Urteil vom Landgericht Kiel (5. Zivilkammer) - 5 O 70/22
Orientierungssatz
1. Hat ein Versicherer wirksam eine Vertragsänderung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB angefochten, wurde die Vertragserweiterung mit ex tunc-Wirkung unwirksam und der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Gewährung des erweiterten Rechtsschutzes.(Rn.41)
2. Es drängt sich auf, dass ein Versicherer keine gewerbliche Strafrechtsschutzversicherung mit einem Unternehmen geschlossen hätte, das selbst nebst seinem Geschäftsführer und Mitarbeitern in Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeiten verstrickt ist.(Rn.62)
3. Nach § 242 BGB kann ein Versicherungsnehmer aus Deckungszusagen keine weiteren Leistungen fordern, wenn der dolo-agit-Einwand, damit der Einwand eines fehlenden schutzwürdigen Interesses dem entgegensteht, weil die geforderten Leistungen alsbald wieder zurückgewährt werden müssten. (Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Leistungsverpflichtung der Beklagten aus einer Rechtsschutzversicherung wegen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin.
- 2
Die Eltern des Geschäftsführers der Klägerin betrieben unter dem Firmennamen Autohaus A einen Gebrauchtwagenhandel mit Fahrzeugen. In dem Betrieb war der Geschäftsführer der Klägerin Auszubildender, die Zeugin K war dort Angestellte.
- 3
Am 16.03.2020 gründete der 18-jährige Geschäftsführer der Klägerin die Klägerin, deren Geschäftssitz mittlerweile (...) ist.
- 4
Die Autohaus A stellte im Verlauf ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 03.06.2020 kam es zu einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Klägerin in Gegenwart ihres Geschäftsführers aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen seine Eltern, wobei sich die von der Straftat betroffenen Fahrzeuge bei der Klägerin befunden haben sollten.
- 5
Am 25.06.2020 verfügte die in dem Ermittlungsverfahren tätige Staatsanwältin, ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin einzuleiten.
- 6
Zum 30.06.2020 begann ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über Verkehrsrechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge. Laut Versicherungsschein vom 03.07.2020 wurde die Klägerin von dem Zeugen J betreut, der schon seit längerem Versicherungen an die Familie des Geschäftsführers der Klägerin vermittelte.
- 7
Im weiteren Verlauf erhielt der Geschäftsführer der Klägerin zur Vorgangsnummer Vg1 die Vorladung zur Kriminalinspektion vom 30.10.2020, in der es lautete „gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt: § 263 Abs. 1 StGB, Betrug“.
- 8
Weiter erhielt der Geschäftsführer der Klägerin zur Vorgangsnummer Vg2 die Vorladung zur Kriminalinspektion vom 05.11.2020, in der es lautete „gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt: § 263 StGB, Verd. des Betruges zum Nachteil...“.
- 9
Der Geschäftsführer der Klägerin kam den Vorladungen nach. Die Verfahren wurden bei der Staatsanwaltschaft fortgeführt.
- 10
Ohne darüber zu informieren, stellte die Staatsanwaltschaft das eine Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin am 19.01.2021 ein.
- 11
Seit November 2020 ist der Vater ihres Geschäftsführers bei der Klägerin angestellt.
- 12
Anfang 2021 begehrte die Klägerin die Erweiterung der Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten, weshalb sie sich an den Zeugen J wandte. Es kam zu einer Vertragsvermittlung, wobei deren Ablauf streitig ist.
- 13
Der Geschäftsführer der Klägerin las zumindest die Seiten des Antragsdokumentes, auf denen Unterschriften zu leisten waren und unterzeichnete den Antrag auf Änderung mit Datum vom 01.02.2021. Dort war auf Seite 1 eine Unterschrift zu leisten. Am Ende lautete es „Sind Umstände bekannt, die auf ein anstehendes Ermittlungsverfahren hinweisen?“, wo neben ein Kästchen mit „nein“ angekreuzt worden war. Auf der nächsten Seite, auf der keine Unterschrift zu leisten ist, lautet es „Fanden innerhalb der letzten 2 Jahre Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (außerhalb des Straßenverkehrs) statt?“, wo neben ebenfalls ein Kästchen mit „nein“ angekreuzt worden war. Auf Seite 3 war eine weitere Unterschrift zu leisten.
- 14
Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.02.2021 aus, wonach mit Vertragsänderung zum 02.02.2021 das Versicherungsverhältnis unter anderem um den Baustein Strafrecht Gewerbe erweitert wurde. Hierdurch ergab sich Rechtsschutz in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Klägerin, ihre gesetzlichen Vertreter und 4 bis 6 Mitarbeiter.
- 15
Am 19.03.2021 ordnete das Amtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung seiner Wohnung und der Geschäftsräume der Klägerin an. Die Durchsuchung fand am 30.03.2021 statt.
- 16
Der Geschäftsführer der Klägerin beauftragte eine Rechtsanwältin, tätig bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten, mit seiner Strafverteidigung.
- 17
Die Rechtsanwältin legitimierte sich mit Schreiben vom 21.06.2021 gegenüber der Beklagte und bat um Mitteilung, ob aus der Gewerberechtsschutzversicherung der Klägerin bei der Beklagten Deckungsschutz für die Verteidigung ihres Geschäftsführers bestehe. In dem Schreiben erklärte sie, dass das Ermittlungsverfahren als einheitliches Verfahrens gegen weitere Familienmitglieder geführt werde. Nach dem Aktenzeichen gehe sie davon aus, dass das Verfahren in der zweiten Jahreshälfte 2020 eingeleitet worden sei, sie hingegen keine Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten habe.
- 18
Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2021 den Versicherungsschutz und erteilte für die erste Instanz eine Kostenzusage.
- 19
Im weiteren Verlauf teilte die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 18.10.2021 der Beklagten mit, dass das Ermittlungsverfahren laut Ermittlungsakte am 25.06.2020 eingeleitet worden sei.
- 20
Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2021, die Deckungszusage irrtümlich erteilt zu haben und diese nicht mehr aufrechtzuerhalten.
- 21
Gegen den Geschäftsführer wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 11.11.2021 erklärte die Beklagte auch die Deckungszusage für die Strafsache
- 22
Am 11.05.2022 erklärte die Beklagte, die Versicherungsänderung infolge des Antrags vom 01.02.2021 gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB anzufechten und verwies darauf, dass die Frage zu den Ermittlungsverfahren nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden sei.
- 23
Die Klägerin hat sich im dem Rechtsstreit widersprüchlich dazu eingelassen, wie der Antrag auf Änderung des Versicherungsvertrages vom 01.02.2021 zustande gekommen ist.
- 24
Sie hat schriftsätzlich zunächst behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Fragen in dem Antrag mit „nein“ beantwortet.
- 25
Sodann hat sie schriftsätzlich behauptet, der Zeuge J habe während eines Beratungsgesprächs am 01.02.2021 das Antragsformular ausgefüllt, dabei die Antragsfragen nicht vorgelesen, sondern nur nach „offenen Verfahren“ gefragt, woraufhin die Zeugin K erklärt habe, das es ein bis zwei Anzeigen oder Ladungen gebe. Da für den Zeugen J Anzeigen keine Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren gewesen seien und Anzeigen und Ladungen das Gleiche seien, habe dieser das „nein“ bei der Frage zu den Ermittlungsverfahren angekreuzt. Ihrem Geschäftsführer sei das Dokument nicht zur Durchsicht vorgelegt worden, sondern er habe es nur unterschrieben.
- 26
Über ihren Geschäftsführer hat die Klägerin in der Anhörung sodann behauptet, am 01.02.2021 habe ein Beratungsgespräch wegen der Änderung der Versicherung mit dem Zeugen J stattgefunden, an das sich ihr Geschäftsführer kaum erinnern könne. Dieser wisse nicht mehr, was besprochen worden sei, um welche Versicherungen es gegangen sei oder dass auch Mitarbeiter der Klägerin mitversichert seien. Er wisse aber, dem Zeugen J von den Vorladungen erzählt zu haben und dass so viel wie möglich abgeschlossen werden sollte, um ihn so gut wie möglich zu schützen. Ihr Geschäftsführer gehe davon aus, die Kreuze selbst gesetzt zu haben und erinnere sich, das Dokument vor der Unterschrift gelesen zu haben bzw. (auf Nachfrage der Klägervertreterin) wisse er nicht mehr, ob er es gelesen habe.
- 27
Die Klägerin behauptet weiter, von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn habe ihr Geschäftsführer erst durch die Durchsuchungsmaßnahme, damit nach der Versicherungsänderung erfahren.
- 28
Sie meint, ihr 18-jähriger Geschäftsführer habe die Antragsfragen nur so verstehen können, dass Ermittlungsverfahren und Strafverfahren zwei eigenständige Verfahren seien und dass das Ermittlungsverfahren sozusagen das „Vorverfahren“ darstelle, das erst bei entsprechendem Ermittlungserfolg in ein Strafverfahren übergeleitet werde. Weiter habe ein laufendes Ermittlungsverfahren nicht als anstehendes Ermittlungsverfahren oder als Strafverfahren der letzten 2 Jahre verstanden werden dürfen. Die Deckungszusagen seien verbindlich, die Anfechtung unwirksam.
- 29
Die Klägerin beantragt,
- 30
die Beklagte zu verurteilen, an sie 675,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2022 sowie 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2022 zu zahlen.
- 31
festzustellen, dass die Beklagte aus der Deckungszusage vom 23.06.2021 verpflichtet ist, für die Verteidigung im Strafverfahren bis einschließlich der ersten Instanz Deckungsschutz zu gewähren.
- 32
festzustellen, dass der Versicherungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten mit der Versicherungsschein-Nr. gemäß Nachtrag vom 02.02.2021 sowie die Deckungszusage vom 11.11.2021 für die Verteidigung im Strafverfahren bis einschließlich der ersten Instanz fortbesteht.
- 33
die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € zu zahlen.
- 34
Die Beklagte beantragt,
- 35
die Klage abzuweisen.
- 36
Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei der Antragsänderung falsche Angaben gemacht und sie vorsätzlich getäuscht. Er habe die drei gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren verschwiegen, die ihm bekannt gewesen seien. Hätte sie von den Verstrickungen des Klägers und ihres Geschäftsführers sowie des Angestellten Vaters des Geschäftsführers in zahlreiche Ermittlungsverfahren gewusst, hätte sie die Vertragserweiterung abgelehnt. Sie bestreite, dass der Geschäftsführer die Antragsfragen nicht selbst beantwortet habe und die Fragen bei der Unterschrift nicht zur Kenntnis genommen habe.
- 37
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.04.2024 und vom 10.05.2024 verwiesen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 38
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 39
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz und Übernahme von Kosten aus der Rechtsschutzversicherung wegen strafrechtlicher Verfahren gegen ihren Geschäftsführer. Ebenso wenig ist der Fortbestand des Versicherungsvertrags gemäß Nachtrag vom 02.02.2021 festzustellen.
- 40
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis in der Fassung des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 05.02.2021.
- 41
Die Beklagte hat die Vertragsänderung zum 05.02.2021 wirksam mit Erklärung vom 11.05.2020 wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB angefochten, sodass die Vertragserweiterung mit ex tunc-Wirkung unwirksam wurde und die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des erweiterten Rechtsschutzes hat. Infolge der Anfechtung ist die Vertragsänderung zum 05.02.2021 nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
- 42
Die Beklagte kann sich auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung berufen.
- 43
Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.
- 44
Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (BGH, NJW 2007, 2041 Rn. 8; OLG Schleswig, BeckRS 2023, 39107 Rn. 38). Der Versicherer kann einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (OLG Schleswig, BeckRS 2020, 14477 Rn. 21). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist daher zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, NJW 2007, 2041 Rn. 8; OLG Schleswig, BeckRS 2023, 39107 Rn. 38). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich mithin auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben liegt jedoch Arglist vor, wenn der Erklärende „ins Blaue hinein“ objektiv unrichtige Angaben macht (OLG Schleswig, BeckRS 2020, 14477 Rn. 21).
- 45
An diesem Maßstab gemessen, hat der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte bei der Antragstellung am 01.02.2021 arglistig darüber getäuscht, dass gegen die mitversicherten Personen Ermittlungsverfahren geführt wurden. Das Handeln und die Kenntnisse ihres Geschäftsführers muss sich die Klägerin nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
- 46
Objektiv waren die Fragen in dem Antrag vom 01.02.2021 zu den anstehenden Ermittlungsverfahren und den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren der letzten zwei Jahre falsch beantwortet worden. Im Antragsformular war die Frage, ob Umstände bekannt seien, die auf anstehende Ermittlungsverfahren hinwiesen oder innerhalb der letzten 2 Jahre Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren stattfanden, mit „nein“ beantwortet worden.
- 47
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.02.2021 lief hingegen bereits das Ermittlungsverfahren... sowie das Ermittlungsverfahren... gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Von der zwischenzeitlichen Einstellung des Verfahrens ... am 19.01.2021 hatte der Geschäftsführer der Klägerin zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis.
- 48
Des Weiteren hätte die Klägerin bei der Antragstellung auch angeben müssen, dass gegen ihren Mitarbeiter das ihr bekannte Ermittlungsverfahren ... betrieben wurde. Die abzuschließende Rechtsschutzversicherung sollte auch für die Mitarbeiter gelten, soweit diese wegen Verstößen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen belangt werden sollten. Da das Ermittlungsverfahren ... sogar zu einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Klägerin in Gegenwart ihres Geschäftsführers geführt hatte, weil sich die von der Straftat betroffenen Fahrzeuge nunmehr bei der Klägerin befunden haben sollte, hatte das Ermittlungsverfahren auch einen erkennbaren Bezug zu dem Geschäftsbetrieb der Klägerin, die zudem faktisch der Folgebetrieb des Autohaus A war, weil beide Unternehmen unter derselben Geschäftsadresse tätig waren und mit demselben Personal geführt wurde.
- 49
Die Fragen „Sind Umstände bekannt, die auf ein anstehendes Ermittlungsverfahren hinweisen?“ und „Fanden innerhalb der letzten 2 Jahre Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (außerhalb des Straßenverkehrs) statt?“ waren auch nicht derart missverständlich, dass die Antworten mit „nein“ im Fall der Klägerin richtig waren.
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Die Fragen sind aus der Sicht eines verständigen und um Aufmerksamkeit bemühten Versicherungsnehmers auszulegen, der die Fragen verständig durchliest und zwar vor dem Hintergrund der Versicherung, die abgeschlossen werden soll und dem daraus für ihn erkennbaren Aufklärungsinteresse des Versicherers (BeckOK, VVG, 22. Ed. 1.2.2024, § 19 Rn. 62). Bei der Beantwortung ist nicht am Wortlaut zu haften; vielmehr sind die Fragen so aufzufassen, wie sie in einer auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren Weise ersichtlich gemeint sind (Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 19 Rn. 34a).
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Demnach ist nicht erheblich, wie eine im Strafrecht kundige Person die Fragen auslegt und differenzieren würde, oder ob der Geschäftsführer der Klägerin besonders jung war und ob ihm über die abzuschließenden Versicherungen der Überblick fehlte, wie es die Klägerin behauptet. Vielmehr ist das Verständnis des durchschnittlichen und bemühten Versicherungsnehmers heranzuziehen. Für einen solchen wären sämtliche, laufenden polizeilichen Ermittlungen „anstehende Ermittlungsverfahren“, solange sie die vom Versicherungsschutz umfassten Personen betreffen und noch nicht abgeschlossen sind. Denn „anstehend“ wird sowohl im Sinne von „bevorstehend“ als auch „sich ereignend“ und „zu erledigend“ verwandt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist dabei erkennbar, dass für einen Rechtsschutzversicherer, der auch Strafrechtsschutz gewähren will, wesentlich ist, ob sich bereits konkrete strafrechtliche Verfahren abzeichnen, die unter den Versicherungsschutz fallen könnten. Insofern würde ein solcher, bemühter Versicherungsnehmer sämtliche Ermittlungsverfahren als „anstehende Ermittlungsverfahren“ erfassen, von denen er Kenntnis hat und die für ihn noch nicht durch eine abschließende Entscheidung erledigt wurden. Vor dem Hintergrund hätte der durchschnittliche Versicherungsnehmer in jedem Fall die Ermittlungsverfahren benannt, die gegen ihn liefen und wegen denen er bereits zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen worden war, ohne zu wissen, wie sich der Sachverhalt weiterentwickelt hat. Durch die polizeiliche Vorladung hätte sich für ihn deutlich abgezeichnet, dass das Verhalten strafbewährt sein könnte und von den Ermittlungsbehörden auch entdeckt worden ist, sodass weitere Maßnahmen in dem Ermittlungsverfahren drohten, was letztlich zu einem Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung führen könnte.
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Weiter hätte der durchschnittliche bemühte und verständige Versicherungsnehmer in der hier gegenwärtigen Situation auch das Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter benannt, da sich durch die Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Klägerin wegen dieses Strafverfahrens ein Zusammenhang zu ihrem Betrieb ergeben hat und sich auch insoweit für die Klägerin keine Erledigung der Angelegenheit abgezeichnet hatte. Der durchschnittliche bemühte und verständige Versicherungsnehmer hätte auch gewusst, welche Versicherungen er beabsichtigt, abzuschließen, sodass ein solcher auch erkannt hätte, dass die Mitarbeiter der Klägerin ebenfalls unter den Versicherungsschutz fielen.
- 53
Die Klägerin hat die benannten Fragen auch nicht mündlich zutreffend beantwortet, indem sie den Zeugen J als Versicherungsvertreter über die Ermittlungsverfahren unterrichtet hatte. Zwar kann der Versicherer nicht allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substanziiert behauptet, den Agenten mündlich unterrichtet zu haben, weil durch die wahrheitsgemäße mündliche Mitteilung gegenüber dem empfangsbevollmächtigten Versicherungsagenten die Anzeigeobliegenheit erfüllt wird (BGH, NJW-RR 2017, 1062 Rn. 16f.).
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Die Klägerin hat in diesem Verfahren bereits nicht substantiiert dargelegt, den Zeugen J über die Ermittlungsverfahren aufgeklärt zu haben. Vielmehr ist die Einlassung der Klägerin dazu, wie der Antrag auf Änderung des Versicherungsvertrages vom 01.02.2021 zustande kam und was über die Ermittlungsverfahren gesprochen wurde sowie, wer überhaupt das Antragsformular ausgefüllt hat und damit die relevanten Felder ankreuzte, bedenklich widersprüchlich. (...)
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Dass die Klägerin den Zeugen J aufgeklärt hat, ergibt sich auch nicht eindeutig und zur Überzeugung des Gerichts aus den Anlagen oder der Vernehmung der klägerischen Zeugen. Vielmehr ergaben sich drei weitere Varianten des Ablaufs bis zur Unterzeichnung des Änderungsantrags. (...) Aus alledem ergibt sich nicht, ob und wann der Geschäftsführer der Klägerin den Zeugen J wahrheitsgemäß mündlich über Ermittlungsverfahren aufgeklärt hat.
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Der Klägerin ist zumindest die Frage zu den Ermittlungsverfahren vor der Unterschrift zur Kenntnis gelangt. In der Anhörung hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, sich zu erinnern, den Antrag auf Änderung gelesen zu haben, bevor er unterschrieben habe. (...) Zudem hat auch der Zeuge J in seiner Vernehmung am 12.04.2024 ausgeführt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin zumindest die Seiten vorgelegt wurden, auf denen Unterschriften zu leisten waren, was die Seite 1 des Änderungsantrags betraf. Denn auf der Seite befindet sich neben der Frage zu den Ermittlungsverfahren auch ein Unterschriftenfeld.
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Für das Gericht steht auch fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin arglistig gehandelt hat, mithin wissentlich falsche Angaben bei der Antragsstellung gegenüber der Klägerin gemacht hat.
- 58
Dem Versicherer obliegt der Nachweis der arglistigen Täuschung. Allerdings handelt es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache, die sich – wenn sie nicht (ausnahmsweise) zugestanden worden ist – allein mithilfe von Indizien nachweisen lässt; dabei spielen – jeweils im Kontext der konkreten Umstände – eine wichtige Rolle die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, der Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung (OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 419 Rn. 15f.). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsabschluss objektiv falsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substanziiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist (BGH, NJOZ, 612 Rn. 16; OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 419 Rn. 15f.). In diesem Zusammenhang geht es um eine Erläuterung der – regelmäßig in der Sphäre des Antragstellers liegenden – Gründe für die Falschangabe wie beispielsweise von Irrtümern, Missverständnissen oder spezifischen Motivationen; kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, weil er diesbezüglich entweder gar nichts vorträgt oder falsche respektive gänzlich unplausible Erklärungen abgibt, so ist seine Arglist als bewiesen anzusehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 419 Rn. 15f.).
- 59
Demnach ist ein arglistiges Vorgehen des Geschäftsführers der Klägerin, was der Klägerin zuzurechnen ist, als bewiesen anzusehen. Der Sachvortrag der Klägerin dazu, wie es zu den falschen Kreuzen mit „nein“ in dem Antrag vom 01.02.2021 gekommen ist, ist erheblich widersprüchlich, deswegen nicht nachvollziehbar. Die Klägerin kam demnach ihrer sekundären Darlegungslast zur Aufklärung der Falschangaben nicht nach. Wie bereits ausgeführt, war der Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Falschangabe stark wechselhaft, nahezu „flatterhaft wie ein Fähnchen im Wind“. (...)
- 60
Die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hinterließ insgesamt den Eindruck, dass der Ablauf der Antragsstellung bewusst verzerrt dargestellt wurde. (...)
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Bei einer Gesamtwürdigung ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Geschäftsführer der Kläger im Wissen, dass in dem Antrag zumindest die Frage zu den laufenden Ermittlungsverfahren unzutreffend beantwortet war, den Antrag vom 01.02.2021 unterschrieb und bei der Beklagten einreichen ließ, um diese aufgrund falscher Angaben zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes zu seinen Gunsten zu veranlassen.
- 62
Die Beklagte hätte der Vertragserweiterung auch nicht zugestimmt, wenn sie Kenntnis von den Verstrickungen der Klägerin, ihres Geschäftsführers und des Mitarbeiters in verschiedene Ermittlungsverfahren gewusst hätte. Wenn die Beklagte zutreffend informiert worden wäre, dann hätte sie erfahren, dass die Ermittlungsverfahren in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Zum einen ging es um die Insolvenz des vorherigen Unternehmers, dessen Geschäftsführer ein Mitarbeiter der Kläger war und bei dem der Geschäftsführer der Klägerin als Auszubildender gearbeitet hatte. Die Strafverfolgungsbehörden versuchten aufzuklären, inwieweit Fahrzeuge des Autohauses A in den Geschäftsbetrieb der Klägerin gelangt waren, wobei beide Firmen nacheinander an derselben Geschäftsadresse mit demselben Firmengelände betrieben worden waren. Zum anderen ging es bei den Ermittlungsverfahren auch Straftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fahrzeugen, damit dem Geschäftsfeld der Klägerin. Es drängt sich auf, dass die Beklagte keine gewerbliche Strafrechtsschutzversicherung mit einem Unternehmen geschlossen hätte, dass selbst nebst seinem Geschäftsführer und Mitarbeiter in Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeiten verstrickt ist.
- 63
Dem Geschäftsführer der Klägerin war auch bewusst, dass eine Darlegung der verschiedenen Ermittlungsverfahren den Abschluss der Strafrechtsschutzversicherung erschwert hätte und zu schlechteren Konditionen geführt hätte. In seiner Anhörung gab der Geschäftsführer der Klägerin an (...). Da dieses Ziel nicht erreicht worden wäre, wenn der Geschäftsführer der Klägerin die verschiedenen Ermittlungsverfahren offengelegt hätte, wurden für die Klägerin bewusst unvollständige Angaben gemacht, damit die Erweiterung der Rechtsschutzversicherung zustande kam.
- 64
Die Anfechtungserklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 11.05.2022 war auch innerhalb der 1-jährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB. Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Die Beklagte hatte erst infolge ihrer Nachforschungen nach dem Schreiben der Rechtsanwältin vom 21.06.2021, mit dem um Zusage des Deckungsschutzes für das Ermittlungsverfahren ersucht wurde, von den verschiedenen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin und ihren Mitarbeiter, auch unter Einbezug der Klägerin erfahren, wodurch die Anfechtungsfrist zu laufen begonnen hat. Da die Anfechtung am 11.05.2022 weniger als ein Jahr nach dem Zugang des Schreibens vom 21.06.2021 erklärt wurde, erfolgte sie in jedem Fall innerhalb der Anfechtungsfrist.
- 65
Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten infolge der Anfechtung auch keine Rechte aus den Deckungszusagen vom 23.06.2021 und 11.11.2021 herleiten, mit denen die Beklagte für konkrete Ermittlungsverfahren die Gewährung von Rechtsschutz für den Geschäftsführer der Klägerin zusagte.
- 66
Zwar bestehen die Deckungszusagen als eigenständige Rechtsgeschäfte unverändert fort. Eine eigenständige Anfechtung der Deckungszusagen hat die Beklagte nicht erklärt. Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers wird als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet und nach teilweise vertretener Auffassung – noch weitergehend – mit denen er rechnen musste (BGH, r + s 2014, 454 Rn. 21). Insofern stellt die Deckungszusage ein eigenes Rechtsgeschäft dar, dass neben das schuldbegründende Versicherungsvertragsverhältnis getreten ist. Dabei gilt allgemein für deklaratorische Schuldanerkenntnisse, dass Einwendungen gegen das Grundgeschäft, die der Schuldner bei der Abgabe seiner Erklärung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis kannte oder kennen musste, in der Regel für die Zukunft ausgeschlossen sind (BGH, NJW-RR 2021, 294 Rn 20; Grüneberger, BGB, § 781, Rn. 4).
- 67
Dennoch kann die Klägerin nach § 242 BGB aus den Deckungszusagen keine weiteren Leistungen fordern. Der dolo-agit-Einwand, damit der Einwand eines fehlenden schutzwürdigen Interesses, weil die geforderten Leistungen alsbald wieder zurückgewährt werden müssten, steht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (BGH, NJW-RR 2021, 294 Rn. 18; Grüneberg, BGB, 2024, § 242, Rn. 52).
- 68
Die Beklagte kann hingegen infolge der Anfechtung von der Klägerin die Deckungszusagen nebst der auf deren Grundlage weiteren erbrachten Leistungen nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen. Durch die Anfechtung des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 05.02.2021 wird die Änderung des Versicherungsvertrages nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig angesehen. In der Folge sind bereits erbrachte Leistungen nach § 812 zurückzugewähren (BeckOK, BGB, 2024, § 123 Rn. 38; Grüneberger, BGB, 2024, § 123, Rn. 25).
- 69
Da die Beklagte nur in der Annahme, dass der Vertrag rechtswirksam durch den Nachtrag zum Versicherungsschutz vom 05.02.2021 um die Gewährung von Strafrechtsschutz erweitert worden war, die Deckungszusagen erteilt hatte, hingegen der Nachtrag zum Versicherungsvertrag infolge der Anfechtung rückwirkend unwirksam ist, sind die Deckungszusagen der Beklagten als Leistung auf den geänderten Versicherungsvertrag Teil der zu kondizierenden Leistungen. Weitere Leistungen der Beklagten aufgrund der Deckungszusagen müsste die Klägerin ebenfalls herausgeben, sodass ihr nach § 242 BGB die Durchsetzung weiterer Leistungen aufgrund der Deckungszusage versagt ist.
- 70
Der Verweis auf die Rechtsfolgen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch keine ausgeschlossene Einwendung. Wie bereits ausgeführt, hat die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers lediglich die Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet und nach teilweise vertretener Auffassung – noch weitergehend – mit denen er rechnen musste (BGH, r + s 2014, 454 Rn. 21). Ein Verzicht auf unbekannte oder künftige Einwendungen ergibt sich in der Regel nur, wenn dies in der Erklärung des Schuldners unmissverständlich klar zum Ausdruck kommt (Grüneberger, BGB, 2024, § 781, Rn. 4; BeckOK, BGB, 2024, § 781, Rn. 11).
- 71
Zum Zeitpunkt der Deckungszusagen mit Schreiben vom 23.06.2021 und vom 11.11.2021 waren der Beklagten die Umstände noch nicht bekannt, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigten, ebenso war ihr das Anfechtungsrecht unbekannt. Erst ab 2022 erhielt die Beklagte konkret Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin bereits vor Antragstellung eingeleitet wurden. Weiter erfuhr die Beklagte erst im Verlauf dieses Rechtsstreits durch Einsichtnahme in die beigezogene Ermittlungsakte, dass weitere Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Mitarbeiter liefen. Diese Sachverhalte sind die Anknüpfungstatsachen für die Wirksamkeit der arglistigen Täuschung.
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Mangels Anspruch in der Hauptsache kann die Klägerin von der Beklagten auch die Nebenforderungen, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht erstattet verlangen.
- 73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO.
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