Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 14 O 28/15 KfH

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dass sie ihr auf Anfrage binnen einer Woche die letzte Jahresabrechnung oder Auskunft über bestimmte Daten von Strom-, Gas- und Energiekunden übermittelt und begehrt ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin ist als Energiemaklerin tätig und von ihren Kunden beauftragt, den jeweils am besten geeigneten und kostengünstigsten Energielieferungsvertrag herauszufinden und ggf. Altverträge zu kündigen und neue Energielieferverträge abzuschließen. Als Gegenleistung erhält die Klägerin von ihren Kunden monatlich 1,99 EUR und ist mit 20% an einer Kosteneinsparung beteiligt.
Die Klägerin hat mit verschiedenen Personen Energiemaklerverträge abgeschlossen, die angeblich Kunden der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, sind. Anfragen der Klägerin auf Überlassung der letzten Jahresabrechnung oder auf Mitteilung bestimmter Daten (z.B. Kundennummer, Zählernummer, Tarifart, Grundpreis, Arbeitspreis und Verbrauch Vorjahr) hat die Beklagte zunächst beantwortet. Wegen der angeblich hohen Anzahl und der Fehlerhaftigkeit der Anfragen ist die Beklagte ab dem Spätjahr 2013 dazu übergegangen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sich die angeforderten Informationen in den EnBW-Rechnungen sowie den Vertragsunterlagen befinden, die jedem Kunden vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, diese Informationen direkt von ihrem Vertragspartner zu verlangen. Mit E-Mail vom 24.03.2014 (Anl. K6) fasste die Beklagte ihre Auffassung gegenüber der Klägerin nochmals zusammen, wonach sie selbstverständlich ordnungsgemäße Vollmachten anerkennt und die weitere Korrespondenz auf den Vollmachtnehmer umstellen wird. Auch bestätigte die Beklagte, dass sie im Rahmen der bestehenden vertraglichen Nebenpflichten Auskünfte über vertragliche Informationen erteilen wird. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass es zu einem erheblichen Mehraufwand führt, Auskünfte mehrfach zu erteilen, obwohl die Informationen, die Bestandteil der Jahresabrechnungen sind, dem Kunden bzw. seinem Erfüllungsgehilfen bereits vorliegen, da sie ordnungsgemäß übersandt wurden. Hinsichtlich der Kundin A teilte die Beklagte mit E-Mail vom 13.11.2014 auf die Anfrage der Klägerin mit, dass sie sich umgehend darum kümmern werde, was in der Folgezeit aber nicht erfolgte.
Mit Schreiben vom 08.12.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2014 wurde die Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung abgelehnt.
Die Klägerin trägt vor:
Das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Die Beklagte treffe die Pflicht, die wettbewerbswidrige Verweigerung der Auskunftserteilung zu unterlassen. Daher stehe ihr wegen der Weigerung der Beklagten auf erstmalige Anfrage hin die verlangten Informationen weiterzuleiten, als Reflex der Unterlassungspflicht ein Anspruch auf Weitergabe der entsprechenden Informationen zu. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten sei auch spürbar im Sinne von § 3 UWG, da ihr Geschäftsmodell auf Preisvergleiche angelegt sei und durch die unterlassene Auskunftserteilung unmöglich gemacht werde. Das Verlangen der Beklagten, dass die Kunden zunächst in ihren eigenen Unterlagen nach den Informationen suchen müssten, störe ihr Geschäftskonzept in wettbewerbswidriger Weise ebenfalls nachhaltig.
Eine aktive Abfrage der Kundendaten habe weder durch sie noch durch Frau A vorgelegen. Falls einige der abgefragten Informationen oder die Jahresabrechnung des vorangegangenen Jahres bereits an Frau A übermittelt worden seien, so sei dies auf eigene Veranlassung der Beklagten erfolgt. Nur bei einer aktiven Anfrage seitens des Kunden entfalle die Pflicht zur erneuten Auskunftserteilung. Hierfür spreche auch, dass ein großer Teil der Verbraucher Verträge und Unterlagen weder lese noch archiviere. Hinsichtlich der verlangten Auskunft über Preiserhöhungen sei es so, dass häufig in Energielieferverträgen automatische Preissteigerungen vorgesehen seien.
Das jeweils erteilte Korrespondenzmaklermandat und die Vollmachten bestünden weiterhin. Der Hinweis der Beklagten, dass die Vollmachten der Kunden ihr Vorgehen nicht decke, weil die erneute Überlassung der verlangten Informationen entsprechend der Regelung in Ziff. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zum erweiterten Anrechnungsservice entgeltlich sei, treffe nicht zu, denn es handele sich nicht um eine außerordentliche Zwischenabrechnung. Zudem Verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte habe die Entscheidung ihrer Kunden, die mit den Energieangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, zu respektieren. Die Weiterleitung der Daten sei auch keine besondere Erschwernis oder stelle einen unzumutbaren Mehraufwand dar, denn die Beklagte sei gesetzlich zur Datenspeicherung und Datenweiterleitung verpflichtet. Die gezielte Behinderung sei auch unlauter, da sie erfolge, um Strom-/Gas-/Energiekunden zu behalten. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine vertragliche Nebenpflicht gebe, auf Wunsch des Vertragspartners die Korrespondenz mit einem von diesem eingeschalteten Makler zu führen.
Aus den allgemeinen Vertragsinformationen zur vorgelegten Musterjahresrechnung ergebe sich, dass die Beklagte einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen werde. Damit habe sie sich verpflichtet, die notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10 
Soweit mittlerweile einige ihrer Kunden keine Kunden der Beklagten mehr seien, werde hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits erklärt.
11 
Der Eintritt eines Schadens durch das Verhalten der Beklagten sei wahrscheinlich. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei Geschäftsmodellen, die auf einen Preisvergleich angelegt seien, dieser durch eine unterlassene Auskunftserteilung unmöglich gemacht werde.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
13 
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Fall einer Anfrage entweder binnen einer Woche nach Zugang der Anfrage eine Ablichtung der letzten Jahresabrechnung bezüglich des Strom-/Gas-/Energieverbrauchs des jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden in Textform oder Schriftform zu übermitteln oder binnen einer Woche nach Zugang der Anfrage in Textform oder Schriftform Auskunft über folgende Daten des jeweiligen Energieversorgungsverhältnisses zu gewähren, soweit nicht binnen eines Jahres seit dem Zugang der Anfrage schon einmal eine Anfrage des jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden oder der Klägerin für den jeweiligen Stromkunden, an die Beklagte in Bezug auf die jeweiligen Daten gestellt wurde:
14 
- Kundennummer,
15 
- Zählernummer(n),
16 
- Art des Tarifs,
17 
- Grundpreis,
18 
- Arbeitspreis,
19 
- Neukundenbonus,
20 
- Verbrauch in der vorangegangenen Abrechnungsperiode,
21 
- Vertragsbeginn und -dauer jeweils bezogen auf den einzelnen Zähler,
22 
- Zeitpunkt und Umfang einer gemäß dem derzeit zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden bestehenden Energieversorgungsvertrages bereits vertraglich feststehenden zukünftigen Preiserhöhung und
23 
- die gemäß dem derzeit zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden bestehenden Energieversorgungsvertrag bestehende Kündigungsfrist;
24 
Dies gilt insbesondere für die Strom-/Gas-/Energiekunden A, Familie J. und M B., Frau C., Herr D., Frau E., Herr F., Herr G., Herr H., Herr I., Herr J., Herr K., Frau L., Herr M., Herr N. und Herr O..
25 
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Unterlassungen/Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Die Beklagte trägt vor:
29 
Der Klageantrag Ziffer I. sei unzulässig, da zu unbestimmt.
30 
Ein Auskunftsanspruch lasse sich aus den von der Klägerin herangezogenen Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht herleiten.
31 
Zudem seien die von der Klägerin genannten Personen teilweise nicht oder nicht mehr ihre Kunden. Die vorgelegten Vollmachten seien teilweise über zwei Jahre alt, so dass deren Wirksamkeit und Fortbestand bestritten werde, zumal für die genannten Kunden C., F., H. und K. zwischenzeitlich Kündigungen anderer Energieversorgungsunternehmen ausgesprochen worden seien. Ein Anspruch auf Auskunft über Preiserhöhungen bestehe nicht. Einen solchen Anspruch habe nicht einmal der Kunde selbst.
32 
Die vorgelegten Vollmachten enthielten die Einschränkung "soweit dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen". Da das Verlangen der Klägerin einem kostenpflichtigen erweiterten Abrechnungsservice entspreche, umfassten die Vollmachten die Auskünfte nicht.
33 
Durch die Weigerung die verlangten Auskünfte zu erteilen, habe sie konkludent die Vollmachten zurückgewiesen. Vorsorglich werde die wirksame Bevollmächtigung der Klägerin unter Hinweis auf § 174 BGB bestritten.
34 
Der Mehraufwand sei für sie auch unzumutbar, weil die Anfragen in erheblicher Anzahl - über 500 jährlich - als Standardschreiben mit dem Verlangen nach umfassenden Daten verfasst seien, diverse Unstimmigkeiten enthielten und mit üblichem Arbeitsaufwand innerhalb der gesetzten Wochenfrist nicht bewältigt werden könnten. Die Auskunftsverlangen seien per E-Mail offenbar ohne nähere Prüfung versandt worden, ob der Stromkunde die Informationen gerade erhalten habe, die sie - unstreitig - turnusgemäß einmal im Jahr übermittele. Daher sei es der Klägerin zuzumuten, sich zunächst selbst bei Kunden um die benötigten Informationen zu bemühen. Sie sei nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen. Daher könne sich die Klägerin als Vertreterin der Kunden auch nicht darauf berufen, sie habe die Informationen erstmalig abgefragt. Sie sperre sich nicht gegen die Erteilung von Auskünften im Einzelfall zu gezielten Anfragen wegen vereinzelt fehlender Daten wie dies von anderen Energiemaklern gehandhabt werde.
35 
Es fehle auch an einer gezielten Behinderung der Klägerin. Der Grund für die Nichterteilung der Auskünfte liege vor allem darin, den eigenen Mehraufwand zu vermeiden. Jedenfalls sei ein etwaiger Wettbewerbsverstoß nicht spürbar gemäß § 3 UWG.
36 
Da der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe, gehe auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ins Leere.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
38 
Die Klägerin hat ursprünglich einen Klageantrag I.1. angekündigt, wonach es die Beklagte unterlassen soll im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs direkte Korrespondenz mit Kunden zu führen, die mit ihr einen Vertrag über die umfassende und ausschließliche Regelung ihrer Energieangelegenheiten geschlossen haben und sie darin zum Korrespondenzvertreter bestellt haben. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016 hat die Klägerin diesen Antrag zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
40 
Die Klage ist zulässig.
1.
41 
Die Klageanträge genügen in der verlesenen Fassung dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der erhobene Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnet werden und die Art der Klage ergeben (vgl. BGH NJOZ 2007, 4771, 4772; NJW 2011, 2211, 2012 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 12ff.). Hier verlangt die Klägerin von der Beklagten bei Anfragen für Strom-/Gas-/Energiekunden entweder die Überlassung der letzten Jahresabrechnung oder Auskunft über konkret bezeichnete Umstände. Damit ist der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar abgegrenzt, die Beklagte kann sich erschöpfend verteidigen und es besteht nicht die Gefahr, dass letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen wird.
2.
42 
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Soweit die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin die verlangten Unterlagen zu überlassen bzw. die begehrten Auskünfte zu erteilen, ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schadenseintritt wahrscheinlich, da der Preisvergleich hierdurch zweifellos erschwert werden kann.
II.
43 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
44 
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG a.F..
a.
45 
Die Klägerin kann ihr Begehren in Form des gestellten Leistungsantrags verfolgen. Nach § 8 Abs. 1 S.1 UWG kann, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da eine Unterlassungspflicht vielfach nur durch positives Tun erfüllt werden kann, kann der Kläger auch auf Beseitigung klagen (vgl. BGH GRUR 1993, 556, 558; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.51). Die Beseitigung des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Beklagte kann in der Weise erfolgen, dass sie zur Vornahme der begehrten Handlungen - Überlassung von Ablichtungen der letzten Jahresabrechnungen der Kunden oder Erteilung der begehrten Auskünfte - verurteilt wird.
b.
46 
Die Klage hat aber keinen Erfolg, weil es an der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers fehlt.
aa.
47 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und sie damit Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
bb.
48 
Es fehlt jedoch an einer gezielten Behinderung. Als gezielt ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 624; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 4.8). Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers erfolgen, was dann der Fall sein kann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers der eigentliche Zweck der Maßnahme ist oder die Maßnahme dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1)
49 
An einer gezielten Behinderung fehlt es hier bereits deshalb, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übermittlung von Ablichtungen der letzten Jahresabrechnungen ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte hat.
50 
Die Beklagte ist zwar im Rahmen der sie treffenden vertraglichen Nebenpflicht grundsätzlich gehalten, mit einem von ihrem Kunden eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, welche die Beklagte unmittelbar gegenüber ihrem Kunden trifft (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2355).
(1.1.)
51 
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass die Korrespondenzpflicht mit der Klägerin hier deshalb wegen unzumutbaren Mehraufwands entfällt, weil die Kunden lediglich begrenzte Vollmachten erteilt haben. Es trifft zwar zu, dass die vorgelegten Vollmachten die Einschränkung enthalten "soweit dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen". Zusätzliche Kosten entstehen den Auftraggebern der Klägerin aber nicht. Die in Ziff. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten enthaltene Regelung über den kostenpflichtigen erweiterten Abrechnungsservice greift nicht ein, da die Klägerin keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellung verlangt. Das einmalige Verlangen nach der Überlassung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung oder entsprechender Auskünfte betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Regelung in den Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt.
(1.2.)
52 
Nicht erheblich ist das Bestreiten der Beklagten bezüglich Bevollmächtigung der Klägerin unter Hinweis auf § 174 BGB. Die Klägerin hat als Bevollmächtigte keine einseitigen Rechtsgeschäfte vorgenommen. Zudem fehlt es an einer unverzüglichen Zurückweisung des Rechtsgeschäfts. Dass die Beklagte unstreitig die verlangten Auskünfte nicht erteilt hat, bedeutet nicht, dass sie dies wegen einer fehlenden Vollmachtsurkunde getan hat.
(1.3.)
53 
Den Kunden der Klägerin steht aber kein Auskunfts- und Informationsanspruch gegen die Beklagte mehr zu, so dass auch die Klägerin als Vertreterin diese Ansprüche nicht mehr geltend machen kann (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356). Die Beklagte hat unstreitig ihren Kunden regelmäßig Jahresabrechnungen entsprechend der vorgelegten Musterabrechnung (Anl. B4) zukommen lassen. Damit hat die Beklagte gegenüber ihren Kunden die vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über die maßgeblichen Vertragsumstände umfassend erfüllt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356). Vielmehr obliegt es zunächst der Klägerin sich diese Informationen von ihren Vertragspartnern, also den Energiekunden der Beklagten, zu besorgen. Soweit die Klägerin aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnimmt, dass dies nur gilt, wenn seitens des Kunden zu konkreten Fragen Auskunft erteilt wurde, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Auskunftspflicht gegenüber dem Vertreter nicht weiter reicht, als diejenige, die unmittelbar gegenüber dem Kunden besteht. Es ist aber unerheblich, ob der Auskunftsanspruch der Kunden durch ein aktives Handeln der Beklagten freiwillig erfüllt wurde oder der Kunde zunächst Fragen stellt und daraufhin die Auskünfte und Informationen von der Beklagten erhält.
(1.4.)
54 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis in den Allgemeinen Vertragsinformationen der Jahresabrechnungen, dass die Beklagte einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen wird, denn diese Regelung befasst sich nicht mit Auskunftspflichten und will sicherlich bestehende Auskunftspflichten nicht erweitern. Ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, dass Kunden Jahresabrechnungen regelmäßig nicht lesen und archivieren, ist im Ausgangspunkt rechtlich irrelevant, denn es ändert nichts an den erteilten Auskünften.
55 
Dass die Auskünfte durch die Übermittlung der letzten Jahresrechnung erteilt werden können, entspricht auch der Auffassung der Klägerin, die ja alternativ neben einzelnen Daten die Ablichtung der letzten Jahresabrechnung begehrt. Soweit bei den aufgelisteten Einzeldaten zusätzlich Auskunft über vertraglich bereits feststehende zukünftige Preiserhöhungen verlangt wird, lässt sich diese Information zwar nicht aus der Jahresabrechnung entnehmen. Da es aber um vertraglich vereinbarte Preiserhöhungen geht, sind diese aus den jeweiligen Verträgen oder den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen, so dass insoweit ebenfalls bereits Auskunft gegenüber dem Kunden erteilt wurde.
(2)
56 
An einer gezielten Behinderung der Klägerin fehlt es aber auch deshalb, weil das von ihr bisher gewählte Vorgehen zu einem unzumutbaren Mehraufwand bei der Beklagten führt. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anfragen der Klägerin und der Anzahl der Kunden der Beklagten an. Vielmehr ist maßgeblich, dass standardmäßig unstreitig mindestens 500 Anfragen, und damit eine hohe Zahl, jährlich erfolgen und jeweils ausweislich des Klageantrags etwa 10 Informationen verlangt werden. Der vorliegende Fall hat zudem belegt, dass das Vorgehen der Klägerin fehleranfällig ist, was sich aber nicht zu Lasten der Beklagten auswirken darf. So war der erwähnte Herr Dieter P. nie Kunde der Beklagten, einen Herrn O. gibt es nicht und die angegebene Adresse von Herrn D. war unzutreffend. Damit waren die Anfragen bei zumindest 3 von 15 Personen, also 20%, falsch. Dies führt naheliegend zu einem erhöhten Recherche- und Kostenaufwand bei der Beklagten, den sie nachvollziehbar vermeiden will, zumal die gesetzte Antwortfrist außerordentlich kurz bemessen wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch einfache Nachfrage bei ihren Kunden die Möglichkeit hat, an die benötigten Informationen zu gelangen. Bei objektiver Würdigung aller Umstände sind damit die unterbliebenen Antworten der Beklagten auf die Anfragen der Klägerin in erster Linie nicht auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet, sondern auf die Vermeidung eigenen Mehraufwands. Das Vorgehen der Beklagten führt auch nicht dazu, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, da sie durch Nachfrage bei ihren Kunden, welchen die Jahresabrechnungen durch die Beklagte übermittelt wurden, die für den Preisvergleich benötigten Informationen regelmäßig erhalten kann. Den Aufwand hierfür kann sie aber nicht gestützt auf Wettbewerbsrecht auf die Beklagte verlagern, es sei denn im Einzelfall hat der Kunde die Informationen nicht erhalten oder ist aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, der Klägerin als Vertragspartnerin die notwendigen Daten für den Preisvergleich zu überlassen.
2.
57 
Die Klägerin hat ferner aus abgetretenem Recht keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Energielieferungsvertrag zwischen dem Kunden und der Beklagten auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung oder auf Erteilung der verlangten Auskünfte. Da die Beklagte gegenüber ihren Kunden durch die Überlassung der Jahresabrechnung ihrer vertragliche Auskunftspflicht nachgekommen ist, kann auch auf die Klägerin durch die der Vollmacht zugrundeliegende Vereinbarung kein solcher vertraglicher Anspruch übergegangen sein. Soweit diese Auskünfte bei einzelnen Kunden nicht erteilt worden sein sollten oder aus speziellen Gründen ein Anspruch auf eine erneute Auskunftserteilung bestehen könnte, fehlt es an konkretem Vorbringen der Klägerin, welche Kunden betroffen sind.
3.
58 
Da der Klägerin kein Anspruch auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnungen ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte zusteht, hat auch der auf Ersatz der Schadensersatzpflicht gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
39 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
40 
Die Klage ist zulässig.
1.
41 
Die Klageanträge genügen in der verlesenen Fassung dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der erhobene Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnet werden und die Art der Klage ergeben (vgl. BGH NJOZ 2007, 4771, 4772; NJW 2011, 2211, 2012 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 12ff.). Hier verlangt die Klägerin von der Beklagten bei Anfragen für Strom-/Gas-/Energiekunden entweder die Überlassung der letzten Jahresabrechnung oder Auskunft über konkret bezeichnete Umstände. Damit ist der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar abgegrenzt, die Beklagte kann sich erschöpfend verteidigen und es besteht nicht die Gefahr, dass letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen wird.
2.
42 
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Soweit die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin die verlangten Unterlagen zu überlassen bzw. die begehrten Auskünfte zu erteilen, ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schadenseintritt wahrscheinlich, da der Preisvergleich hierdurch zweifellos erschwert werden kann.
II.
43 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
44 
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG a.F..
a.
45 
Die Klägerin kann ihr Begehren in Form des gestellten Leistungsantrags verfolgen. Nach § 8 Abs. 1 S.1 UWG kann, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da eine Unterlassungspflicht vielfach nur durch positives Tun erfüllt werden kann, kann der Kläger auch auf Beseitigung klagen (vgl. BGH GRUR 1993, 556, 558; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.51). Die Beseitigung des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Beklagte kann in der Weise erfolgen, dass sie zur Vornahme der begehrten Handlungen - Überlassung von Ablichtungen der letzten Jahresabrechnungen der Kunden oder Erteilung der begehrten Auskünfte - verurteilt wird.
b.
46 
Die Klage hat aber keinen Erfolg, weil es an der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers fehlt.
aa.
47 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und sie damit Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
bb.
48 
Es fehlt jedoch an einer gezielten Behinderung. Als gezielt ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 624; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 4.8). Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers erfolgen, was dann der Fall sein kann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers der eigentliche Zweck der Maßnahme ist oder die Maßnahme dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1)
49 
An einer gezielten Behinderung fehlt es hier bereits deshalb, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übermittlung von Ablichtungen der letzten Jahresabrechnungen ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte hat.
50 
Die Beklagte ist zwar im Rahmen der sie treffenden vertraglichen Nebenpflicht grundsätzlich gehalten, mit einem von ihrem Kunden eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, welche die Beklagte unmittelbar gegenüber ihrem Kunden trifft (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2355).
(1.1.)
51 
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass die Korrespondenzpflicht mit der Klägerin hier deshalb wegen unzumutbaren Mehraufwands entfällt, weil die Kunden lediglich begrenzte Vollmachten erteilt haben. Es trifft zwar zu, dass die vorgelegten Vollmachten die Einschränkung enthalten "soweit dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen". Zusätzliche Kosten entstehen den Auftraggebern der Klägerin aber nicht. Die in Ziff. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten enthaltene Regelung über den kostenpflichtigen erweiterten Abrechnungsservice greift nicht ein, da die Klägerin keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellung verlangt. Das einmalige Verlangen nach der Überlassung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung oder entsprechender Auskünfte betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Regelung in den Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt.
(1.2.)
52 
Nicht erheblich ist das Bestreiten der Beklagten bezüglich Bevollmächtigung der Klägerin unter Hinweis auf § 174 BGB. Die Klägerin hat als Bevollmächtigte keine einseitigen Rechtsgeschäfte vorgenommen. Zudem fehlt es an einer unverzüglichen Zurückweisung des Rechtsgeschäfts. Dass die Beklagte unstreitig die verlangten Auskünfte nicht erteilt hat, bedeutet nicht, dass sie dies wegen einer fehlenden Vollmachtsurkunde getan hat.
(1.3.)
53 
Den Kunden der Klägerin steht aber kein Auskunfts- und Informationsanspruch gegen die Beklagte mehr zu, so dass auch die Klägerin als Vertreterin diese Ansprüche nicht mehr geltend machen kann (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356). Die Beklagte hat unstreitig ihren Kunden regelmäßig Jahresabrechnungen entsprechend der vorgelegten Musterabrechnung (Anl. B4) zukommen lassen. Damit hat die Beklagte gegenüber ihren Kunden die vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über die maßgeblichen Vertragsumstände umfassend erfüllt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356). Vielmehr obliegt es zunächst der Klägerin sich diese Informationen von ihren Vertragspartnern, also den Energiekunden der Beklagten, zu besorgen. Soweit die Klägerin aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnimmt, dass dies nur gilt, wenn seitens des Kunden zu konkreten Fragen Auskunft erteilt wurde, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Auskunftspflicht gegenüber dem Vertreter nicht weiter reicht, als diejenige, die unmittelbar gegenüber dem Kunden besteht. Es ist aber unerheblich, ob der Auskunftsanspruch der Kunden durch ein aktives Handeln der Beklagten freiwillig erfüllt wurde oder der Kunde zunächst Fragen stellt und daraufhin die Auskünfte und Informationen von der Beklagten erhält.
(1.4.)
54 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis in den Allgemeinen Vertragsinformationen der Jahresabrechnungen, dass die Beklagte einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen wird, denn diese Regelung befasst sich nicht mit Auskunftspflichten und will sicherlich bestehende Auskunftspflichten nicht erweitern. Ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, dass Kunden Jahresabrechnungen regelmäßig nicht lesen und archivieren, ist im Ausgangspunkt rechtlich irrelevant, denn es ändert nichts an den erteilten Auskünften.
55 
Dass die Auskünfte durch die Übermittlung der letzten Jahresrechnung erteilt werden können, entspricht auch der Auffassung der Klägerin, die ja alternativ neben einzelnen Daten die Ablichtung der letzten Jahresabrechnung begehrt. Soweit bei den aufgelisteten Einzeldaten zusätzlich Auskunft über vertraglich bereits feststehende zukünftige Preiserhöhungen verlangt wird, lässt sich diese Information zwar nicht aus der Jahresabrechnung entnehmen. Da es aber um vertraglich vereinbarte Preiserhöhungen geht, sind diese aus den jeweiligen Verträgen oder den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen, so dass insoweit ebenfalls bereits Auskunft gegenüber dem Kunden erteilt wurde.
(2)
56 
An einer gezielten Behinderung der Klägerin fehlt es aber auch deshalb, weil das von ihr bisher gewählte Vorgehen zu einem unzumutbaren Mehraufwand bei der Beklagten führt. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anfragen der Klägerin und der Anzahl der Kunden der Beklagten an. Vielmehr ist maßgeblich, dass standardmäßig unstreitig mindestens 500 Anfragen, und damit eine hohe Zahl, jährlich erfolgen und jeweils ausweislich des Klageantrags etwa 10 Informationen verlangt werden. Der vorliegende Fall hat zudem belegt, dass das Vorgehen der Klägerin fehleranfällig ist, was sich aber nicht zu Lasten der Beklagten auswirken darf. So war der erwähnte Herr Dieter P. nie Kunde der Beklagten, einen Herrn O. gibt es nicht und die angegebene Adresse von Herrn D. war unzutreffend. Damit waren die Anfragen bei zumindest 3 von 15 Personen, also 20%, falsch. Dies führt naheliegend zu einem erhöhten Recherche- und Kostenaufwand bei der Beklagten, den sie nachvollziehbar vermeiden will, zumal die gesetzte Antwortfrist außerordentlich kurz bemessen wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch einfache Nachfrage bei ihren Kunden die Möglichkeit hat, an die benötigten Informationen zu gelangen. Bei objektiver Würdigung aller Umstände sind damit die unterbliebenen Antworten der Beklagten auf die Anfragen der Klägerin in erster Linie nicht auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet, sondern auf die Vermeidung eigenen Mehraufwands. Das Vorgehen der Beklagten führt auch nicht dazu, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, da sie durch Nachfrage bei ihren Kunden, welchen die Jahresabrechnungen durch die Beklagte übermittelt wurden, die für den Preisvergleich benötigten Informationen regelmäßig erhalten kann. Den Aufwand hierfür kann sie aber nicht gestützt auf Wettbewerbsrecht auf die Beklagte verlagern, es sei denn im Einzelfall hat der Kunde die Informationen nicht erhalten oder ist aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, der Klägerin als Vertragspartnerin die notwendigen Daten für den Preisvergleich zu überlassen.
2.
57 
Die Klägerin hat ferner aus abgetretenem Recht keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Energielieferungsvertrag zwischen dem Kunden und der Beklagten auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnung oder auf Erteilung der verlangten Auskünfte. Da die Beklagte gegenüber ihren Kunden durch die Überlassung der Jahresabrechnung ihrer vertragliche Auskunftspflicht nachgekommen ist, kann auch auf die Klägerin durch die der Vollmacht zugrundeliegende Vereinbarung kein solcher vertraglicher Anspruch übergegangen sein. Soweit diese Auskünfte bei einzelnen Kunden nicht erteilt worden sein sollten oder aus speziellen Gründen ein Anspruch auf eine erneute Auskunftserteilung bestehen könnte, fehlt es an konkretem Vorbringen der Klägerin, welche Kunden betroffen sind.
3.
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Da der Klägerin kein Anspruch auf Übermittlung einer Ablichtung der letzten Jahresabrechnungen ihrer Kunden oder auf die begehrten Auskünfte zusteht, hat auch der auf Ersatz der Schadensersatzpflicht gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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