Beschluss vom Landgericht Kiel (8. Große Strafkammer) - 8 Qs 61/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch einen Beschluss dessen Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Gemäß § 111 a Abs. 3 StPO wirkt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde oder von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, sofern der Beschuldigte in den beiden letztgenannten Fällen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

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Gemäß § 69 Abs. 1 entzieht das Gericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorerwähnten Taten bezieht, so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen.

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Das Amtsgericht hat das Vorliegen dringender Gründe im vorbezeichneten Sinne bejaht und die Auffassung vertreten, dass die Beschuldigte der Begehung einer Straftat einer Trunkenheit im Verkehr dringend verdächtig sei, wobei es die Annahme einer Fahruntüchtigkeit der Beschuldigten zum einen darauf gestützt hat, dass eine ihr entnommene Blutprobe einen Wirkstoffgehalt von 1,1 ng/mL THC aufgewiesen habe und zum anderen damit begründet hat, dass der Beschuldigten ein gravierender Fahrfehler unterlaufen sei. Gegen diese Bewertung bestehen zumindest derzeit durchgreifende Bedenken.

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Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr die Beschuldigte am 04.06.2013 gegen 15.58 Uhr mit dem PKW der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... aus S..... kommend die B 202, von der sie am R... K.... nach rechts abbog, um sodann nach links abbiegend auf der nach Sch...... führenden und aus ihrer Sicht vorfahrtberechtigten L 211 ihre Fahrt fortzusetzen. Im Fahrzeug befanden sich außer ihr auf dessen Rückbank noch ihr knapp sechs Jahre alter Sohn ... und der mit diesem befreundete sechsjährige .... Im Rahmen des letztgenannten Abbiegemanövers orientierte die Beschuldigte sich während des von ihr eingeleiteten kurzen Verzögerungsvorgangs ausschließlich nach rechts in Richtung sich etwaiger aus Pr.... nähernder Fahrzeuge, so dass sie, als sie wieder beschleunigte, nicht bemerkte, dass sich aus ihrer Sicht von links kommend auch aus Richtung Sch..... mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h dem Einmündungsbereich des von ihr befahrenen Zubringers näherten. Deshalb bog sie auf die L 211 zu einem Zeitpunkt ein, als das in einer Reihe von mehreren Fahrzeugen aus Richtung Sch... kommende und durch den Zeugen ... geführte Taxi der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem dieser den Zeugen ... beförderte, nur noch etwa 10 bis 15 Meter entfernt war, so dass dieser ihr nicht auszuweichen und auch nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte und mit der linken vorderen Ecke des Taxis mit der Fahrertür ihres Fahrzeuges kollidierte. Infolge der Kollision wurden die Insassen beider unfallbeteiligten Fahrzeuge leicht verletzt.

6

Zwei der Beschuldigten am 04.06.2013 um 21.07 und 21.08 Uhr aufgrund einer bereitschaftsrichterlichen Anordnung entnommene Blutproben wiesen ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am UKSH vom 08.07.2013 Wirkstoffkonzentrationen von 1,1 ng/mL THC, ca. 0,5 ng/mL THC-OH sowie ca. 3,9 ng/mL THC-COOH auf.

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Die Beschuldigte hat zur Begründung ihre Beschwerde in erster Linie vortragen lassen, dass mangels festgestellter rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen oder eines typischerweise durch einen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Fahrfehlers kein dringender Verdacht hinsichtlich einer dadurch bedingten Fahruntüchtigkeit vorliege.

8

Mit dieser Begründung dringt die Beschuldigte bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist. Erforderlich ist insoweit zum einen die Feststellung einer zur Tatzeit vorliegenden aktuellen Rauschmitteleinwirkung als auch von sich auf die Fahrtüchtigkeit beziehenden Auffälligkeiten oder eines jedenfalls durch den Rauschmittelkonsum mitbedingten Fahrfehlers (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 Rn. 39 a f.), wobei allerdings nicht jeder Fahrfehler ohne Weiteres die Annahme einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit zulässt, vor allem dann, wenn es sich um Regelverstöße handelt, die auch bei unbeeinflussten Fahrzeugführern häufig anzutreffen sind. Allerdings können auch solche "Jedermannsfehler" im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweisanzeichen im Einzelfall als nicht anders als durch den Rauschmittelkonsum erklärbar anzusehen sein (vgl. insoweit zum alkoholbedingten Fahrfehler: Stemberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 316 Rn. 12). Je leichter die Verkehrssituation zu bewältigen war und je unverständlicher der Fehler im Hinblick auf diesen Umstand erscheinen muss, desto eher ist dabei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um die "typische Fehlreaktion eines Betrunkenen" gehandelt habe, wobei in diese Betrachtung auch einzufließen hat, wie gut der betroffene Fahrzeugführer mit den örtlichen Verhältnissen etwa vertraut ist und ob er über eine langjährige Fahrpraxis verfügt. In der Rechtsprechung zumindest in Zweifel gezogen worden ist dabei eine solche Fahrunsicherheit u. a. gerade auch bei Verletzungen des Vorfahrtrechtes sowie bei einem Fahrfehler beim Linksabbiegen (vgl. König in: LK, StGB, 12. Aufl., § 316 Rnrn. 104 und 105 b m. w. N.).

9

Aus der Gesamtbetrachtung der bisherigen Ermittlungsergebnisse vermag die Kammer unter Beachtung der vorstehend dargelegten Maßstäben keinen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertigenden Schluss auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit der Beschuldigten zu ziehen.

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Zwar konnte bei der Beschuldigten ein - allerdings sehr geringer und nur knapp über der Nachweisgrenze von 1 ng/mL (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2012 - 2 RBs 83/12) liegender - Wirkstoffgehalt von THC im Blut festgestellt werden. Auch hat sie einen massiven Fahrfehler begangen, indem sie trotz - wie die Lichtbilder von der Unfallstelle dokumentieren - guter Sichtverhältnisse beim Einbiegen auf die Landstraße nach links nicht auch auf den von links kommenden Verkehr achtete und ihre Geschwindigkeit ausweislich der Aussage des Zeugen ... nur kurz verringerte, bevor sie nach links abbog, zumal für eine umsichtige Fahrweise umso mehr Anlass bestanden hätte, als sich auf dem Rücksitz ihres Fahrzeuges zwei Kinder befanden. Zudem wohnt die Beschuldigte, die bereits seit dem 14.11.1994 im Besitz ihrer Fahrerlaubnis ist, nur wenige Kilometer von der Unfallstelle entfernt, so dass einiges dafür spricht, dass ihr die Verhältnisse am Unfallort jedenfalls nicht unbekannt waren. Allerdings näherte sich nach der Aussage des Zeugen ... aus Richtung Sch... eine lange Schlange von Fahrzeugen, so dass dieser Zeuge, der von der L 211 im Bereich der Unfallstelle in K... abbiegen wollte, lange warten musste, wodurch eine Verkehrssituation entstand, in der sich auch durch Rauschmittel nicht beeinflusste Fahrzeugführer häufig zu einem riskanten Fahrverhalten hinreißen lassen, um längeren Verzögerungen zu entgehen. Überdies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dass die Beschuldigte den Querverkehr durchaus - wenn auch nur einseitig - beachtete. Ein derartiges Fehlverhalten stellt eine typische Ursache von Kollisionen im Querverkehr dar und unterläuft im Sinne eines Augenblicksversagens häufig auch nüchternen Fahrzeugführern. Zudem lassen sich der Akte auch ansonsten keinerlei Hinweise auf typische rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen der Beschuldigten entnehmen. Die das Unfallgeschehen beobachtenden Zeugen sind weder vor Ort noch in der Folge zu solchen befragt worden und die in die Ermittlungen eingeschalteten Polizeibeamten haben trotz ihrer Kenntnis von der in dem Rucksack der Beschuldigten aufgefundenen "Crackpfeife" und dem Tütchen mit - bislang allerdings offenbar nicht untersuchten - "verm. Btm" in ihrem Bericht ebenfalls keine Auffälligkeiten im Verhalten der Beschuldigten dokumentiert. Dass die im Übrigen als "bereitwillig und kooperativ" beschriebene Beschuldigte ausweislich des Blutentnahmeprotokolls vom Unfalltag eine Untersuchung ihrer psychomotorischen Fähigkeiten verweigert hat, kann und darf ihr nicht zum Nachteil gereichen und ersetzt nicht den Nachweis der erforderlichen Ausfallerscheinungen.

11

Auch wenn damit der Verdacht einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit gegen die Beschuldigte fortbestehen mag, so kann er nach der Auffassung der Kammer bei der dargestellten Sachlage doch - zumindest derzeit - nicht als "dringend" qualifiziert werden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.


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