Beschluss vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 10 Qs 100/15

Tenor

In der Strafsache

wegen Beiordnung eines Pflichtverteidigers

wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 17. Juli 2015, durch den die Beiordnung von Rechtsanwalt A. A. als Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist, aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt A. A. aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Kiel erhob am 17. August 2014 Anklage beim Amtsgericht Kiel wegen eines am 1. Oktober 2013 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls. Die Anklage richtet sich gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Angeklagten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er am 8. Mai 2012 durch das Amtsgericht Kiel wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. Mai 2012 ist seit dem 1. Juli 2014 rechtskräftig. Eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdeliktes weist der Beschwerdeführer bislang nicht auf.

2

Die Anklageschrift wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zugestellt. Eine Übersetzung der Anklageschrift wurde nicht angefertigt.

3

Am 10. Februar 2015 meldete sich Rechtsanwalt A. A. für den Beschwerdeführer und beantragte Akteneinsicht, welche Mitte Juni 2015 gewährt wurde. Für den Mitangeklagten des Beschwerdeführers hatte sich bereits während des Ermittlungsverfahrens ein anderer Verteidiger gemeldet.

4

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es liege bereits angesichts des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 8. Mai 2012 bzw. der dort verhängten Bewährungsstrafe ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Zudem sei eine effektive Verteidigung nur nach vorheriger Akteneinsicht möglich. Schließlich sei er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und deshalb auf einen Dolmetscher für die türkische Sprache angewiesen.

5

Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 hat das Amtsgericht Kiel den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Es seien keine Gründe im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ersichtlich. Die vorgeworfene Tat wiege nicht so schwer, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Betracht komme. Somit drohe auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. Mai 2012 zur Bewährung keine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber. Die Sach- oder Rechtslage sei ebenfalls nicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre. Der Beschwerdeführer werde allein durch seinen Mitangeklagten als Mittäter belastet. Daneben sei der Zeuge M. dazu hören, ob er den Beschwerdeführer als eine der beiden unbekannten männlichen Personen wiedererkenne, welche kurz nach der Tat in der Nähe des Tatortes ein das Diebesgut enthaltendes Behältnis – nämlich eine dem Zeugen B. gehörende Geldkassette, welche 750,- Euro in bar enthielt – mit einem Stein gewaltsam geöffnet hätten. Besondere Schwierigkeiten begründe dies nicht. Die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers könnten durch einen Dolmetscher ausgeglichen werden. Schließlich könne dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Akte gewährt werden.

6

Mit weiterem Beschluss vom 17. Juli 2015 hat das Amtsgericht Kiel die Anklage vom 17. August 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich hat das Amtsgericht Kiel für den 3. September 2015 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und den Beschwerdeführer zu diesem in türkischer Sprache geladen, und zwar unter Beifügung von schriftlichen Übersetzungen der beiden Beschlüsse vom 17. Juli 2015 in die türkische Sprache. Zur Hauptverhandlung wurden insgesamt drei Zeugen geladen: die Zeugen B. und M. sowie die Zeugin W.. Letztere hat in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, kurz vor der Tat am Tatort, einer Wohnung in Kiel-Gaarden, gewesen zu sein; dort hätten sich zu diesem Zeitpunkt nur der Zeuge B. und der Mitangeklagte aufgehalten. Kurz darauf habe sie den Mitangeklagten mit einer dem Zeugen B. gehörenden Geldkassette aus dem Haus laufen sehen.

7

Der Termin zur Hauptverhandlung ist mittlerweile vom Amtsgericht Kiel wegen Verhinderung der Verteidiger auf den 10. Dezember 2015 verlegt worden.

8

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 17. Juli 2015 eingelegt. Die Pflichtverteidigungsbestellung sei auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit geboten, weil der Mitangeklagte verteidigt sei. Im Übrigen könnten seine sprachlichen Defizite durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht vollständig ausgeglichen werden, da vorliegend die Einlassung des Mitangeklagten kritisch zu hinterfragen sei.

9

Das Amtsgericht Kiel hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 nicht abgeholfen.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde statthaft (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 142 Rn. 19).

11

Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

12

Die Ansicht des Amtsgerichts Kiel, dass die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. StPO die Beiordnung eines Verteidigers nicht gebiete, erscheint zweifelhaft. Zwar ist der Beuteanteil des Beschwerdeführers mit 50,- Euro gering gewesen. Auch weist der Beschwerdeführer keine einschlägige Vorstrafe auf. Zudem kommt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Kiel ein Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. Mai 2012 zur Bewährung nicht in Betracht, denn die diesbezügliche Bewährungszeit begann erst am 1. Juli 2014 und damit nach Begehung der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Diebstahlstat vom 1. Oktober 2013. Allerdings wäre aus der für die Tat vom 1. Oktober 2013 zu verhängenden Strafe und den hinter der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. Mai 2012 stehenden Einzelstrafen voraussichtlich eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dass diese sich auf ein Jahr oder mehr belaufen würde, erscheint insbesondere deshalb nicht ausgeschlossen, weil – was in der Anklageschrift übersehen und auch vom Amtsgericht Kiel bislang nicht angesprochen worden ist – die Tat nicht bloß als einfacher Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, sondern als besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB.

13

Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. StPO vorliegt. Denn die Beiordnung eines Verteidigers ist jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO. Dem die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Beschwerdeführer ist eine effektive Verteidigung angesichts der Beschaffenheit der Sachlage nur mit einem Verteidiger möglich. Die Sachverhaltsaufklärung wird sich – jedenfalls was die Rolle des Beschwerdeführers angeht – voraussichtlich alles andere als leicht gestalten.

14

(Potentiell) Belastend für den Beschwerdeführer sind – worauf das Amtsgericht Kiel in dem angegriffenen Beschluss zurecht hinweist – zum einen die Einlassung des Mitangeklagten und zum anderen die Aussage des Zeugen M., letztere wiederum vor allem im Hinblick auf ein eventuelles Wiedererkennen des Beschwerdeführers als einer der beiden unbekannten männlichen Personen, welche kurz nach der Tat mit der entwendeten Geldkassette in einen Hinterhof gingen und diese dort gewaltsam öffneten. Beide Beweismittel werden voraussichtlich kritisch zu hinterfragen sein.

15

Denn der Zeuge M. wurde bislang nicht förmlich vernommen, sondern nur (informatorisch) am Telefon befragt. Hierbei konnte er die beiden unbekannten männlichen Personen zwar relativ detailliert beschreiben, teilte aber zugleich mit, dass er diese nur kurz gesehen habe und deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Lichtbildern nicht wiedererkennen könne (vgl. dazu Bl. 8 d.A.). Folgerichtig wurde mit ihm im Ermittlungsverfahren – anders als bei allen anderen in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen, die keine Polizeibeamten sind – keine Wahllichtbildvorlage durchgeführt.

16

Die Einlassung des Mitangeklagten wiederum steht, was die Frage der Beteiligung des Beschwerdeführers angeht, in diametralen Widerspruch zu der Aussage des geschädigten Zeugen B.. Der Zeuge B. hat angegeben, dass sich zum Tatzeitpunkt nur er sowie der Mitangeklagte am Tatort befunden hätten und der Mitangeklagte der alleinige Täter gewesen sei. Darüber hinaus hat der Zeuge B. keinen bloßen Diebstahl geschildert, sondern ein Raubgeschehen, denn er gab an, dass ihn der Mitangeklagte geschubst habe, woraufhin er das Gleichgewicht verloren habe. Dies habe der Mitangeklagte dazu genutzt, ihm die in einer umgehängten Tasche befindliche Kassette wegzureißen und die Flucht zu ergreifen. Der Mitangeklagte wiederum hat angegeben, dass er und der ebenfalls am Tatort anwesende Beschwerdeführer die Kassette heimlich an sich gebracht hätten, als der Zeuge B. diese für einen Moment aus den Augen gelassen habe, um das Badezimmer aufzusuchen. In der Hauptverhandlung werden vor diesem Hintergrund jedenfalls die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen B. besonders kritisch zu würdigen sein. In Bezug auf den Zeugen B. wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass er widersprüchliche Angaben zu der Herkunft des Geldes gemacht hat, welche wiederum durchweg unvereinbar damit sind, was die Zeugin W. zur Herkunft des Geldes bekundet hat (vgl. dazu und zum folgenden auch den Vermerk in Ziffer 1 der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung vom 17. August 2014 auf Bl. 112 d.A.). Auseinander zu setzen haben wird man sich ferner damit, dass der Zeuge B. anders als der Mitangeklagte nichts von einem im Zusammenhang mit der Tat stattgefundenen Betäubungsmittelkonsum berichtet hat. In Bezug auf den Mitangeklagten wird dagegen zu berücksichtigen sein, dass seine Einlassung unvereinbar ist mit der Aussage der Zeugin W., welche nur den Mitangeklagten vom Tatort hat flüchten sehen.

17

Eine effektive Verteidigung wird vor diesem Hintergrund nur möglich sein bei Kenntnis der Akte, insbesondere der bei der Polizei gemachten Angaben der vorgenannten Beteiligten. Denn in der Hauptverhandlung werden voraussichtlich entsprechende Vorhalte gemacht werden müssen. Damit dürfte der Beschwerdeführer überfordert sein, zumal ihm bislang keine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift in die türkische Sprache zur Verfügung gestellt wurde. Dabei schreibt § 187 Abs. 2 S. 1 GVG genau dies im Regelfall vor, wobei die Übersendung der schriftlichen Übersetzung gemäß § 187 Abs. 2 S. 3 GVG unverzüglich zu erfolgen hat, d.h. so früh wie möglich. Das Amtsgericht Kiel hätte deshalb spätestens unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes vom 23. Juni 2015, also vor bereits fast einem halben Jahr, eine Übersetzung der Anklageschrift in die türkische Sprache und die Übersendung der übersetzten Anklageschrift an den Beschwerdeführer veranlassen müssen. Auf die mündliche Übersetzung der Anklageschrift bei Beginn der Hauptverhandlung muss sich der Beschwerdeführer nicht verweisen lassen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann nach § 187 Abs. 2 S. 4 GVG zwar eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung treten, wenn dadurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, was nach § 187 Abs. 2 S. 5 GVG regelmäßig der Fall ist, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen Verteidiger hat (vgl. dazu und zum folgenden BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az. 3 StR 262/14, Rn. 4 (zitiert nach juris)). Insoweit hatte der Gesetzgeber indes vor allem die Übersetzung von Urteilen im Blick; die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung sollte in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt. Geht es um die Übersetzung der Anklageschrift, ist die Verfahrenslage aber eine andere, weil durch die Mitteilung der Anklageschrift gerade die durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK gewährleistete Information des Beschuldigten über den Tatvorwurf "in allen Einzelheiten" bewirkt werden soll. Auch die Erklärungsrechte des § 201 Abs. 1 S. 1 StPO werden beschnitten, wenn der Angeschuldigte über den Anklagevorwurf nicht umfassend und zeitnah, d.h. noch vor der Hauptverhandlung, unterrichtet wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Sachlage nicht einfach bzw. überschaubar ist.


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