1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten F. M. wird die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Karlsruhe vom 27. November 2015 und die Entschließung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. November 2015, mit der der Antrag der Beschuldigten F. M. auf Erteilung einer Besuchserlaubnis für den Besuch ihres Ehemannes, des Beschuldigten C. M. in der JVA abgelehnt worden war, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit der Beschuldigten F. M. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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| Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führt gegen eine Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen, der auch das Ehepaar M. zugerechnet wird, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs. |
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| Am 23.06.2015 erließ das Amtsgericht Karlsruhe Haftbefehle gegen 4 Personen, die damals jeweils nur mit den jeweils verwendeten Alias-Personalien bekannt waren, nämlich: |
- M. D. - C.M. - N.C. - F.B. |
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| mit dem Vorwurf, sich spätestens im Februar 2015 mit mindestens 4 weiteren Personen zusammengeschlossen zu haben, um zukünftig in einer im Voraus noch nicht feststehenden Vielzahl von Einzelfällen bei verschiedenen Banken im Großraum Karlsruhe unter Vorlage verschiedener total-gefälschter französischer Ausweispapiere jeweils Girokonten zu eröffnen und über diese Konten Gelder entgegenzunehmen, die aus strafbaren Handlungen (Betrugsdelikten) im In- und Ausland herrühren, sowie diese Gelder nach Eingang auf den jeweiligen Konten jeweils zeitnah bar abzuheben. Dabei handelten die Beschuldigten jeweils, um sich eine Erwerbsquelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. |
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| Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der im Einzelnen den jeweiligen Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen wird auf die jeweiligen Haftbefehle Bezug genommen. |
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| Mit Beschluss vom 13.07.2015 hob das Amtsgericht den Haftbefehl gegen „F.B.“ (31 Gs 1902/15) wieder auf und erließ gleichzeitig Haftbefehl gegen |
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| Der unter den Alias F.B. auftretende Beschuldigte C.M. schloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Februar 2015, mit mindestens vier weiteren bislang nicht identifizierten Tatgenossen zusammen, um zukünftig in einer im Voraus noch nicht feststehenden Vielzahl von Einzelfällen bei verschiedenen Banken im Großraum Karlsruhe unter Vorlage verschiedener totalgefälschter französischer Ausweisdokumente jeweils Girokonten zu eröffnen und über diese Konten Gelder entgegenzunehmen, die aus strafbaren Handlungen (Betrugsdelikten) im In- und Ausland herrühren, sowie diese Gelder nach Eingang auf den jeweiligen Konten jeweils zeitnah bar abzuheben. Dabei handelte der Beschuldigte in der Absicht, sich aus den Taten eine Erwerbsquelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. |
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| In Ausführung dieses gemeinsamen Tatplanes kam es zu folgenden Taten: |
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| Am 13.05.2015 eröffnete eine weibliche Tatgenossin unter den Alias-Personalien C.M. [2] bei der Volksbank E. eG (Filiale M.) die beiden Konten ...07 (Privatkonto) und ...15 (Geschäftskonto). Der Beschuldigte C.M. war ebenfalls anwesend und unterstützte C.M. [2] bei der Eröffnung des Kontos, wobei er als Wortführer auftrat. |
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| Am 21.05.2015 eröffnete der Beschuldigte C.M. unter den Alias-Personalien F.B. bei der Volksbank K. eG das Konto ...00, wobei er ein totalgefälschtes französisches Ausweisdokument vorlegte. |
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| In der Folge kam es zu keinen nennenswerten Umsätzen auf dem Konto, da es von Seiten der Bank rechtzeitig gesperrt wurde. |
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| Am 27.05.2015 eröffnete der Beschuldigte C.M. wiederum unter den Alias-Personalien F.B. und wiederum unter Vorlage eines total-gefälschten französischen Ausweisdokuments bei der Postbank AG das Geschäftskonto Nr. ...01. In der Folge erfolgten auf dieses Konto im Zeitraum vom 15.06.2015 bis 18.06.2015 insgesamt acht Gutschriften in einer Gesamthöhe von 23.180 Euro, die mutmaßlich aus strafbaren Handlungen herrühren. Die eingegangenen Gelder wurden nahezu vollständig bar abgehoben. |
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| Der Haftbefehl ist auf die Haftgrund der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt. |
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| Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 19.09.2015 in Untersuchungshaft in der JVA Stuttgart. |
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| Am 18.09.2015 erließ das Amtsgericht Karlsruhe Haftbefehl gegen die Ehefrau des Beschuldigten C.M.: |
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| Die Beschuldigten C.M., F.M., … sowie mindestens drei weitere bislang nicht identifizierte Tatgenossen schlossen sich zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Februar 2015, zusammen, um zukünftig in einer im Voraus noch nicht feststehenden Vielzahl von Einzelfällen bei verschiedenen Banken im Großraum Karlsruhe unter Vorlage verschiedener totalgefälschter französischer Ausweisdokumente jeweils Girokonten zu eröffnen und über diese Konten Gelder entgegenzunehmen, die aus strafbaren Handlungen (Betrugsdelikten) im In- und Ausland herrühren, sowie diese Gelder nach Eingang auf den jeweiligen Konten jeweils zeitnah bar abzuheben. Dabei handelten die Beschuldigten in der Absicht, sich aus den Taten eine Erwerbsquelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. In Ausführung dieses gemeinsamen Tatplanes verübte die Beschuldigte F.M. folgende Taten: |
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| Am 13.05.2015 eröffnete die Beschuldigte unter den Alias-Personalien C.M. [2] bei der Volksbank E. eG (Filiale M.) die beiden Konten ...07 (Privatkonto) und ...15 (Geschäftskonto), wobei sie ein total-gefälschtes französisches Ausweisdokument vorlegte. |
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| In der Folge gingen auf dem Konto Nr. ...15 am 17.06.2015 zwei Gutschriften von verschiedenen Auftraggebern aus Großbritannien über 2.200 GBP (3.068,34 Euro) und 7.995 GBP (11.150,63 Euro) ein, die mutmaßlich aus strafbaren Handlungen herrühren. Aufgrund einer sofortigen Kontosperre und späteren Beschlagnahme des Kontos konnte über das Geld nicht verfügt werden. |
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| Am 15.05.2015 eröffnete die Beschuldigte unter den Alias-Personalien C.M. [2] bei der Postbank AG das Konto ...58, wobei sie ein total-gefälschtes französisches Ausweisdokument vorlegte. |
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| In der Folge gingen zwischen dem 05.06.2015 und dem 06.07.2015 auf dem Konto Gutschriften aus dem In- und Ausland über insgesamt 28.832,43 Euro unter anderem im Zusammenhang mit Fahrzeuggeschäften ein, die mutmaßlich aus strafbaren Handlungen herrühren. Im Zeitraum vom 10.06.2015 bis 16.06.2015 wurden hiervon bei sieben Abhebungen in Karlsruhe insgesamt 13.930 Euro bar abgehoben. |
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| Am 15.06.2015 eröffnete die Beschuldigte unter den Alias-Personalien E.B. bei der VR Bank S.W. eG (Filiale B.-I.) das Konto ...00, wobei sie ein total-gefälschtes französisches Ausweisdokument vorlegte. |
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| In der Folge gingen zwischen dem 03.07.2015 und dem 10.07.2015 auf dem Konto Gutschriften aus dem In- und Ausland in Höhe von insgesamt 19.557,14 Euro ein. Hiervon stammte eine Überweisung in Höhe von 2.500 Euro von dem Geschädigten A.P., der das Geld am 09.07.2015 für den Kauf eines Motorrollers überwies, diesen aber niemals erhielt. Weitere Überweisungen stammten von den auf die Namen … eröffneten Konten, die ebenfalls von der Tätergruppierung genutzt wurden. Im Zeitraum vom 29.06.2015 bis 10.07.2015 wurden von diesem Geld insgesamt 14.170 Euro bar abgehoben. |
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| Am 24.06.2015 eröffnete die Beschuldigte unter den Alias-Personalien „L.T.“ bei der VR Bank R.-N. eG in M. das Konto ...08, wobei sie ein total-gefälschtes französisches Ausweisdokument vorlegte. |
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| In der Folge gingen auf dem Konto ...08 bei der VR Bank Rhein-Neckar eG (Fall 4) zwischen dem 14.07.2015 und dem 16.07.21015 Gutschriften über insgesamt 45.700 Euro im Zusammenhang mit Fahrzeug- und Immobiliengeschäften ein. Hiervon stammten drei Überweisungen über insgesamt 10.500 Euro von den Geschädigten U.J. und S.H., die das Geld am 15.07.2015 für den Kauf eines Quad überwiesen, dieses jedoch niemals erhielten. Eine weitere Überweisung über 8.800 Euro stammte von dem Geschädigten P.W., der das Geld am 16.07.2015 für den Kauf eines Motorrades überwies, das ebenfalls niemals geliefert wurde. |
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| Am 15. und 16.07.2015 hob die Beschuldigte von diesem Geld in Ludwigshafen und Mannheim insgesamt 27.000 Euro in bar ab, und zwar am 15.07.2015 um 10:43 Uhr am Geldautomaten in der Filiale L.-M. in der K.-W.-Straße ... in L. einen Betrag von 500 Euro und um 11:30 Uhr in der Filiale Sp. in der S.-straße ... in M... weitere 500 Euro. Barauszahlungen am Schalter über 5.000 Euro und zweimal je 8.000 Euro erfolgten am selben Tag in den beiden genannten Filialen sowie gegen 11:15 Uhr in der Filiale N. in der F.-straße ... in M.. Eine letzte Barauszahlung über 6.000 Euro erfolgte am 16.07.2015. |
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| Über weitere 2.050 Euro wurde per Lastschrift bzw. Übertrag verfügt. |
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| Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gestützt. |
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| Am gleichen Tag erließ das Amtsgericht Karlsruhe Haftbefehl gegen: |
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| Ferner erließ das Amtsgericht Haftbefehl gegen 2 nicht identifizierte Personen, die unter den Namen A.B. und L.D. auftraten. |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Haftbefehle Bezug genommen. |
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| Am 19.09.2015 wurden die Beschuldigten C.M. und seine Ehefrau, die Beschuldigte F.M., vorläufig festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. C.M. befindet sich seitdem in der JVA Stuttgart. |
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| Mit Beschluss vom 27.10.2015 (31 Gs 3237/15 - Bd. IV AS 2061) erhielt das Amtsgericht Karlsruhe den Haftbefehl gegen die Beschuldigte und Beschwerdeführerin F.M. aufrecht, setzte den Vollzug des Haftbefehls jedoch gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. |
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| Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 16.11.2015 beantragte die Beschuldigte und Beschwerdeführerin eine Besuchserlaubnis betreffend ihren Ehemann, den Beschuldigten C.M. (Bd. V AS 2569). |
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| Mit Entschließung vom 17.11.2015 (Bd. V AS 2573) lehnte die Staatsanwaltschaft die Erteilung einer Besuchserlaubnis mit der Begründung ab, bei beiden Beschuldigten bestehe weiterhin - wenn auch abgeschwächt - Verdunkelungsgefahr und die dadurch erforderliche Besuchsüberwachung sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen. Brieflicher Kontakt reiche aus. |
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| Am 20.11.2015 erließ das Amtsgericht Karlsruhe einen weiteren Haftbefehl gegen rumänische Staatsangehörige N.C. sowie einen Haftbefehl gegen einen unter dem Falschnamen M.G. auftretenden Mann. |
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| Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23.11.2015 gerichtliche Entscheidung gegen die oben angesprochene Versagung der Besuchserlaubnis (Bd. V AS 2657). |
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| Mit Beschluss vom 27.11.2015 (31 Gs 3761/15 - Bd. V AS 2667) lehnte das Amtsgericht diesen Antrag als unbegründet ab mit der Begründung, die notwendige Überwachung des Besuchs sei unverhältnismäßig im Hinblick auf die erst seit 19.09.2015 andauernde Untersuchungshaft. |
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| Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.12.2014 hat die Beschwerdeführerin gegen diese gerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde der Beschuldigten und Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 119 a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StPO) und wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. |
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| Zur Ermöglichung von Besuchen von Ehegatten müssen die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen. Dabei ist der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Grundgesetz zu beachten. Eine Versagung der Besuchserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Gefährdungslage keinesfalls, auch gegebenenfalls bei Summierung verschiedener Kontrollmaßnahmen hinreichend begegnet werden kann (Hilgert in Löwe-Rosenberg, StPO,26. Aufl., § 119 StPO Rn. 41), wobei auch die bisherige Vollzugsdauer zu berücksichtigen ist (BVerfGE 42, 95, 100 f; OLG Stuttgart, StV 2003, 628). |
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| Nach diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführerin die beantragte Besuchserlaubnis nicht versagt werden. |
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| Auch wenn der Haftbefehl auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist, genügt dies grundsätzlich nicht, um allein damit die Gefahr zu begründen, dass auch Besuche zu solchen Verdunkelungshandlungen missbraucht werden könnten. Aus den Akten ergibt sich zwar durchaus die konkrete Gefahr der Verdunkelung durch einen Austausch von Informationen zwischen den beiden verheirateten Beschuldigten, die im Verdacht stehen, einer rumänischen Tätergruppierung anzugehören, zumal die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, sie und die ehegemeinsamen Kinder würden durch Mitglieder dieser Gruppierung bedroht, da sie selbst und vor allem ihr Ehemann Angaben bei der Polizei gemacht hätten. |
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| Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Gefahr nicht durch eine Besuchsüberwachung durch einen in das Ermittlungsverfahren eingearbeiteten Kriminalbeamten und die Anwesenheit eines Dolmetschers mit der Möglichkeit, jederzeit den Besuch abzubrechen, begegnet werden könnte. |
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| Der zweifellos hohe personelle und organisatorische Aufwand einer solchen Besuchsüberwachung ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - vier Monate nach der Verhaftung des Ehemannes - nicht mehr geeignet, die Versagung von Besuchen unter Eheleuten zu rechtfertigen. |
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| Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde wird über die für die Erteilung der Besuchserlaubnis konkret notwendigen Beschränkungen zu entscheiden haben und hinsichtlich der Dauer des Besuchs auch zu berücksichtigen haben, dass die Eheleute seit nunmehr über 4 Monaten keinen persönlichen Kontakt mehr hatten. |
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| Das Landgericht weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auch in Zukunft dazu verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin auch künftig in angemessenem Abständen Besuche bei ihrem Ehemann zu ermöglichen, wobei bei der Häufigkeit der erlaubten Besuche auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der zurückliegenden Besuche zu berücksichtigen sein wird. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO. |
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