Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 18 O 62/16

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:

a) ohne auf ein bei der Klägerin verfügbares und vergleichbares Alternativprodukt mit besseren Konditionen (z.B. VR-MeinKonto) hinzuweisen und/oder

b) dabei den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung der verglichenen Produkteigenschaften zu erwecken („Inklusivleistungen“)

wie im Mitteilungsblatt K., Ausgabe 35 vom 01.09.2016, S. 78 geschehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Werbung gem. Ziff. 1 entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.12.2016 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30% und die Beklagte 70%.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen im Zusammenhang mit einem Kontovergleich betreffend Kontoführungsgebühren.
Die Parteien sind Kreditinstitute und bieten Bank- und Finanzdienstleistungen an. Im Mitteilungsblatt von K. in der Ausgabe 35 vom 01.09.2016 hat die Beklagte wie folgt geworben:
Die Beklagte hat die Werbung zudem durch Hauswurfsendungen an insgesamt 2.595 Haushalte in den Ortsteilen A., I. und M. von K. verteilt.
Mit Schreiben vom 06.10.2016 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße bei der vergleichenden Werbung ab. Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben wird.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, in welcher Weise außer im Mitteilungsblatt von K. am 01.09.2016 die beanstandete Werbung vertrieben wurde, hat die Klägerin den ursprünglich angekündigten Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigung angeschlossen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Adressat der Werbung werde darüber im Unklaren gelassen, dass Voraussetzung für den Erlass des Grundpreises bei dem Konto „Girobest“ ab dem 27. bzw. ab dem 30. Lebensjahr der Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat auf dem beworbenen Konto sei. Die Angaben zu dem Modellkunden würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass für den Entfall des Grundpreises lediglich ein Bruttogehalt von 1.250,00 EUR monatlich erforderlich sei, unabhängig davon, wohin sich der Kunde das Nettogehalt überweisen lasse. Klarheit schaffe auch der Sternchenhinweis nicht, da dort lediglich von einem „Gehaltseingang“ die Rede sei, aber nicht, wo dieser zu erfolgen habe. Hieraus resultiere eine entsprechende Fehlvorstellung des Werbeadressaten, der davon ausgehen müsse, dass das beworbene Konto schon dann kostenfrei sei, wenn er 1.250,00 EUR (brutto) verdiene. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn die Angabe unter * so zu verstehen wäre, dass ein entsprechendes Nettogehalt auf dem beworbenen Konto eingehen müsse, weil dies im Widerspruch zu dem prominent hervorgehobenen Merkmalen des Modellkunden stehe und damit irreführend sei.
Ferner beschränke sich die Beklagte in der Vergleichswerbung nicht auf den genannten Modellkunden, sondern erstrecke diesen über den Sternchenhinweis * auf alle Kunden, die in den Genuss des Grundpreiserlasses kommen können, nämlich Privatkunden bis zum 26. Lebensjahr, vom 27.bis zum 29. Lebensjahr mit Ausbildungsnachweis und ab dem 30. Lebensjahr bei einem monatlichen „Gehaltseingang“ ab 1.250,00 EUR. Damit sei der Vergleich unvollständig, da die Beklagte ein beliebiges Produkt von ihr für den Vergleich ausgewählt habe, ohne zu erwähnen, dass für einen Teil der umworbenen Zielgruppe (Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr) ein Produkt bei ihr existiere (VR-MeinKonto), welches in jedem Fall kostenlos sei und alle im Rahmen des Vergleichs aufgeführten Inklusivleistungen beinhalte. Der Sternchenhinweis *** könne den Verstoß nicht abmildern, weil es sich lediglich um einen Verweis auf eine externe Quelle und nicht um eine Aufklärung im Rahmen der vergleichenden Werbung handele und der Verweis sich auch nur auf ein abweichendes Nutzungsverhalten und nicht auf die Lebensumstände (Alter) des Kunden beziehe.
Schließlich sei die vergleichende Werbung der Beklagten auch deshalb irreführend, weil die Aufzählung der zu dem jeweiligen Konto gehörenden Leistungen mit dem Begriff „Inklusivleistungen“ überschrieben sei, woraus der Adressat schließe, dass nachfolgend alle beinhalteten Leistungen aufgezählt werden. Für ihr Produkt treffe dies jedoch nicht zu, da das VR-PremiumKonto noch weitere wesentliche Leistungen beinhalte, etwa das KontoSchutzPaket, den Heim-Service im Krankheitsfall, das Urlaubsschließfach usw.. Aufgrund dieser unzureichenden Informationen sei der Adressat der Werbung letztlich nicht in der Lage, die verglichenen Angebote zutreffend zu bewerten.
10 
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu “Leistungspaketen im Preisvergleich“ habe sie auf jeden Fall ohne Kostennachteil Anspruch auf die begehrte Unterlassung.
11 
Aufgrund der irreführenden Werbung der Beklagten stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch zu. Ferner könne sie wegen der berechtigten Abmahnung ihre Abmahnkosten erstattet verlangen.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
13 
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:
14 
a) ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis klar und deutlich zu benennen und/oder
b) ohne auf ein bei der Klägerin verfügbares und vergleichbares Alternativprodukt mit besseren Konditionen (z.B. VR-MeinKonto) hinzuweisen und/oder
c) dabei den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung der verglichenen Produkteigenschaften zu erwecken („Inklusivleistungen“)
wie im Mitteilungsblatt K., Ausgabe 35 vom 01.09.2016, S. 78 geschehen.
15 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Werbung gemäß Ziff. 1 entstanden sind und noch entstehen werden.
16 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte trägt vor:
20 
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, werde sie so verstehen, dass ein Gehaltseingang von mindestens 1.250,00 EUR auf dem beworbenen Konto erforderlich sei. Die Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis gingen sicherlich nicht davon aus, dass eine „grundkostenfreie“ Kontoführung von Kreditinstituten, die an einen gewissen monatlichen Gehaltseingang gekoppelt sei, auch dann gewährt werde, wenn eben dieses Gehalt über ein anderes konkurrierendes Kreditinstitut abgewickelt werde. Da Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber üblicherweise netto geleistet werden, gehe der verständige Verbraucher zudem davon aus, dass beim „Modellkunden“ der Nettobetrag gemeint sei. Es spiele keine Rolle, dass der im Sternchenhinweis* genannte Gehaltseingang ab 1.250,00 EUR monatlich nicht unter dem „Modellkunden“ aufgeführt sei, da es sich um keine blickfangmäßig hervorgehobene Passage handele und zudem die linke Spalte der Werbung nur generelle Angaben enthalte, die keinen direkten Bezug zu ihren konkreten Leistungen oder Voraussetzungen für das Konto aufwiesen.
21 
Dass im Rahmen der Gegenüberstellung nicht auf das von der Klägerin angebotene Konto „VR-MeinKonto“ hingewiesen werde, sei mangels Vergleichbarkeit unschädlich, da die kostenlose Kontoführung bei diesem Konto der Klägerin nur bis zu einem Alter von 27 Jahren angeboten werde, während sie als „Modellkunden“ von einem 30-jährigen Kunde ausgehe. Unerheblich sei, dass sie im Sternchenhinweis* auch Bedingungen für die kostenlose Kontoführung für jüngere Kunden aufführe, denn bei der Gegenüberstellung werde explizit auf eine 30-jährige Person abgestellt und zudem handele es sich um übliche Angaben, die der Vollständigkeit halber stets auf ihrer Internetseite getätigt werden. Außerdem werde unter dem Sternchenhinweis *** darauf hingewiesen, dass je nach Nutzungsverhalten weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin mit ggf. günstigerem Gesamtpreis verfügbar seien.
22 
Soweit die Klägerin beanstande, dass durch den Begriff „Inklusivleistungen“ der Eindruck erweckt werde, dass die für das Vergleichskonto aufgeführten Leistungen abschließend seien, werde dies in Abrede gestellt. Der angesprochene Verbraucher verstehe derartige tabellarische Gegenüberstellungen nicht als abschließendes Leistungspaket. Selbst die eigene Aufstellung der verschiedenen Kontomodelle der Klägerin führe die Zusatzleistungen nicht auf und sei damit nicht abschließend. Dies liege nicht zuletzt daran, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise unter den zusätzlichen Inklusivleistungen, die in irgendeinem Flyer erwähnt seien, wie etwa dem persönlichen Überweisungs-Service oder dem Heim-Bank-Service kein konkretes Bild machen könnten. Hierbei handele es sich nicht um wesentliche Vorteile des Kontos der Klägerin, die im Rahmen der Gegenüberstellung hätten erwähnt werden müssen. Die Klägerin halte diese Zusatzleistungen ebenfalls für unwesentlich, da sie bei der Darstellung des VR-PremiumKontos im Internet nicht mit einem auffälligen orangenen Häkchen hervorgehoben seien, sondern eher unauffällig mit grauen, kleinen Bullet-Points gekennzeichnet seien. Außerdem sei die Werbung mit dem Rechtsberatungs-Service gleichfalls irreführend und wettbewerbswidrig, da hierdurch erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrskreises fälschlicherweise annähmen, dass sie in beliebiger Häufigkeit kostenlosen Rechtsrat bei jeglichen Rechtsfragen einholen können. Beim Heim-Service erfolge die Einschränkung „bei längerer Krankheit“, was auch immer darunter zu verstehen sei. Die Prämienvorteile bei Mitgliederversicherungen würden auch nicht näher definiert. Es sei daher fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben überhaupt als zusätzliche Leistungen wahrnehmen.
23 
Mangels Verletzungshandlung scheide ein Schadensersatzanspruch aus und die Klägerin könne keinen Ersatz der Abmahnkosten verlangen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25 
Die Klage wurde der Beklagten am 01.12.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, soweit die Beklagte in ihrer vergleichenden Werbung nicht darauf hinweist, dass von der Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto angeboten wird (VR-MeinKonto) und die Leistungen der gegenübergestellten Konten der Parteien als Inklusivleistungen bezeichnet werden.
1.
28 
Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen Unternehmen hinsichtlich bestimmter substituierbarer Sachen und Dienstleistungen bei überschneidenden Marktbereichen vor. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Girobest Konto der Beklagten und das VR-PremiumKonto der Klägerin sind sachlich austauschbar. Auch in räumlicher Hinsicht überschneiden sich der Betrieb von Filialen und Bankautomaten beider Banken in Bereich von W..
2.
29 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte soweit in der vergleichenden Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto (VR-MeinKonto) anbietet.
a.
30 
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
31 
Die Werbung der Beklagten im Mitteilungsblatt der Gemeinde K. vom 01.09.2016 stellt eine geschäftliche Handlung dar. Darunter wird nach § 2 Abs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, verstanden. Die Beklagte warb in dem Mitteilungsblatt für ihr kostenloses Girokonto Girobest, um den Abschluss von Verträgen, welche dieses Girokonto zum Gegenstand haben, zu fördern.
b.
32 
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist hierbei nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, etwa über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis, wobei § 5 Abs. 3 UWG klarstellt, dass Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.
aa.
33 
Die Werbung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung dar. § 6 Abs. 1 UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes, mit seinen Produkten im Substitutionswettbewerb stehendes Unternehmen, durch den Werbevergleich angreift und den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben macht, weshalb das eigene Produkt vorzugswürdig ist.
34 
Aus Sicht des Verbrauchers ist das Girobest Konto der Beklagten durch das VR-PremiumKonto der Klägerin austauschbar und damit ersetzbar. Durch die direkte tabellarische Gegenüberstellung der Leistungen und Preise vergleicht die Beklagte ihr Konto Girobest mit dem Konto VR-PremiumKonto der Klägerin und macht damit den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben, weshalb das eigene Produkt vorzuziehen ist.
bb.
35 
Die vergleichende Werbung enthält eine irreführende geschäftliche Handlung, indem die Beklagte im Sternchenhinweis * ausführt, dass sie ihr Girobest Konto ohne Mindesteingang kostenlos bis 26 Jahre und von 27 Jahre bis 29 Jahre mit Nachweis für alle Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein kostenloses Girokonto im Angebot hat.
(1)
36 
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier mithin auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521; BGH GRUR 2000, 619, 621; Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 5 Rn. 0.72 und 1.76 m.w.N.).
(2)
37 
Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend. Der Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird zunächst den in der linken Spalte oben umschriebenen Modellkunden wahrnehmen. Bei Betrachtung der Werbeanzeige und der tabellarischen Gegenüberstellung wird er aber auch bemerken, dass die verglichenen Konten der Parteien jeweils mit einem Sternchenvermerk gekennzeichnet sind und damit die dort erfolgten Erläuterungen zur Kenntnis nehmen. Durch den Sternchen-Hinweis unter * bei ihrem Girobest Konto erweckt die Beklagte den Eindruck, dass die weiteren Bedingungen, unter denen das Konto ebenfalls kostenlos ist, nämlich bei einem Alter unter 26 sowie zwischen 27 und 29 für Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, nur für das Girobest Konto der Beklagten gilt und ein entsprechendes Konto von der Klägerin nicht angeboten wird. Aufgrund der vergleichenden Werbung bezüglich der anderen Konditionen muss der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgehen, dass ein entsprechendes Angebot für ein kostenloses Girokonto bei jüngeren Privatkunden bei der Klägerin nicht besteht.
(3)
38 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Gericht nicht für stichhaltig.
39 
Dass der unter Sternchenvermerk * gemacht Hinweis nicht zu berücksichtigen sei, da für den Modellkunden der Werbung das Konto VR-MeinKonto der Klägerin gar nicht zur Verfügung stand und es sich um übliche Angaben handele, die der Vollständigkeit halber aufgenommen worden seien, überzeugt nicht. Durch die Erwähnung eines weiteren Personenkreises, für den ohne Mindesteingang das Girokonto kostenlos angeboten wird, wird die Werbeaussage ohne nachvollziehbaren Grund erweitert und dieser Personenkreis in den Kontenvergleich mit aufgenommen. Dass die Angabe angeblich bei der Beklagten üblich ist, ändert nichts daran, dass sie für den angesprochenen Verkehrskreis ohne Erwähnung des Kontos VR-MeinKonto der Klägerin irreführend ist.
40 
Der unter Sternchenvermerk *** erfolgte Hinweis kann die Fehlvorstellung nicht entkräften. Denn zum einen ist er dem detaillierten Hinweis unter Sternchenvermerk* mit genauen Altersangaben nicht vergleichbar, da er nur pauschal mögliche weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin erwähnt, ohne konkret das relevante VR-MeinKonto für Kunden bis zum 27. Lebensjahr zu erwähnen. Zum anderen wird ausdrücklich das Nutzungsverhalten als maßgebliches Kriterium für alternative Kontomodelle bei der Klägerin genannt, nicht jedoch das Alter des Kunden.
cc.
41 
Die Umschreibung „Inklusivleistungen“ ist ebenfalls irreführend.
(1)
42 
Der Begriff „Inklusivleistungen“ erweckt in der vorgenommenen Gestaltung entgegen der Auffassung der Beklagten beim Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Der Begriff „Inklusivleistungen“ umschreibt diejenigen Leistungen, die von den beiden verglichenen Konten erfasst sind, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei dem Konto der Beklagten nur um einen Teil der erfassten Leistungen handelt. Dieses Ergebnis wird durch die optische Gestaltung der Werbung noch untermauert, indem in der räumlich abgeschlossenen Tabelle in der linken Spalte in Fettdruck „Inklusivleistungen“ steht und die verschiedenen einzelnen Leistungen darunter tabellarisch aufgeführt sind.
(2)
43 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen.
44 
Nicht überzeugend ist das Argument der Beklagten, dass die Klägerin die zusätzlichen Leistungen selbst nicht für allzu bedeutend hält, da sie im Internetauftritt nicht mit Häkchen, sondern Bullet-Points versehen hat. Die Irreführung hängt nicht maßgeblich davon ab, welche Bedeutung die Klägerin selbst einzelnen Leistungen ihrem VR-PremiumKonto beimisst, sondern dass diese Leistungen bei diesem Konto erfasst sind und dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Zudem ist es auch nicht richtig, dass die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts zum Ausdruck bringt, die Leistungen für unbedeutend zu halten, denn sie werden unterhalb der fett gedruckten Überschrift „Und noch mehr“ aufgelistet, so dass es sich auch gerade um herausgestellte Leistungen handeln kann, die das VR-PremiumKonto der Klägerin von Konten anderer Banken unterscheidet.
45 
Nicht erheblich ist die Begründung der Beklagten, dass die Werbung mit dem „Rechtsberatungs-Service“ gleichfalls irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Wenn dies der Fall sein sollte, stehen der Beklagten als Mitbewerberin entsprechende Ansprüche zu. Sie kann aber nicht von sich aus, die bei dem streitgegenständlichen Konto der Klägerin erfassten Leistungen herausstreichen, bevor die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Außerdem rechtfertigt dieses Argument keinesfalls, dass die Beklagte noch weitere Leistungen des Kontos der Klägerin unerwähnt lässt.
46 
Das gleiche gilt für die Leistungen, von denen sich nach Auffassung der Beklagten die Verbraucher kein konkretes Bild machen. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Immerhin können Verbraucher ja auch nachfragen, wenn ihnen nicht klar ist, was beispielsweise unter Heim-Bank-Service bei längerer Krankheit oder dem Urlaubsschließfach für Wertsachen, geregelt ist. Jedenfalls kann die Beklagte bei einer vergleichenden Werbung diese Leistungen nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.
dd.
47 
Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu Grunde zu legen ist auch hier der verständige Durchschnittsverbraucher. Die Beklagte stellt das VR-PremiumKonto der Klägerin mit ihrem Girobest Konto unter Bezugnahme auf Leistungen und Preise gegenüber. Beide Kriterien bilden wesentliche Faktoren bei der Entscheidung der Verbraucher für das eine oder andere Produkt. Da sowohl die Darstellung der Leistungen als auch der Preise bezüglich des Angebots der Klägerin unzutreffend sind, ist nicht auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Entscheidung zugunsten der Beklagten trifft, die er bei zutreffender Schilderung des Angebots der Klägerin nicht getroffen hätte.
II.
48 
Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin in der vergleichenden Werbung beanstandet, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis nicht klar und deutlich benannt werden.
1.
49 
Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass aus der Werbung nicht hinreichend klar wird, dass die Inanspruchnahme des Girobest Kontos der Beklagten einen Netto-Gehaltseingang von 1.250,00 EUR auf diesem Konto voraussetzt.
50 
Für den Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird schon aus der Überschrift „Zahlen Sie noch Kontoführungsgebühren?“ deutlich, dass hier für ein Girokonto geworben wird, denn bei derartigen Konten werden verbreitet von Banken und Sparkassen Gebühren für die Kontoführung verlangt. Da der durchschnittliche Verbraucher über ein Girokonto verfügt und hierüber die laufenden Zahlungseingänge und Zahlungsabgänge abgewickelt werden, kann das bei dem Modellkunden genannte Gehalt von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat nur so verstanden werden, dass es sich hierbei um den erforderlichen monatlichen Zahlungseingang handelt. Ein Verständnis der Werbung dahingehend., dass die Beklagte ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren anbietet, ohne dass ein bestimmter Betrag auf diesem Konto monatlich eingeht, liegt demgegenüber vollkommen fern.
51 
Es kommt hinzu, dass durch den Sternchenvermerk * nochmals verdeutlicht wird, dass es sich um einen Gehaltseingang handeln muss bzw. bis zu einem bestimmten Alter kein Mindesteingang erforderlich ist. Die Argumentation der Klägerin, dass das Sternchen * nicht zu berücksichtigen sei, da es an falscher Stelle stehe, weil die Angaben zum Modellkunden, blickfangmäßig herausgestellt seien, trifft im Ergebnis nicht zu.
52 
Richtig ist, dass blickfangmäßig herausgestellte Aussagen isoliert auf ihre Irreführungseignung zu prüfen sind, wenn der angesprochene Verkehr situationsadäquat von einer Kenntnisnahme anderer Teile der Werbung absieht. Relativiert wird dieser Grundsatz durch die Möglichkeit eines Sternchen-Hinweises. Der Stern signalisiert dem durchschnittlich verständigen Betrachter, dass die Blickfangaussage nicht vorbehaltlos gilt, sondern im Sinn begleitender Erläuterung zu verstehen ist, weshalb bei einer blickfangmäßigen Werbung der Hinweis auch bei dem Blickfang erfolgen und leicht auffindbar sein muss (vgl. BGH NJW 2016, 814, 815; Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl., § 5 Rn. 133 ).
53 
Eine Blickfangwerbung liegt allerdings erst vor, wenn Teile einer Ankündigung bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind und durch ihre Betonung das Interesse des Publikums auf sich ziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 1.85; Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 5 Rn. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angaben zum Modellkunden erfolgen in der linken Spalte in der ersten Zeile in der gleichen kleinen Schriftgröße wie die darunter befindlichen Inklusivleistungen. Blickfangmäßig hervorgehoben durch die Werbung wird durch die Schriftgröße und den Fettdruck sowie die farbliche Gestaltung allenfalls der monatliche Grundpreis und die Summe pro Jahr.
2.
54 
Der teilweisen Klageabweisung steht auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung „Leistungspakete im Preisvergleich“ entgegen (vgl. BGH NJW 2011, 2787).
55 
Danach ist ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Werbung auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet.
56 
Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor. Es geht nicht darum, dass die abstrakte Umschreibung der zu untersagenden Werbung die Wettbewerbswidrigkeit nicht begründet, sondern ein anderer Gesichtspunkt. Hier ist vielmehr eine von mehreren konkret bezeichneten Verletzungsformen nicht wettbewerbswidrig.
III.
57 
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
1.
58 
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat schon zwecks Hemmung der Verjährung gemäß § 11 UWG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Klägerin ist es nicht möglich, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben, da der konkrete Schaden derzeit nicht feststeht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass künftig noch Schäden aufgrund der vergleichenden Werbung entstehen können, wenn sich Kunden unter dem bleibenden Eindruck der Werbung noch für das Girobest Konto der Beklagten entscheiden.
2.
59 
Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der Klägerin steht als Mitbewerberin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 9 S. 1 UWG zu, da die Beklagte zumindest fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
IV.
60 
Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.215,31 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
61 
Nach dieser Vorschrift kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird und ihm einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH NJW 2010, 1208 f.; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.98). Danach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in Höhe von 1.215,31 EUR verlangen. Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2010, 74 ; OLG Stuttgart MMR 2010, 284, 286), es sei denn, die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung ist lediglich zu weit gefasst, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung ist grundsätzlich Sache des Schuldners (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.120). Nach diesen Grundsätzen kann hier die Klägerin nur 2/3 der begehrten Abmahnkosten verlangen. Die anwaltlich verfasste Abmahnung war nur teilweise berechtigt, da es - wie ausgeführt - an einer Irreführung fehlt, soweit die Beklagte den Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR monatlich als Voraussetzung für ihr Konto Girobest verlangt. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine für die Erstattung der Abmahnkosten unschädliche zu weite Fassung der vorformulierten Unterwerfungserklärung, sondern die Abmahnung war in einem von drei beanstandeten Punkten nicht berechtigt.
62 
Zu den erforderlichen Aufwendungen gehören auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ist ein Anwalt zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei bei einem durchschnittlichen Fall der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1,3 beanspruchen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 1120, 1122). Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines nicht beanstandeten Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR. Da die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2010, 744, 749). Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Klägerin die gerügten Wettbewerbsverstöße gleich bewertet, kann sie von den verlangten Abmahnkosten 2/3, also 1.215,31 EUR, von der Beklagten erstattet verlangen (vgl. zu dieser Berechnung: BGH GRUR 2010, 744, 749).
63 
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
V.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
65 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, soweit die Beklagte in ihrer vergleichenden Werbung nicht darauf hinweist, dass von der Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto angeboten wird (VR-MeinKonto) und die Leistungen der gegenübergestellten Konten der Parteien als Inklusivleistungen bezeichnet werden.
1.
28 
Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen Unternehmen hinsichtlich bestimmter substituierbarer Sachen und Dienstleistungen bei überschneidenden Marktbereichen vor. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Girobest Konto der Beklagten und das VR-PremiumKonto der Klägerin sind sachlich austauschbar. Auch in räumlicher Hinsicht überschneiden sich der Betrieb von Filialen und Bankautomaten beider Banken in Bereich von W..
2.
29 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte soweit in der vergleichenden Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ein kostenloses Girokonto (VR-MeinKonto) anbietet.
a.
30 
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
31 
Die Werbung der Beklagten im Mitteilungsblatt der Gemeinde K. vom 01.09.2016 stellt eine geschäftliche Handlung dar. Darunter wird nach § 2 Abs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, verstanden. Die Beklagte warb in dem Mitteilungsblatt für ihr kostenloses Girokonto Girobest, um den Abschluss von Verträgen, welche dieses Girokonto zum Gegenstand haben, zu fördern.
b.
32 
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist hierbei nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, etwa über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis, wobei § 5 Abs. 3 UWG klarstellt, dass Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.
aa.
33 
Die Werbung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung dar. § 6 Abs. 1 UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes, mit seinen Produkten im Substitutionswettbewerb stehendes Unternehmen, durch den Werbevergleich angreift und den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben macht, weshalb das eigene Produkt vorzugswürdig ist.
34 
Aus Sicht des Verbrauchers ist das Girobest Konto der Beklagten durch das VR-PremiumKonto der Klägerin austauschbar und damit ersetzbar. Durch die direkte tabellarische Gegenüberstellung der Leistungen und Preise vergleicht die Beklagte ihr Konto Girobest mit dem Konto VR-PremiumKonto der Klägerin und macht damit den gemeinsamen Nachfragern spezifische Angaben, weshalb das eigene Produkt vorzuziehen ist.
bb.
35 
Die vergleichende Werbung enthält eine irreführende geschäftliche Handlung, indem die Beklagte im Sternchenhinweis * ausführt, dass sie ihr Girobest Konto ohne Mindesteingang kostenlos bis 26 Jahre und von 27 Jahre bis 29 Jahre mit Nachweis für alle Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für Privatkunden bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein kostenloses Girokonto im Angebot hat.
(1)
36 
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier mithin auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521; BGH GRUR 2000, 619, 621; Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 5 Rn. 0.72 und 1.76 m.w.N.).
(2)
37 
Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend. Der Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird zunächst den in der linken Spalte oben umschriebenen Modellkunden wahrnehmen. Bei Betrachtung der Werbeanzeige und der tabellarischen Gegenüberstellung wird er aber auch bemerken, dass die verglichenen Konten der Parteien jeweils mit einem Sternchenvermerk gekennzeichnet sind und damit die dort erfolgten Erläuterungen zur Kenntnis nehmen. Durch den Sternchen-Hinweis unter * bei ihrem Girobest Konto erweckt die Beklagte den Eindruck, dass die weiteren Bedingungen, unter denen das Konto ebenfalls kostenlos ist, nämlich bei einem Alter unter 26 sowie zwischen 27 und 29 für Schüler, Studenten, Azubis sowie freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, nur für das Girobest Konto der Beklagten gilt und ein entsprechendes Konto von der Klägerin nicht angeboten wird. Aufgrund der vergleichenden Werbung bezüglich der anderen Konditionen muss der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgehen, dass ein entsprechendes Angebot für ein kostenloses Girokonto bei jüngeren Privatkunden bei der Klägerin nicht besteht.
(3)
38 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen hält das Gericht nicht für stichhaltig.
39 
Dass der unter Sternchenvermerk * gemacht Hinweis nicht zu berücksichtigen sei, da für den Modellkunden der Werbung das Konto VR-MeinKonto der Klägerin gar nicht zur Verfügung stand und es sich um übliche Angaben handele, die der Vollständigkeit halber aufgenommen worden seien, überzeugt nicht. Durch die Erwähnung eines weiteren Personenkreises, für den ohne Mindesteingang das Girokonto kostenlos angeboten wird, wird die Werbeaussage ohne nachvollziehbaren Grund erweitert und dieser Personenkreis in den Kontenvergleich mit aufgenommen. Dass die Angabe angeblich bei der Beklagten üblich ist, ändert nichts daran, dass sie für den angesprochenen Verkehrskreis ohne Erwähnung des Kontos VR-MeinKonto der Klägerin irreführend ist.
40 
Der unter Sternchenvermerk *** erfolgte Hinweis kann die Fehlvorstellung nicht entkräften. Denn zum einen ist er dem detaillierten Hinweis unter Sternchenvermerk* mit genauen Altersangaben nicht vergleichbar, da er nur pauschal mögliche weitere alternative Kontomodelle bei der Klägerin erwähnt, ohne konkret das relevante VR-MeinKonto für Kunden bis zum 27. Lebensjahr zu erwähnen. Zum anderen wird ausdrücklich das Nutzungsverhalten als maßgebliches Kriterium für alternative Kontomodelle bei der Klägerin genannt, nicht jedoch das Alter des Kunden.
cc.
41 
Die Umschreibung „Inklusivleistungen“ ist ebenfalls irreführend.
(1)
42 
Der Begriff „Inklusivleistungen“ erweckt in der vorgenommenen Gestaltung entgegen der Auffassung der Beklagten beim Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, den unzutreffenden Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Der Begriff „Inklusivleistungen“ umschreibt diejenigen Leistungen, die von den beiden verglichenen Konten erfasst sind, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei dem Konto der Beklagten nur um einen Teil der erfassten Leistungen handelt. Dieses Ergebnis wird durch die optische Gestaltung der Werbung noch untermauert, indem in der räumlich abgeschlossenen Tabelle in der linken Spalte in Fettdruck „Inklusivleistungen“ steht und die verschiedenen einzelnen Leistungen darunter tabellarisch aufgeführt sind.
(2)
43 
Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen.
44 
Nicht überzeugend ist das Argument der Beklagten, dass die Klägerin die zusätzlichen Leistungen selbst nicht für allzu bedeutend hält, da sie im Internetauftritt nicht mit Häkchen, sondern Bullet-Points versehen hat. Die Irreführung hängt nicht maßgeblich davon ab, welche Bedeutung die Klägerin selbst einzelnen Leistungen ihrem VR-PremiumKonto beimisst, sondern dass diese Leistungen bei diesem Konto erfasst sind und dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Zudem ist es auch nicht richtig, dass die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts zum Ausdruck bringt, die Leistungen für unbedeutend zu halten, denn sie werden unterhalb der fett gedruckten Überschrift „Und noch mehr“ aufgelistet, so dass es sich auch gerade um herausgestellte Leistungen handeln kann, die das VR-PremiumKonto der Klägerin von Konten anderer Banken unterscheidet.
45 
Nicht erheblich ist die Begründung der Beklagten, dass die Werbung mit dem „Rechtsberatungs-Service“ gleichfalls irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Wenn dies der Fall sein sollte, stehen der Beklagten als Mitbewerberin entsprechende Ansprüche zu. Sie kann aber nicht von sich aus, die bei dem streitgegenständlichen Konto der Klägerin erfassten Leistungen herausstreichen, bevor die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Außerdem rechtfertigt dieses Argument keinesfalls, dass die Beklagte noch weitere Leistungen des Kontos der Klägerin unerwähnt lässt.
46 
Das gleiche gilt für die Leistungen, von denen sich nach Auffassung der Beklagten die Verbraucher kein konkretes Bild machen. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Immerhin können Verbraucher ja auch nachfragen, wenn ihnen nicht klar ist, was beispielsweise unter Heim-Bank-Service bei längerer Krankheit oder dem Urlaubsschließfach für Wertsachen, geregelt ist. Jedenfalls kann die Beklagte bei einer vergleichenden Werbung diese Leistungen nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.
dd.
47 
Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu Grunde zu legen ist auch hier der verständige Durchschnittsverbraucher. Die Beklagte stellt das VR-PremiumKonto der Klägerin mit ihrem Girobest Konto unter Bezugnahme auf Leistungen und Preise gegenüber. Beide Kriterien bilden wesentliche Faktoren bei der Entscheidung der Verbraucher für das eine oder andere Produkt. Da sowohl die Darstellung der Leistungen als auch der Preise bezüglich des Angebots der Klägerin unzutreffend sind, ist nicht auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Entscheidung zugunsten der Beklagten trifft, die er bei zutreffender Schilderung des Angebots der Klägerin nicht getroffen hätte.
II.
48 
Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin in der vergleichenden Werbung beanstandet, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Produkts zu dem beworbenen Preis nicht klar und deutlich benannt werden.
1.
49 
Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass aus der Werbung nicht hinreichend klar wird, dass die Inanspruchnahme des Girobest Kontos der Beklagten einen Netto-Gehaltseingang von 1.250,00 EUR auf diesem Konto voraussetzt.
50 
Für den Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation entsprechende angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird schon aus der Überschrift „Zahlen Sie noch Kontoführungsgebühren?“ deutlich, dass hier für ein Girokonto geworben wird, denn bei derartigen Konten werden verbreitet von Banken und Sparkassen Gebühren für die Kontoführung verlangt. Da der durchschnittliche Verbraucher über ein Girokonto verfügt und hierüber die laufenden Zahlungseingänge und Zahlungsabgänge abgewickelt werden, kann das bei dem Modellkunden genannte Gehalt von mindestens 1.250,00 EUR pro Monat nur so verstanden werden, dass es sich hierbei um den erforderlichen monatlichen Zahlungseingang handelt. Ein Verständnis der Werbung dahingehend., dass die Beklagte ein Girokonto ohne Kontoführungsgebühren anbietet, ohne dass ein bestimmter Betrag auf diesem Konto monatlich eingeht, liegt demgegenüber vollkommen fern.
51 
Es kommt hinzu, dass durch den Sternchenvermerk * nochmals verdeutlicht wird, dass es sich um einen Gehaltseingang handeln muss bzw. bis zu einem bestimmten Alter kein Mindesteingang erforderlich ist. Die Argumentation der Klägerin, dass das Sternchen * nicht zu berücksichtigen sei, da es an falscher Stelle stehe, weil die Angaben zum Modellkunden, blickfangmäßig herausgestellt seien, trifft im Ergebnis nicht zu.
52 
Richtig ist, dass blickfangmäßig herausgestellte Aussagen isoliert auf ihre Irreführungseignung zu prüfen sind, wenn der angesprochene Verkehr situationsadäquat von einer Kenntnisnahme anderer Teile der Werbung absieht. Relativiert wird dieser Grundsatz durch die Möglichkeit eines Sternchen-Hinweises. Der Stern signalisiert dem durchschnittlich verständigen Betrachter, dass die Blickfangaussage nicht vorbehaltlos gilt, sondern im Sinn begleitender Erläuterung zu verstehen ist, weshalb bei einer blickfangmäßigen Werbung der Hinweis auch bei dem Blickfang erfolgen und leicht auffindbar sein muss (vgl. BGH NJW 2016, 814, 815; Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl., § 5 Rn. 133 ).
53 
Eine Blickfangwerbung liegt allerdings erst vor, wenn Teile einer Ankündigung bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind und durch ihre Betonung das Interesse des Publikums auf sich ziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 1.85; Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 5 Rn. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angaben zum Modellkunden erfolgen in der linken Spalte in der ersten Zeile in der gleichen kleinen Schriftgröße wie die darunter befindlichen Inklusivleistungen. Blickfangmäßig hervorgehoben durch die Werbung wird durch die Schriftgröße und den Fettdruck sowie die farbliche Gestaltung allenfalls der monatliche Grundpreis und die Summe pro Jahr.
2.
54 
Der teilweisen Klageabweisung steht auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung „Leistungspakete im Preisvergleich“ entgegen (vgl. BGH NJW 2011, 2787).
55 
Danach ist ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Werbung auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet.
56 
Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor. Es geht nicht darum, dass die abstrakte Umschreibung der zu untersagenden Werbung die Wettbewerbswidrigkeit nicht begründet, sondern ein anderer Gesichtspunkt. Hier ist vielmehr eine von mehreren konkret bezeichneten Verletzungsformen nicht wettbewerbswidrig.
III.
57 
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
1.
58 
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat schon zwecks Hemmung der Verjährung gemäß § 11 UWG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Klägerin ist es nicht möglich, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben, da der konkrete Schaden derzeit nicht feststeht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass künftig noch Schäden aufgrund der vergleichenden Werbung entstehen können, wenn sich Kunden unter dem bleibenden Eindruck der Werbung noch für das Girobest Konto der Beklagten entscheiden.
2.
59 
Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der Klägerin steht als Mitbewerberin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 9 S. 1 UWG zu, da die Beklagte zumindest fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
IV.
60 
Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.215,31 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
61 
Nach dieser Vorschrift kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird und ihm einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH NJW 2010, 1208 f.; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.98). Danach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in Höhe von 1.215,31 EUR verlangen. Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2010, 74 ; OLG Stuttgart MMR 2010, 284, 286), es sei denn, die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung ist lediglich zu weit gefasst, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung ist grundsätzlich Sache des Schuldners (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.120). Nach diesen Grundsätzen kann hier die Klägerin nur 2/3 der begehrten Abmahnkosten verlangen. Die anwaltlich verfasste Abmahnung war nur teilweise berechtigt, da es - wie ausgeführt - an einer Irreführung fehlt, soweit die Beklagte den Eingang eines Nettogehalts von mindestens 1.250,00 EUR monatlich als Voraussetzung für ihr Konto Girobest verlangt. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine für die Erstattung der Abmahnkosten unschädliche zu weite Fassung der vorformulierten Unterwerfungserklärung, sondern die Abmahnung war in einem von drei beanstandeten Punkten nicht berechtigt.
62 
Zu den erforderlichen Aufwendungen gehören auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ist ein Anwalt zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei bei einem durchschnittlichen Fall der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1,3 beanspruchen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 1120, 1122). Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines nicht beanstandeten Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.822,96 EUR. Da die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2010, 744, 749). Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Klägerin die gerügten Wettbewerbsverstöße gleich bewertet, kann sie von den verlangten Abmahnkosten 2/3, also 1.215,31 EUR, von der Beklagten erstattet verlangen (vgl. zu dieser Berechnung: BGH GRUR 2010, 744, 749).
63 
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
V.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
65 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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