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| Die Parteien streiten um Entgelt für Stromlieferungen auf das Vertragskonto … für ein Ferienhaus an der Adresse … , im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 17.08.2012. |
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| Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, soweit nachstehend keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen werden. |
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| Unstreitig wurde das Haus vom Beklagten als Mieter genutzt und der Beklagte wurde von der Klägerin über den Zähler … mit Energie versorgt. Der Beklagte nahm dieses Leistung - zumindest bis zu seinem Auszug - in Anspruch (AS I, 19, 123). Die vorliegend geltend gemachte Gesamtforderung beruht auf den in den Anlagen K 5 und K 6 geltend gemachten Beträgen von 774,57 EURO + 164,85 EURO = 939,42 EURO (AS I, 23, 53 und 59 zu den Einzelheiten). Hierin ist eine Abschlagszahlung des Beklagten in Höhe von 598,95 EURO berücksichtigt. |
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| Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob der Beklagte Vertragspartner des Energielieferungsverhältnisses ist oder ob der Vermieter - der Zeuge … - der Vertragspartner ist. Hierzu hat der Beklagte zunächst in erster Instanz mit Schriftsatz vom 25.08.2014 "unstreitig gestellt, dass (...) ein Versorgungsvertrag mit der Klägerin bestand." (AS I, 121). Später hat der mit Schriftsatz vom 12.01.2016 einen vorrangigen Vertragsschluss der Klägerin mit dem Vermieter behauptet (AS I, 443). |
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| Der Beklagte hat darüber hinaus die Angaben zum Verbrauch mit Nichtwissen bestritten und einen Auszug im Mai 2010 behauptet (AS I, 123). Darüber hinaus wurde die Funktionsfähigkeit des Stromzählers bestritten und - bereits in erster Instanz - die Einrede der Verjährung erhoben (I, 231). |
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| Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (AS II, 31; Beklagter AS II, 73, 167) ist aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Energieversorgung der Netzanschluss und der Vertrag über die Versorgung mit Strom getrennt voneinander zu betrachten. Es muss sowohl ein Vertrag hinsichtlich des Netzanschlusses, als auch hinsichtlich der jeweiligen Versorgung mit Energie geschlossen werden. |
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| Das Amtsgericht hat die Klage nach Einvernahme des Zeugen … abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge … die Stromversorgung des Hauses bei der Klägerin beantragt habe. Damit sei der Zeuge … Vertragspartner der Klägerin. In einer späteren vom Zeugen … vorgenommenen Anmeldung des Beklagten als Vertragspartner der Klägerin sei ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Stromversorgungsvertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu sehen, verbunden mit dem Angebot auf Aufhebung des bisherigen Stromversorgungsvertrags. Bei Abgabe dieser Willenserklärung habe der Zeuge … ohne Vollmacht des Beklagten gehandelt und damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei damit nicht zustandegekommen. Dementsprechend bliebe es bei dem ursprünglichen Stromversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen . Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie durch den Beklagten komme nicht in Betracht, da bereits ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen … zustandegekommen gewesen sei. |
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| Gegen das am 18.02.2016 zugestellte (AS I, 493) Urteil richtet sich die am 14.03.2016 eingegangene Berufung der Klägerin, die innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.05.2016 begründet wurde (AS II, 1, 11, 21). |
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| In dieser rügt die Klägerin, dass vom Amtsgericht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen worden sei, da es von Amts wegen den Zeugen … auch zum Vertragsschluss gehört habe. Darüber hinaus habe es entgegen § 296 Abs. 2 ZPO verspätetes Vorbringen des Beklagten berücksichtigt. Vor allem aber habe das Amtsgericht die Trennung zwischen Netzverhältnis und Energielieferungsverhältnis nicht erkannt. Diese beiden Verträge seien zu trennen. Im vorliegenden Fall sei ein konkludenter Energielieferungsvertrag mit der Energieentnahme durch den Beklagten zustandegekommen, hilfsweise jedoch durch die dreijährige Nutzung und Abschlagszahlung ein solcher durch konkludente Genehmigung wirksam entstanden. Das dem Energielieferungsverhältnis gegenüberzustellende Netzverhältnis schaffe erst die technischen Möglichkeiten, einen Stromvertrag zu schließen. Auch existiere keine gesetzliche Wertung, wonach der Strombezug des Mieters dem Vermieter aufzubürden sei (AS II, 89). |
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| Während die Klägerin erster Instanz noch vorgetragen hatte, dass eine An- und Abmeldung des Beklagten durch den Zeugen … erfolgt sei (I, 149, 455), hat sie diesen Vortrag in zweiter Instanz dahingehend verändert, dass der Zeuge … angegeben habe, dass sich der Beklagte selbst bei der Klägerin angemeldet habe. Dies bedeute, dass der Zeuge … zwar die Installation für Stromleitungen bei der Klägerin beantragt hat. Dies beziehe sich jedoch nur auf diesen Netzanschluss. Der Netzanschluss sei jedoch von der jeweiligen Versorgung mit Energie getrennt zu betrachten. Da der Zeuge die Abnahmestelle - unstreitig - nicht bewohnte, habe es für ihn jedoch keine Veranlassung gegeben, auch einen Liefervertrag abzuschließen. Dieser sei konkludent zustande gekommen, indem der Beklagte erstmals Energie entnommen habe (AS II, 29). |
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| Die Klägerin beantragt (AS II, 129, 145): |
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| 1. Das Urteil vom 19.01.2016 des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach, Az. 2 C 404/14, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 939,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 744,57 EUR seit dem 09.11.2012 und aus einem Betrag in Höhe von 164,85 EUR seit dem 08.12.2012 zu bezahlen. |
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| 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten in Höhe von 162,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| Der Beklagte beantragt (AS II, 47) |
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| Zurückweisung der Berufung. |
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| Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Zeuge … sei nicht von einer Differenzierung zwischen Netzanschluss und Verbraucher ausgegangen und haben den "Erstvertrag" geschlossen. Auch sei dem Mietvertrag nicht zu entnehmen, dass Stromkosten entgegen der gesetzlichen Wertung vom Beklagten zu tragen seien. Es gebe auch in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch eine Stromabnahme zum Ausdruck bringen wollte, Vertragspartner der Klägerin zu sein (AS II, 73). Da zum Zeitpunkt der Stromentnahme durch den Beklagten bereits ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen … bestanden habe, scheide ein konkludenter Vertragsschluss mit dem Beklagten aus. Auch gehe das Gesetz zunächst davon aus, dass der Vermieter die abhängigen Verbrauchskosten trage (AS II, 75). Im Übrigen könne selbst unter Zugrundelegung eines konkludent geschlossenen Vertrages dieser wieder konkludent beendet werden. § 20 Abs. 1 StromGVV stehe dem nicht entgegen. |
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| Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Gericht hat die Sache gem. § 526 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und Beweis erhoben durch erneute Einvernahme des Zeugen … . Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 18.04.2017 AS II, 129 ff. verwiesen. Der Beklagte konnte nicht informatorisch angehört werden, da sein Aufenthalt unbekannt ist und auch sein Rechtsanwalt seit Januar 2015 keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Das zunächst angegangene Amtsgericht Karlsruhe hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. |
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| A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. |
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| Soweit erstmals im Termin vom 18.04.2017 ein konkreter Berufungsantrag gestellt wurde, hindert dies nicht die Zulässigkeit der Berufung. Bereits mit Berufungseinlegung vom 14.03.2017 wurde eine Abschrift des angefochtenen Urteils nebst der hierin genannten in erster Instanz gestellten Anträge vorgelegt. Mit der Berufungsbegründung wurde sodann ausgeführt, dass "das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angegriffen und zur Überprüfung des Gerichts gestellt" wird (AS II, 25). Bei dieser Sachlage ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter verfolgt werden sollen. Dass diese erstmals im Termin vom 18.04.2017 ausdrücklich formuliert wurden, hindert die Zulässigkeit der Berufung nicht. |
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| B. Die Berufung ist auch begründet. |
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| Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Vergütung für die Stromlieferung aus § 433, 453 BGB i.V.m. mit einem von der Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag. Der Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin (hierzu 1.) und der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe (hierzu 2.). Der Beklagte ist darüber hinaus nicht gem. § 214 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt (hierzu 3.). |
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| 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und des in zweiter Instanz erfolgten Vortrags ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ein Vertrag mit dem Beklagten und nicht mit dem Zeugen Kaltenbach über die Stromlieferung zustande gekommen. |
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| In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger der Offerte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss im Übergabezeitpunkt ausübt. Im Fall einer Vermietung oder Verpachtung ist dies der Mieter oder Pächter. Es kommt hierbei - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014 3148, 3149). Im vorliegenden Fall war der Beklagte Mieter und damit Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien sowie dem in zweiter Instanz erhobenen Mietvertrag vom 27.05.2004 (AS II, 119). Der Beklagte selbst hat in erster Instanz vorgetragen, die Leistung der Klägerin in Anspruch genommen zu haben (AS I, 123). |
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| Soweit der Beklagte darauf abgestellt hat, dass diese Grundsätze dann nicht gelten, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen Vertragsschluss mit einer anderen Person begründen würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass im Einzelfall ein Vertragsschluss mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt dann ausscheidet, wenn "gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegen derartige Umstände jedoch nicht vor. Es kam vielmehr ein konkludenter Stromabnahmevertrag mit dem Beklagten durch Entgegennahme des Stroms zustande. Ein vorrangiger Vertrag des Zeugen … mit der Klägerin bestand nicht. |
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| Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Einbaus der Stromversorgung der Mieter des Objekts und nahm dort die Leistung der Klägerin auch nach seinem Vortrag in Anspruch (AS I, 123). Hiermit kam ein Vertrag mit dem Beklagten zustande. |
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| Ein vorrangiger Vertrag mit dem Vermieter - dem Zeugen … - bestand nicht. |
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| Der Vermieter hat in seiner Einvernahme überzeugend geschildert, dass er das Haus im Jahr 2004 zunächst ohne einen Stromanschluss an den Beklagten vermietet hatte. Später sei das Haus dann an das Stromnetz angeschlossen worden. Allerdings bekräftigte der Zeuge zugleich mehrfach, dass er keinen Stromvertrag mit der Klägerin geschlossen habe (AS II, 131). Er konnte dies durch eine vorgelegte Vertragsbestätigung untermauern, wonach die Klägerin einen Vertrag mit ihm erst zum 18.08.2012 und damit zum Zeitraum nach der hiesigen Abrechnungsperiode schloss (AS II, 131, 147). |
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| Zugleich hat der Zeuge bestimmt und sicher angegeben, den Beklagten keinesfalls bei der Klägerin angemeldet zu haben (AS II, 135) und damit den von der Klägerin in zweiter Instanz gehaltenen Vortrag bestätigt. Auf die noch in erster Instanz aufgeworfene Frage, eines Handelns in Vertretungsmacht des Beklagten kam es daher nicht mehr an. |
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| Die Angaben des Zeugen waren überzeugend. Auch der Umstand, dass dem Zeugen der Streit verkündet wurde und er daher ein Motiv haben könnte, eine Vertragspartnerschaft des Beklagten zu behaupten, wurde vom Gericht gesehen, ohne dass dies den Angaben die Überzeugungskraft nahm. |
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| Soweit der Beklagtenvertreter im Termin einen Vertragsschluss des Zeugen … mit der Klägerin in einer angeblich vom Zeugen … erklärten Anweisung, die Leitung unter Strom zu setzen, erblickt hatte (AS II, 141), hat die Klägervertreterin diese angebliche Weisung bestritten (AS II, 141) und der Beklagte hierfür keinen Beweis angeboten. Auch hat - entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz zur Beweiswürdigung (AS II, 167) - die Beweisaufnahme keine derartige Weisung des Beklagten ergeben, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich hieraus überhaupt ein Vertragsschluss mit dem Zeugen … ergeben würde. |
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| Bei der Beweiswürdigung war darüber hinaus als gravierendes Indiz für einen Vertragsschluss mit dem Beklagten zu würdigen, dass dieser zumindest eine Teilzahlung auf die Stromrechnungen i.H.v. 598,95 EUR brutto (AS II, 91) geleistet hat. Diese ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin sowie der als Anlage K 2 (AS I, 41) vorgelegten Abrechnung, wo eine Abschlagszahlung von 503,30 EUR netto = 598,95 EUR brutto abgezogen wird. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine Teilzahlung in dieser Höhe leistete und nunmehr bestreitet, der Vertragspartner zu sein. Vielmehr spricht der Umstand der Abschlagszahlung - oder gar mehrerer Abschlagszahlungen (AS II, 89, 91) - dafür, dass der Beklagte sich - bevor er unauffindbar wurde - ebenfalls als Vertragspartner angesehen hat und von einer vertraglichen Bindung zur Klägerin ausgegangen ist. |
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| Schließlich war bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 25.08.2014 "unstreitig gestellt, [hat] dass (...) ein Versorgungsvertrag mit der Klägerin bestand." (AS I, 121). Erst später hat er mit Schriftsatz vom 12.01.2016 einen vorrangigen Vertragsschluss der Klägerin mit dem Zeugen … behauptet (AS I, 443). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter jedoch bereits seit einem Jahr keinen Kontakt zu seinem Mandanten (AS I, 329, 337). |
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| Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Mietvertrag vom 27.05.2004 (AS II, 119) keine Regelung zu den Stromkosten enthalte, ändert dies nichts daran, dass diese vom Mieter zu begleichen sind. Es entspricht nämlich der Vertragserwartung, dass der Mieter derartige Kosten begleicht (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 535 Rn. 541: Liegt über den Strombezug keine Vereinbarung der Parteien vor, ist der Mieter im Zweifel selbst für den Bezug verantwortlich). Im Gegenteil wäre es aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge … angesichts des Umstandes, dass er das Ferienhaus auf 10 Jahre für 200,00 EUR im Monat vermietet hat, das letztlich unübersehbare Risiko eines Stromverbrauchs durch den Beklagten übernehmen sollte. Auch hat der Zeuge … nach seinen glaubwürdigen Angaben im Termin dem Beklagten niemals zugesagt, die Stromkosten zu begleichen (AS II, 137). |
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| Nach dem Vorstehenden kommt es auf den Umstand, dass mehrere Rechnungen über Jahre hinweg an den Beklagten adressiert wurden (AS II, 89 und die Angaben des Zeugen … AS II, 137) nicht mehr entscheidend an, sodass dem Bestreiten des Erhalts der Rechnungen (AS I, 267) ebenfalls keine Bedeutung zukommt. |
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| B. Soweit der Beklagte die Höhe des Verbrauchs und die Funktionsfähigkeit des Stromzählers bestritten hat (AS I, 123) hat, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begründen. |
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| 1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Strom-GVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, |
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| 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder |
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| a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und |
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| b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt |
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| und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. |
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| 2. Zum konkreten Fall hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte diese Voraussetzungen nicht dargetan, worauf im Termin hingewiesen wurde. |
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| a. Die Verwendung eines Baustellenmessgeräts zur Stromversorgung begründet keine gem § 17 Strom-GVV beachtlichen Umstände. |
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| Nach den glaubhaften und in sich schlüssigen Ausführungen des Zeugen … ist davon auszugehen, dass der Kläger selbstständig das im vorliegenden Fall verwendete Baustellenmessgerät angeschafft und verwendet hat (AS II, 137, 139). Zwar konnte der Zeuge keine Angaben aus eigener Anschauung machen, wo der Beklagte das Gerät her hatte. Er ging jedoch davon aus, das er es gebraucht gekauft habe. Allerdings konnte der Zeuge sicher angeben, dass er - der Zeuge - das Gerät jedenfalls nicht angeschlossen habe (AS II, 131). Auch hat der Zeuge weiter angegeben, dass der Beklagte von dem Baukastenverteiler aus das gesamte Haus mit Verlängerungkabeln mit Strom versorgt habe (AS II, 131). Selbst wenn man jedoch zugrundelegt, dass der Beklagte seinem Rechtsanwalt erzählt hat, dass er den Stromverteiler von der Fa. … erhalten hat und dies zutreffend sei (AS II, 141), ändert dies nichts daran, dass der Beklagte diesen bewusst verwendet hat, ohne auf eine Nachprüfung der Messeinrichtung zu bestehen. Soweit der Beklagte dies in der Berufungsverhandlung bestritten hat, ändert dies nichts daran, dass das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen … hiervon überzeugt ist. |
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| Daher hätte es am Kläger gelegen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 eine Nachprüfung gemäß der Messeinrichtung zu verlangen. Gem. § 17 Strom-GVVV ist es dem Beklagten verwehrt, über Jahre hinweg bewusst einen Zähler in einem Ferienhaus zu verwenden und sich anschließend im Prozess darauf beruht, dass dieses nicht zur Stromzählung geeignet gewesen sei. Darüber hinaus ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass sich der Verbrauch im Verhältnis zur vorherigen Abrechnungsperiode verdoppelt hat. |
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| b. Es besteht keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Stromablesung. |
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| Der konkret berechnete Betrag beruht auf einer vom Zeugen … vorgenommenen Ablesung, die er im Termin vom 18.04.2017 nochmals für das Gericht in jeder Hinsicht glaubwürdig unter Erinnerung an den ungefähren seinerzeit mitgeteilten Zählerstand bestätigt hat (AS II, 135, 153). Darüber hinaus hat der Zeuge … - ohne dass es hierauf noch im Einzelnen ankommt - bestätigt, dass der Mitarbeiter der Klägerin - Herr … - den Stromverbrauch nochmals persönliche überprüft habe (AS II, 135). Ein Stromverbrauch durch eine dem Beklagten nicht zuzurechnende Person kommt nach den überzeugenden Angaben des Zeugen … ebenfalls nicht in Betracht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dies rechtlich relevant wäre. |
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| Da der Verbrauch durch eine Ablesung ermittelt wurde, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin zur Schätzung berechtigt wäre (AS I, 153, 191, 237 f, 263 ff, 283 ff.) nicht entscheidend an. Der zunächst auf Grundlage einer Schätzung abgerechnete Betrag wurde nämlich später auf einen nunmehr streitgegenständlichen konkret abgerechneten Betrag reduziert. |
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| c. Schließlich wurde der Vertrag nicht durch den Beklagten beendet, sodass während des gesamten Abrechnungszeitraums ein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten besteht. § 20 Abs. 1 Strom-GVV schließt eine "konkludente Beendigung" durch einen der Klägerin nicht mitgeteilten Auszug oder schlichten Nichtweiterbezug der Leistung aus. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Vertrag selbst konkludent bzw. per Realofferte geschlossen wurde. Im Übrigen hat der Zeuge … überzeugend angegeben, dass der Beklagte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zumindest noch Gegenstände in dem Haus zurückgelassen hatte. |
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| C. Der Beklagte ist nicht gemäß § 214 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Es hätte - worauf hingewiesen wurde (AS II, 129) - am Beklagten gelegen, konkret vorzutragen, dass sämtlicher streitgegenständlicher Verbrauch bereits im Jahr 2009 vorgelegen habe. |
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| Dies hat er weder behauptet, noch hat die Beweisaufnahme dies in sonstiger Weise ergeben. Im Gegenteil hat der Vermieter ausweislich seiner Angaben im Termin das Haus erst im Jahr 2013 von dem vom Beklagten bei seinem Auszug dort zurückgelassene Gegenständen geräumt und keine exakten Angaben über die vorherige Nutzung des Beklagten machen können (AS I, 135 und das Aufforderungsschreiben AS II, 123). Auch war der Beklagte am 17.04.2013 und am 03.07.2013 noch mit einer "Nebenwohnung" bzw. "weiteren Wohnung" in dem Haus gemeldet (vgl. die Bestätigungen Anlage K 1 (AS I, 39) und K 11 (AS I, 83)). Daher geht das Gericht davon aus, dass ein Strombezug bis zum Ende der streitgegenständlichen Abrechnungsperiode stattgefunden haben kann und daher der Anspruch nicht verjährt ist. Einen vom Beklagten behaupteten - von der Klägerin bestrittenen - Auszug im Mail 2010 hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen. |
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| Auf die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids am 13.11.2013 (AS I, 9) kommt es daher nicht mehr entscheidend an. |
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| Der Ausspruch zu den Zinsen beruht auf den mit den Abrechnungen vom 24.10.2012 (Anlage K 5) und 22.11.2012 (Anlage K 6) begründeten Verzug (AS I, 23, 53 und 59). Das Bestreiten des Zugangs der Rechnungen ist angesichts des sich der Klägerin entziehenden Verhaltens des Beklagten gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unbeachtlich (Palandt-Grüneberg, § 76. Auflage, § 286 Rn. 25). |
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| Die Verurteilung zur Zahlung von 162, 75 EURO beruht auf den - der Höhe nach nicht bestrittenen (AS I, 127) - und von der Klägerin nachvollziehbar dargestellten Mahn-, Auskunfts- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. AS I, 23, f, 33,ff und 93 ff sowie die Urkunden Anlage K 8 bis K 12 (AS I, 67 ff.) hinsichtlich der Einzelheiten). Diese sind zum einen als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB zu ersetzen. Darüber hinaus begründet das schlichte über mehrere Jahre andauernde verziehen und Nichtreagieren innerhalb eines Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung, die zum Ersatz der hierdurch verursachten angemessenen Erkundigungskosten gem. § 280 BGB verpflichtet. Zinsen waren - wie beantragt (§ 308 ZPO) - auf diesen Betrag ab dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift (AS I, 90) gem. § 291 BGB zuzusprechen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die durch das Angehen des unzuständigen Amtsgerichts Karlsruhe (AS I, 173, 167) verursachten Kosten waren der Klägerin gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2014 geklärt sind. |
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