Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 127/10, 13 T 132/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Zwangsverwaltung aus dem Recht Abt. III des Grundbuchs Nr. 1, 3 und 5 (Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009) wird aufgehoben.

Die Anordnung des Amtsgerichts vom 02. August 2010 betreffend die Zwangsverwaltung aus dem Recht Abt. II. Nr. 2 des Grundbuchs (Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008) wird aufgehoben. Insoweit, hinsichtlich Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs, wird das Amtsgericht angewiesen, auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 24. Juni/19. Juli 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortigen Beschwerden sind gem. §§ 793, 567, 569 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsverwaltung gegen die Schuldnerin aus den Grundbuchrechten Abt. III Nr. 2 gem. Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008 und gem. Zulassung des Beitritts durch das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom

3

14. Oktober 2009. Die Beteiligte beantragte Aufhebung der Verfahren unter Hinweis darauf, dass die Zwangsverwaltung ohne Beachtung des für sie im Grundbuch in Abt. II. Nr. 6 eingetragenen Nießbrauchs angeordnet worden seien. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2010 statt. Die Gläubigerin erhob Beschwerde, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 02. August 2010 den Beschluss vom

4

17. Juni 2010 aufhob und anordnete, dass aus dem Recht Abt. III Nr. 2 die Zwangsverwaltung unbeschränkt und aus dem Recht Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs die Zwangsverwaltung beschränkt, das heiße ohne Beeinträchtigung der Rechte der Nießbraucherin, fortgesetzt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten/Nießbraucherin. Die Gläubigerin hat während des Beschwerdeverfahrens einen Titel gegen die Beteiligte vorgelegt.  

5

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

6

Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs:

7

Die unbeschränkte Fortsetzung des Verfahrens  gemäß Anordnungsbeschluss vom 1.Oktober  2008 beeinträchtigt die Beteiligte und die Schuldnerin in ihren Rechten. Die Zwangsverwaltung hätte ohne Vorlage eines auch gegen die Beteiligte gerichteten Titels nicht angeordnet werden dürfen, denn "der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen", BGH NJW 2003, 2164 – Beschluss IX a ZB 45/03 vom 14.03.2003". Das dem Vollstreckungsgericht bekannt gewordene Vollstreckungshindernis konnte gem. § 28 Abs. 1 ZVG zu einer sofortigen Aufhebung des Verfahrens oder einer Bestimmung einer Frist führen, binnen welcher die Gläubigerin für die Hebung des Hindernisses hätte sorgen können, §§ 161 Abs. 4, 28 Abs. 1 ZVG.

8

Die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens aus dem Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008 durch Beschluss vom 17. Juni 2010 war nicht zu beanstanden, so dass nunmehr, nach Vorlage des Titels gegen die Beteiligte, über die Anordnung der Zwangsverwaltung erneut zu entscheiden sein wird.

9

Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass die einstweilige Einstellung im Verfahren der Zwangsverwaltung eher die Ausnahme sein soll, weil das Verfahren auf Dauerwirkung angelegt ist und in seiner Wirkung durch einstweilige Einstellungen beeinträchtigt würde. Denn der Dauercharakter der Zwangsverwaltung kann der vorläufigen Einstellung derselben nicht entgegenstehen, wenn es um die Frage geht, ob, wie hier, das Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt angeordnet werden darf und die Dauerwirkungen somit überhaupt erst in Gang gesetzt werden. Dessen ungeachtet ist der Gläubigerin darin beizutreten, dass eine Aufhebung des Verfahrens möglichst nach Einräumung einer Frist zur Behebung des Vollstreckungshindernisses erfolgen soll. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs, zum anderen aber auch daraus, dass Hindernisse, die ohne weiteres geheilt werden können, nicht zu einem Rechtsverlust infolge des Erlöschens der Beschlagnahmewirkungen durch Aufhebung des Verfahrens führen sollen. Den entsprechenden rechtlichen Erfordernissen hat das Amtsgericht indessen genügt, indem es mit Verfügung vom 26. Mai 2010 zunächst lediglich die gem. § 28 Abs. 1 ZVG u.a. vorgesehene einstweilige Einstellung vornahm und diese gleichzeitig mit dem Antrag der Beteiligten, das Verfahren aufzuheben, der Gläubigerin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelte. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgte sodann am 17. Juni 2010, also nach Ablauf der gewährten Frist. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin war dieser auch hinreichend deutlich mitgeteilt, welches Vollstreckungshindernis bestand und gegebenenfalls zu beseitigen war. Die Antragsschrift der Beteiligten war insoweit inhaltlich eindeutig und enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf die auch vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entsprechend war der Inhalt des Beschlusses vom 26. Mai 2010, mit dem das Amtsgericht die einstweilige Einstellung vornahm. Aufgrund der Fristsetzung und der einstweiligen Einstellung war ersichtlich, dass das Amtsgericht nach Fristablauf ohne Vorlage eines Titels gegen die Beteiligte das Verfahren u.U. gem. § 28 Abs. 1 ZVG aufheben würde, ohne eine weitere Frist mit der Aufforderung zu setzen, einen gegen die Beteiligte gerichteten Titel vorzulegen. In diesem Zusammenhang hatte die Gläubigerin immerhin zu gewärtigen, dass, je nach den Umständen des Einzelfalles, in den Fällen des § 28 I  ZVG  auch eine sofortige Aufhebung des Verfahrens in Betracht kommt und es für die durch die Anordnung der Zwangsverwaltung u.U. beeinträchtigten materiellen Rechte des Nießbrauchers durchaus nicht unerheblich ist, ob und wann im Falle der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens die Beschlagnahme mit ihren Wirkungen gegen Dritte gem. §§ 20 ff ZVG, 1113 ff BGB entfällt – und somit gegebenenfalls die Notwendigkeit, sich mit dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger  im Klagewege auseinanderzusetzen -, und ob und ab wann der betreibende Gläubiger als solcher i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG entfällt. Insbesondere ist es nicht Sinn einer, zumal wiederholten, Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses i.S. des § 28 Abs. 1 ZVG, dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger Gelegenheit zu geben, Vollstreckungsvoraussetzungen außerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens überhaupt erst zu schaffen und insoweit erforderliche Verfahren mit ungewissem Ausgang in Gang zu setzen, nachdem die Zwangsverwaltung ohne Vorliegen eines Titels gegen den Nießbraucher beantragt und angeordnet worden ist. Die Angemessenheit einer vorübergehenden Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens und deren Dauer richten sich vielmehr danach, dass es dem Gläubiger ermöglicht werden soll, zeitlich und inhaltlich absehbar zu beseitigende Vollstreckungshindernisse aus dem Weg zu räumen. Keinesfalls kann es Sinn einer einstweiligen Einstellung sein, dem Gläubiger, der Vollstreckungsantrag ohne Titel gegen den Nießbraucher gestellt hat, die so ungerechtfertigt erlangten Beschlagnahmewirkungen für längere Zeit zu erhalten, zumal , wenn für das Gericht völlig offen ist, ob und ggf. wann das Hindernis beseitigt werden kann.

10

Demgemäß war durch Aufhebung der Anordnung vom 02. August 2010, soweit diese das Verfahren aus dem Recht Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs betrifft, die durch den Beschluss vom 17. Juni 2010 geschaffene Rechtslage wieder herzustellen.

11

Anträgen und Vorbringen der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren ist zu entnehmen, dass sie, wenn sie nicht den Fortbestand des Verfahrens gemäß Anordnungsbeschluss vom 1. Oktober 2008 erreichen kann, doch jedenfalls erstrebt, aufgrund des im Laufe des Beschwerdeverfahrens beschafften Titels auch gegen die Beteiligte eine erneute Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu erreichen. Diesbezüglich wird das Amtsgericht erneut zu beschließen haben. Das Beschwerdegericht tritt dem Amtsgericht dahingehend bei, dass es für die Beschwerdeentscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung ankommt. Hiervon ist eine Ausnahme entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht angeordnet. Soweit die Beteiligte meint, nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gem. § 28 Abs. 1 ZVG komme eine Heilung des zunächst unzulässig angeordneten Verfahrens durch Vorlage eines Titels gegen den Nießbraucher nicht in Betracht, ist dies nur bedingt richtig. Zutreffend ist zwar, dass es bei  Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl. § 28 Anm. 7.5 heißt, dass der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzung auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen könne, solange der Beschluss zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht ergangen sei. Damit ist jedoch lediglich gesagt, dass der bloße Fristablauf den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hindert und den Fortgang des Verfahrens nicht hindert, solange das Gericht das Verfahren nicht aufgehoben hat. Insbesondere ist weder bei Stöber a.a.O. noch an der von der Beteiligten in Bezug genommenen Kommentarstelle bei Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 28 Rdnr. 40, ausgesagt, dass der Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren, also auch vor Entscheidung der zweiten Tatsacheninstanz, ausgeschlossen ist. Dass zuvor keine Beeinträchtigung der Rechte des Nießbrauchers erfolgen soll und deswegen zunächst u.U eine Aufhebung des auf Grundlage des ungerechtfertigt ergangenen Anordnungsbeschlusses in Gang gesetzten Verfahrens angebracht ist,  ist davon unabhängig.  

12

Insbesondere aber geht es vorliegend um die Frage, ob erneut ein Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet werden soll , nicht aber darum , ob der  Fehler des alten Verfahrens, ggf. mit Rückwirkung, im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

13

Abt. III Nr. 1 3, 5 des Grundbuchs :

14

Insoweit ist in dem angefochtenen Beschluss vom 02. August 2010 angeordnet, dass das Zwangsverwaltungsverfahren aus dem Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009 "beschränkt, d.h. ohne Beeinträchtigung der Rechte des Nießbrauchers, fortgesetzt" werde. Diese Anordnung verletzt die Beteiligte in ihrem Nießbrauchsrecht, da ein Titel fehlt. Entgegen Stöber a.a.O., § 146 Anm. 11.9 ist nach Ablauf der "gesetzlichen", gemeint sein dürfte die gesetzte, Frist für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen eine uneingeschränkt angeordnete Zwangsverwaltung nicht als durch die Rechte des Nießbrauchers beschränkte Zwangsverwaltung fortzusetzen. Denn die Zwangsverwaltung ist in diesem Fall gegen den aus dem Grundbuch ersichtlichen Nießbrauchsberechtigten unzulässig. Gegen die Beteiligte liegt vorliegend ein Vollstreckungstitel aus den Rechten Abt. III Nrn. 1, 3 und 5 des Grundbuchs nicht vor. Der Titel muss indessen bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens vorliegen. "Die Zwangsverwaltung darf daher nicht zunächst – auch ohne Duldungstitel gegen den Nießbraucher – unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangsverwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die Einräumung des… Besitzes verweigert und der Gläubiger – nach einstweiliger Einstellung… - binnen der vorm Vollstreckungsgericht gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat" (BGH a.a.O., Text Ziffer 11 nach Juris).

15

Dafür, dass die Beteiligte nicht gewillt ist, das zwangsverwaltete Objekt u.a. aufgrund ihres Nießbrauchsrechtes zu besitzen und den Besitz am Objekt im Gegenteil der Gläubigerin bzw. dem Zwangsverwalter zum Besitz zu übergeben gewillt ist, ist nachvollziehbar nichts ersichtlich dargetan. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beteiligte sich entsprechend rechtlich einstellen sollte. Der Rechtsstreit  16 O 143/09 LG Kiel  belegt zudem das Gegenteil. Einen gegen die Beteiligte umgeschriebenen Titel gem. den im Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009 genannten notariellen Urkunden hat die Gläubigerin nicht vorgelegt, so dass das eingeschränkt angeordnete Zwangsverwaltungsverfahren aus dem vorgenannten Beitrittsbeschluss aufzuheben war.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen