Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 2 O 235/15

Tenor

1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf den (Hilfs-)Antrag der Kläger und den Antrag der Beklagten/(Dritt-)Widerklägerin an das Amtsgericht Ettlingen (Familiengericht) verwiesen.

Gründe

 
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Karlsruhe ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht zuständig. Es handelt sich um eine Familiensache nach § 111 Nr. 10 FamFG. Auf Antrag der Kläger hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Ettlingen (Familiengericht), wo auch das Scheidungsverfahren anhängig ist.
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von Darlehen, welche sie nach ihrem Vorbringen ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, gemeinsam zu gesamtschuldnerischer Haftung für die Rückführung gewährt haben. Es handelt sich um ein im September 2008 gewährtes Darlehen von 30.000 EUR zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauserwerbs durch den Sohn und die Schwiegertochter und zwei Darlehen von (restlichen) 1.588,39 EUR (1.888,39 EUR abzüglich bereits bezahlter 300 EUR) und 539,78 EUR, welche die Kläger durch unmittelbare Begleichung von Öllieferungsrechnungen im April 2012 und März 2013 mit der Vereinbarung ratenweiser Rückzahlung an sie den Eheleuten gewährt hätten.
Die Kläger tragen vor, die Darlehen seien mit Schreiben vom 23.12.2014 unter Fristsetzung zum 01.04.2015 gekündigt worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie macht geltend, bei der Zahlung der 30.000 EUR handele es sich um eine Schenkung der Kläger an ihren Ehemann zur Finanzierung der von den Eheleuten zu Miteigentum erworbenen, inzwischen wieder veräußerten Immobilie (Miteigentumsanteil der Beklagten 3/10, Anteil des Ehemanns 7/10). Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe daher nicht. Die Idee eines Darlehens hätten die Kläger erst entwickelt, als sich die Beklagte und ihr Ehemann im Februar 2014 getrennt hätten.
Die Beklagte erstrebt außerdem Prozesskostenhilfe für eine Widerklage und Drittwiderklage gegen ihren Ehemann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kläger haben auf den Hinweis zur Zuständigkeit des Familiengerichts erklärt, dass, soweit das Gericht eine Abgabe an das Familiengericht für geboten halte, entschieden werden möge, wie rechtens. Die Beklagte hat Verweisung an das Familiengericht Ettlingen beantragt, wo das Scheidungsverfahren anhängig sei.
II.
Auf den (Hilfs-)Antrag der Kläger und den Verweisungsantrag der Beklagten war der Rechtsstreit insgesamt an das Amtsgericht Ettlingen (Familiengericht) zu verweisen (§ 281 ZPO, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 266 Nr. 3 und Nr. 2 FamFG). Der Rechtsstreit hat Familiensachen im Sinne des § 111 Nr. 10 FamFG zum Gegenstand. Zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher das Amtsgericht als Familiengericht.
Die Rückforderung von Darlehen, welche die Eltern/Schwiegereltern den Eheleuten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Erwerb einer Immobilie gewährt haben, ist sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Nr. 3 FamFG. Die Trennung der Eheleute und die dadurch weiter verschärfte finanzielle Situation der Eheleute war offenbar Anlass für die Kündigung des zunächst zins- und tilgungsfrei gewährten Darlehens, für das ein Rückzahlungszeitpunkt nicht bestimmt war, nach rund zehn Monaten nach der Trennung. Ein besonderer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Trennung der Eheleute und dem Erheben des Anspruchs ist nicht erforderlich (LG Saarbrücken, FamRZ 2013, 1415; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 266 Rn. 14 ff.). Der von der Beklagten gestellte Prozesskostenhilfeantrag für eine Widerklage gegen die Kläger auf Zahlung von 1.474,89 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz für entstandene Rechtsanwaltskosten, welche die Kostenentscheidung im Rechtsstreit berühren, steht damit (aber auch mit der beabsichtigten Drittwiderklage; s.u.) in untrennbarem Zusammenhang.
Die Zuständigkeit des Familiengerichts besteht auch im Hinblick auf den von der Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag für eine Drittwiderklage gegen ihren Ehemann. Deren Gegenstand sind der Innenausgleich bei gesamtschuldnerischer Haftung von Eheleuten und Schadensersatzansprüche bzw. Erklärungen im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung. Solche aus der Ehe herrührende Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Ausgleichszahlung oder Freistellung des einen Ehegatten gegen den anderen und auf Gesamtschuldnerinnenausgleich hinsichtlich von Darlehen, die den Eheleuten gemeinsam gewährt worden sind, unterfallen § 266 Nr. 2 FamFG. Für Familiensachen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig.
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Der Rechtsstreit war daher auf den Antrag der Parteien insgesamt nach § 281 ZPO (so LG Stuttgart, FamRZ 2002, 569) an das Amtsgericht zu verweisen, hier an das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen, wo das Ehescheidungsverfahren anhängig ist.

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