Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Zivilkammer) - 3 T 371/22

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, kein Datum verfügbar, 43 Gs 5598/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 22.09.2022 hat der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 428 Abs. 2 FamFG beantragt. Er erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch die Polizei Kiel gegen ihn verhängten Platzverweises in Kiel am 12.06.2021, der damit einhergehenden Identitätsfeststellung und hiermit verbundener polizeilicher Maßnahmen wie Festhalten und Durchsuchung seiner Person und Androhung einer Ingewahrsamnahme. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen durch Beschluss vom 03.11.2022 als unzulässig verworfen.

2

Die Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet.

3

Nach § 428 Abs. 1 S. 1 FamFG hat die zuständige Verwaltungsbehörde bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Nach § 428 Abs. 2 FamFG kann eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 gerichtlich überprüft werden.

4

Der von dem Betroffenen gestellte Antrag gem. § 428 Abs. 2 FamFG erfordert damit eine Freiheitsentziehung.

5

Nach § 415 Abs. 2 FamFG liegt eine Freiheitsentziehung vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. Die Abgrenzung zwischen einer Freiheitsentziehung und einer – nicht unter § 428 FamFG fallenden – Freiheitsbeschränkung ist gradueller Natur. Die Freiheitsentziehung ist die stärkste Form der Freiheitsbeschränkung. Die Abgrenzung erfolgt grundsätzlich nach der Dauer und der Intensität des Eingriffs (Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 415 Rn. 4). Maßnahmen unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines Verhaltens (hier gegebenenfalls Festhalten des Betroffenen durch Polizeibeamte zur Duldung einer Durchsuchung nach Ausweisdokumenten) sind trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit nicht als Freiheitsentziehung zu bewerten (Sternal/Göbel, § 415 Rn. 6).

6

Der Betroffene trägt vor, gegen ihn sei ein Platzverweis verhängt worden, damit einhergehend habe es eine polizeiliche Identitätsfeststellung gegeben und hiermit verbundene polizeiliche Maßnahmen wie Festhalten und Durchsuchung seiner Person und Androhung einer Ingewahrsamnahme. Keiner dieser polizeilichen Maßnahmen stellt entsprechend der Definition eine Freiheitsentziehung i.S.v. § 415 Abs. 2 FamFG dar.

7

Soweit der Betroffene im Zusammenhang mit einem solch kurzzeitigen Vorgang erhebliche Schmerzen insbesondere in seinen Schultern als Folge der Anwendung unmittelbaren Zwangs berichtet und hierzu beschreibt, beide Arme seien von zwei Polizisten gemeinsam soweit verdreht worden, dass jeweils das Handgelenk auf dem Schulterblatt gelegen habe und er an Armen/Handgelenken derart leicht angehoben worden sei, dass er sich nicht mehr habe bewegen können, so mag es sich – die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt – um einen körperlich intensiven Eingriff gehandelt haben. Dies macht aus einer mit einer polizeilichen Maßnahme verbundenen kurzzeitigen Freiheitsbeschränkung jedoch keine Freiheitsentziehung. Zweck des § 428 FamFG ist nicht, jegliche Verwaltungs- oder Polizeimaßnahme, die auch die Fortbewegungsfreiheit tangiert, einer zivilgerichtlichen Vorabkontrolle oder einer nachträglichen zivilgerichtlichen Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Dies wird bei Betrachtung des Anwendungsbereichs der §§ 415 ff. FamFG deutlich. Dieser gliedert sich im Wesentlichen in drei Abteilungen, nämlich Freiheitsentziehungen (insbesondere Haft und Ausreisegewahrsam) in Aufenthalts- und Asylverfahrenssachen, Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und polizeiliche Ingewahrsamnahmen (Sternal/Göbel § 415 Rn. 2). Ein kurzzeitiges Festhalten während einer Durchsuchung hat mit derartigen Freiheitsentziehungen nichts zu tun. Ebenso wenig stellen ein Platzverweis und die Androhung einer Ingewahrsamnahme eine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Regelungen dar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG.

9

Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.

10

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft. Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen