Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 13 O 62/19 KfH

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87% und die Beklagte 13% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung aus Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Die Beklagte ist eine Handelsgesellschaft mit heutigem Sitz in R., die Automobilzubehör vertreibt. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 23.02.2010 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Mit Wirkung zum 01.04.2010 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Die Parteien vereinbarten am 29.04.2016 ein Addendum zum Geschäftsführeranstellungsvertrag, in dem die Bruttojahresvergütung von 174.000,00 EUR unverändert blieb. Die Vergütung ist in 12 Teilbeträgen jeweils am Monatsende zu zahlen. Der Kläger wurde aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 06.04.2018 als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 06.04.2018 kündigte die Beklagte den Geschäftsführeranstellungsvertrag nebst Addendum zum 30.06.2021. Zudem hielt sie „klarstellend“ fest, dass der Kläger mit Wirkung vom 06.04.2018 unwiderruflich bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.06.2021 unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung zzgl. aller Nebenleistungen freigestellt sei. Die Beklagte kündigte mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2019 an, die laufenden Leistungen entfielen „mit diesem Monat“, entrichtete allerdings Ende April 2019 noch zwei weitere Zahlungen, bevor sie die Zahlungen endgültig einstellte. Der Kläger geht seit der Freistellung keiner entgeltlichen Beschäftigung nach. Ein Angebot der Beklagten über eine Outplacement-Beratung durch die Agentur ... lehnte er ab.
Der Kläger hält seine auf künftige Vergütung gerichtete Klage für zulässig. Er trägt vor, er habe es nicht böswillig unterlassen, durch anderweitige Verwendung seiner Dienste etwas zu erwerben, zudem sei § 615 Satz 2 BGB schon gar nicht anwendbar. Er habe sich bereits im April 2018 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und seitdem eine Vielzahl von Bewerbungen verfasst; beim Portal „Experteer“ sei er Premium-Mitglied. Die ihm von der Beklagten angebotene Outplacement-Beratung sei ungeeignet, da nur eine geringe Aussicht bestehe, dass er danach ein neues Beschäftigungsverhältnis erhalte.
Der Kläger hatte zuletzt als Antrag Ziffer 1. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Geschäftsführervergütung für August, September und Oktober 2019 nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Antrag erkannte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 für den Urkundenprozess an. Daher erging entsprechendes Teil-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil.
Der Kläger beantragt ferner als Antrag Ziffer 2.:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.11.2019 bis einschließlich 30.06.2021 jeweils monatlich 14.500,00 EUR brutto zu bezahlen, jeweils fällig zum 01. des jeweiligen Folgemonats.
Die Beklagte beantragt insoweit
Klagabweisung.
Die Beklagte hält die Klage – soweit nicht anerkannt – für unzulässig. Sie bringt ferner vor, der Kläger habe sich nicht ausreichend um eine andere Anstellung bemüht, insbesondere indem er die ihm angebotene Outplacement-Beratung abgelehnt habe. Aufgrund eines Versehens in der Lohnbuchhaltung sei für April 2019 nicht nur die laufende monatliche Zahlung von 14.500,00 EUR brutto, sondern die dem Kläger unstreitig für 2018 zustehende Tantieme in Höhe von 41.925,00 EUR brutto gleich zweimal zur Auszahlung gebracht worden. Hieraus resultierten die beiden Nettozahlungen in Höhe von 31.909,84 EUR (laufende Bezüge für April 2019 und Tantieme 2018) und 23.348,56 EUR (nur Tantieme 2018).
10 
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die auf künftige Leistung gerichtete Klage ist unzulässig. Auf die weitere, ohnehin nur im Nachverfahren zu klärende Frage, ob dem Kläger unterlassener anderweitiger Erwerb zum Vorwurf zu machen ist, kommt es daher nicht an.
12 
1. Das Gericht hat durch Schlussurteil zu entscheiden.
13 
a) Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 301 Rn. 8 m.w.N.). Dies war hier im Hinblick auf den von der Beklagten anerkannten Klageantrag Ziffer 1. der Fall, weil der Kläger insoweit die ihm zustehende Vergütung für vergangene Monate verlangt hat. Vorliegend ist hingegen die erst in der Zukunft fällig werdende Vergütung streitgegenständlich. Diesbezüglich ist durch Schlussurteil zu entscheiden, weil damit der Urkundenprozess – vorbehaltlich des anhängig bleibenden Teils, über welchen mit Vorbehaltsurteil vom 13.11.2019 entschieden wurde – zum Abschluss gebracht wird.
14 
b) Hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. kommt eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil nicht in Betracht. Dieses würde voraussetzen, dass die Klage zulässig ist (MüKoZPO/Braun, 5. Aufl. 2016, ZPO § 597 Rn. 2). Ein Fall des § 597 ZPO liegt nicht vor.
15 
2. Die Klage ist nicht nach § 258 ZPO als Klage auf wiederkehrende Leistungen zulässig.
16 
a) Die §§ 257 ff. ZPO sind allerdings im Urkundenprozess anwendbar (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 592 Rn. 1). Auch handelt es sich bei den eingeklagten Vergütungen um wiederkehrende Leistungen, da sie aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind.
17 
b) Jedoch setzt § 258 ZPO voraus, dass die Leistungen nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (BeckOK ZPO/Bacher, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 258 Rn. 5 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Dienstvergütung fallen daher nach allgemeiner Meinung nicht unter § 258 ZPO (vgl. nur Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 258 Rn. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 258 Rn. 9; je m.w.N.).
18 
3. Die Klage ist auch nicht nach § 259 ZPO wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zulässig.
19 
a) Nach § 259 ZPO können zwar Ansprüche geltend gemacht werden, die von einer Gegenleistung abhängen (BAG, NJOZ 2003, 1552, 1553). Auf Gehaltsansprüche ist die Vorschrift jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 39 ff.) nicht anwendbar. Denn sie ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs, sondern setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Der Abschluss des Arbeitsvertrages reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG, NZA 2009, 89 Rn. 18). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 42).
20 
Diese Auffassung harmoniert mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Dienstvertragsrecht (BGH, NJW-RR 2008, 1441 Rn. 13 m.w.N.). Die Kammer schließt sich ihr an (ebenso Hamacher, NZA 2015, 714; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 259 Rn. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach früherer Rechtsprechung eine Klage auf künftiges Arbeitsentgelt nach § 259 ZPO nur zulässig war, wenn der Kläger sämtliche zu erwartenden Umstände, die die künftigen Vergütungsansprüche entfallen lassen könnten, mit in den Antrag aufnimmt (BAG, NZA 2002, 1232). Dies führte zu vollstreckungsrechtlich problematischen Konstellationen (dazu Kolb, Anm. zu BAG, NJW 2015, 1773, 1776). Auch im Streitfall wäre der Klageantrag in der gestellten Form nicht zulässig gewesen.
21 
b) Der Kläger klagt Ansprüche ein, die erst in der Zukunft entstehen und damit nicht unter § 259 ZPO fallen. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend wegen der Freistellung des Klägers – Vergütung ohne Dienstleistung geschuldet ist. Auch dann kann der Vergütungsanspruch noch entfallen, etwa wenn der Kläger es böswillig unterlässt, durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste etwas zu erwerben, wenn er arbeitsunfähig oder wirksam außerordentlich gekündigt wird.
22 
4. Im Schlussurteil ist nach § 92 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Urkundenprozesses zu befinden. Der Kläger hat aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten im Termin vom 13.11.2019 in Höhe eines Teilstreitwerts von 43.500,00 EUR obsiegt und unterliegt aufgrund des vorliegenden Urteils mit einem restlichen Streitwert von 290.000,00 EUR.
23 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die hier nur noch die Kostenvollstreckung erfasst, ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Gründe

 
11 
Die auf künftige Leistung gerichtete Klage ist unzulässig. Auf die weitere, ohnehin nur im Nachverfahren zu klärende Frage, ob dem Kläger unterlassener anderweitiger Erwerb zum Vorwurf zu machen ist, kommt es daher nicht an.
12 
1. Das Gericht hat durch Schlussurteil zu entscheiden.
13 
a) Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 301 Rn. 8 m.w.N.). Dies war hier im Hinblick auf den von der Beklagten anerkannten Klageantrag Ziffer 1. der Fall, weil der Kläger insoweit die ihm zustehende Vergütung für vergangene Monate verlangt hat. Vorliegend ist hingegen die erst in der Zukunft fällig werdende Vergütung streitgegenständlich. Diesbezüglich ist durch Schlussurteil zu entscheiden, weil damit der Urkundenprozess – vorbehaltlich des anhängig bleibenden Teils, über welchen mit Vorbehaltsurteil vom 13.11.2019 entschieden wurde – zum Abschluss gebracht wird.
14 
b) Hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. kommt eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil nicht in Betracht. Dieses würde voraussetzen, dass die Klage zulässig ist (MüKoZPO/Braun, 5. Aufl. 2016, ZPO § 597 Rn. 2). Ein Fall des § 597 ZPO liegt nicht vor.
15 
2. Die Klage ist nicht nach § 258 ZPO als Klage auf wiederkehrende Leistungen zulässig.
16 
a) Die §§ 257 ff. ZPO sind allerdings im Urkundenprozess anwendbar (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 592 Rn. 1). Auch handelt es sich bei den eingeklagten Vergütungen um wiederkehrende Leistungen, da sie aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind.
17 
b) Jedoch setzt § 258 ZPO voraus, dass die Leistungen nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (BeckOK ZPO/Bacher, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 258 Rn. 5 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Dienstvergütung fallen daher nach allgemeiner Meinung nicht unter § 258 ZPO (vgl. nur Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 258 Rn. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 258 Rn. 9; je m.w.N.).
18 
3. Die Klage ist auch nicht nach § 259 ZPO wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zulässig.
19 
a) Nach § 259 ZPO können zwar Ansprüche geltend gemacht werden, die von einer Gegenleistung abhängen (BAG, NJOZ 2003, 1552, 1553). Auf Gehaltsansprüche ist die Vorschrift jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 39 ff.) nicht anwendbar. Denn sie ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs, sondern setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Der Abschluss des Arbeitsvertrages reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG, NZA 2009, 89 Rn. 18). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 42).
20 
Diese Auffassung harmoniert mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Dienstvertragsrecht (BGH, NJW-RR 2008, 1441 Rn. 13 m.w.N.). Die Kammer schließt sich ihr an (ebenso Hamacher, NZA 2015, 714; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 259 Rn. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach früherer Rechtsprechung eine Klage auf künftiges Arbeitsentgelt nach § 259 ZPO nur zulässig war, wenn der Kläger sämtliche zu erwartenden Umstände, die die künftigen Vergütungsansprüche entfallen lassen könnten, mit in den Antrag aufnimmt (BAG, NZA 2002, 1232). Dies führte zu vollstreckungsrechtlich problematischen Konstellationen (dazu Kolb, Anm. zu BAG, NJW 2015, 1773, 1776). Auch im Streitfall wäre der Klageantrag in der gestellten Form nicht zulässig gewesen.
21 
b) Der Kläger klagt Ansprüche ein, die erst in der Zukunft entstehen und damit nicht unter § 259 ZPO fallen. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend wegen der Freistellung des Klägers – Vergütung ohne Dienstleistung geschuldet ist. Auch dann kann der Vergütungsanspruch noch entfallen, etwa wenn der Kläger es böswillig unterlässt, durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste etwas zu erwerben, wenn er arbeitsunfähig oder wirksam außerordentlich gekündigt wird.
22 
4. Im Schlussurteil ist nach § 92 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Urkundenprozesses zu befinden. Der Kläger hat aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten im Termin vom 13.11.2019 in Höhe eines Teilstreitwerts von 43.500,00 EUR obsiegt und unterliegt aufgrund des vorliegenden Urteils mit einem restlichen Streitwert von 290.000,00 EUR.
23 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die hier nur noch die Kostenvollstreckung erfasst, ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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