Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 20 S 16/16

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.01.2016 (2 C 175/15) unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr.
Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 waren am 30.11.2014 gegen 19.30 Uhr mit ihren jeweiligen Kraftfahrzeugen - dasjenige des Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 2 - auf der Büchenbronner Straße von Pforzheim in Richtung Büchenbronn unterwegs. Der Beklagte Ziff. 1 befuhr die linke Fahrspur der zunächst zweispurig verlaufenden Strecke und wechselte vor deren Verengung auf eine Fahrspur auf die rechte Seite. Der hinter dem Beklagten Ziff. 1 fahrende Kläger fühlte sich hierdurch behindert. Er folgte dem Beklagten Ziff. 1 deshalb bis nach Büchenbronn hinein, bis dieser sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand anhielt, fuhr links neben ihn und stellte ihn - zunächst aus dem Auto heraus - zur Rede. Nach kurzer Zeit stellte der Kläger sein Fahrzeug etwas weiter vorne ab, begab sich zu Fuß zum Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zurück und setzte den Disput mit dem weiterhin in seinem Fahrzeug sitzenden Beklagten Ziff. 1 fort. Der Kläger befand sich dabei im Bereich der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs. Der Beklagte fuhr schließlich vorwärts davon, worauf der Kläger zu Boden ging. Der Kläger wurde mit einem RTW in die Siloah-Klinik nach Pforzheim gefahren, wo eine Fußquetschung rechts, eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links sowie eine HWS Distorsion Grad I diagnostiziert wurden (Arztschreiben vom 30.11.2014).
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 habe ihn bei dem Fahrstreifenwechsel stark geschnitten, weshalb er ihn zur Rede gestellt und ihm die hieraus resultierende Gefährdung deutlich gemacht habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe geäußert, die Polizei rufen zu wollen, der Kläger habe zugestimmt. Anstatt dies zu tun, sei der Beklagte Ziff. 1 dann aber vorwärts losgefahren. Der Kläger habe an die Scheibe geklopft und den Beklagten Ziff. 1 aufgefordert zu warten, bis die Polizei da sei. Der Beklagte Ziff. 1 sei jedoch weiter gefahren und habe dabei den rechten Fuß des Klägers überfahren, was zum Sturz des Klägers geführt habe. Der Kläger habe hierdurch die diagnostizierten Verletzungen erlitten, zusätzlich eine Schwellung am Außenknöchel links. Der Kläger habe anschließend längere Zeit unter Beschwerden beim Gehen, Kopfschmerzen und Schwindel gelitten. Der Beklagte Ziff. 1 habe mithin durch sein Verhalten fahrlässig eine Körperverletzung des Klägers verursacht. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte Ziff. 1 ohne Rücksicht auf den dicht am Fahrzeug stehenden Kläger seine Fahrt fortsetzen würde. Durch das Überfahren des Fußes sei auch der hochwertige Sportschuh des Klägers mit einem Zeitwert von mindestens 80,00 EUR beschädigt worden. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500,00 EUR für angemessen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung i.H.v. insgesamt 1.605,00 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 sei ordnungsgemäß blinkend auf die rechte Fahrspur gewechselt, als der Kläger mit viel zu hoher Geschwindigkeit von hinten „angeschossen gekommen sei". Der Kläger habe dem Beklagten Ziff. 1 anschließend bis nach Büchenbronn hinein auf der Stoßstange „geklebt". Versuche, den nötigen Sicherheitsabstand herzustellen, seien erfolglos geblieben. Als der Beklagte Ziff. 1 angehalten habe, sei der Kläger so dicht links neben ihn gefahren, dass er den linken Seitenspiegel des Beklagtenfahrzeugs nach vorne weggedrückt habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe den Kläger daraufhin aufgefordert, weiterzufahren, andernfalls er die Polizei rufen werde. Der Kläger sei, nachdem er sein Fahrzeug nach vorne weggesetzt habe, wutentbrannt ausgestiegen und habe derart am Griff der - verschlossenen - Fahrertür des Beklagten Ziff. 1 gerüttelt, dass dieser befürchtet habe, der Griff werde abreißen. Anschließend habe der Kläger stark auf das Fenster der Fahrertür eingetrommelt und schließlich mehrfach wie wild gegen das Beklagtenfahrzeug geschlagen. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich bedroht gefühlt und sei deshalb langsam nach vorne weggefahren. Der Kläger habe sich hieraufhin in theatralischer Manier publikumswirksam in eine in der Nähe befindliche Hecke fallen lassen. Der Beklagte Ziff. 1 sei schließlich rückwärts - die Ehefrau des Klägers habe ihn an einer Vorwärtsfahrt gehindert - weggefahren, habe einen ihn bekannten Polizeibeamten aufgesucht, mit welchem er umgehend zur Örtlichkeit zurückgekehrt sei. Die Beklagten haben bestritten, dass der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß gefahren sei und hierdurch dessen Sturz sowie die behaupteten weiteren Verletzungen verursacht habe. Die Verletzungen, falls sie vorlägen, könnten ebenso gut durch einen Tritt des Klägers gegen das Beklagtenfahrzeug entstanden sein. Der Kläger habe die behaupteten Verletzungen ggfls. selbst verschuldet. Ihm hätte klar sein müssen, dass der Beklagte Ziff. 1 sich angesichts des klägerischen Verhaltens entfernen würde. Ein Schmerzensgeld - welches ohnehin überhöht sei - sei auch deshalb nicht geschuldet, weil der Kläger die Situation selbst geradezu heraufgenötigt habe.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Angesichts eines von dem Kläger vorgelegten Attestes und der dort dokumentierten Verletzungen stehe fest, dass der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß gerollt sei. Es sei von einer fahrlässigen Verletzung auszugehen, für Vorsatz bestünden keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Es sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 600,00 EUR angemessen; ob der Kläger durch den Vorfall auch die diagnostizierte HWS-Distorsion erlitten habe, könne dafür dahin gestellt bleiben. Es stehe fest, dass durch den Vorfall auch der Sportschuh des Klägers beschädigt worden sei. Den Schaden hat das Amtsgericht gem. § 287 ZPO auf 40,00 EUR geschätzt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Die Beklagten bestreitet weiterhin, dass der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß gefahren sei. Die behauptete Fußquetschung sei objektiv durch nichts belegt; aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbericht lasse sich sie sich nicht sicher entnehmen. Zudem habe sie auch durch Treten gegen das Beklagtenfahrzeug verursacht werden können. Das Amtsgericht habe es versäumt, ein ausschließliches Eigenverschulden des Klägers zu prüfen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß gerollt und hierdurch die attestierten Verletzungen verursacht habe.
10 
Das Berufungsgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen xxx und xxx. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.05.2016 verwiesen.
II.
11 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß rollte und welche Verletzungen hierdurch im Einzelnen verursacht wurden (dazu unten Ziff. 1). Ein Anspruch scheidet jedenfalls aufgrund einer überwiegenden eigenen Verantwortung des Klägers aus (dazu unten 2).
1.
12 
Die Kammer geht davon aus (auch wenn dies letztlich offen bleiben kann), dass der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger über den Fuß fuhr, als er vorwärts wegfuhr. Hiernach kommt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 11 S. 2 StVG, 115 VVG in Betracht.
13 
Der (erstmals in der Berufungsinstanz) informatorisch angehörte Kläger hat angegeben, der Beklagte Ziff. 1 sei schräg nach links losgefahren, um auf die Straße zu gelangen, und ihm dabei mit dem linken Hinterrad über den rechten Fuß gefahren. Er habe hierauf den Notarzt geholt, nicht wegen Schmerzen am Fuß, sondern deshalb, weil er auf dem linken (nicht rechten) Fuß nicht habe stehen können, nach Auskunft des Notarztes möglicherweise wegen der Anspannung.
14 
Die Zeugin xxx (Ehefrau des Klägers) hat - anders als bei ihrer erstinstanzlichen Befragung - nicht mehr bestätigen können, dass der Beklagte Ziff. 1 ihrem Ehemann über den Fuß fuhr, dies habe sie nicht gesehen. Für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens spricht aber das von dem Kläger vorgelegte Arztschreiben der Siloah Klinik vom 30.11.2014 (s.o.). Dabei kann dahin stehen, ob die dort festgehaltene Diagnose (auch) auf objektiven Anzeichen beruhte oder allein auf den Angaben des Klägers. Aus dem Schreiben ("Anamnese") ergibt sich, dass der Kläger bereits damals angab, ihm sei ein SMART (ein solches Fahrzeug fährt der Beklagte) über den rechten Vorderfuß gefahren. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Auskunft, die der Kläger noch am Tage des Vorfalls gegenüber dem behandelnden Arzt erteilte, bewusst falsch war. Auch für einen Irrtum hierbei spricht nichts.
15 
Für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens spricht auch, dass der Kläger unmittelbar anschließend - unstreitig - zu Boden ging. Angesichts der Aussage der Zeugin xxx, der Kläger sei am Fahrzeug vorbeigetorkelt, es habe wie ein epileptischer Anfall ausgeschaut, und einer bei dem Kläger (dessen informatorischen Angaben nach) tatsächlich bestehenden Epilepsieerkrankung mag nicht auszuschließen sein, dass auch dies eine Rolle bei dem Sturz spielte. Zusammen mit den übrigen Umständen, insbesondere dem vorgelegten Arztschreiben, spricht jedoch auch der Sturz des Klägers, der sonst jedenfalls nicht ohne weiteres erklärbar ist, für die Richtigkeit des Vortrags, der Beklage sei ihm über den Fuß gefahren.
16 
Aus den Angaben des Beklagten Ziff. 1 und der Zeugin xxx (Ehefrau des Beklagten) zum Vorfall ergeben sich demgegenüber keine durchgreifenden Zweifel. Der Beklagte Ziff. 1 hat informatorisch bestätigt, er sei beim Anfahren nach links herüber gezogen, um am Fahrzeug des Klägers vorbeizukommen. Weitere Angaben, aus denen sich konkrete Indizien für oder gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens gewinnen ließen, hat er nicht gemacht. Die Zeugin xxx hat zwar - wie bereits erstinstanzlich - angegeben, der Kläger habe sich hinter das Fahrzeug begeben, was ihr Ehemann genutzt habe, um loszufahren. Die Zeugin hat jedoch ergänzt, dies nur aus dem Augenwinkel gesehen zu haben. Eine hinreichend sichere Erkenntnis, dass ein Überrollen des Fußes des Klägers aufgrund dessen relativer Position zum Fahrzeug unmöglich war, lässt sich hieraus nicht gewinnen.
17 
Soweit der Kläger zum Beweis seines Vorbringens eine Untersuchung des beschädigten Schuhs angeboten hat, wäre auch dies geeignet, sein Vorbringen zu stützen. Letztlich kann eine solche Untersuchung - wie die Klärung der klägerischen Behauptung insgesamt - jedoch unterbleiben, da es auf die Richtigkeit des Vorbringens im Ergebnis nicht ankommt:
2.
18 
Einem Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 11 S. 2 StVG, 115 VVG scheidet jedenfalls aufgrund einer überwiegenden eigenen Verantwortlichkeit des Klägers für die Schadensentstehung aus. Im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich dies (unmittelbar) aus §§ 9 StVG, 254 BGB, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch aus dem Gewicht des Mitverschuldens im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung (hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 253 Rdn. 20). Offen bleiben danach kann, ob das Verhalten des Beklagten Ziff. 1 sogar durch Notwehr gerechtfertigt war (fraglich allerdings im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Verteidigungswillen).
a)
19 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger sehr aufgebracht war, gegenüber dem Beklagten verbal einschüchternd auftrat und Tätlichkeiten gegenüber dem Pkw des Beklagten Ziff. 1 verübte.
20 
Nach den informatorischen Angaben des Beklagten Ziff. 1 brüllte der Kläger ihn an, zunächst aus dem Auto heraus, später neben der Fahrertür stehend. Der Beklagte Ziff. 1 habe den Kläger aufgefordert zu gehen, er werde sonst die Polizei rufen. Der Kläger habe hierauf mit der Äußerung „dann ruf doch die Polizei" reagiert, auf das Auto eingeschlagen und versucht, die Tür zu öffnen. Als er Kläger sich etwas nach hinten begeben habe, habe der Beklagte Ziff. 1 die Gelegenheit genutzt, loszufahren.
21 
Die Zeugin xxx hat diesen Vortrag bestätigt. Der Kläger habe sein Gesicht regelrecht gegen die Scheibe gedrückt und dann mit den Händen oder Fäusten auf das Fahrzeugdach eingeschlagen. Anschließend sei er hinter das Fahrzeug gegangen und habe von dort auf das Fahrzeug eingeschlagen.
22 
Der Kläger hat den Vorgang informatorisch anders dargestellt. Er habe den Beklagten Ziff. 1 lediglich darauf angesprochen, ob dieser nicht bemerkt habe, dass er den Kläger ausgebremst habe. Es könne sein, dass er hierbei etwas lauter geworden sei, was ihm aufgrund der vorhandenen Epilepsieerkrankung (s.o.) manchmal passiere, er sei aber nicht aggressiv geworden. Der Beklagte Ziff. 1 habe erklärt, der Kläger habe ihm den Spiegel abgefahren, er hole die Polizei. Weil er angenommen habe, er könne nun nicht einfach weiter fahren, habe er sein Auto beiseite gestellt und sich zum klägerischen Fahrzeug begeben. Er habe zwar an die Fensterscheibe geklopft, nicht aber versucht, die Tür zu öffnen, und auch nicht auf das Auto geschlagen. Dies hätte er aufgrund von Verletzungen an den Händen nach einem Vorfall mit Sprengstoff gar nicht gekonnt.
23 
Die Zeugin xxx hat diesen Vortrag im Wesentlichen bestätigt. Ihr Ehemann habe nicht versucht, die Tür zu öffnen und auch nicht gegen das Auto geschlagen oder getrommelt. Zum Inhalt der Äußerungen ihres Ehemannes konnte die Zeugin mit Ausnahme einer solchen, ob der Beklagte keinen Blinker besitze, keine Angaben machen, es sei (allerdings) nicht leise gewesen.
24 
Der Beklagte Ziff. 1 hat klargestellt, er habe die Polizei nicht wegen des Spiegels rufen wollen; dass dieser nach vorne herangeklappt gewesen sei, habe er erst später bemerkt.
25 
Aufgrund dieser Angaben sowie der sonstigen Umstände zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Kläger nicht nur sehr laut und erregt mit dem Beklagten Ziff. 1 sprach, sondern auch versuchte, die Tür zu öffnen, und auf das Auto des Beklagten einschlug. Bei lebensnaher Betrachtung liegt wenig nahe, dass der Kläger sein Anliegen in besonnener Weise, ruhiger Stimmung und allein vernunftgeleitet gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 vorbrachte. Schon die Entscheidung, einen Verkehrsvorfall wie hier - wie immer er sich im Einzelnen abgespielt hat - nicht nach kurzer Aufregung auf sich beruhen zu lassen, sondern dem anderen Fahrzeug über eine längere Strecke hinterherzufahren und dann neben ihm anzuhalten, um den Fahrer zur Rede zu stellen, spricht für ein hohes Maß an Erregung. Dies gilt erst Recht für die Entscheidung, das Fahrzeug anschließend abzustellen und sich erneut zum klägerischen Fahrzeug zu begeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger aufgrund einer Ankündigung des Beklagten, wegen des Spiegels die Polizei holen zu wollen, vor Ort bleiben wollte (unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten und dessen Ehefrau hierzu war dies nicht der Fall, s.o.). Hierzu hätte er auch in oder bei seinem Fahrzeug warten können, anstatt erneut den Disput mit dem weiter in seinem Fahrzeug sitzenden Beklagten Ziff. 1 zu suchen.
26 
Für die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens spricht auch die - glaubhafte - Angabe des Beklagten Ziff. 1, er sei anschließend zur Werkstatt gefahren, um etwaige Schäden durch die Schläge auf das Fahrzeug zu klären.
27 
Keine durchgreifenden Zweifel ergeben sich demgegenüber aus dem Vortrag des Klägers, er habe schon aufgrund von Verletzungen an den Händen nicht auf das Fahrzeug schlagen können. Es liegt nicht fern, dass der Kläger hierauf aufgrund hoher Erregung - ohne die der gesamte Vorgang kaum erklärbar ist - nicht achtete.
b)
28 
Der Kläger brachte den Beklagten Ziff. 1 hiernach nicht nur dazu, das Weite zu suchen, sondern hätte hiermit auch rechnen müssen. Es ist plausibel, dass der Vorgang auf den Beklagten Ziff. 1 sehr bedrohlich wirkte, diesen in entsprechende Anspannung versetzte und der Beklagte Ziff. 1 sich entschloss, dem aus dem Wege zu gehen, indem er davonfuhr. Es wäre unter diesen Umständen Sache des Klägers gewesen, so weit vom Fahrzeug zurückzutreten, dass ihm nichts passieren konnte. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klageschrift, nach welchem der Kläger den Beklagten, nachdem dieser sich in Bewegung setzte, zunächst aufforderte zu warten, bis die Polizei da wäre, bevor der Beklagte Ziff. 1 weiter und dem Kläger über den Fuß fuhr. Der Kläger hatte hiernach ausreichend Zeit, einen Schritt zurück zu treten, statt in unmittelbare Nähe des Beklagtenfahrzeugs zu verharren und auf seinem Anliegen zu bestehen.
c)
29 
All dies gibt dem Sachverhalt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände (hierzu Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rdn. 57 sowie § 253 Rdn. 15) das wesentliche Gepräge. Das Verschulden des Beklagten Ziff. 1 ist demgegenüber gering. Eine vorsätzliche Körperverletzung hat der Kläger schon nicht behauptet, sie wäre durch das amtsgerichtliche Urteil überdies bindend verneint. Auch der verbleibende Fahrlässigkeitsvorwurf ist gering. Für den Beklagten mag erkennbar gewesen sein, lag aber keinesfalls nahe, dass er den - nicht vor dem Fahrzeug befindlichen - Kläger durch das Fortfahren verletzen würde. Dies gilt umso mehr angesichts der angespannten Stimmung, in welcher sich der Beklagte nach Sachlage aufgrund des klägerischen Verhaltens befand.
30 
Nach alledem überwiegt die Verantwortung des Klägers für den Vorgang derart, dass diejenige des Beklagten - auch unter Einbeziehung der Betriebsgefahr seines Pkw - demgegenüber zurücktritt. Ein Anspruch auf Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden besteht danach nicht.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
32 
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
34 
Dr. Berger
Vorsitzender Richter am Landgericht

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