Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben, nach Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend auszulegen ist, und ob die genannte Vorschrift eine ausschließliche internationale Zuständigkeit begründet, sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 236/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme gem. § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO kam hier nicht in Betracht, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht daraus ergibt, dass seit dem Übertragungsbeschluss eine wesentlichen Änderung der Prozesslage im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO stattgefunden hätte.

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