Beschluss vom Landgericht Karlsruhe (6. Zivilkammer) - 6 OH 11/22
Leitsatz
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.12.2025 gegen die Antragsgegnerin zu 1 werden abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen geführt.
Gründe
I.
- 1
Der verfahrenseinleitende Antrag gegen die beiden Antragsgegnerinnen ist am 26.07.2022 eingegangen. Auf Antragsgegnerseite ist eine Streithelferin beigetreten. Seitdem wird betreffend das Bauvorhaben XXX gemäß Beschlüssen vom 27.09.2022, 20.12.2023, 20.01.2025 und 27.11.2025 im Wesentlichen über Belag und Belagsaufbau des Plattenbelags im Innenhof (Außenbereich) sowie die Kaskadenentwässerung mittels zweier Sachverständiger Beweis erhoben. Es liegt ein Gutachten vom 15.07.2024 sowie vom 07.10.2025 vor. Zum 16.03.2026 sowie zum 27.02.2026 werden ein Erstgutachten sowie ein weiteres Ergänzungsgutachten erwartet.
- 2
Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 betreffend die Antragsgegnerin zu 1 hat die Antragstellerin beantragt, zur Beweissicherung anzuordnen, dass Beweis über Mängel im Bereich der Raffstoreanlagen, Fenster und Dachrandanschlüsse erhoben wird. Auf gerichtliche Anfrage haben die Antragsgegnerin zu 1 und die Antragstellerin einer Abtrennung zugestimmt.
II.
- 3
Die Anträge der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.12.2025 gegen die Antragsgegnerin zu 1 werden gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgetrennt, weil dies sachdienlich ist. Das selbständige Beweisverfahren dauert bereits mehrere Jahre an. Der neue Antrag betrifft ausschließlich die Antragsgegnerin zu 1, während die Antragsgegnerin zu 2 sowie die Streithelferin sachlich nicht betroffen sind. Die Abtrennung erlaubt eine Entlastung des bisherigen selbständigen Beweisverfahrens und eine einfachere Handhabung des Antrags vom 17.12.2025 in einem getrennten Verfahren.
- 4
§ 145 ZPO ist dabei im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar. Diese Vorschrift findet unmittelbar Anwendung im Erkenntnisverfahren (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 59. Edition 2025, § 145, Rn. 2). Auch in anderen Verfahren kann diese sinnvoll angewendet werden (vgl. Frische, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 145, Rn. 3). Dies trifft für das selbständige Beweisverfahren zu, da - wie hier - unterschiedliche Beteiligungen eine gesonderte Behandlung im Sinne der Prozessökonomie rechtfertigen können.
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Referenzen
- ZPO § 145 Prozesstrennung 3x
- §§ 485 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)