Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 280/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 7.450,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf 4.200,- € seit dem 9.1.2007 sowie ab dem 1.5.2008 für die Zeit des Bestehens und der Vorenthaltung seines Nutzungsrechtes aus Ziffer II,

2. des Überlassungsvertrages vom 17.3.2003 monatlich 550,- € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 4/25 und die Beklagte 21/25.

Das Urteil ist hinsichtlich der fälligen Beträge und der Kosten gegen Sicherheitsleistung für den Kläger in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Beträge ist das Urteil für den Kläger jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet. Die Ehe wurde am 29.9.2006 geschieden [Scheidungsurteil AB1:"42"]. Die Parteien sind zutiefst zerstritten.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts      verzeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstückes mit einer Größe von 1.209 m 2 [K2]. Der Kläger besitzt aufgrund des notariellen Vertrages vom 17.3.2003 ["AK1:"6"], durch den die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück von der Mutter des Beklagten unentgeltlich erwarb, ein Mitbenutzungsrecht bezüglich des Grundstückes, aller im Erdgeschoß und im Souterrain liegenden Räume sowie der auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäude und des Carports in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit [§§ 1090-1092 BGB].

3

Die Souterrainwohnung hatten die Parteien zunächst gemeinsam als Ehewohnung bewohnt [K3]. Nachdem der Kläger am 28.2.2004 u.a. wegen sexueller Nötigung der Beklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt [Urteil "43ff"] worden war, wies das Familiengericht Bad Segeberg diese Wohnung der Beklagten „für die Dauer des Getrenntlebens“ durch Beschluß vom 31.3.2006 ["AB3:"47"] gemäß § 1361b BGB zur alleinigen Nutzung zu.

4

Seit Juni 2004 leben die Parteien getrennt [K213].

5

Mit Schreiben vom 26.8.2004 [AK15:"175"] forderte der Kläger die Beklagte auf, die seit dem 1.5.2004 für die Dachgeschoß- und die Erdgeschoßwohnung eingenommenen Mieten an den Kläger zu zahlen [K4].

6

Mit Schreiben vom 20.3.2006 [AK16:"177"] forderte der Kläger die Beklagte auf, ab dem 17.3.2006 ein monatliches Nutzungsentgelt für die ehemalige Ehewohnung in Höhe von 500,- € an den Kläger zu zahlen [K4].

7

In dem Urteil vom 25.6.2006 in der Familiensache 15 UF 8/03, in der seine drei Kinder aus erster Ehe Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend machten, legte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem von dem Kläger zu zahlenden Unterhalt für die Souterrainwohnung einen Wohnvorteil des Klägers in Höhe von monatlich 200,- € zugrunde [K55, AK8:"60"].

8

Am 29.9.2006 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden [B36a, K213].

9

Wegen der sexuellen Nötigung schuldet der Kläger der Beklagten aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 5.7.2006 ["32"] ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € [B39].

10

Die Erdgeschoßwohnung des Mehrfamilienhauses der Beklagten war vermietet [B38, 154, 217, 235, 239, 262]. Die Beklagte bezog bis Ende 2007/Anfang 2008 monatliche Mieteinnahmen von 550,- € [B38] oder 510,- € [B154]. Die Wohnung im Souterrain bewohnt die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten ["24"]. Deren Mietwert gaben die Parteien vor dem Familiengericht mit 500,- €/Monat an ["25"].

11

Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die Einnahmen und die geldwerten Vorteile herauszugeben, die sie aus dem Umstand erziele, daß der Kläger an der Ausübung seines Mitbenutzungsrechtes verhindert sei.

12

Nach der Scheidung sei eine Neuregelung der Nutzung und Verwaltung erforderlich [K122].

13

Der Kläger berechnet seine Ansprüche wie folgt:

50 % der monatlichen Mieteinnahmen der Erdgeschoßwohnung [K3]

275,00 €

50 % des monatlichen Mietwertes der Souterrainwohnung [K3]

250,00 €

50 % des Mietwertes von Garage [K125, Foto AK7:"59"; B109] und Werkstatt [K4]

75,00 €

 600,00 €

14

Diesen Betrag verlangt er rückwirkend für die Zeit von Februar 2006 bis August 2006 (7 Monate) in Höhe von 4.200,- € und ab September 2006 in Höhe von monatlich 600,- € [K4].

15

Er behauptet: Der Mietwert der Erdgeschoßwohnung betrage 550,- € [K3], der Mietwert der Wohnung im Souterrain mindestens monatlich 600,- € [K185]. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalles, den der Kläger erleide, könne die Beklagte nur solche Belastungen zu ihren Gunsten berücksichtigen, die sie tatsächlich zahle und die nicht auf Mieter umlegbar seien [K186].

16

Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.270,50 € verfüge, während der Kläger kein Einkommen erziele, sondern nur staatliche Sozialleistungen beziehe [K211].

17

Der Kläger beantragt [2, 146],

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

19

1. 4.200,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.1.2007 [76]);

20

2. ab September 2006 weiteren Nutzungsausfall in Höhe von 600,- € im Monat für die Zeit der Vorenthaltung seines Nutzungsrechtes

21

zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt [95, 146, 216],

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie macht geltend: Der Kläger sei während der Ehezeit zunehmend straffällig und gewalttätig gegen die Beklagte geworden [B37; K53]. Wenn der Kläger sein Recht selbst nicht ausüben könne, stehe ihm auch kein Nutzungsausfall zu [B107]. Er habe den geltend gemachten Anspruch zudem verwirkt [B39; K55]. Auch nachdem die Ehe geschieden sei, könne die Beklagte die alleinige Nutzung der Wohnung für sich beanspruchen [B108, 111, 143], auch wenn die Beklagte die Zuweisung der Wohnung an sich nach der Scheidung noch nicht geltend gemacht habe [B111]. Die Zubilligung von Nutzungsausfall an den Kläger als rechtskräftig verurteilten Straftäter widerspreche vorliegend der Billigkeit [B153a], mindestens sei ein Zahlungsanspruch des Klägers im Rahmen der Neuregelung der Benutzung aus Billigkeitserwägungen zu kürzen [B262]. Da es der Beklagten aber auch nicht zumutbar sei, mit dem Kläger unter einem Dach zu leben, stünden dem Kläger keinerlei Ansprüche aus seinem Nutzungsrecht zu [B217].

25

Sie habe 20.000,- € für den Umbau der Souterrainwohnung aufgewendet und in Höhe von 10.000,- € Schulden des Klägers bezahlt [B370, 107f; K52a, 53, 123f].

26

Den Mietwert der Souterrainwohnung hätten die Parteien nur zur Streitwertfestsetzung mit 500,- € angegeben [B38]; tatsächlich habe diese Wohnung für die Beklagte nur einen Nutzungsvorteil von monatlich 200,- € [B154]. Eine Werkstatt habe es auf dem Grundstück nie gegeben; ein vorhandener Schuppen sei abgerissen worden [B39, 109, 144; K54]. Eine Vermietung des Carports sei nicht möglich, weil den Mietern der Beklagten die teilweise Nutzung des Carports erlaubt sei. [B154]. Ein Mietzins in der vom Kläger angegebenen Höhe sei keinesfalls zu erzielen [B39; K54].

27

Zudem sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, daß die Beklagte sämtliche mit dem Haus verbundenen Kosten und Lasten trage. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11.7.2007 (dort Seite 2 ff., Blatt 154-157 d.A.), 1.8.2007 (Bl. 179 d.A.), 31.3.2008 (Bl. 233-239 d.A.) und 21.4.2008 (Bl. 261-262 d.A.) verwiesen.

28

Mit ihrem Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klagforderung erklärt [B217].

29

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist teilweise begründet.

31

I. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung dafür, daß er die ihm im Vertrag vom 17.3.2003 eingeräumte beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht nutzen kann.

32

A. Es ist allgemein anerkannt, daß aufgrund veränderter Umstände, die vorliegend in der endgültigen Trennung der Parteien nach geschiedener Ehe zu finden sind, von jedem der früheren Ehepartner die Einwilligung in eine Lösung hinsichtlich der Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen Mitbesitzes gefordert werden kann, die aufgrund der veränderten Umstände geboten ist (BGH, Urteil vom 29.09.1993, Aktenzeichen XII ZR 43/92). Eine solche Neuregelung der Verwaltung und Benutzung erfordert, daß sie dem objektiven Interesse beider Parteien nach billigem Ermessen entspricht.

33

1. Ob eine Aufteilung der beiden Wohneinheiten sowie der Grundstücksteile, auf die sich das dingliche Nutzungsrecht des Beklagten erstreckt, zwischen den zerstrittenen Parteien den bestmöglichen Interessenausgleich dargestellt hätte, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, nachdem der Kläger einen darauf gerichteten Antrag zwar angekündigt, jedoch letztlich nicht gestellt hat. Wird nämlich eine bestimmte Zustimmung zu einer Neuregelung der Benutzung eines Hauses verlangt, hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine andere Neuregelung interessengerecht wäre (BGH a.a.O.).

34

2. Kommt eine reale Aufteilung der beiderseitigen Nutzungsrechte nicht in Betracht, so muß die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Kläger ein Ausgleich in Form einer Geldentschädigung dafür, daß er die ihm dinglich zustehende Mitnutzung des Grundstücks verloren hat, nach billigem Ermessen erfolgen.

35

a) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht verwirkt. Es ist allerdings anerkannt, daß ein Rechtsverlust aufgrund besonders schwerer Verfehlungen des Berechtigten, die mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang stehen, eintreten kann. Im vorliegenden Falle sind dem Kläger zwar wegen seiner inzwischen strafrechtlich geahndeten, gegen die Beklagte gerichteten Straftaten während der Ehezeit solche schwerwiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Diese Pflichtverletzungen stellen ihn aber im Verhältnis zu der Beklagten nicht in jeglicher vermögensrechtlicher Beziehung rechtlos und führen nicht dazu, daß ihm die Erfüllung von Ansprüchen, die mit den begangenen Straftaten in keinerlei Zusammenhang stehen, mit Hinweis auf diese Straftaten verwehrt werden könnten.

36

b) Der Einwand der Beklagten, sie sei angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, eine Entschädigung in Geld für die dem Kläger vorenthaltene anteilige Nutzung des Grundstückes zu zahlen, steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls im Grundsatz nicht entgegen. Bei der Frage, ob nach billigem Ermessen ein Ausgleich vorzunehmen ist, kommt es nicht auf das subjektive Interesse der Beklagten an, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage durch eine Neuregelung der Benutzung in Form eines Entschädigungsanspruches des Klägers zu ihren Lasten zu vermeiden, sondern auf einen objektiven Interessenausgleich zwischen den Parteien.

37

3. Bezieht sich das gemeinsame Nutzungsrecht, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, auf zwei in sich abgeschlossene und voneinander getrennte Wohneinheiten, so hätte es unter gewöhnlichen Umständen nahe gelegen, eine Nutzungsregelung dahingehend zu treffen, daß jeder Partei eine der beiden Einheiten zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden wäre. Da die Beklagte die Souterrainwohnung bewohnt und die Erdgeschoßwohnung nach ihrem Vortrag zur Zeit nicht vermietet ist, hätte es sich geradezu aufgedrängt, dem Kläger die Erdgeschoßwohnung zur persönlichen oder – sofern unter den gegebenen Umständen der Beklagten ein Leben mit dem Kläger „unter einem Dach“ objektiv nicht hätte zugemutet werden können – zur wirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Vermietung an Dritte, zuzuweisen und der Beklagten die Souterrainwohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In diesem Zusammenhang hätte sich die Beklagte nicht darauf berufen können, daß die Erdgeschoßwohnung im Vergleich zu der von ihr bewohnten Souterrainwohnung einen höheren Wohnwert habe. Muß ein gemeinsames Nutzungsrecht an zwei verschiedenen Wohnungen real zwischen zwei Berechtigten aufgeteilt werden, so ist im allgemeinen unvermeidbar, daß der Vorteil der jeweils einzuräumenden Nutzung sich wertmäßig nicht vollkommen entspricht.
Da beide Parteien einer solchen realen Aufteilung der jeweiligen Nutzung entschieden widersprochen haben, kann ein angemessener Ausgleich der wechselseitigen Interessen nur dadurch getroffen werden, daß die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Geldentschädigung sich nach billigem Ermessen daran orientiert, in welchem Umfang dem Kläger die Nutzungen vorenthalten werden, die ihm im Rahmen einer realen Aufteilung der Nutzungsrechte normalerweise hätten zugeteilt werden müssen. Ausgangspunkt der Bemessung der Entschädigung ist daher, daß der Kläger die Erdgeschoßwohnung nicht für sich nutzen kann. Dagegen kann nicht auf den jeweils hälftigen Wert der Nutzung beider Wohneinheiten abgestellt werden. Denn eine hälftige Mitbenutzung der Wohneinheit, die die Beklagte zur Zeit bewohnt, durch den Kläger hätte ebensowenig dem objektiven Interesse des Klägers und der Beklagten entsprochen wie eine hälftige Mitbenutzung der von dem Kläger genutzten Erdgeschoßwohnung durch die Beklagte.

38

B. Bei der Festlegung der Höhe der zu zahlenden Entschädigung ist davon auszugehen, daß die Erdgeschoßwohnung nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien einen Mietwert von netto 550,- € im Monat hat. Daß die Beklagte zuletzt nur noch 510,- € an Miete eingenommen haben will, beruht nach ihrem eigenen Vortrag auf einer mangelhaften Instandhaltung der Mietsache durch die Beklagte als Eigentümerin, die sie dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten kann. Eine zusätzliche Entschädigung dafür zu, daß der Kläger den Carport und seinen Nutzungsanteil an dem Grundstück nicht nutzen kann, steht ihm nicht zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der genannte Nettomietwert der Erdgeschoßwohnung die Mitbenutzung des Carports und des Grundstückes beinhaltet.

39

Ob die Erdgeschoßwohnung zur Zeit vermietet ist oder nicht, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne Belang, weil der Mietwert der Erdgeschoßwohnung sich nicht dadurch mindert, daß sie zur Zeit nicht vermietet ist.

40

Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie Kosten und Lasten des Grundstückes zu tragen hat, die sie dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegenhalten könnte. Die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die Grundsteuer, die Kosten für Heizung und Schornsteinfeger und sonstige grundstücksbezogene Kosten sind, soweit sie auf die Erdgeschoßwohnung entfallen, Positionen, die die Beklagte als Nebenkosten auf die Mieter der Wohnung umlegen kann und den Nettomietwert dieser Wohnung nicht mindern. Andere Kosten wie zum Beispiel die im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung von der Klägerin zu erbringenden Raten, die Gebäude- und Hausratsversicherungen, die Aufwendungen aus einem Versicherungsfall und die Geldanlagen zur Finanzierung künftiger Aufwendungen auf das Grundstück sind Kosten, die allein das Eigentum der Klägerin betreffen und dem Erhalt oder der Vermehrung ihres Vermögens dienen, aber ebenfalls nicht den Mietwert der Erdgeschoßwohnung mindern. Dies gilt um so mehr für diejenigen Positionen in der Aufstellung der Klägerin, die erkennbar ausschließlich ihren eigenen Interessen dienen wie die Kosten der Rechtsschutzversicherung, die Hundesteuer, die Stromkosten der Klägerin sowie ihre Rundfunk- und Kontoführungsgebühren. Im Ergebnis muß es daher dabei bleiben, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nach billigem Ermessen entsprechend dem Nettomietwert der Erdgeschoßwohnung festzusetzen ist. Zwar sind in diesem Zusammenhang neben dem Mietwert insbesondere auch die Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute von Bedeutung. Daraus ergibt sich aber für die Beklagte keine günstigere Betrachtung, da diese Verhältnisse auf ihrer Seite deutlich günstiger sind als auf seiten des Klägers.

41

C. Dem Kläger steht diese Entschädigung in Höhe von monatlich 550,- € jedoch erst ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat zu.

42

1. Für die Zeit von Februar 2006 bis einschließlich März 2006 steht dem Kläger keine Entschädigung zu. Der sich in diesem Zusammenhang aus § 1361b Abs. 3 BGB ergebende Anspruch kann erst für die Zeit nach der ersten Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden (OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.11.1995, Aktenzeichen 2 UF 51/95; OLG München, Beschluß vom 21.10.1998, Aktenzeichen 12 UF 1438/98). Zwar hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 26.8.2004 (Anlage K15) [AK15:"175"] von der Beklagten die Auskehrung von Mietzinsbeträgen, die die Beklagte in der Vergangenheit für die Dachgeschoßwohnung und die Erdgeschoßwohnung eingenommen habe, verlangt. Mit dieser Aufforderung, mit der der Kläger tatsächlich nicht bestehende Ansprüche rückwirkend geltend machte, kann aber nicht als Aufforderung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Verlust seines Mitbenutzungsrechtes an der Ehewohnung (Souterrainwohnung) ausgelegt werden.

43

2. Aufgrund des späteren Aufforderungsschreibens der Klägervertreterin vom 20.3.2006 (Anlage K16) käme zugunsten des Klägers aus § 1361b Abs. 3 BGB daher allenfalls für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 29.9.2006 ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Frage. Abgesehen davon, daß dieser Anspruch sich jedoch allein auf die Ehewohnung (Souterrainwohnung) und nicht auf die Erdgeschoßwohnung bezöge, ist unter den gegebenen Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte - die alleinige Nutzung der Ehewohnung durch die Beklagte für den vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen Geltendmachung des Anspruchs und der Scheidung nicht als unbillig anzusehen. Für diesen Zeitraum entspricht ein finanzieller Ausgleich daher nicht der Billigkeit im Sinne des § 1361b Abs. 3 BGB. Zudem wäre eine Vergütung - unabhängig von der Vorgeschichte - im Sinne dieser Vorschrift auch nur dann billig anzusehen gewesen, wenn und soweit der Kläger als weichender Ehegatte im Außenverhältnis die Wohnungskosten getragen hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht gegeben.

44

3. Ab Rechtskraft der Scheidung (29.9.2006) steht dem Kläger jedoch eine Entschädigung in der genannten Höhe zu. Trennen sich Ehegatten endgültig und zieht einer aus der beiden zustehenden Eigentumswohnung aus, so kann er nämlich mangels einer Regelung zwischen den Parteien eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung entsprechend §§ 743 ff. BGB verlangen. Der Anspruch kann auch im Wege der Klage auf Zahlung eines Entgelts aus der beanspruchten Neuregelung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.02.1982, Aktenzeichen: IX ZR 88/80).

45

Für die Zeit von Oktober 2006 bis April 2008 (Schluß der mündlichen Verhandlung) stand dem Kläger damit für 19 Monate eine Entschädigung von 19 x 550,- € = 10.450,- € zu. Nachdem mit Beklagte gegen diese Forderung mit ihrem unstreitigen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € die Aufrechnung erklärt hat, reduziert sich dieser Anspruch gemäß § 389 BGB auf 7.450,- €.

46

D. Zinsen auf den bei Eintritt der Rechtshängigkeit rückständigen Entschädigungsbetrag stehen dem Kläger, soweit er dies beantragt hat, nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

47

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1; 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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