Urteil vom Landgericht Kiel (8. Große Strafkammer) - 8 Ks 4/08

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Kosten des Strafverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 251, 21, 49, 64 StGB

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde am .... in ..... geboren. Seine Eltern sind der bereits verstorbene Metallschlosser .... sowie die am ..... geborene …. die zunächst als Kranführerin und später als Kindergärtnerin arbeitete. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, die am ….. in …. geborene …., sowie zwei jüngere Zwillingsbrüder, die am …. in ….geborenen …. und …..

2

Von 1992 bis 1996 besuchte der Angeklagte in …. die örtliche Grundschule bis einschließlich der vierten Klasse. Während dieser Zeit verstarb 1992 sein leiblicher Vater bei einem Arbeitsunfall.

3

Im August 1996 reiste die Familie des Angeklagten über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik ein. Sie fand zunächst für zwei Monate in Oldenburg Unterkunft. Von dort aus begab sie sich nach Schleswig-Holstein, wo sie etwa eine Woche in einer Aus-siedlerunterkunft in …. untergebracht wurde. Sodann fand sie im Herbst 1996 Unter-kunft in einem Wohnheim in der …. in …..

4

Nachdem der Angeklagte in Rickling die vierte Grundschulklasse wiederholt hatte, be-suchte er von 1997 bis 2002 die Hauptschule in Wahlstedt und erreichte dort den Haupt-schulabschluss. Während dieser Zeit zog die Familie am 1. September 1997 in die ……. und sodann am 23. Dezember 1998 in die …. in …. um. Dort ist die Familie des Angeklagten noch immer wohnhaft.

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Im Jahre 2002 trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung: Die Staatsan-waltschaft Kiel (Az.: 563 Js 27439/02) sah gemäß § 45 Abs. 2 JGG am 29. Juli 2002 von der Verfolgung einer im Februar 2002 begangenen gemeinschaftlichen Sach-beschädigung ab. Der Angeklagte hatte in alkoholisiertem Zustand gegen eine Stra-ßenlaterne getreten.

6

Nachdem diverse Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz gescheitert waren, nahm der Angeklagte von 2002 bis 2003 an einem berufsvorbereitenden Lehrgang im Bereich Holzbearbeitung in Neumünster teil. Im Januar 2003 machte er die Bekanntschaft von …., mit der er in der Folge eine Beziehung einging.

7

Am 17. Juni 2004 wurde der Angeklagte erstmals verurteilt. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 11 Ds 31/04 Jug. – 563 Js 65119/03) verwarnte den Angeklagten we-gen einer am 14. Juli 2003 begangenen gemeinschaftlichen Sachbeschädigung – der Angeklagte hatte unter Alkohol- und Cannabiseinfluss eine Bank zertreten – und erteilte ihm die richterliche Weisung zur Ableistung von zwanzig Stunden gemein-nütziger Arbeit sowie zur Führung eines Kontaktgespräches mit einer Suchtbera-tungsstelle und zum Nachweis der Durchführung desselben. Nachdem der Ange-klagte gegen diese Weisungen verstoßen hatte, verhängte es gegen ihn zwei Wo-chen Jugendarrest.

8

Nachdem auch im Anschluss an den berufsvorbereitenden Lehrgang Bewerbungen des Angeklagten wiederum gescheitert waren, begann dieser eine weitere berufsvorberei-tende Maßnahme – nunmehr im Bereich Malerei –, die er aber wegen seines zunehmen-den Haschischkonsums und mangelnder Einsatzbereitschaft vorzeitig abbrach. Im Jahr 2004 zog der Angeklagte schließlich aus seinem Elternhaus aus und bei …. in deren Wohnung in der …. in …. mit ein.

9

Am 29. November 2004 sah die Staatsanwaltschaft Kiel (Az.: 563 Js 40835/04) ge-mäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer am 10. April 2004 begangenen Kör-perverletzung ab.

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Am 27. März 2005 wurde die aus seiner Verbindung mit …. hervorgegangene Tochter des Angeklagten, …., geboren.

11

Das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 11 Ds 134/04 Jug. – 563 Js 37462/04) verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2005 wegen einer am 30. April 2004 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung einen zweiwöchigen Ju-gendarrest. Dieser Verurteilung lag eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit ei-nem fünfzehnjährigen Schüler zugrunde, den der – erneut alkoholisierte und Streit su-chende – Angeklagte im Rahmen eines „Tanzes in den Mai” in Bad Segeberg befragt hatte, warum er ihn mit einer Flasche beschossen habe. Als der Schüler die ihm vorge-worfene Tat bestritten hatte, hatte dies den Angeklagten so sehr verärgert, dass er dem Schüler unvermittelt eine Ohrfeige versetzt hatte. Anschließend hatte er dem Schüler so heftig mit der Faust auf die Nase geschlagen, dass dieser einen Naseneinbruch erlitten hatte und im Krankenhaus hatte behandelt werden müssen.

12

Im Zuge zunehmender Streitigkeiten zog der Angeklagte am 11. August 2005 bei …. aus und fand Unterkunft in einer Obdachlosenunterkunft im …. in ….. Danach hielt er sich mehrere Wochen vorübergehend bei seiner Mutter auf, bevor er zu …. in deren Wohnung zurückkehrte und in diesem Zusammenhang am 11. Oktober 2005 von seiner eigenen Wohnanschrift im …. in … von Amts wegen „nach Unbekannt” abgemeldet wurde. Nachdem es erneut zu Streitereien gekommen war, trennte sich …. abermals von dem Angeklagten, der daraufhin am 12. Juli 2006 zunächst in einer Obdachlosenun-terkunft in der …. in …. unterkam.

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Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az.: 8 Cs 300/06552 Js 62210/06) vom 5. Dezember 2006 wurde gegen den Angeklagten wegen eines Dieb-stahls geringwertiger Sachen – mehrerer Bierflaschen –, begangen am 14. Septem-ber 2006, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

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Es folgte ein Strafbefehl vom 18. Mai 2007, durch den das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 11 Cs 150/07563 Js 20627/07) gegen den Angeklagten wegen einer am 27. Februar 2007 begangenen Körperverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessät-zen zu je 15,00 Euro verhängte. Dem Strafbefehl lag ein Vorfall zugrunde, bei dem der – auch hier alkoholisierte – Angeklagte zunächst den elfjährigen Geschädigten …. nach Zigaretten gefragt und dann, als dieser ihm geantwortet hatte, dass er keine Zigaretten habe, ohne Vorwarnung einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, dass dieser eine schmerzhafte Nasenprellung und starkes Nasenbluten davongetragen hatte.

15

Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az.: 11 Cs 154/ 07 – 563 Js 21108/07) vom 5. Juni 2007 wurde gegen den Angeklagten wegen einer ebenfalls am 27. Februar 2007 begangenen Körperverletzung eine weitere Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt. Anlass für diesen Strafbefehl war ein Vorfall, bei dem der Angeklagte den achtjährigen Geschädigten ….völlig grundlos erst am Kragen der Jacke gepackt und leicht gewürgt und sodann mit der Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen hatte.

16

Im September 2007 verbüßte der Angeklagte die Strafe aus dem Strafbefehl des Amts-gerichts Bad Segeberg vom 5. Dezember 2006 im Wege einer zwanzigtägigen Ersatz-freiheitsstrafe. Kurz nach seiner Haftentlassung bezog er eine Wohnung im …., in der er auch zur Tatzeit noch wohnhaft war.

17

Das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 5 Ls 4/07597 Js 4638/07) verurteilte den Angeklagten am 5. Oktober 2007 schließlich wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, begangen am 30. August 2006, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am Tattag, den 30. August 2006, hatte sich der Angeklagte zu-nächst mit einem Bekannten in seiner Wohnung in der ….. in …. aufgehalten. Als der Bekannte in den späten Abendstunden die Wohnung verlassen hatte, hatte der Angeklagte ihn in den Hausflur des Mehrfamilienhauses begleitet. Dort hatte sich der spätere Geschädigte, …., der einen Freund hatte besuchen wollen, den er jedoch nicht angetroffen hatte, auf der Treppe niedergelassen und war infolge des von ihm zuvor konsumierten Alkohols eingeschlafen. Der Angeklagte war auf den schlafenden Geschädigten zugelaufen und hatte ihn aufgefordert „abzuhauen”. Dabei hatte er mehrfach mit seinem beschuhten Fuß gegen die rechte Körperseite des Geschädigten getreten. Nachdem der Angeklagte von dem Geschädigten abgelassen hatte und dieser nunmehr das Haus hatte verlassen wollen, hatte der Angeklagte auf die Aufforderung seines Bekannten hin das aus der Tasche des Geschädigten ragende Portemonnaie an sich genommen. Das in dem Portemonnaie enthaltene Bargeld in Höhe von etwa 100 EUR hatten der Angeklagte und sein Bekannter sich anschließend geteilt.

18

Im Anschluss an die hier verfahrensgegenständliche Tat wurde der Angeklagte am 16. November 2007 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 17. November 2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az.: 8 Gs 179/07) vom gleichen Tage in Untersuchungshaft. Diese wurde mit Wirkung zum 28. Januar 2008 zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5. Oktober 2007 unter-brochen, die der Angeklagte in der Folge verbüßte.

II.

19

Am 7. November 2007, dem Tattag, stand der Angeklagte gegen 8.00 Uhr auf. Er setzte sich – wie es seinem üblichen Tagesablauf in der Woche entsprach – erst einmal an sei-nen Computer und spielte Computerspiele. Dabei trank er nebenher etwa einen halben Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von 9,5 Vol-% aus einem Tetrapack.

20

Der Angeklagte hatte erstmals Kontakt mit Alkohol gehabt, als er in der siebenten oder achten Klasse war. Danach war es im Rahmen gelegentlichen Konsums auch zu ersten Vollrauschzuständen und „Filmrissen“ gekommen.

21

Zuletzt – insbesondere nach der Trennung von seiner Freundin – hatten Trinkmengen und -frequenz deutlich zugenommen, wobei der Angeklagte mit Ausnahme der Wochen-enden, an denen er sich häufiger bei seiner Freundin aufhielt, nahezu täglich Alkohol konsumierte. Er erreichte dabei Trinkmengen von mehreren Litern Wein täglich und kon-sumierte gelegentlich auch noch zusätzlich Bier und Schnaps sowie Cannabis.

22

Der Angeklagte wusste dabei, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss dazu neigte, schnell aggressiv und dann auch aus nichtigen Anlässen gewalttätig gegenüber Sachen und Personen zu werden.

23

Am Tattag hielt er sich bis etwa 13.00 oder 14.00 Uhr in seiner Wohnung auf. Dann be-gab sich der Angeklagte zu einem seiner Brüder, der noch bei seinen Eltern wohnt. Er fragte diesen nach Geld, erhielt aber keines von ihm. Stattdessen nahm der Angeklagte einige Pfandflaschen mit, um diese gegen Bargeld einzulösen.

24

Anschließend ging er wieder in seine eigene Wohnung zurück, wo er weitere Pfandfla-schen holen wollte. Dabei kam er an einem Treffpunkt der „Trinkerszene” in Wahlstedt, der „Eiche”, vorbei. Der Angeklagte versuchte, von den dort anwesenden Personen, u.a. auch von dem späteren Tatopfer …., etwas Geld zu „schnorren”. …. gab ihm daraufhin 50 Cent.

25

Der Angeklagte kannte …. seit 2007. Er war vor der Tat etwa zweimal in dessen Wohnung gewesen. …… war am 24. November 1943 geboren worden, zur Tatzeit mithin dreiundsechzig Jahre alt, und Bluter. Letzteres war auch dem Angeklagten bekannt.

26

Der Angeklagte fragte …., ob er am selben Tag in dessen Wohnung mit diesem zusammen das Champions-League-Fußballspiel VfB Stuttgart vs. Olympique Lyon im Fernsehen ansehen könne, was …. bejahte.

27

Wieder in seiner eigenen Wohnung angekommen nahm der Angeklagte von dort – wie geplant – weitere Pfandflaschen an sich und begab sich in Richtung des örtlichen LIDL-Marktes. Da er dort Hausverbot hatte, suchte er allerdings zunächst einen Freund, den Zeugen …., auf, und bat diesen, das Pfandgeld für ihn einzulösen und von dem Geld weiteren Wein zu kaufen. Dieser Bitte kam ….auch nach, indem er zwei Tetrapacks mit jeweils einem Liter Rotwein (9,5 Vol.-%) erwarb und dem Angeklagten aushändigte. Im Anschluss daran blieb der Angeklagte noch eine Weile bei …. in dessen Wohnung, wo beide mit der Playstation spielten. In dieser Zeit trank er einen der beiden zuvor gekauften Liter Wein.

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Anschließend ging der Angeklagte zurück in seine eigene Wohnung, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf und seinen Alkoholkonsum fortsetzte, indem er bis um etwa 16.00 Uhr den zweiten zuvor erworbenen Liter Wein austrank, während er erneut an seinem PC saß und weiter Computerspiele spielte.

29

Gegen 18.30 Uhr suchte er schließlich den örtlichen ALDI-Markt auf, kaufte dort von dem verbliebenen Pfandgeld einen weiteren Liter Wein (9,5 Vol.-%) und ging zur Woh-nung von …. in Wahlstedt, An der Eiche 40, wo er gegen 19.10 Uhr eintraf.

30

Der Angeklagte und … setzten sich in das Wohnzimmer der Wohnung und tranken dort Alkohol, wobei der Angeklagte zunächst ein bis zwei Gläser des von ihm mitgebrachten Weines und zwischendurch auch Bier konsumierte, welches …. in Flaschen zu 0,5 l vorrätig hatte. Danach setzte er seinen Weinkonsum fort. Letztlich leerte er während seines Aufenthalts in der Wohnung den Liter Wein vollständig und trank etwa 0,75 l Bier.

31

Das Fußballspiel wurde um 20.45 Uhr angepfiffen. Der Angeklagte und …. diskutierten während der ersten Halbzeit über die taktische Aufstellung der Mannschaften. Noch während des Laufes der ersten Halbzeit verließ ….. kurz nach 21.00 Uhr vorübergehend das Wohnzimmer, um die Toilette aufzusuchen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte, um eine Flasche Bier und ein paar Früchte vom Wohnzimmertisch zu nehmen und diese in der Absicht, sie mit nach Hause zu nehmen, in den von ihm mitgeführten Rucksack zu stecken. Dies bekam …., der gerade ins Wohnzimmer zurückkehrte, mit. Er forderte den Angeklagten daraufhin auf, sich anzuziehen und die Wohnung zu verlassen. Auch auf die Bitte des Angeklagten hin, doch zumindest die erste Halbzeit noch zu Ende ansehen zu dürfen, beharrte …. auf seiner Forderung.

32

Der Angeklagte fragte, ob …. ihm dann wenigstens noch etwas Geld mitgeben würde. Dieser händigte ihm daraufhin in der Folge ein paar Münzen, insgesamt etwas über 3 EUR, aus. Der Angeklagte verlangte jedoch unter Hinweis darauf, dass …. doch sicher noch mehr Geld habe, stattdessen einen Betrag von 10 EUR, woraufhin dieser indes entgegnete, dass er einen solchen nicht habe.

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Daraufhin versetzte der Angeklagte …., der zu dieser Zeit wieder im Wohnzimmer auf einem dort stehenden Sessel Platz genommen hatte, mit der Faust mehrere Schläge ins Gesicht, die zur Folge hatten, dass dieser heftig aus der Nase zu bluten begann. Der Angeklagte, der in Wut geraten war, trat nunmehr auch gegen Möbel und andere Gegenstände, die dadurch zum Teil umfielen und zerbrachen. …. stand auf und versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, was ihm jedoch nicht gelang. Vielmehr schlug der Angeklagte weiter mit der Faust auf …. ein und traf ihn mehrfach im Gesicht und am Kopf.

34

Insgesamt schlug der Angeklagte mindestens sieben Mal auf …. ein. Dies hatte erhebliche Verletzungen zur Folge, nämlich Brillenhämatome an beiden Augen mit einer ausgeprägten, rechtsbetonten Schwellung, einen Nasenbeinbruch mit Hautverletzungen im Bereich des Nasenbeines auf dem Nasenrücken und linksseitig am Nasenflügel, ein kleines Hämatom an der linken Nasen-Lippen-Falte, eine Schwellung von Ober- und Un-terlippe mit ausgeprägten Einblutungen im Bereich des Lippenrotes sowie im Bereich der Mundvorhofschleimhaut, eine Zerreißung der Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe unmittelbar rechts neben dem Lippenbändchen, die Lockerung von zwei Schneidezäh-nen im Unterkiefer, Einblutungen in die linksseitige Wangenschleimhaut, Einblutungen in die Kopfschwarte unmittelbar oberhalb der Nasenwurzel sowie beiderseits seitlich der Oberaugenwülste, rechtsbetont, mit ausgeprägten Einblutungen in den rechten Schlä-fenmuskel basal, weitere Einblutungen im oberen Anteil des rechten Schläfenmuskels,

35

eine Unterblutung der harten Hirnhaut im Scheitelbereich links, wobei das entstandene Hämatom ein Gewicht von etwa 150 g hatte, eine gering ausgeprägte korrespondieren-de Unterblutung unter die weichen Hirnhäute, ein gering ausgeprägtes Hämatom rechts des Kinns, ein Hämatom von 4 x 3 cm Größe im Bereich des linken Unterkieferwinkels und einen Abbruch des linken oberen Schildknorpelhorns mit ausgeprägten Einblutun-gen in die umgebende Schleimhaut

36

Der Angeklagte schlug auf …. maßgeblich auch in der Vorstellung ein, dadurch die Mitnahme von Gegenständen aus dessen Eigentum zu ermöglichen. Dass er bei der Gewaltanwendung darüber hinaus mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, hat nicht festgestellt werden können

37

Im Anschluss an die Schläge begab sich …. zunächst ins Badezimmer seiner Wohnung, wo er über dem Waschbecken gebeugt versuchte, die stark blutenden Wunden zu versorgen.

38

Derweil begab sich der Angeklagte in die Küche der Wohnung und durchsuchte den Kühlschrank und das Tiefkühlfach nach mitnehmenswerten Gegenständen. Er steckte eine Weinflasche „Dornfelder” sowie mehrere Stücke Fleisch und Fisch und ein Küchen-messer ein. Zwischenzeitlich suchte er auch das Badezimmer auf, um nach …. zu sehen, wobei er feststellte, dass dieser weiterhin stark blutete. Schließlich verließ der Angeklagte, nachdem er erneut im Badezimmer nach …. gesehen hatte, die Wohnung.

39

…. legte sich, nachdem er seine Hose ausgezogen hatte, im Schlafzimmer seiner Wohnung ins Bett. Er verstarb dort infolge eines zentralen vegetativen Regulations-versagens. Dabei wirkten die Folgen des subduralen Hämatoms in Form des erhöhten Hirndrucks und einer tiefen Speisebreiaspiration bis in die kleinen Bronchien hinein nach dem Verschlucken erheblicher Mengen Blutes zusammen.

40

…. wurde am 8. November 2007 gegen 12.30 Uhr in seiner Wohnung aufgefunden. Er hatte in der Vergangenheit einer älteren Dame häufiger bei Einkäufen geholfen. Da diese ihn am vorbezeichneten Tag nicht hatte erreichen konnte, war ihr dies merk-würdig vorgekommen. Sie hatte daher den Treffpunkt der „Trinkerszene” aufgesucht und dort darum gebeten, dass jemand mit ihr in die Wohnung …. kommen möge, zu der sie einen Schlüssel besaß. Der Zeuge …. hatte daraufhin zusammen mit ihr die Wohnung aufgesucht und …. auf seinem Bett liegend im Schlafzimmer vorgefunden. Nachdem er durch das Fühlen des Pulses festgestellt hatte, dass …. bereits tot war, hatte er über den Notruf die Polizei alarmiert.

III.

41

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen ihnen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung sowie im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Dr. …. der sie in der Haupt-verhandlung glaubhaft wiedergegeben hat. Sie werden bestätigt und ergänzt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urteile und Strafbefehle des Amtsgerichts Bad Se-geberg vom 17. Juni 2004, 7. Juni 2005 sowie 18. Mai, 5. Juni und 5. Oktober 2007, den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen und den Angeklagten betreffenden Bun-deszentralregisterauszug vom 18. April 2008, das Vollstreckungsblatt der Justizvollzugs-anstalt Neumünster vom 29. Januar 2008 und die Einwohnermeldeamtsauskunft des Amtes Wahlstedt vom 22. April 2008.

42

Die Feststellungen zum Tathergang und zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf dessen ihnen entsprechenden geständigen Angaben sowohl im Rahmen der Haupt-verhandlung als auch – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … und der Aussage des Zeugen … ergibt – zuvor im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der Exploration durch den Sachverständigen.

43

Die Täterschaft des Angeklagten wird zudem durch das Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchungen und die erhobenen DNA-Befunde, wie sie sich aus den in der Haupt-verhandlung verlesenen LKA-Gutachten vom 24. Januar und 6. Februar 2008 ergeben, bestätigt. Danach befanden sich mehrere Fingerabdrücke des Angeklagten in der Woh-nung des Tatopfers und aus Blutflecken gewonnenes DNA-Spurenmaterial, das in sämtli-chen untersuchten PCR-Systemen der DNA des Tatopfers entspricht, auf Kleidungsstü-cken des Angeklagten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte auch gegenüber dem Zeugen …. nach dessen Aussage selbst dahingehend bezichtigt, einen Mann „von der Eiche” – zumindest sinngemäß – „plattgemacht” und diesem dann Geld entwendet zu haben.

44

Hinsichtlich des von ihm am Tattag konsumierten Alkohols hat der Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. …. detaillierte Angaben gemacht, die von diesem in der Hauptverhandlung referiert worden und Grundlage der Feststellungen der Kammer geworden sind. Soweit der Angeklagte in der Hauptver-handlung demgegenüber zum Teil etwas größere Mengen angegeben hat, hat er seine Erinnerung insoweit selbst als unsicher bezeichnet und letztlich erklärt, dass eher die Angaben gegenüber dem Sachverständigen zutreffend gewesen sein dürften.

45

Die Feststellung, dass der Angeklagte – nicht nur, aber insbesondere – unter Alko-holeinfluss dazu neigt, auch auf nichtige Anlässe aggressiv und gewalttätig zu re-agieren, beruht zum einen darauf, dass er dies selbst so angegeben hat. Zum anderen wird es aber auch durch die Angaben der Zeugen …., ….und ….bestätigt und darüber hinaus durch die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Angeklagten, soweit sie Körperverletzungsdelikte betreffen, belegt.

46

Hinsichtlich der Anwendung stumpfer Gewalt und der Verletzungsfolgen beruhen die Feststellungen auf den ihnen entsprechenden überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. …. sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nrn. 32 – 38, 45 und 66 – 68 der Lichtbildmappe und derjenigen auf Bl. 16 und 20 – 21 des Sonderbandes.

47

Dass das Tatopfer Bluter war, hat die Kammer zum einen auf der Grundlage der Anga-ben des Angeklagten festgestellt, auch wenn dieser unklare Vorstellungen von dem ent-sprechenden Krankheitsbild gehabt haben mag. Zum anderen ergibt es sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief des FEK Neumünster vom 14. Juli 2007, auf-grund dessen auch Feststellungen zum Alter des Tatopfers möglich waren.

48

Hinsichtlich der Auswirkungen der Aktivitäten des Angeklagten auf den Zustand der Wohnung beruhen die Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 45 – 59 der Lichtbildmappe sowie derjenigen auf Bl. 2 – 3, 30 – 35 und 39 – 40 des Sonderbandes.

49

Die Feststellung, dass die Gewalthandlungen jedenfalls gerade auch der Ermögli-chung der Wegnahme fremden Eigentums dienen sollten, beruht auf folgenden Überlegungen:

50

Der Angeklagte hat sich zu dieser Frage in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich ein-gelassen, allerdings mehrfach angegeben, er sei wütend geworden, weil er von dem Tatopfer nicht bekommen habe, was er gewollt habe. Dass er bei den Schlägen entwe-der daran gedacht habe, das Tatopfer durch sie doch noch zur Herausgabe von weite-rem Bargeld zu bewegen, oder doch jedenfalls die Vorstellung gehabt habe, später noch andere Dinge als die bereits eingesteckten mitzunehmen, hat er nicht bestätigt. Auf der Grundlage allein seiner Einlassung könnten die Gewalthandlungen und die Wegnahme-handlung daher grundsätzlich auch unabhängig voneinander erfolgt sein.

51

Andererseits hat der Angeklagte jedoch auch bestätigt, dass er im Rahmen der polizeili-chen Vernehmung angegeben habe, möglicherweise zu dem Tatopfer gesagt zu haben, dass dieses mehr Geld herausgeben solle, sonst werde er ihm „aufs Maul hauen”. Dass er dies tatsächlich gesagt hat, hat der Zeuge …… bestätigt. Durch eine solche Ankündigung hätte der Angeklagte hinsichtlich der Gewaltanwendung einen deutlichen finalen Zusammenhang mit der anschließenden Wegnahme hergestellt. Sie hat sich so zwar in der Hauptverhandlung nicht hinreichend sicher bestätigt, da der Angeklagte eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Tatopfer nicht mehr zu erinnern vermochte.

52

Dass zwischen der Frage nach Geld, der Ablehnung durch das Tatopfer und den ersten Schlägen ein unmittelbarer motivatorischer Zusammenhang bestand, hat der Angeklagte aber auch noch in der Hauptverhandlung bestätigt.

53

Dass die Schläge zwar möglicherweise auch aus Wut über das ablehnende Verhalten des Tatopfers, aber maßgeblich in der Vorstellung erfolgten, mittels der Gewaltanwen-dung die anschließende Wegnahme weiterer brauchbarer Gegenstände zu ermöglichen, folgt hier indes aus folgenden Überlegungen:

54

Der Angeklagte hatte bereits etwa eine Woche zuvor gegenüber dem Zeugen … angegeben, dass er jemanden ausrauben und sich mit Gewalt Barmittel beschaffen wolle. Das Tatopfer hatte er sodann auch in Richtung des in diesem Moment zufällig auftauchenden ……konkretisiert und dem Zeugen ….. bedeutet, dass …. das Opfer der in Aussicht genommen Tat werden solle. Diese Angaben des Zeugen … sind glaubhaft. Sie werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge sie erst im Rahmen einer Nachvernehmung gemacht hatte. Denn er hat diesen Umstand in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung plausibel damit zu erklären vermocht, dass es im Rahmen seiner ersten Befragung um ganz andere Themen gegangen sei. Auch die damalige Situation, in der das Tatopfer vorbeikam, hat der Zeuge noch detailliert zu beschreiben vermocht.

55

Zwar hat nicht sicher festgestellt werden können, dass der Angeklagte das Tatopfer an diesem Abend bereits mit einem konkreten Tatplan aufsuchte, auch wenn dies ange-sichts seiner seltenen Besuche bei …. durchaus nahe liegt. Indes verband er nach Überzeugung der Kammer seinen Aufenthalt bei dem Tatopfer durchaus bereits mit der allgemeinen Vorstellung, brauchbare Gegenstände – notfalls unter Einsatz von Gewalt – mitzunehmen. Dies ergibt sich aus den von dem Zeugen …. geschilderten Tatvorgestalten. Dass diese Pläne des Angeklagten jedenfalls in der konkreten Tatsituation, in der das Tatopfer die freiwillige Herausgabe weiteren Bargelds ver-weigerte, bei der Gewaltanwendung keine oder eine nur noch völlig untergeordnete Rol-le gespielt haben könnten, hält die Kammer für ausgeschlossen.

56

Daran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte zwar wegen Gewaltdelikten, aber noch nicht wegen Raubes oder räuberischer Erpressung vorbestraft ist und gerade bei ablehnendem Verhalten anderer in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss generell zu Aggressionen neigte. Denn insoweit ist berücksichtigen, dass sich das ablehnende Verhalten des Tatopfers, das Auslöser der Gewaltanwendung wurde, hier gerade auf die Herausgabe von Wertgegenständen bezog, die dem Angeklagten ersichtlich nicht zu-standen und derer er sich unmittelbar im Anschluss an die Gewaltausübung bemächtigte. Dass gerade in der dazwischen liegenden kurzen Phase der Schläge diese Motivation, an Wertgegenstände zu gelangen, in der Vorstellung des Angeklagten keine ent-scheidende Rolle mehr gespielt haben soll, kann nach Auffassung der Kammer bei le-bensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Es wird vielmehr widerlegt durch die von dem Zeugen …wiedergegebene Erklärung des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, dass er nach den Schlägen zum Tatopfer sinngemäß gesagt habe: „Wenn du mir kein Geld geben kannst, dann nehme ich mir eben etwas anderes.”, und durch die von dem Zeugen …. wiedergegebene Erklärung des Angeklagten nach der Tat, er habe jemanden verprügelt und diesem Geld weggenommen. Auch im Rahmen dieser Erklärung standen nach dem Verständnis des Zeugen … das Verprügeln und die Wegnahme des Geldes in einem inneren Zusammenhang zueinander, so dass der Zeuge … meinte, der Angeklagte habe jedenfalls sinngemäß davon gesprochen, eine andere Person „ausgeraubt” zu haben.

57

Die Feststellungen zum Auffinden des Tatopfers und zur Auffindesituation ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ….sowie aus der Inaugen-scheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 3 – 4 und 48 – 59 des Sonderbandes.

IV.

58

Der Angeklagte hat sich durch die von ihm begangene Gewaltanwendung und anschlie-ßende Wegnahme von Gegenständen eines Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB schuldig gemacht.

59

Er hat dabei zunächst den Grundtatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB verwirk-licht, indem er sowohl Gewalt gegen das Tatopfer …. anwendete als auch in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen wegnahm. Dies erfolgte vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung dieser Gegenstände, da der Angeklagte diese für sich verwenden wollte. Auch die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Ge-waltanwendung und der anschließenden Wegnahme lag vor. Insoweit wird zur Vermei-dung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung Be-zug genommen. Dabei ist es unerheblich, dass der Täter bei der Nötigungshandlung ge-gebenenfalls weitere Ziele mitverfolgt, solange davon der Raubvorsatz nicht dominiert wird (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 249 Rdnr. 6 m.w.N.). Derarti-ge andere Zielvorstellungen hat die Kammer nicht festzustellen vermocht.

60

Hinsichtlich der infolge der zugefügten Verletzungen eingetretenen Todesfolge handelte der Angeklagte auch wenigstens leichtfertig im Sinne des § 251 StGB.

61

„Leichtfertigkeit” in diesem Sinne ist zu verstehen als eine gesteigerte, nicht aber unbe-dingt bewusste Fahrlässigkeit, wobei Letztere wiederum eine Sorgfaltswidrigkeit des Tä-ters und eine Voraussehbarkeit der Folgen seines Handelns voraussetzt. Unter „Leicht-fertigkeit” fällt mithin nicht jede, sondern nur ein starker Grad von Fahrlässigkeit, der im objektiven Tatbestand der „groben Fahrlässigkeit“ des Zivilrechts entspricht, ohne mit ihr gleichgesetzt werden zu können (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder a.a.O., § 15 Rdnr. 205). Die Sorgfaltswidrigkeit muss sich dabei auf eine besonders gefährliche Verwirklichung des Grunddelikts beziehen, die mit der naheliegenden Gefahr der Her-beiführung der schweren Folge verbunden ist. Die Voraussehbarkeit muss sich auf den Erfolgseintritt selbst beziehen. Erforderlich ist, dass der Täter gerade im Hinblick auf die Möglichkeit des konkreten Todeserfolges in besonderer Weise – etwa durch den Einsatz eines Messers oder ein Übermaß an brutaler Gewalt insbesondere gegenüber einem al-tersschwachen Opfer – leichtsinnig gehandelt hat (vgl. Eser in Schönke/Schröder a.a.O., § 251 Rdnr. 6 m.w.N.).

62

Eine dem letztgenannten Gesichtspunkt vergleichbare Konstellation lag hier vor. Der An-geklagte hat in erheblicher Weise mehrfach und ausschließlich gegen den Kopf des Tat-opfers Gewalt ausgeübt. Dies geschah im Verhältnis zu einem älteren Mann, von dem er zudem – wenn auch möglicherweise mit nur diffuser Vorstellung vom Krankheitsbild – wusste, dass er unter der Bluterkrankheit litt. Dabei erscheint der Kammer die Einlas-sung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe gedacht, dass ein „Bluter“ nur jemand sei, der „schnell“ blute, während ihm das Phänomen der Gerinnungsstörung nicht bekannt gewesen sei, schon vom Ansatz her wenig glaubhaft. Es passt auch nicht zu dem von dem Angeklagten eingeräumten und von dem Zeugen …. bestätigten Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung noch erklärt hatte, er habe sich Sorgen um …. gemacht und gehofft, dieser werde selber einen Krankenwagen zur Hilfe rufen. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung dazu erklärt hat, er habe dies damals nur gesagt, weil er gemeint habe, dass er dadurch einen besseren Eindruck mache, hält die Kammer auch dies für wenig glaubhaft. Vielmehr stellte die Sorge um …. angesichts des Bildes, das sich dem Angeklagten vor Ort bot, und der auch von ihm wahrgenommenen Verletzungsfolgen, insbesondere des hohen Blutverlustes, eine nahe liegende Reaktion dar, die nach Überzeugung der Kammer auch darin ihre Bestätigung fand, dass der Angeklagte nach dem Ende der Gewalttätigkeiten sogar zweimal das Badezimmer der Wohnung des Tatopfers aufsuchte, um dort nach diesem zu sehen. Einen anderer Anlass für dieses Verhalten als die berechtigte Sorge um …. hat auch der Angeklagte nicht anzugeben vermocht.

63

Letztlich bedarf dieser Punkt aber keiner abschließenden Vertiefung. Denn es ist allge-mein bekannt, dass heftige Schläge insbesondere gegen den Kopf eines – etwa alters-bedingt – gesteigert verletzungsanfälligen Menschen zu schwersten Schäden ein-schließlich seines Todes führen können. Dafür, dass ausgerechnet der Angeklagte die-se Kenntnis nicht hatte, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten. Der mögliche Eintritt des Todes …. infolge der ihm verabreichten Schläge war hier für den Angeklagten umso voraussehbarer, als … schon nach der initialen Gewaltanwendung heftig zu bluten begonnen hatte, wie ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort durch den großen Blutfleck auf dem Sessel, auf dem das Tatopfer zu diesem Zeitpunkt saß, anschaulich belegt wird, und diese Reaktion, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, auch aus seiner Sicht ungewöhnlich war, da er selbst Derartiges noch nie erlebt hatte, Gleichwohl hat er auch in der Folge weiter auf den Kopf des Tatopfers eingeschlagen. Sein Verhalten kann aus den genannten Gründen hinsichtlich der Todesfolge insgesamt nur als „leichtfertig“ bezeichnet werden.

64

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Trotz der noch zu erörtern-den gravierenden Alkoholintoxikation gibt es keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Abgesehen von der Alkoholgewöhnung des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er sich in der konkreten Situation insoweit durchaus situationsadäquat verhielt, als er sich, nachdem ihm Bargeld verweigert worden war, in der Küche nach anderweitigen Beutegegenständen umsah. Zudem vermochte er ausweislich seiner Einlassung das Tatopfer und dessen Verhalten als Folge der von ihm verübten Gewalt wahrzunehmen, zutreffend einzuordnen und im Dialog mit …. auf dieses zu reagieren.

65

Wenn jemand mit brutaler Gewalt wie hier mehrfach und ausschließlich gegen den Kopf und das Gesicht eines Tatopfers vorgeht, muss sogar das Vorliegen bedingten Tötungs-vorsatzes in Erwägung gezogen werden. Denn nach der Rechtssprechung des Bundes-gerichtshofes kann die Annahme eines solchen gerade bei äußerst gefährlichen Gewalt-handlungen nahe liegen. Dies gilt insbesondere auch für erhebliche Gewalteinwirkungen auf den Kopf (vgl. BGH, NStZ 2005, 384 ff.). Insoweit sind aber auch alle anderen Um-stände des Einzelfalls in die erforderliche Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass der Angeklagte immerhin zu einem Zeitpunkt vom Tatopfer abließ, als dieses noch handlungsfähig war. Zudem zeigen sein Nachtatverhalten, wie er es gegenüber dem Sachverständigen Dr. … dahingehend geschildert hat, dass er den Treffpunkt an der „Eiche” gemieden habe, um dort nicht mit dem Tatopfer konfrontiert zu werden, sowie seine Überraschung anlässlich der Mitteilung vom Tod des Tatopfers, dass der Angeklagte eher nicht von einem tödlichen Verlauf ausgegangen sein dürfte. Das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes lässt sich vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

66

Soweit der Angeklagte noch vor der ersten Gewaltanwendung eine Flasche Bier und Obst, welche im Eigentum des Tatopfers standen, in seinen Rucksack gesteckt hatte, käme eine Strafbarkeit wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB in Betracht. Inso-weit fehlt es angesichts der Geringwertigkeit der mitgenommenen Gegenstände jedoch an dem gemäß § 248 a StGB erforderlichen Strafantrag bzw. der Bejahung des beson-deren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, so dass diesbezüglich ein Verfol-gungshindernis besteht.

V.

67

Bei der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 251 StGB auszugehen, der in Verbindung mit § 38 StGB Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren oder le-benslange Freiheitsstrafe vorsieht.

68

Die Kammer hat jedoch über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung auf einen solchen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe vorgenommen, nicht hingegen auf einen solchen von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, wie er sich ergeben hätte, wenn – was hier nicht der Fall war – ohne die Strafmilderung eine lebenslange Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 49 Rdnr. 3). Dabei war zugunsten des Angeklag-ten im Ergebnis von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit desselben auszuge-hen.

69

Der Angeklagte ist nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. …. allerdings weder schwachsinnig noch litt er an einer tiefgreifenden Bewusst-seinsstörung. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsstörung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steue-rungsfähigkeit hätte führen können, liegt bei ihm nicht vor. Der Sachverständige Dr. …. hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte zwar dissoziale Persönlichkeitsanteile, die in seiner Missachtung sozialer Normen, seiner geringen Frustrationstoleranz mit einer niedrigen Schwelle für aggressives Verhalten sowie seiner auch durch die Vor-eintragungen in dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug anschaulich wer-denden Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrung zum Ausdruck kämen, und emotional-instabile Persönlichkeitsanteile, die sich in Form einer mangelnden Impulskontrolle und Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten äußerten, aufweise. Dabei handele es sich aber vor allem um Persönlichkeitsakzentuierungen, die weder die Dia-gnose einer manifesten Persönlichkeitsstörung noch gar einer solchen, die vom Schwe-regrad her einer Psychose vergleichbar wäre, rechtfertigen. Eine Alkoholabhängigkeit sei bei ihm angesichts des Umfanges seines Alkoholkonsums in der Vergangenheit und seiner Trinkgewohnheiten zwar sicher zu diagnostizieren. Diese sei auch als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen. Sie habe als solche für sich genommen zur Tatzeit indes keine Beeinträchtigkeit seiner Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt.

70

Auch für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung gebe es weder unter klas-sisch-psychiatrischen Gesichtspunkten wie etwa einer Psychose noch unter dem Aspekt einer Drogenintoxikation hinreichende Anhaltspunkte. Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes hat der Sachverständige dabei zutreffend berücksichtigt, dass der An-geklagte zwar angegeben hat, zwischen 2000 und 2006 regelmäßig „gekifft” und dabei zwischen 2 und 3 Gramm Haschisch täglich geraucht zu haben, jedoch auch erklärt hat, zuletzt nur noch sporadisch und am Tattag überhaupt keine Drogen konsumiert zu ha-ben.

71

Das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung kommt indes unter dem Gesichts-punkt einer akuten Alkoholintoxikation in Betracht. Unter Zugrundelegung der nach den Feststellungen der Kammer von dem Angeklagten konsumierten Alkoholmengen hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ….eine Blutalkoholberechnung durchgeführt. Dabei hat er – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Beweisaufnahme – zugrunde gelegt, dass der Angeklagten beginnend ab 8.00 Uhr zunächst 0,5 Liter Wein mit 9,5 Vol.-%, ab 15.00 Uhr einen weiteren Liter Wein mit 9,5 Vol.-%, ab 15.30 Uhr einen weiteren Liter Wein mit 9,5 Vol.-% und ab 19.10 Uhr bis zur Tat einen Liter Wein mit 9,5 Vol.-% und 0,75 Liter Bier mit 4,9 Vol.-% getrunken hatte. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass dies bei Abrundung der Einzelwerte auf eine Stelle hinter dem Komma einer Aufnahme von insgesamt 291,5 g Ethanol entsprochen habe. Unter Berücksichti-gung eines minimalen Resorptionsdefizits von 10 % errechne sich danach eine im Kör-per aufgenommene Alkoholmenge von 262,35 g. Angesichts der Größe des Angeklag-ten von 160 cm und seines Gewichtes zur Tatzeit von 55 kg sei unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,81 von einem reduzierten Körpergewicht von 44,55 kg auszugehen. Ohne Berücksichtigung des Abbaus des aufgenommenen Alkohols ergebe sich aus der aufgenommenen Alkoholmenge insoweit eine maximale Blutalkoholkonzen-tration von 5,89 ‰. Zu berücksichtigen sei unter Zugrundelegung eines minimalen Ab-bauwertes von 0,1 ‰ stündlich bei 13 Stunden (zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr) des Weiteren ein Alkoholabbau von mindestens 1,3 ‰, so dass sich eine maximale Blutalko-holkonzentration zur Tatzeit von 4,59 ‰ errechne, an der sich auch unter Berücksichti-gung einer angesichts der nur ungefähren Angabe des Angeklagten zum Trinkzeitbe-ginn möglichen geringfügigen Verschiebung desselben in Richtung 9.00 Uhr nichts We-sentliches ändern würde.

72

Zu der aus wissenschaftlicher Sicht wahrscheinlicheren Variante hat der Sachverständi-ge Dr. …. ausgeführt, dass dann insoweit von einem Alkoholabbau von 0,15 ‰ pro Stunde und einem Resorptionsdefizit von 20 % auszugehen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die ab 8.00 Uhr aufgenommene Alkoholmenge von 0,5 l Wein hinsichtlich des vom Körper mit ihr aufgenommenen Alkohols bis 15.00 Uhr bereits wieder vollständig abge-baut gewesen wäre. Die ab 15.00 Uhr aufgenommene Gesamtethanolmenge hätte so-dann 254 g betragen, woraus sich bei Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 20 % eine vom Körper aufgenommene Ethanolmenge von 203,2 g ergeben würde. Diese hätte zur Tatzeit unter Berücksichtigung des reduzierten Körpergewichts des Angeklag-ten von 44,55 kg zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 4,56 ‰ führen kön-nen. Zwischen 15.00 Uhr und 21.00 Uhr wären jedoch bei Zugrundelegung eines wahr-scheinlichen stündlichen Abbaus von 0,15 ‰ wieder 0,9 ‰ abgebaut worden, so dass sich für die Tatzeit dann ein wahrscheinlicher Blutalkoholwert von 3,66 ‰ errechnen würde.

73

Die Kammer folgt diesen schlüssigen, überzeugenden und von zutreffenden Tatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. …., aus eigener Überzeugung. Unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war auf ihrer Grundlage zugunsten des Angeklagten für die Tatzeit von einer maximalen Blutal-koholkonzentration von 4,59 ‰ auszugehen.

74

Der Sachverständige Dr. …. hat zu der Bewertung der akuten Alkoholintoxikation zutreffend ausgeführt, dass die errechnete Blutalkoholkonzentration im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung nur eine Indizwirkung entfalten könne, für die Beurteilung jedoch die feststellbaren psychopathologischen Kriterien wichtiger seien. In dieser Hin-sicht könne es für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, wenn der Täter im Rahmen der Tatausführung schablonenhafte Reaktionsmuster wie Perseverationen eines einmal von ihm begonnenen Verhaltens zeige. Dies könne hier bezüglich der Gewaltausübung grundsätzlich bejaht werden. Für eine erhebliche Beein-trächtigung der Steuerungsfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung könnten auch eine psychomotorische Anspannung, Unruhe und Hyperaktivität sprechen. Ob solche hier zur Tatzeit vorgelegen hätten, lasse sich indes mangels geeigneter Erkenntnisquellen nicht sicher feststellen. Orientierungsstörungen oder Personenverkennungen, die ebenfalls für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, ließen sich der Einlassung des Angeklagten nicht entnehmen. Ob bei dem Angeklagten eine assoziative Lockerung des Denkens sowie eine Sprunghaftigkeit in seinen Äußerungen vorgelegen habe, lasse sich nicht sicher beurteilen. Es könne aber wohl vom Vorliegen einer erheblichen dysphorischen Verstimmung und einer übermäßigen Gereiztheit aus-gegangen werden. Insgesamt lasse sich damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zwar nicht positiv feststellen, sie sei jedoch auch nicht ausschließ-bar.

75

Diesen nachvollziehbaren, schlüssigen und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. …. schließt sich die Kammer ebenfalls aus eigener Überzeugung an. Sie werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei dem Angeklagten – wie sich aus seinem Gespräch mit dem Zeugen …. ergibt – Tatvorgestalten aufgetreten sind. Denn die Kammer vermag – wie bereits ausgeführt – nicht auszuschließen, dass sich der tatsächliche konkrete Tatentschluss aus einer allgemeinen Tatneigung heraus erst im Zuge der sich vor Ort entwickelnden Situation bildete. Zu dieser Zeit war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit aber alkoholbedingt bereits erheblich beeinträchtigt.

76

Infolge der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eröffnet sich die Mög-lichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat von dieser fakultativen Strafmilderung im Ergebnis Gebrauch gemacht. Dabei hat sie be-rücksichtigt, dass der grundsätzlich schuldmildernde Umstand einer erheblichen Ein-schränkung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig zur Strafmilderung führt, wenn nicht an-dere Faktoren das Maß der Schuld erhöhen und daher ein Absehen von der Strafmilde-rung rechtfertigen. Ein solcher Ausgleich durch schulderhöhende Faktoren liegt zwar insbesondere dann nahe, wenn eine vermeidbare Alkoholisierung durch Umstände in der Person des Täters, etwa seine Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten un-ter Alkoholeinfluss, oder in der Tatsituation, etwa bei einem Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen, das Risiko der Begehung von Gewalttaten erkennbar signifikant erhöht hat. Hier wusste der Angeklagte ausweislich seiner eigenen Einlassung, dass er gerade unter Alkoholeinfluss dazu neigt, schnell zuzuschlagen und gegen Personen und Sachen ohne oder aus geringfügigem Anlass gewalttätig zu wer-den. In solchen Fällen besteht im Grundsatz Veranlassung, die Strafmilderung zu versa-gen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Berauschung ihrerseits vorwerfbar und vermeidbar ist, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit also auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht und dies dem Täter uneinge-schränkt vorwerfbar ist. Dies ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn er alkoholkrank ist (vgl. BGH, NStZ 2008, 330). Der Sachverständige Dr. …. hat bei dem Angeklagten insoweit eine manifeste Alkoholabhängigkeit festgestellt. Auch hinsichtlich dieser Bewertung schließt sich die Kammer seinen Ausführungen an. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten trotz seiner Kenntnis um die erhöhte Aggressionsbereitschaft un-ter Alkohol die Strafmilderung hier nicht zu versagen.

77

Damit ergab sich ein anzuwendender Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

78

Bei der Strafzumessung im Einzelnen war zugunsten des Angeklagten zu berücksichti-gen, dass er jedenfalls hinsichtlich seiner Urheberschaft für die Verletzungen und die Wegnahmehandlungen geständig gewesen ist. Hierin lag auch im Hinblick auf das Nichtvorhandensein anderweitiger Tatzeugen ein erheblicher Aufklärungsbeitrag. Zu-gunsten des Angeklagten war weiter seine alkoholbedingte Enthemmung von Bedeu-tung, wobei diese angesichts der bereits vorgenommenen Strafrahmenverschiebung nur noch mit geringerem Gewicht in Ansatz zu bringen war. Zu seinen Gunsten waren zu-dem seine problematischen Aufwuchsbedingungen sowie seine aktuell schwierige Le-benssituation zu berücksichtigen. Auch hat er Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Tat erkennen lassen. Des Weiteren fiel ins Gewicht, dass die von ihm erlangte Tatbeute nur von geringem Wert war.

79

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die Vielzahl seiner – im Hinblick auf Ge-waltdelikte auch vielfach einschlägigen – strafrechtlichen Vorbelastungen zu berücksich-tigen. Die letzte Verurteilung lag zudem zur Tatzeit nur etwa einen Monat zurück. Dabei war der Angeklagte erstmals zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem fiel unter dem Gesichtspunkt der Art der Tatausführung ins Gewicht, dass der Angeklagte mehrere Schläge gegen einen älteren kranken Mann aus-führte.

80

Insbesondere unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Umstände war nach Auffassung der Kammer als tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren festzusetzen.

VI.

81

Darüber hinaus war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

82

Der Sachverständige Dr. ….hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten nicht nur ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliegt. Vielmehr lasse sich eine Alkoholabhängigkeit positiv feststellen. Eine Cannabis-abhängigkeit sei zudem wahrscheinlich. Die Tat, die der Angeklagte im alkoholberausch-ten Zustand begangen habe, sei symptomatisch für diesen Hang. Es bestehe infolge des Hanges – so der Sachverständige Dr. ….weiter – auch die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten. Hierzu hat er zum einen auf die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und zum anderen auf die auch aus der fehlenden Arbeit, den fehlen-den stabilen Beziehungen und dem fehlenden sicheren sozialen Empfangsraum abzu-leitende schlechte Sozialprognose hingewiesen.

83

Nach seinen Ausführungen besteht eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieverlauf. Der Angeklagte habe sich zu einer solchen bereit erklärt. In der Ver-gangenheit habe es entsprechende therapeutische Versuche, aus denen sich Anhalts-punkte für fehlende Erfolgsaussichten ergeben könnten, noch nicht gegeben. Damit lie-gen die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nach Überzeugung der Kammer vor.

84

Von der Anordnung eines Teilvorwegvollzuges der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hat die Kammer abgesehen. Zwar soll bei Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von – wie hier – mehr als drei Jahren das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollzie-hen ist. Dieser vorweg zu vollziehende Teil wäre jedoch so zu bemessen, dass nach sei-ner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, das heißt eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und der danach noch verbleibenden Reststrafe zur Bewährung, möglich wäre. Eine sol-che Aussetzungsentscheidung ist gemäß § 67 Abs. 5 StGB frühestens nach dem Errei-chen des Halbstrafenzeitpunktes möglich. Dies entspräche im vorliegenden Fall einer Vollstreckungsdauer von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits etwa zwei Mo-nate und zwei Wochen an anrechenbarer Untersuchungshaft verbüßt. Der Sachverstän-dige Dr. ….hat zudem ausgeführt, dass bei dem Angeklagten für den Fall eines Therapieerfolges von einer Unterbringungsdauer von etwa zwei bis drei Jahren ausge-gangen werden müsse. Dies beruhe auch darauf, dass im Zuge der Therapie zunächst festgestellt werden müsse, ob neben der Alkoholabhängigkeit auch eine behandlungs-bedürftige manifeste Persönlichkeitsstörung vorliege. Vor diesem Hintergrund einer wahrscheinlichen Unterbringungsdauer, die durchaus im Bereich von drei Jahren liegen könnte, verbliebe als Zeitraum eines Teilvorwegvollzuges auch in Anbetracht der nicht eingetretenen unmittelbaren Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Zeitraum, der die Anordnung eines Teilvorwegvollzuges nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Es bestünde in ihrem Fall vielmehr die Gefahr, dass sich eine solche Anordnung bei einem Therapie-erfolg als zusätzliches Übel für den Angeklagten auswirken könnte. Unter diesen Um-ständen hat die Kammer von der Anordnung eines Teilvorwegvollzuges abgesehen.

VII.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

86

……..

………

…………


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