Beschluss vom Landgericht Kiel (18. Zivilkammer) - 18 O 159/10

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, ist das angerufene Landgericht sachlich unzuständig. Vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.

3

Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt die Erfolgsaussicht, weil die behaupteten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind. Dies ist dem Antragsteller bereits wiederholt in anderen Verfahren vor dem Landgericht (vgl. 6 O 51/10, 6 O 40/10) mitgeteilt worden.

4

Soweit sich der Antragsteller gegen einen Antragsgegner zu 4. laut seiner „Antragsschrift“ wendet, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Partei nicht namentlich vollständig benannt ist.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.