Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 26/86

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 vom Hundert, die Beklagte 23 vom Hundert.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30. Juli 1985 geltend, bei welchem sein Wohnmobil VW LT 28, Baujahr 1977, amtliches Kennzeichen RD... , erheblich beschädigt wurde. Die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 839 BGB ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

2

Mit der Klage macht der Kläger restliche Wertminderung in Höhe von 400,-- DM geltend, nachdem die Beklagte lediglich 100,-- DM als Wertminderung erstattet hat. Ferner verlangt der Kläger weiteren Nutzungsausfall für 30 Tage à 95,-- DM, worauf die Beklagte lediglich 75,-- DM pro Tag erstattet hat, wobei die Zahlung für einen Zeitraum von 10 Tagen erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist.

3

Schließlich verlangt der Kläger über die bereits erstattete Unkostenpauschale in Höhe von 30,-- DM hinaus weitere 10,-- DM.

4

Der Kläger ist der Meinung, die Wertminderung im Schadensgutachten der DEKRA, die dort mit 100,-- DM ermittelt wurde, sei in Anbetracht des Fahrzeugwertes und des Schadensumfanges zu niedrig. Die Nutzungsausfallentschädigung für das auch für die täglichen Fahrten zur Arbeit benutzte Fahrzeug sei über den für einen Pkw gleichen Typs ohne Wohnwagenausbau angegebenen Betrag hinaus angemessen zu erhöhen. Wegen des Unfalles sei ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges im Sommerurlaub 1985 entgangen; statt dessen habe er mit seiner Familie in der näheren Umgebung gezeltet. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die Unkostenpauschale von 30,-- DM in Anbetracht der Preissteigerungen unangemessen niedrig sei.

5

Der Kläger hatte zunächst gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 1.760,-- DM erhoben. Nach Zahlung eines Betrages von 750,-- DM haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Der Kläger beantragt nunmehr,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.010,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Dezember 1985 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, durch die geleisteten Zahlungen sei die Wertminderung im Hinblick darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Wohnmobil handelt und mit Rücksicht auf dessen Alter angemessen berücksichtigt.

11

Ein abstrakt berechneter Nutzungsausfall sei entsprechend der Rechtsprechung zu Wohnwagen für ein Wohnmobil nicht zu ersetzen; jedenfalls müsse sich eine Nutzungsausfallentschädigung aber lediglich nach dem Wert des Fahrzeuges ohne die wohnmobiltypischen Einbauten berechnen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

13

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

14

Das Gericht hat auf Antrag der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Der Kläger hat über den gezahlten Betrag von 100,-- DM hinaus keinen weiteren Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Ein Ersatz merkantiler Wertminderung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz ordnungsgemäßer Reparatur damit gerechnet werden muss, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden konnte. Mithin entfällt eine Wertminderung in der Regel bei reinen Blechschäden (vgl. Palandt-Heinrichs, § 251 Anm. 4 b) aa) ; Landgericht Köln, VersR 81, 45). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur um reine Blechschäden; das vom Kläger vorgelegte Gutachten der DEKRA zeigt jedoch, dass der weit überwiegende Anteil der Reparaturarbeiten und Ersatzteile auf Karosseriearbeiten entfällt, die, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, deshalb besonders aufwendig waren, weil für die notwendigen Schweißarbeiten ein großer Teil der Innenausbauten entfernt werden musste. Die Karosseriearbeiten waren mit einem Austausch von Karosserieteilen in nicht unwesentlichem Umfang verbunden, was zur Folge hatte, dass grade solche Fahrzeugteile, die einem zeitabhängigen Verschleiß unterlagen, nämlich die Karosserieteile, nach rund achtjährigem Gebrauch durch Neuteile ersetzt wurden. Schon dies verbietet die Annahme einer Wertminderung. Dem entspricht es, dass die einschlägigen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Wertminderung regelmäßig nur von den minderwerterheblichen Reparaturkosten ausgehen, insbesondere also von solchen Reparaturkosten, die am Fahrgestell und tragenden Teilen des Fahrzeuges vorgenommen wurden. Bei Berechnung der Wertminderung ist ferner zu berücksichtigten, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Reparatur bereits acht Jahre alt war. Bei Fahrzeugen eines solchen Alters kommt eine Wertminderung ohnehin nicht mehr in Betracht, da der Käufer eines Fahrzeuges der Tatsache, dass Unfallschäden beseitigt wurden, keine besondere wertbildende Bedeutung mehr beimisst. Dies gilt insbesondere auch bei Wohnmobilen, da ein Anbietermarkt mit einer Mehrzahl gleich ausgestatteter Fahrzeuge nicht vorhanden ist mit der Folge, dass es nur höchst selten vorkommen kann, dass ein Interessent, dem mehrere Fahrzeuge mit einer Ausstattung, die seinen Vorstellungen entspricht, zur Verfügung stehen, daneben auch noch die Möglichkeit hat, zwischen einem Unfallfahrzeug und einem Wohnmobil, das noch keinen Unfall hatte, zu wählen. Schließlich scheitert die Zuerkennung einer Wertminderung auch daran, dass der Zeitwert des Fahrzeuges, den der Sachverständige mit dem unstreitigen Betrag von 24.561,40 DM (ohne Mehrwertsteuer) ermittelt hat, unter 40 % des Listenpreises liegt, den der Kläger mit 63.000,-- DM (ohne Mehrwertsteuer) angegeben hat.

17

Unter diesen Umständen kann der Kläger jedenfalls keine über den Betrag von 100,-- DM hinausgehende Wertminderung verlangen.

18

Auch Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger nicht beanspruchen. Auf das Wohnmobil des Klägers sind weder die von der Rechtssprechung für privat genutzte Personenkraftwagen entwickelten Grundsätze noch die Erwägungen des Bundesgerichtshofes zur entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens (DAR 1983, 76) uneingeschränkt anzuwenden.

19

Soweit der Kläger, wie er vorgetragen hat, das Wohnmobil insbesondere für seine täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte und sonstigen Familienfahrten wie einen gewöhnlichen Pkw benutzt, stellt die Benutzbarkeit des Fahrzeuges einen selbständigen Vermögenswert neben dessen Substanzwert dar; der Vermögenswert besteht in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges, also in der Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können. Dieser geldwerte Vermögensvorteil rechtfertigt die Zuerkennung eines pauschalen Schadensersatzes im Falle seiner vorübergehenden Entziehung. Diese Erwägungen treffen jedoch nicht zu, soweit der Kläger das Wohnmobil zu Urlaubszwecken benutzt. Insoweit dient das Fahrzeug - wie ein Wohnwagen - nicht den einem Pkw vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten. Die Benutzung des Wohnwagens zu Urlaubszwecken dient nicht der Befriedigung allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse, sondern darüber hinausgehenden besonderen Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen. Insoweit hat die Fahrzeugnutzung keinen geldwerten Vermögensvorteil; seine vorübergehende Entziehung stellt nicht bereits einen Vermögensschaden dar. Ein Vermögensschaden ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entziehung der Benutzbarkeit des Wohnmobils zu Wohnzwecken sonstigen vermögenswerte Aufwendungen oder den Verlust sonstiger vermögenswerter Rechte zur Folge hat. Derartige Aufwendungen hätten im vorliegenden Fall etwa dann vorgelegen, wenn der Kläger zur Durchführung des geplanten Urlaubs ein anderes Wohnmobil angemietet hätte oder infolge des vorübergehenden Verlusts seines Fahrzeuges während der Urlaubsreise erhöhte Kosten für Hotelunterkünfte und dergleichen gehabt hätte.

20

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

21

Soweit dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils für seine täglichen Fahrten zur Arbeit und für sonstige Familienfahrten entgangen ist und soweit ihm überhaupt die Verfügbarkeit des Fahrzeuges als tägliches Transportmittel vorenthalten blieb, hat er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Deren Höhe orientiert sich an den Aufwendungen, die der Kläger hatte, um ein Fahrzeug für seine täglichen Bedürfnisse verfügbar zu haben. Da die den Wohnzwecken dienenden Einbauten im Fahrzeug nicht der Befriedigung dieser täglichen Bedürfnisse dienten, können sie bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung keine Berücksichtigung finden. Abzustellen ist vielmehr auf den Wert der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ohne Berücksichtigung der allein Urlaubszwecken dienenden Einbauten. Diesen Wert hat die Beklagte zutreffend anhand der für das Basisfahrzeug (VW LT 28 D) gültigen Tabellensätzen mit 75,-- DM pro Tag ermittelt. Eine höhere Entschädigung für den bloßen Entzug der täglichen Benutzbarkeit des Fahrzeuges kann der Kläger mithin nicht verlangen.

22

Soweit dem Kläger die Benutzung des Fahrzeuges auch für eine geplante Urlaubsreise entgangen ist, war er gehalten, seinen Schaden entsprechend den für Wohnwagen geltenden Grundsätzen konkret zu berechnen. Einen derartigen (über 75,-- DM / Tag hinausgehenden) Schaden hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

23

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf restliche Unkostenpauschale. Die mit dem Schadensereignis verbundenen Vermögensaufwendungen des Klägers für Porto, Telefon und Fahrkosten sind mit dem Betrag von 30,-- DM hinreichend abgegolten ( § 287 ZPO). Die überaus geringen Preissteigerungsraten der vergangenen Jahre rechtfertigen eine Anhebung der von den Gerichten üblicherweise zuerkannten Pauschale um 25 vom Hundert keinesfalls.

24

Danach war die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, aus § 91 a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die für die Zuerkennung der Nutzungsausfallentschädigung maßgebliche Reparaturdauer von 30 Tagen zwischen den Parteien unstreitig ist, bislang aber nur eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage erstattet worden war.

26

Im übrigen folgen die Nebenentscheidung aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.