Urteil vom Landgericht Kiel (8. Strafkammer) - VIII Ks 12/01, VIII Ks (12/01)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe
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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
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Der Angeklagte wurde am 19. März 1980 in P./Kosovo in Jugoslawien geboren. Seine Eltern, H. und D. H., waren selbständig in der Landwirtschaft tätig, die Familie verfügte über ein eigenes Stück Land. Der Angeklagte wuchs als zweitjüngstes von fünf Geschwistern auf. Er hat einen 19 Jahre alten Bruder Fi., einen 31 Jahre alten Bruder Fa., eine 24 Jahre alte Schwester F. und eine 26 Jahre alte Schwester I.. Letztere ist verheiratet und lebt in T./Albanien. Den Aufenthalt seiner übrigen Geschwister und seiner Eltern kennt der Angeklagte seit 1999 nicht.
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1987 wurde der Angeklagte im Alter von 7 Jahren in seinem Heimatort eingeschult und besuchte 4 Jahre lang die Dorfschule. Danach verließ er sie ohne Abschluss, da sich die Familie einen weiteren Schulbesuch in der nächsten Stadt nicht leisten konnte. Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht, jedoch arbeitete er ab seinem 14. Lebensjahr von 1994 bis 1997 in einer privat geführten Goldmine, welche zwei Kilometer vom Heimatdorf entfernt lag. Bis zum Beginn der Bürgerkriegsunruhen arbeiteten dort Kosovo-Albaner und Serben einvernehmlich miteinander. Dann jedoch vermehrten sich die ethnischen Spannungen, so dass sich der Angeklagte schließlich nicht mehr traute, zur Arbeit zu gehen. Er fürchtete Übergriffe durch serbische Mitarbeiter, insbesondere durch Missbrauch von zur Sprengung in der Mine verwendetem Dynamit. Er hielt sich von da an zu Hause auf.
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Vom 27. Januar 1999 an leistete der Angeklagte Militärdienst bei einer Pioniereinheit. Bei einem Unfall erlitt der Angeklagte durch eine Minendetonation am 27. Dezember 1999 schwere Verletzungen an der gesamten linken Körperseite. Seine Eltern brachten ihn zur Behandlung in ein Krankenhaus nach Albanien, wo er zwei Monate lang stationär behandelt wurde. Anschließend kehrte er nicht mehr zur Armee zurück, sondern desertierte. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wohnte der Angeklagte bis August 2000 bei einem befreundeten Albaner in der nordalbanischen Stadt K..
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Anschließend fuhr der Angeklagte zu seiner älteren Schwester I. nach T.. Dort fasste er auch den Entschluss, nach Deutschland zu reisen, weil er sich einen festen Aufenthalt und Arbeit erhoffte. Dazu setzte er zunächst Mitte/Ende Februar mit dem Schiff nach Italien über und fuhr dann zusammen mit vier weiteren Personen in einem Auto bis H. mit. Dort meldete er sich nicht bei der zuständigen Ausländerbehörde, sondern kaufte einem Italiener mit dem Vornamen Giuseppe für 500,00 DM einen italienischen Pass ab, der auf den Namen „C. Lo P.” lautete und in den er sein Passbild einfügte oder einfügen ließ. Anschließend fuhr der Angeklagte nach L., wo er jedoch nur eine Nacht blieb. Er hatte zuvor von seiner Schwester I. gehört, dass sich seine Eltern eventuell in L. aufhalten würden, nachdem durch den Krieg im Kosovo das Elternhaus zerstört worden war. Er fand sie jedoch trotz der Hilfe eines Landsmannes dort nicht. Daraufhin fuhr der Angeklagte nach K., wo er bis zum Vorfall vom 3. April 2001 in einer Wohnung in der I.-straße 24 in K.-G. wohnte.
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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
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Am 2. April 2001 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr begaben sich der Geschädigte M. K. und dessen Ehefrau N. K. in die Kneipe „K’s Eck” an der Kreuzung E.-straße/K.-weg in K.-G.. Dort trafen sie „A.”, die damalige Freundin des Angeklagten. Die Zeugin N. K. war zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholisiert. Sie und „A.” konsumierten damals regelmäßig Kokain.
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Während der Geschädigte M. K. im Verlaufe des Abends zum V.-platz ging, um dort zu telefonieren, verließen die beiden Frauen die Kneipe und gingen in die von dem Angeklagten genutzte Wohnung in der I.-straße. Dort kamen sie zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr an. Anschließend erschien der gesondert verfolgte B. A. ebenfalls in der Wohnung und übergab der „A.” 1 bis 2 g Kokain. Er verließ die Wohnung nach einem auf seinem Handy eingegangenen Anruf. „A.” und die Zeugin N. K. konsumierten das Kokain in der Wohnung. Im Laufe des Abends kehrte der Zeuge A. in die Wohnung zurück und vollzog mit der Zeugin N. K. den Geschlechtsverkehr.
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Nachdem der Geschädigte M. K. vom Telefonieren am V.-platz in die Kneipe „K’s Eck” zurückgekehrt war und seine Ehefrau nicht mehr angetroffen hatte, erfuhr er, dass diese zusammen mit „A.”, der Freundin des Angeklagten, weggegangen sei.
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Am 3. April 2001 erhielt der Geschädigte M. K. auf der Suche nach seiner Ehefrau die Telefonnummer des Angeklagten. Er rief diesen an und bat ihn um ein Gespräch. Gegen 10.00 Uhr trafen sich die beiden. Der Geschädigte K. sprach den Angeklagten auf dessen Verhältnis zu „A.” an und fragte ihn, ob er den Aufenthaltsort „A.‘s” bzw. seiner Ehefrau kenne. Der Angeklagte leugnete jegliche Kenntnis vom Aufenthalt der Zeugin K.. Als der Geschädigte K. insistierte, begaben sich schließlich beide in die I.-straße. Während der Angeklagte in die dortige Spielhalle ging, um mit „A.” telefonisch Kontakt aufzunehmen, wartete der Geschädigte K. vor der Spielhalle in der Absicht herauszufinden, woher „A.” gegebenenfalls kommen würde. Auf diese Weise wollte er die Wohnung ausfindig machen, in der sich seine Ehefrau aufhielt. „A.” traf bereits wenige Minuten, nachdem sie von dem Angeklagten angerufen worden war, vor der Spielhalle ein, ohne dass der Geschädigte K. hatte erkennen können, woher sie gekommen war. Auch sie leugnete, den Aufenthaltsort der Zeugin K. zu kennen. Als der Geschädigte K. darauf drängte, selbst in der Wohnung der beiden nachzusehen, fuhren der Angeklagte und „A.” mit ihm in eine Seitenstraße der B.-straße zu einer dort befindlichen weiteren Wohnung. Der Geschädigte erkannte, dass sich seine Frau dort nicht aufhielt. Er brach die weitere Suche nach ihr daraufhin ab.
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Am späten Nachmittag gegen 17.00/18.00 Uhr kehrte die Zeugin N. K. in die Wohnung ihrer Mutter am O.-ring zurück. Dort traf sie den Geschädigten M. K. und berichtete ihm von den Vorkommnissen der letzten Nacht. Der Geschädigte, der seiner Frau keine nennenswerten Vorwürfe machte, beschloss daraufhin, den Angeklagten zur Rede zu stellen. Er rief ihn zu diesem Zwecke an und erfuhr, dass sich der Angeklagte im „K’s Eck” aufhielt.
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Gegen 19.00/19.30 Uhr begaben sich die Eheleute K. in die vorbezeichnete Kneipe, wo sie den Angeklagten antrafen. Der Geschädigte trat unmittelbar nach dem Betreten der Gaststätte auf den Angeklagten zu und sprach ihn sofort darauf an, dass er am Vortag wider besseres Wissen angegeben habe, keine Kenntnis vom Aufenthalt der Zeugin K. zu haben. Der Geschädigte war dabei erregt. Es schloss sich ein zunächst verbaler Streit zwischen ihm und dem Angeklagten an, in dessen Verlauf M. K. dem Angeklagten darüber hinaus vorwarf, dass dieser mit der Zeugin K. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an die Zeugin und bat sie, den Irrtum des Geschädigten aufzuklären, was sie auch tat. Indes trat dadurch keine Beruhigung der Situation ein. Auf die Vorwürfe des Geschädigten reagierte der Angeklagte schließlich mit dem Worten: „Ich bin Albaner, ich bin dir keine Rechenschaft schuldig”. Beide packten sich gegenseitig am Kragen und prügelten sich, wobei der Geschädigte M. K. zu Boden ging. Danach verließ der Angeklagte die Kneipe. Der Geschädigte folgte ihm unmittelbar, während die Zeugin N. K. zunächst in der Kneipe blieb und erst kurze Zeit später auf die Straße hinaustrat.
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Der Geschädigte K. redete auch draußen weiter auf den Angeklagten ein und verlangte Erklärungen für dessen Verhalten. Dabei verfolgte er den Angeklagten die E.-straße entlang an der „B.-stube” vorbei. Kurz hinter dieser kehrten die beiden jedoch auf das Verlangen des Geschädigten K. hin wieder um.
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In Höhe der „B.-stube” kam es sodann erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Spätestens in dieser Situation traten auch die gesondert verfolgten Zeugen A. B., B. A. und eine sich als „R. M.” ausgebende männliche Person albanischer Volkszugehörigkeit zu dem Geschehen hinzu. Alle drei beteiligten sich auf Seiten des Angeklagten an der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten.
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Da auch aus der „B.-stube” diverse Personen zu dem Geschehen auf der Straße hinzu traten, die zum Teil - wie der Zeuge G. - den Geschädigten unterstützten, zum Teil schlichtend eingriffen und zum Teil auch lediglich beobachteten, entstand vor Ort eine unübersichtliche Menschenmenge.
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Der gesondert verfolgte A. bewaffnete sich während der Auseinandersetzung mit dem Teil eines Besenstiels mit roter Plastikummantelung und schlug damit zumindest einmal auf den Geschädigten ein, der diesem Schlag jedoch ausweichen konnte. Der Angeklagte schlug mit Fäusten auf den sich in gleicher Weise wehrenden Zeugen K. ein, wodurch dieser Nasenbluten bekam. Auch die gesondert verfolgten A. B. und „R. M.” schlugen aufgrund eines bei Beginn der Tätlichkeiten nachträglich gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit Fäusten auf den Geschädigten ein. Im weiteren Verlauf stach der gesonderte verfolgte „M.” dem Zeugen G. zweimal in die Rückseite des Oberschenkels, wodurch der Zeuge stark blutende Wunden erlitt. G. fuhr daraufhin mit einem Taxi davon.
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Schließlich - ob vor oder nach den vom Zeugen G. empfangenen Messerstichen, ist offen geblieben - erlitt der Geschädigte M. K. auf ungeklärte Weise eine Abschürfung auf dem Nasenrücken sowie einen Stich in den Oberbauch, wodurch er sofort zu Boden ging. Der Zeuge S. und die Zeugin N. K., die das Geschehen aus etwa 8 m Entfernung, vor der Gaststätte „K’s Eck” stehend, beobachtet hatte, kümmerten sich anschließend um den Verletzen. Dieser wurde mit einem Krankentransportwagen in die Chirurgische Klinik der Universität K. verbracht. Dort wurde bei einer Laparoskopie freies Blut im Bauchraum des Geschädigten K. festgestellt. Es wurden 1,5 l Blut abgesaugt und anschließend eine Notoperation durchgeführt. Dabei wurde eine Stichverletzung, die bis in den linken Leberlappen führte, übernäht. Größere Gefäße waren von dem Stich nicht betroffen. Dessen ungeachtet war der Zustand des Verletzten infolge des drohenden fortlaufenden Blutverlustes, welcher in kürzester Zeit zu einem Volumenmangelschock geführt hätte, lebensbedrohlich. Der Geschädigte verblieb 6 Tage stationär in der Universitätsklinik und wurde dann auf eigenen Wunsch entlassen. Er hatte 1 1/2 Monate lang Schmerzen und verspürt solche noch heute, sobald Druck auf die Narbe ausgeübt wird.
III.
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Der Angeklagte hat sich somit der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht, indem er gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten B., A. und „M.” gegen den Geschädigten M. K. vorging und auf diesen einschlug. Der Angeklagte und die drei gesondert verfolgten Personen handelten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dies geschah in Form zumindest der sukzessiven Mittäterschaft, indem alle vier kurz nacheinander und in Ansehung der Schläge der jeweils anderen auf den Geschädigten einschlugen bzw. sich in anderer Weise an der tätlichen Schlägerei beteiligten und dabei bewusst zusammenwirkten.
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Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Eine Notwehrsituation gemäß § 32 StGB lag nicht vor. Selbst wenn die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass zuvor in der Kneipe „K’s Eck” der Geschädigte selbst die körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten begonnen und damit einen Angriff gegen diesen gerichtet hatte, so liegen doch hinsichtlich des weiteren Verlaufes keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass die zunächst beendete Streitigkeit in der Kneipe nunmehr vor der „B.-stube” in gleicher Weise wieder von dem Geschädigten aufgenommen worden sein könnte. Damit fehlte es zur Zeit der Faustschläge des Angeklagten gegen den Kopf des Zeugen K. jedenfalls an einem „gegenwärtigen” Angriff desselben.
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Soweit dem Angeklagten mit der Anklage der Vorwurf des versuchten Totschlages gemacht worden ist, hat sich dessen Berechtigung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Messerstich dem Zeugen K. nicht von dem Angeklagten, sondern aufgrund eines vom gemeinsamen Tatplan nicht erfassten gesonderten Tatentschlusses von „R. M.” versetzt worden ist. Er ist dem Angeklagten daher nicht sicher zurechenbar.
IV.
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Bei der Strafzumessung war zunächst vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs.1, 1. Halbsatz StGB auszugehen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen, so dass die Strafe gemäß § 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen war. Diese Bewertung der Kammer ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Vorstrafen des Angeklagten sind weder für das Inland noch für das Ausland bekannt geworden. Auch ist ihm auf Grund seiner Eigenschaft als Ausländer eine höhere Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Er hat zudem im Rahmen der Auseinandersetzung vom 3. April 2001 den Streit ursprünglich nicht gesucht, sondern ist von dem Geschädigten M. K. beharrlich zu Erklärungen genötigt und, nachdem er die Kneipe „K’s Eck” verlassen hatte, von diesem sogar weiter verfolgt worden. Die ihm zurechenbaren Folgen der Schlägerei, nämlich das Nasenbluten und die leichte Abschürfung auf dem Nasenrücken, sind als gering einzustufen. Auch handelte es sich um eine Spontantat, die der Angeklagte erklärtermaßen bereut. Schließlich war auch seine geständige Einlassung vor dem Haftrichter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
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Zu Lasten des Angeklagten war andererseits zu berücksichtigen, dass dieser sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sich einen falschen Pass verschafft hat. Zudem war zum Nachteil des Angeklagten auch zu bewerten, dass er den Grundkonflikt zwischen ihm und dem Geschädigten durch seine Lügen ausgelöst hatte.
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Aufgrund des Übergewichts der zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass zu Gunsten des Angeklagten von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung auszugehen war.
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Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - wenngleich aufgrund der bereits erfolgten Berücksichtigung bei der Strafrahmenwahl in abgeschwächter Form - hielt das Gericht im Rahmen der Einzelstrafzumessung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr hier für tat- und schuldangemessen.
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Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch wenn der Angeklagte keinen festen Wohnsitz und keine geregelte Arbeit hat und sich zudem illegal in Deutschland aufhält, konnte ihm, insbesondere da er bislang nicht vorbestraft ist, eine positive Prognose gestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass die Verhängung der Strafe und die Verbüßung des überwiegenden Teils derselben durch die Untersuchungshaft den Angeklagten bereits so weit beeindruckt haben und weiterhin beeindrucken, dass bereits sie ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden.
V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.
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