Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 278/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einem Vertriebsvertrag und einer Teilzahlungsvereinbarung geltend.

2

Die Klägerin ist Anbieterin von Mobilfunkleistungen, -geräten und -verträgen. Sie schloss unter dem 20. Oktober 2000 mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... (im Folgenden: die Gesellschaft), deren Gesellschafter u.a. der Beklagte war, einen mit „Franchise-Vertrag über den Vertrieb von Mobilfunkprodukten“ überschriebenen Vertriebsvertrag. Bestandteile des Vertriebsvertrages waren eine Widerrufsbelehrung sowie eine Finanzierungsvereinbarung, welche von den Vertragsparteien unter dem 24. Oktober 2000 unterzeichnet wurden. Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Anlage 1 zur Klagschrift Bezug genommen.

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Die genannten Vereinbarungen betrafen einen von der Gesellschaft in Hamburg-Rissen in der Zeit von Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 betriebenen Firma A-Shop. An zwei weiteren Standorten war der Beklagte ebenfalls entsprechend tätig, und zwar vom 9. Dezember 2002 bis zum 11. Februar 2003 in Hamburg-Othmarschen sowie in der Zeit von Februar 2002 bis zum 31. Januar 2003 in Hamburg-Wedel.

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In der Folgezeit kam es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zum einen geriet die Klägerin selbst im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 in eine Krise. Zum anderen machte auch die Gesellschaft keinen ausreichenden Umsatz. Zu Lasten der Gesellschaft liefen bei der Klägerin für die Belieferung mit Mobilfunktelefonen und anderen Mobilfunkkomponenten erhebliche Rückstände auf. Hinzu kam, dass gegen Ende des Jahres 2002 viele Mobilfunkartikel nicht an die Gesellschaft geliefert wurden. Im Rahmen der Vertragsdurchführung hatte die Klägerin Mitte des Jahres 2001 bereits die Belieferung mit Handys von Kommissions- auf Kaufware umgestellt. Dies war dem Beklagten mit E-Mail vom 28. Juni 2001 (Anlage B 22) mitgeteilt worden. Hierbei wurde der Gesellschaft ein Zahlungsziel von 60 Tagen eingeräumt. Die Umstellung hatte eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Gesellschaft zur Folge, da diese sich nunmehr auch um die Beschaffung kümmern musste. Auch die Umstellung der Vertriebsverträge Anfang des Jahres 2000 von Miet- auf Kaufgeräte führte zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Gesellschaft. Es kam häufig zu Differenzen hinsichtlich einzelner Buchungen, die umfangreiche Abgleichungen erforderlich machten.

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Unter dem 27. April 2001 schlossen die Parteien eine erste Teilzahlungsvereinbarung über 57.084,52 DM (Anlage 3 zur Replik), um es der Gesellschaft zu ermöglichen, ihren Betrieb fortzuführen. Diese Vereinbarung konnte jedoch von der Gesellschaft nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 kündigte die Gesellschaft sodann den Vertriebsvertrag zum 31. Dezember 2001 unter Hinweis auf ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Anlage 4 zur Replik).

6

Es existiert noch eine Kopie einer unterzeichneten Vereinbarung ohne Datum (Anlage 5 zur Replik), in der auf die zuvor genannte Kündigung Bezug genommen wird und in der die Klägerin die Kündigung ausdrücklich annimmt. Unter VI. Absatz 1 heißt es weiter: „Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es aus dem Vertrag, der Beendigung des Vertrages oder evtl. nachvertragliche Ansprüche, abgegolten.“

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Mit Endabrechnung vom 5. Juni 2002 rechnete die Klägerin gegenüber der Gesellschaft über 45.084,10 € ab. In die Endabrechnung wurden offene Forderungen seitens der Klägerin sowie Provisionsverbindlichkeiten der Klägerin eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2004 verwiesen.

8

Unter dem 2. Dezember 2002 (Anlage 2 zur Klagschrift) schlossen die Parteien eine weitere Teilzahlungsvereinbarung.

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In ihr heißt es einleitend: „Der Shoppartner schuldet der Firma A aus seiner Tätigkeit als selbständiger Franchisenehmer der Firma A gemäß Endabrechnung vom 5. Juni 2002 einen Betrag in Höhe von 45.084,10 €.

10

Die Firma A gewährt dem Shoppartner die Möglichkeit, die Gesamtforderung in 7 Raten zuzüglich 7 % Zinsen ab 19. November 2002 gemäß Anlage 1) zu zahlen.

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...“

12

Die Vertragspartner hofften, mit dieser Teilzahlungsvereinbarung die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu verbessern und ihr die Fortführung der noch betriebenen Firma A-Shops zu ermöglichen. Entsprechende Teilzahlungsvereinbarungen wurden auch in anderen Fällen mit den Vertriebspartnern geschlossen, um das Vertriebsnetz der Klägerin zu erhalten.

13

Die Klägerin behauptet:

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Die Tatsache, dass der Firma A-Shop in Hamburg-Rissen im Laufe des Jahres 2002 nicht beliefert worden sei, habe an den großen Außenständen, die sich für die drei von der Gesellschaft betriebenen Firma A-Shops auf über 70.000,00 € belaufen hätten, gelegen. Sie, die Klägerin, habe nur von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Entsprechend sei die Gesellschaft nur noch gegen Vorkasse beliefert worden. Bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 2. Dezember 2002 sei es ihr darauf angekommen, dass der sich aus der Endabrechnung vom 5. Juni 2002 ergebende Betrag feststehe und nicht mehr im Nachhinein vom Beklagten angegriffen werde.

15

Die Klägerin ist der Auffassung, dass in der zweiten Teilzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis seitens der Gesellschaft zu sehen sei.

16

Die Klägerin hat Klage im Urkundsprozess erhoben. Die Klagschrift ist dem Beklagten am 10. September 2003 zugestellt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.084,10 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

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Er behauptet:

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Die Klägerin habe gegen Ende des Jahres 2002 die meisten Mobilfunkartikel aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Krise nicht zur Verfügung gehabt, was die lückenhafte Belieferung zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die Echtheit der Vereinbarung ohne Datum gemäß Anlage 5 zur Replik, mit der er laut Klägervortrag auf Ausgleichsansprüche verzichtet haben soll. Zu diesem Komplex behauptet der Beklagte weiter, dass es zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung es nur habe kommen können, weil er, der Beklagte, aufgrund der Regelung in § 15 Ziffer 1 des Vertriebsvertrages fälschlicherweise der Auffassung gewesen sei, ihm stünden von vornherein keine Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertriebsvertrages zu. Insoweit hat der Beklagte - unstreitig - die Anfechtung dieser Vereinbarung erklärt. Darüber hinaus hält der Beklagte mehrere Bestimmungen im Vertriebsvertrag wegen Verstoßes gegen das zum Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses noch geltende AGBG für unwirksam.

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Im Übrigen hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen gemäß § 89 b HGB wegen entgangener Provisionen wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertriebsvertrages erklärt, und zwar mit einem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 43.328,64 €. Zur Berechnung dieses Anspruches wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf die Seiten 14 und 15 der Klagerwiderung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Zahlung in Höhe von 45.084,10 € nebst Zinsen verlangen.

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Zum einen stehen der Klägerin keine Zahlungsansprüche aus einem Schuldversprechen in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (§§ 780 f. BGB) aufgrund der zweiten Ratenzahlungsvereinbarung zu, für die der Beklagte als Gesellschafter der Gesellschaft akzessorisch haften würde (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 714 Rdnr. 11 f.). Denn es kann nicht angenommen werden, dass mit dieser Vereinbarung die Parteien eine selbständige, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft begründen wollten.

29

Der Wortlaut der Teilzahlungsvereinbarung gibt für die Frage des Vorliegens eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nichts her. Eingangs wird zwar die fragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft genannt. Auf ein irgendwie geartetes Anerkenntnis wird aber nicht Bezug genommen. Im Gegenteil spricht die Nennung des Schuldgrundes in der Urkunde indiziell dafür, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis gerade nicht gewollt ist (vgl. Gerlein in Bamberger/Roth, BGB, August 2004, § 780 Rdnr. 12). In der Ratenzahlungsvereinbarung wird jedoch gerade auf einen genau bezeichneten Betrag „gemäß Endabrechnung vom 5. Juni 2002“ Bezug genommen, was darauf hinweist, dass die Parteien die Wirksamkeit dieser Vereinbarung an die Wirksamkeit des anderweitigen Schuldgrundes, hier der der Abrechnung u.a. zugrunde liegenden Einzelkaufverträge über Mobilfunkartikel, von der Gesellschaft verdienten Provisionen, etc., koppeln wollten.

30

Auch der erkennbare Zweck der Teilzahlungsvereinbarung spricht gegen das Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Denn eine abstrakte Verpflichtung darf nur dann als Ergebnis der Auslegung angenommen werden, wenn die Abstraktion notwendig ist, um den von den Parteien verfolgten Zweck zu verwirklichen (Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, Vorbemerkung zu §§ 780 - 782 Rdnr. 10). Dies trifft etwa zu, wenn die Parteien beabsichtigen, dem Gläubiger die Rechtsverfolgung zu erleichtern, ihm namentlich die Klage aus der Schuldurkunde unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes zu ermöglichen (Gerlein in Bamberger/Roth, BGB, August 2004, § 780 Rdnr. 13). In diesem Fall ging es jedoch nicht darum, der Gesellschaft irgendwelche Einwendungen gegen die Forderung zu nehmen bzw. der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast zu erleichtern. Zwar haben in diesem Fall beide Parteien darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit Schwierigkeiten bei anderen Abrechnungen gegeben hat. Auch hat die Klägerin behauptet, dass es ihr seinerzeit darauf angekommen sei, die von der Ratenzahlungsvereinbarung erfassten Abrechnungen betragsmäßig außer Streit zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist aber zu berücksichtigen, dass es zum damaligen Zeitpunkt über die hier streitgegenständlichen Forderungen noch gar keinen Streit im Hinblick auf die Art und Weise der Abrechnung gegeben hat. Derartige Fragen standen damals noch gar nicht in Rede. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass der Beklagte bestimmte Positionen aus der Abrechnung vom 5. Juni 2002 angegriffen hätte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Abrechnung fast ein halbes Jahr vor Abschluss der Teilzahlungsvereinbarung erteilt worden ist, ohne dass es über ihren Inhalt Auseinandersetzungen gegeben hätte. Vielmehr suchten die Parteien der wirtschaftlich schwierigen Situation des Firma A-Shops Herr zu werden und die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, durch Einräumung einer Ratenzahlungsvereinbarung die der Höhe nach damals noch gar nicht streitigen Forderung letzten Endes doch noch befriedigen zu können. Dieser Zweck konnte jedoch durch eine bloße Änderung der bereits zwischen der Klägerin und der Gesellschaft bestehenden Zahlungsvereinbarungen erreicht werden, so dass keine Abstraktion erforderlich war.

31

Auch die Annahme eines Vereinbarungsdarlehens hilft der Klägerin insoweit nicht weiter. Zwar kann in einem Vereinbarungsdarlehen ein abstraktes Schuldanerkenntnis gesehen werden, jedoch nur unter den o. g. Voraussetzungen, die nicht gegeben sind. Fehlt den Parteien eines derartigen Vereinbarungsdarlehens jedoch der Abstraktionswille, ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien mit dem Vereinbarungsdarlehen lediglich einen kausalen Schuldänderungsvertrag schließen wollten (Gerlein, a.a.O., § 780 Rdnr. 14).

32

Schließlich kann auch kein abstraktes Anerkenntnis in Form einer Abrechnung gemäß den §§ 780, 781, 782 BGB angenommen werden. Zwar kann tatsächlich ein Anerkenntnis auch auf Grundlage der Abrechnungen erteilt werden. Auch liegen der Teilzahlungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Gesellschaft mehrere von der Klägerin erteilte Abrechnungen zugrunde. Doch setzt auch insoweit ein abstraktes Anerkenntnis voraus, dass die Parteien den Willen hatten, im Hinblick auf das Abrechnungsergebnis eine selbständige Verbindlichkeit zu begründen. Aus den bereits oben dargelegten Erwägungen folgt jedoch, dass Derartiges nicht gewollt war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit seitens der Beklagten und anderer Vertriebspartner zu Nachfragen hinsichtlich der Richtigkeit anderer von ihr erteilter Abrechnungen gekommen ist.

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Die Klägerin kann auch keine Zahlungsansprüche auf Grundlage eines kausalen Schuldverhältnisses geltend machen. Zunächst liegt dies daran, dass ein kausales Schuldanerkenntnis gar keine selbständige Anspruchsgrundlage darstellen kann (Gerlein, a.a.O., § 781 Rdnr. 7), sondern lediglich ein anderweitiges Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten den Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzieht, um es endgültig festzulegen (Marburger in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 781 Rdnr. 8).

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Zum anderen setzt ein kausales Schuldanerkenntnis voraus, dass es tatsächlich bei den Parteien Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens oder des Inhalts des Schuldverhältnisses gegeben hat. Fehlt es daran, so können Erklärungen des Schuldners oder Vereinbarungen nicht als Schuldanerkenntnis verstanden werden (Gerlein in Bamberger/Roth, a.a.O. § 781 Rdnr. 8). Diese Konstellation hat hier vorgelegen, denn bis zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung hat der Beklagte die zugrunde liegenden Abrechnungen der Klägerin, soweit sie Gegenstand der Teilzahlungsvereinbarung geworden sind, nicht angezweifelt, und es bestanden insoweit auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien.

35

Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch keine Zahlungsansprüche aus den der Teilungszahlungsvereinbarung vom 2. Dezember 2002 und der Endabrechnung vom 5. Juni 2002 zugrunde liegenden Kaufverträge über Mobilfunkerzeugnisse geltend machen (§ 433 Absatz 2 BGB). Insoweit fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der der Endabrechnung zugrunde liegenden Kaufverträge. Aus der Abrechnung vom 5. Juni 2002 gehen lediglich mehrere Händler- und Belegnummern, einzelne Beträge, Daten und Fälligkeitsdaten hervor. Es kann dieser Auflistung jedoch nicht entnommen werden, welche Waren zu welchem Preis geliefert worden sind und ob den Buchungsdaten gegebenenfalls noch andere Rechtsgeschäfte zugrunde liegen oder ob das aufgrund der Finanzierungsvereinbarung geschuldete Nutzungsentgelt für die Geschäftseinrichtung ebenfalls in die Abrechnung eingestellt worden ist oder nicht.

36

Zu einer schlüssigen Darlegung eines kaufvertraglichen Zahlungsanspruches gehört es aber, dass die gekaufte Ware und der zu zahlende Kaufpreis zumindest stichwortartig beschrieben werden.

37

Die Klägerin ist auch bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass es erforderlich ist, die einzelnen Kaufverträge entsprechend den o. g. Anforderungen näher aufzuschlüsseln, um die Klage erfolgreich auf diesen Gesichtspunkt stützen zu können. Auf diesen Hinweis nimmt auch der Beklagtenvertreter auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 4. März 2004 Bezug. Auch der Hinweisbeschluss des Gerichtes vom 16. April 2004 geht in diese Richtung. Dennoch hat die Klägerin es unterlassen, zu diesem Punkt näher vorzutragen.

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Entsprechend scheiden Zahlungsansprüche der Klägerin, soweit sie auf dem Vertriebsvertrag vom 20. Oktober 2000 unmittelbar beruhen, ebenfalls aus. Betroffen sind insoweit die Nutzungsentgelte, die aufgrund der zum Vertriebsvertrag gehörigen Finanzierungsvereinbarung, die als Anlage 2 Bestandteil des Vertriebsvertrages war, geschuldet waren. Auch hier gilt, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch insoweit nicht schlüssig dargelegt hat, da aus der Abrechnung vom 5. Juni 2002 nicht hervor geht, inwieweit die Nutzungsentgelte überhaupt in die Gesamtsumme eingeflossen sind.

39

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass das Gericht nach wie vor davon ausgeht, dass der Vertriebsvertrag in wesentlichen Teilen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG a.F. nicht stand hält und nach § 6 Absatz 3 AGBG a.F. insgesamt unwirksam ist, weil die Gesellschaft durch verschiedene Vertragsklauseln in einer Weise einerseits stark in die vertriebliche Organisation der Klägerin eingebunden war, auf der anderen Seite ihr gegenüber lediglich eine sehr schwache Rechtsposition inne hatte, sodass sie insgesamt im Rahmen des Vertragsgefüges unangemessen benachteiligt war.

40

Da nach dem oben Gesagten der mit der Klage geltend gemachte Anspruch an sich als unbegründet sich darstellt, ist die Klägerin mit dem Anspruch abzuweisen (§ 597 Absatz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die besonderen Prozessvoraussetzungen des Urkundenprozesses nicht mehr an, da die Klage bei mangelnder Schlüssigkeit nicht als im Urkundenprozess unstandhaft, sondern als unbegründet nach § 597 Absatz 1 ZPO abzuweisen ist (Greger in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 597 Rdnr. 6).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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