Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 175/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das klagende Land.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 342,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das klagende Land begehrt in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neumünster die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre.

2

Mit Bescheid vom 6. November 2006 (Anlage 2) gewährte der Kreis Segeberg für das klagende Land der Beklagten Hilfe zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder. Mit Bescheid vom 19. August 2008 (Anlage 4) forderte das klagende Land einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.532,00 € mit der Begründung zurück, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

3

Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Neumünster – 91 IK 257/08 – eröffnet. Das klagende Land meldete seinen Rückforderungsanspruch und dessen Herrühren aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte bestritt letzteres. Aus diesem Grunde macht das klagende Land nunmehr gegen die Beklagte die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtlich geltend.

4

Das Amtsgericht Neumünster hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009, dem klagenden Land am 11. November 2009 zugestellt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen. Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

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II. Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

6

Allerdings hat die sofortige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) ist nicht gegeben, vielmehr der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

7

Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt. Grundsätzlich formal bestimmt ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten, wenn der Streit Rechte und Pflichten aus verwaltungsrechtlichen Rechtstiteln betrifft (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 3). Bei Rechtsstreitigkeiten um Eingriffsakte kommt es auf die Rechtsqualität des Eingriffs an; maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die Handlung des Hoheitsträgers hoheitlicher oder privater Natur ist (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 8). Sofern es um Inhalt und Ausmaß öffentlichrechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen geht, ist ein Streit hierüber vor dem Verwaltungsgericht auszutragen (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 9). Diese Konstellation liegt hier vor.

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Vordergründig streiten die Parteien lediglich darüber, ob das Verhalten der Beklagten, das zum Erlass des Rückforderungsbescheids vom 19. August 2008 geführt hat, als vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB, bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, qualifiziert werden kann. Tatsächlich soll jedoch die Frage geklärt werden, in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen das klagende Land aus dem Rückforderungsbescheid, einem Akt hoheitlichen Handelns, in das Vermögen der Beklagten vollstrecken kann.

9

Denn sofern sich feststellen lässt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbescheids durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erfüllt hat, kann das klagende Land auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung wegen der mit dem Bescheid titulierten Forderung, die von der Restschuldbefreiung nicht umfasst wäre (§ 302 Nr. 1 InsO), vollstrecken. Sollte die genannte Feststellung nicht getroffen werden können, würde gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 InsO eine erteilte Restschuldbefreiung gegen das klagende Land wirken, die titulierte Forderung könnte nicht mehr durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass vorliegend die durch Verwaltungsakt begründete hoheitliche Berechtigung des klagenden Landes, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die geleistete Hilfe zur Sicherung des Unterhalts der Kinder der Beklagten (§ 5 Abs. 1 UVG) auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung noch geltend zu machen, in Rede steht. Wiewohl der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist, steht damit noch nicht fest, ob er der öffentlichen Hand nach Erteilung der Restschuldbefreiung an die Beklagte noch Zugriff auf deren Vermögen erlaubt. In der Klärung dieser Frage vor Gericht liegt, unabhängig von der teils zivilrechtlichen Einkleidung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die an der Einordnung als öffentlich-rechtliche nichts ändert (vgl. BGH, Urt. v. 23. Feb. 1988 – VI ZR 212/87 – NJW 1988, 1731 [1731 f.]), eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.

10

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des klagenden Landes nicht aus der Regelung in § 180 Abs. 1 S. 1 InsO. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass auf die Feststellung einer vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben ist. Daraus kann allerdings keine Generalzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeleitet werden, weil § 185 S. 1 InsO für rechtswegfremde Forderungen ausdrücklich die Möglichkeit der Klagerhebung vor der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit vorsieht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Kammer lässt gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die weitere Beschwerde in Form der Rechtsbeschwerde zu. Hierzu ist sie befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 – III ZB 91/02 – NJW 2003, 2913 [2913 f.]). Zwar sieht § 17a Abs. 4 S. 4 GVG nur eine Zulassung seitens der „oberen Landesgerichte“ vor. Die Bestimmung ist allerdings zwecks Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes erweitert anzuwenden. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es gibt hierzu widerstreitende Entscheidungen, u.a. des LG Itzehoe (Beschl. v. 18. Juli 2008 – 9 T 27/08 – NZI 2009, 689) und des VG Schleswig (Beschl. v. 25. Mai 2009 – 15 A 56/09 – NZI 2009, 699); eine obergerichtliche Entscheidung, die sich ausdrücklich mit dem vorliegend aufgeworfenen Rechtsproblem befasst, liegt noch nicht vor.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse des klagenden Landes ist mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts anzusetzen, und zwar mit einem Drittel (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG Rn. 20). Das macht den festgesetzten Betrag aus.


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