1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 08.09.2014, Az. 1 C 166/12 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerde Verfahrens wird auf 1.109,92 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| Der Kläger und die Beklagten Ziffer 1 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Schopfheim. Der Beklagte Ziffer 2 ist der Verwalter der WEG. |
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| Der Kläger hat mit der erhobenen Klage die Ungültigerklärung von Beschlüssen, die die Rechtsstellung des Beklagten Ziffer 2 betrafen, und die Verurteilung des Beklagten Ziffer 2 zur Erteilung bestimmter Auskünfte begehrt. |
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| Da der Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 WEG als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ausgeschlossen war und die Wohnungseigentümer entgegen § 45 Abs. 2 WEG keinen Beschluss zur Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gefasst hatten, hat das Gericht mit Beschluss vom 02.07.2012 Rechtsanwältin ... zur Ersatzzustellerin bestellt. |
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| Nachdem diese um einen Auslagenvorschuss zur Anfertigung der erforderlichen Kopien gebeten hatte, hat das Amtsgericht vom Kläger einen Vorschuss in Höhe von 1.224,00 EUR erhoben. |
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| Die Rechtsanwaltskanzlei ... hat sich in der Folgezeit auch für die Beklagten Ziffer 1 legitimiert, nachdem sie bereits zuvor die Vertretung des Beklagten Ziffer 2 angezeigt hatte. |
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| Mit Schreiben vom 25.03.2013 reichte die Ersatzzustellungsvertreterin eine Rechnung über 1.411,20 EUR bei Gericht ein. Auf die Rechnung (AS 359) wird Bezug genommen. |
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| Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erließ das Amtsgericht am 13.05.2013 einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO, in dem es die Kosten des Rechtsstreits zu 80% dem Kläger, zu 10 % den Beklagten Ziffer 1 und zu 10 % dem Beklagten Ziffer 2 auferlegte. |
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| Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 17.05.2013 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 736,02 EUR zur Ausgleichung beantragt. |
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| Der Klägervertreter meldete mit Schriftsatz vom 21.05.2013 Kosten in Höhe von 1.037,97 EUR zur Ausgleichung an, wobei hierin auch (versehentlich doppelt berücksichtigte) Gerichtskosten enthalten sind. |
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| Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte er die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses für den Ersatzzustellungsvertreter, da eine Rechtsgrundlage für die Erhebung nicht ersichtlich sei. Es handele sich hierbei nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten, die die Eigentümergemeinschaft zu tragen habe, die es verabsäumt habe, einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestellen. |
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| Der Beklagtenvertreter hat im Schriftsatz vom 10.06.2013 die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters Verfahrenskosten darstellten und im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen seien. Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 hat er eine Rechnung der Ersatzzustellungsvertreterin über den Gesamtbetrag von 1.487,02 EUR eingereicht und darum gebeten, diese im Rahmen der Kostenfestsetzung mit zu berücksichtigen. |
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| Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2013 die Vergütung der Ersatzzustellungsvertreterin auf 1.387,40 EUR festgesetzt. |
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| Die Ersatzzustellungsvertreterin hatte zwischenzeitlich ihre auf 1.411,20 EUR lautende Rechnung auch an den Klägervertreter und den Beklagtenvertreter - fruchtlos - zur Bezahlung übersandt. |
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| In der Folge erstellte das Amtsgericht eine Gerichtskostenrechnung, in die es die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin in Höhe von 1.387,40 EUR aufgenommen hat. |
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| Hiergegen hat der Klägervertreter Beschwerde/Erinnerung eingelegt. Es handele sich bei den Kosten der vom Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreterin nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. |
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| Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat der Beklagtenvertreter die Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 für die Erteilung der Informationen über das Verfahren an die Eigentümer mit 1.447,78 EUR zur Festsetzung angemeldet. |
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| Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen ist der Auszahlung der Vergütung der Ersatzzustellungsvertreterin aus der Staatskasse entgegen getreten. Für eine Erstattung aus der Staatskasse fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. |
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| Die Ersatzzustellungsvertreterin verlangte in der Folgezeit mehrfach die Auszahlung der festgesetzten Vergütung. |
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| Mit Beschluss vom 03.02.2014 wies das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts zurück. |
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| Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hob das Landgericht mit Beschluss vom 20.06.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts vom 03.02.2014 auf und wies den Kostenbeamten an, im Rahmen der Schlusskostenrechnung die Kosten der Ersatzzustellung nicht nach KV-Nr. 9007 als "An Rechteanwälte zu zahlende Beträge" in Ansatz zu bringen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Einstellung der Kosten des Ersatzzustellungsvertreters in der Gerichtskostenabrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. |
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| Nach Rückgabe der Akten an das Amtsgericht erließ dieses am 04.08.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. An auszugleichenden Kosten hat es dabei Gerichtskosten in Höhe von 219,00 EUR, Anwaltskosten auf Klägerseite in Höhe von 419,48 EUR und Anwaltskasten auf Beklagtenseite in Höhe von 736,02 EUR in Ansatz gebracht, woraus sich ergab, dass vom Kläger 461,12 EUR an die Beklagten zu erstatten seien. Auf den Beschluss, inzwischen rechtskräftig, wird Bezug genommen. |
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| Mit Verfügung vom selben Tag übermittelte es an den Klägervertreter die Anmeldung der Beklagtenseite betreffend die Rechnung der Ersatzzustellungsvertreterin (Schriftsatz vom 06.08.2013) und betreffend die Anmeldung der Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 für die Informationserteilung der Eigentümer (Schriftsatz vom 08.10.2013) zur Kenntnis- und Stellungnahme. |
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| Der Klägervertreter erwiderte hierauf, dass eine Stellungnahme entbehrlich sein dürfte, nachdem das Amtsgericht die mit Schriftsätzen vom 06.08.2013 und vom 08.10.2013 angemeldeten Kosten bei der Kostenfestsetzung gemäß Beschluss vom 04.08.2013 offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Nur vorsorglich wies er darauf hin, dass die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin aus mehrfach dargelegten Gründen nicht Teil der Verfahrenskosten seien und dass auch die vom Verwalter abgerechneten Kosten, da sie mit dem Verwalterhonorar abgegolten seien, nicht festgesetzt werden könnten. |
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| Am 08.09.2014 erließ das Amtsgericht sodann einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach vom Kläger an die Beklagten 1.109,92 EUR (80 % von 1.387,40 EUR) zu erstatten seien. Die Kosten der Ersatzzustellungsvertretung seien als notwendige und erstattungsfähige Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO in die Ausgleichung mit einzubeziehen. |
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| Gegen diesen, ihm am 10.09.2014 zugestellten, Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 15.09.2014. Dem Beschluss vom 08.09.2014 stehe bereits die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014 entgegen. Der angefochtene Beschluss lasse im Übrigen offen, weshalb die zur Festsetzung angemeldeten Kosten solche der Beklagten gewesen sein sollten und vor allem, welcher der beiden Beklagten für diese Kosten einstehen solle. Die für die Tätigkeit der Ersatzzustellungsvertreterin entstandenen Kosten seien Verwaltungskosten und keine Prozesskosten. Die Ersatzzustellungsvertreterin hätte ihre Kosten gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen gehabt, nicht jedoch im Wege des Kostenausgleichsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat er seine Beschwerde nochmals eingehend begründet. |
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| Mit Beschluss vom 22.10.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem angefochtenen Beschluss stehe die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014 nicht entgegen, weil der Beschluss vom 04.08.2014 nur die Festsetzungsanträge der Parteien vom 17.05.2013 und vom 21.05.2013 verschieden habe, dem Beschluss vom 08.09.2014 habe jedoch der Antrag der Beklagtenseite vom 06.08.2013 zugrunde gelegen. |
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| Nachdem zunächst eine Aktenvorlage an das - unzuständige - Landgericht Waldshut-Tiengen erfolgte, sind die Akten am 09.12.2014 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen. |
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| Die unbedenklich zulässige Beschwerde des Klägers ist im Ergebnis unbegründet. Der angefochtene Beschluss war lediglich klarstellend wie tenoriert abzuändern, damit die Gläubiger des Erstattungsanspruchs hinreichend konkret bestimmt sind. |
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| Dem angefochtenen Beschluss steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 04.08.2014 nicht entgegen. Es liegt insoweit vielmehr ein Fall der zulässigen Nachfestsetzung vor, nachdem im ersten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.082014 über die vom Beklagtenvertreter angemeldeten Kosten des Ersatzzustellungsvertreters wie auch die Kosten des Beklagten Ziffer 2 für die Information der Wohnungseigentümer nicht - d.h. auch nicht abschlägig - entschieden worden war. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Beschluss vom 04.08.2014 nicht mit der nötigen Klarheit zu erkennen gibt, dass er - entgegen § 106 ZPO - lediglich einen Ausgleich hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Kosten vornimmt. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich allerdings nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 15/10; Beschluss vom 01.06.2011 - XII ZB 363/10; OLG München, Beschluss vom 25.02.2000 - 11 W 832/00; Beschluss vom 29.01.1987, 11 W 3185/86; LG Trier, Beschluss vom 14.02.2012 - 2 T 15/12). |
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| Für die Fälle, in denen es darum geht, im vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht beantragte Positionen festsetzen zu lassen, ist die Nachfestsetzung nach einhelliger Meinung zulässig (vgl. ins. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1995, 2 BvR 512/92). In Fällen, in denen der fragliche Ansatz allerdings vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses Zwar beantragt, vom Gericht jedoch - versehentlich - nicht verschieden worden ist, ohne dass der Antragsteller dies mit Rechtsmitteln angegriffen hätte, hält die wohl überwiegende Rechtsprechung ebenfalls dafür, dass der Nachfestsetzung die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen steht (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 15.01.1980, 1 W 3765/79; OLG München, Beschluss vom 29.01.1987, 11 W 3185/86; LG Trier, Beschluss vom 14.02.2012, 2 T 15/12). |
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| Auch die Kammer teilt diese Auffassung. Richtigerweise steht die formelle Rechtskraft des nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung auch solcher Kostenpositionen nicht entgegen, die vom Antragsteller zwar beantragt, vom Gericht aber - wie im vorliegenden Fall - sogar bewusst zunächst im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht verbeschieden worden sind, ohne dass der Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck bringt, dass es sich lediglich um eine Teilentscheidung handelt. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer späteren Festsetzung grundsätzlich nur insoweit entgegen, als über dieselben Posten bereits in dem früheren Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden wurde. Ob über die nachträglich festgesetzten Posten bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist gegebenenfalls durch Auslegung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 - 15 W 93/06). |
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| Im vorliegenden Fall waren sowohl die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin als auch die eigenen Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 zur Informationserteilung an die Eigentümer zwar nicht im ursprünglichen Kostenausgleichsantrag der Beklagten enthalten, aber bereits lange Zeit vor Erfass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von Beklagtenseite zum Kostenausgleich angemeldet worden und hätten daher beim Beschluss über den Kostenerstattungsanspruch nach § 106 ZPO berücksichtigt werden können (und richtigerweise auch müssen). Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.08.2014 erwähnt jedoch diese Posten mit keiner Silbe. Dass weder im Tenor eine Teilabweisung hinsichtlich dieser Posten erfolgt ist, noch sich eine Teilabweisung aus den Gründen ergibt, spricht gegen eine Auslegung der Festsetzungsentscheidung dahingehend, dass über die Ausgleichung der streitgegenständlichen Kosten abschlägig entschieden worden wäre, sondern spricht dafür, dass der Rechtspfleger (noch) keine Entscheidung über die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin und der Informationserteilung an die übrigen Eigentümer treffen wollte. Zwar entspricht das Aberkennen einzelner Kostenpositionen nur in den Gründen des Beschlusses ohne Teilabweisung des Festsetzungsantrags im Tenor einer weit verbreiteten Praxis der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Da vorliegend jedoch auch in den Gründen kein Anhaltspunkt dafür erkenntlich ist, dass der Rechtspfleger die strittigen Posten in diesem Beschluss - abschlägig - verbescheiden wollte, lässt sich aus dieser Praxis für die Auslegung des Beschlusses vom 04.08.2014 nichts herleiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Rechtspfleger gleichzeitig mit dem Erlass des Beschlusses vom 04.08.2014 dem Klägervertreter die Schriftsätze des Beklagtenvertreters, mit denen die strittigen Posten zum Kostenausgleich angemeldet wurden, zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt hat, ebenfalls dafür, dass er über diese Posten am 04.08.2014 noch keine Entscheidung treffen wollte. Eine nachträgliche Festsetzung scheitert daher nicht an der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014. |
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| Die Beklagten Ziffer 1, d.h. die Mitglieder der WEG Pflug-Areal mit Ausnahme des Klägers, können die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin als nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger 80 % auch dieser Kosten zu tragen. Da die seinerseits angemeldeten Kosten bereits mit Beschluss vom 04.08.2014 ausgeglichen worden sind, verbleibt ein weiterer Erstattungsanspruch der Beklagten Ziffer 1 gegen den Klägerin in Höhe von 80 % der als Vergütung für die Ersatzzustellungsvertreterin festgesetzten Vergütung, d.h. in Höhe von 1.109,92 EUR. |
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| Ob der mit der Tätigkeit des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters verbundene finanzielle Aufwand (Vergütung und/oder Aufwendungsersatz) zu den festsetzungsfähigen Verfahrenskosten der beklagten Wohnungseigentümer gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings nicht einheitlich beurteilt. |
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| Teilweise (und wohl auch überwiegend) wird vertreten, eine Festsetzung gegen die unterlegene Partei sei nicht möglich (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011 - 25 T 572/11 - NJW-RR 2012, 462; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, Rn.46 zu § 45; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, Rn. 27 zu § 45; wohl auch Drasdo, NJW-Spezial 2012, 737; Schmid, MDR 2012, 561). Nach der Gegenauffassung gehören die dem Zustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Information der Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit, zu den prozessbezogenen Kosten und sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (Jennißen/Suilmann, WEG. 4. Auflage, Rn. 49, 57 zu § 45; Drabek, ZWE 2008, 22). |
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| Die besseren Gründe sprechen nach Auffassung der Kammer für die letztgenannte Ansicht, nach der es sich bei den Kosten, die dem Ersatzzustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, um prozessbezogene Kosten handelt, die grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungs- und nach §§ 104 ff. ZPO festsetzungsfähig sind. Es dürfte sich nicht um reine Verwaltungskosten handeln, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel und nicht nach dem Maßstab des Obsiegens und Unterliegens im Prozess verteilt werden können. Denn die streitgegenständlichen Kosten sind insbesondere dadurch entstanden, dass durch die Ersatzzustellungsvertreterin Kopien der Klageschrift gefertigt und diese an die Beklagten übersandt wurden, um die auf Beklagtenseite stehenden übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Rechtsstreit zu unterrichten. Der Sache nach stellen diese Kosten daher, anders als bei einem Verbandsprozess, keine interne Angelegenheit der Gemeinschaft dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 172/08 - NJW 2009, 2135). Vielmehr war der vom Kläger angestrengte Beschlussanfechtungs-Prozess nur zu führen, indem ein Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurde. Durch die gerichtlicherseits verfügte Zustellung der Klageschrift an diesen Ersatzzustellungsvertreter konnte die Klage überhaupt erst rechtshängig werden. Die nach erfolgter Zustellung an den Ersatzzustellungsvertreter entstandenen Aufwendungen für die Information der Beklagten Ziffer 1 über den Inhalt des Rechtsstreits waren im Interesse der Beklagten Ziffer 1 notwendig, um sich überhaupt gegen die Klage verteidigen zu können, von der sie sonst keine Kenntnis gehabt hätten. |
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| Es handelt sich auch um eigene Kosten der Beklagten Ziffer 1 und nicht etwa um Kosten der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass Kosten im Sinne von § 91 ZPO nur solche sind, die der Partei selbst entstanden sind und nicht etwa solche, die eine hinter einer Prozesspartei stehende Stelle im eigenen Interesse für den Prozess geltend macht (z.B. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, Rn. 7 zu § 91). Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich bei den streitgegenständlichen Kosten allerdings um Kosten der Beklagten Ziffer 1 (und nicht um Kosten der WEG, so aber AG Heilbronn, Urteil vom 06.10.2010 - 17 C 3734/09 - ZMR 2011, 336), weil diese der Ersatzzustellungsvertreterin für deren Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679, 670 BGB) haften, also Anspruchsgegner des Aufwendungsersatzanspruchs der Ersatzzustellungsvertreterin sind (ebenso Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 57 zu § 45). Die Ersatzzustellungsvertreterin führte bei der Entgegennahme der Zustellung und der Unterrichtung der Beklagten Ziffer 1 über den Rechtsstreit zumindest ein "auch fremdes" Geschäft für die Beklagten Ziffer 1, an die das Gericht nicht direkt zugestellt hat, sondern die Zustellung durch Zustellung an die Ersatzzustellungsvertreterin ersetzt hat. Denn sie hat die Klagezustellung in dem Bewusstsein vorgenommen, damit ein Geschäft der Beklagten Ziffer 1 vorzunehmen, denen an sich die Klage zuzustellen gewesen wäre, wenn dies nicht wegen der Vielzahl der Beklagten aufwendig und lästig gewesen wäre, damit diese durch sie über die Klage unterrichtet wurden und entscheiden konnten, ob sie sich gegen diese verteidigen möchten oder nicht. |
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| Soweit die Gegenauffassung argumentiert, die Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters sei eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, woraus folge, dass auch die Pflicht zur Leistung des Aufwendungsersatzes gemeinschaftsbezogen sei mit der Folge, dass Schuldner die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei (so z.B. Schmid, a.a.O., S. 564), wird nach Auffassung der Kammer übersehen, dass die - Kosten auslösenden - Aufwendungen durch den Ersatzzustellungsvertreter regelmäßig erst getätigt werden, wenn es tatsächlich zum Prozess kommt, nicht jedoch unabhängig von einem Prozess bereits mit der Bestellung als solcher. So ist zwar zutreffend, dass die Pflicht zur Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters nach § 45 Abs. 1 WEG alle Wohnungseigentümer trifft und zwar unabhängig von einem bereits anhängigen Prozess (a.a.O.). Kosten entstehen allerdings erst wenn und soweit ein Prozess anhängig wird, der eine Zustellung an den Ersatzzustellungsvertreter erfordert. Dieser wird dann auch nicht im Interesse aller Wohnungseigentümer, sondern nur im Interesse der 'von ihm vertretenen' Eigentümer tätig, so dass auch insoweit naheliegt, dass es sich um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten handelt. |
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| Auch der Einwand, die Kosten des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gehörten deshalb nicht zu den festsetzungsfähigen Verfahrenskosten der beklagten Wohnungseigentümer, sondern seien von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, weil die Bestellung nur deshalb notwendig geworden sei, weil die Wohnungseigentümer es entgegen § 45 Abs. 2 WEG unterlassen hätten, einen Erstzustellungsvertreter zu bestellen, der von der Gemeinschaft Entgelt- und Kostenerstattung verlangen könnte, so dass der so begründete Aufwand zum allgemeinen Verwaltungsaufwand gehören würde, der sich aus der Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebe und deshalb nicht festsetzungsfähig sei (Bärmann/Klein, a.a.O., Rn. 46 zu § 45), überzeugt nach Auffassung der Kammer nicht. Der Argumentation liegt der Gedanke zugrunde, dass im Falle des nicht durch das Gericht, sondern durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters dessen Aufwendungsersatz- und ggf. auch Vergütungsanspruch sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten müsste und dass auch der Kläger mit seinem nach allgemeinem Kostenverteilungsschlüssel geltenden Anteil an diesen Kosten zu beteiligen sei. Bereits dies erscheint jedoch nicht zwingend. Zwar handelt es sich um Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die im Verhältnis der betroffenen Wohnungseigentümer untereinander nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen sind, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 47 zu § 45); allerdings ist auch hier jedoch der von dem Zustellungsvertreter nicht vertretene und im Prozess obsiegende Wohnungseigentümer an diesen Kosten richtigerweise nicht zu beteiligen (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 47 zu § 45). Denn auch die durch die Tätigkeit des durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters verursachten Kosten entstehen erst durch Erhebung einer entsprechenden Klage und nicht bereits durch die Bestellung als solche. Auch im Falle des durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters werden die Kosten nur im Interesse derjenigen Wohnungseigentümer aufgewendet, die von ihm vertreten werden, so dass auch für diesen Fall mit guten Gründen vertreten wird, dass die Kosten zu den prozessbezogenen Kosten gehören, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 49 zu § 45). Die Rechtslage erscheint der Kammer insoweit vergleichbar mit der Problematik der Verteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenrechtsstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, wo zumindest allgemein anerkannt ist, dass die Kosten nur unter denjenigen Wohnungseigentümern aufzuteilen sind, die sie nach der steh aus dem Urteil ergebenden Kostengrundentscheidung zu tragen haben, d.h. dass obsiegende Kläger eines Beschlussanfechtungsverfahrens nicht im Rahmen der Jahresabrechnung mit ihrem Miteigentumsanteil an den Kosten der unterliegenden Miteigentümer zu beteiligen sind. |
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| Die Kammer hält im Übrigen den von Suilmann (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 57 zu § 46) gezogenen Vergleich der Rechtsstellung des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters mit derjenigen eines gerichtlich bestellten Prozesspflegers im Sinne von § 57 ZPO durchaus für tragfähig. Die Kosten des Prozesspflegers werden bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 8 zu § 57 ZPO). |
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| Hinsichtlich der Höhe der an die Ersatzzustellungsvertreterin zu zahlenden Kosten haben die Beteiligten keine Einwände gegen die amtsgerichtliche Festsetzung in Höhe von 1.387,40 EUR erhoben. Diese Kosten sind daher auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zugrunde zu legen, ohne dass noch eine Prüfung der einzelnen Posten auf ihre Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit zu erfolgen hat. |
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| Nach der Kostengrundentscheidung trägt der Kläger 80% dieser Kosten, so dass gegen ihn zu Recht 1.109,92 EUR festgesetzt worden sind. Zur Klarstellung war der Kostenfestsetzungsbeschluss aber dahingehend neu zu fassen, dass Gläubiger des Erstattungsanspruchs lediglich die Beklagten Ziffer 1. Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich nämlich nicht um Kosten des beklagten Verwalters. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach der Höhe der beanstandeten Kosten bemessen. |
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| Die Sache hat sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung trotz formell rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich ist, wenn der Rechtspfleger bewusst keine Entscheidung übereinen Teil der zum Kostenausgleich nach § 106 ZPO angemeldeten Kosten getroffen hat, als auch soweit die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die dem gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, als Prozesskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO betroffen ist, grundsätzliche Bedeutung, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 3 ZPO. |
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