Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 336/87
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Emmerich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli1988 gewährt wird.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.
1
Tatbestand
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4Die Berufung der Beklagten, mit der sie sicn gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des durch sie gemieteten Hauses wenden, ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Dabei hat entweder die Kündigungserklärung vom 15. Mai 1987, wenn ihr eine Vollmacht beilag, was zwischen den Parteien streitig ist, oder die inhaltlich gleiche Kündigungserklärung vom 26. Mai 1987 zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses geführt; von einer Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 4. März 1987, vier unstreitig eine Vollmacht des Klägervertreters nicht beigefügt war und die vermutlich weswegen von den Beklagten zurückgewiesen worden ist, geht auch der Kläger nicht aus.
5Die fristlose Kündigung des Klägers war gemäß § 554 a BGB berechtigt. Die Beklagten haben, wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (§ 543 ZPO), durch ständige unpünktliche Mietzahlungen ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in einem solchen Maße verletzt, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
6Die Mietzahlungen der Beklagten erfolgten verspätet, weil sie nicht am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto ues Klägers eingingen. Daß es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen nicht auf die Absendung des Geldes, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Kläger ankommt, ist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt. Diese Regelung findet sich nicht nur in §'4 Ziffer 1 des Mietvertrages, der vom 1. Oktober 1982 datiert, sondern auch in § 4 Ziffer 3 des Mietvertrages, der vom 23. September 1982 datiert. Die Regelung ist, wie das Amtsgericht im angefocriterien Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, auch wirksam (vgl. hierzu auch Sternel Mietrecht, 2. Auflage, Anm. II 95, Staudinger-Emmerich, 12. Auflage, §§ 535, 536 BGB, Randnr. 113, § 554 BGB Randnr. 13).
7Die Mietzahlungen der Beklagten sind auch in erneblichem Umfang unpünktlich auf dem Konto des Klägers eingegangen. In uer Zeit von Januar 1986 bis Mai 1987 (17 Monate) sind nur die Mietzahlungen für 2 Monate, nämlich für Februar 1986 und Mai 1986, pünktlich erfolgt, alle anderen Mietzahlungen sind verspätet auf dem Konto des Klägers eingegangen. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, sie hätten die jeweilige Überweisung bzw. Einzahlung spätestens am 3. Werktag der jeweiligen Monate vorgenommen und hätten damit rechnen können, daß die Beträge noch am gleichen Tag dem bei der selben Bankfiliale geführten Konto des Klägers gutgeschrieben werden würden, vermag sie dies nicht zu entlasten. Denn zum einen haben die Beklagten nicht einmal spezifiziert dargelegt, wann jeweils von ihnen die Leistungshandlungen vorgenommen worden sind. Ihr pauschales Vorbringen, die jeweilige Leistungshandlung sei spätestens am 3. Werktag vorgenommen worden, reicht hierzu nicht aus, zumal sich aus mehreren der vom Kläger überreichten Überweisungsträger ergibt, daß diese erst nach dem 3. Werktag bei der Bank eingereicht worden sind. Im übrigen war den Beklagten aufgrund der Beanstandung des Klägers bekannt, daß es tatsächlich immer wieder zu verspätetem Mieteingang auf dem Konto des Klägers gekommen ist, so aai3 innen bekannt war, daß ihre Erwartung, die Mieten würden immer am Einzahlungstag bereits dem Konto des Klägers gutgeschrieben, nicht zutraf.
8Die in den Monaten bis Mai 1987 einschließlich nahezu
9ständig erfolgten unpünktlichen Zahlungen stellen insgesamt einen so schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, daß dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Trotz der Aufforderungen des Klägers vorn Mai 1986, vom 11. Februar 1987 und vom März 1987 und der Ausführungen des Klägers im Vorprozeß der Parteien 2 C 49/87 Amtsgericht Emmerich, aus dem sich ergab, daß der Kläger auf einen pünktlicnen Eingang der Mietzanlurigen besonderen Wert legte, naben die Beklagten ihr Verhalten fortgesetzt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit waren, ihre Pflichten termingerecht auszuführen, und haben das berechtigte Interesse des Klägers an einem pünktlicnen Eingang der Mieten und an einer zeitgerechten Disponierung über die Mieten hartnäckig mißachtet. Diese Einstellung der Beklagten zur Mietzahlungspflicht machte die Fortsetzung des, Mietverhältnisses für den Kläger unzumutbar. Das Mietverhältnis war bis 1992 fest abgeschlossen. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, die unpünktlichen Zahlungen der Beklagten noch auf Jahre hinaus in Kauf zu nehmen, auch wenn es sich jeweils nur um Zeitverzögerungen von wenigen Tagen handelte. Dass der Kläger das Verhalten der Beklagten zu Recht als hartnäckige Weigerung einer pünktlichen Erfüllung der Pflicht zur Mietzahlung verstanden hat, ergibt sich im übrigen auch aus dem Verhalten, das die Beklagten selbst noch nach Kenntnis von dem Teilurteil des Amtsgerichts Emmerich vom 10. April 1984 im Vorverfahren, aus dem sich für sie klar ergab, dass das Geld am 3. Werktag auf dein Konto des Klägers einzugehen hatte, sowie weiter nach Ausspruch der Kündigung von Mai 1987 gezeigt haben. So haben sie nicht nur im Mai 1987, sondern auch im Juli 1987, im September 1987 und im November.1987 die Überweisungsaufträge erst so später erteilt, dass die Zahlungen nicht bis zum 3. Werktag der jeweiligen Monate auf dem Konto des Klägers eingingen.
10Das Räumungsbegehren des Klägers scheitert auch nicht daran, daß das Mlietverhältnis nach der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung gemäß § 568 BGB stillschweigend verlängert worden wäre. Zwar bestimmt § 568 BGB, daß dann, wenn nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Mieter fortgesetzt wird, das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von 2 Wochen, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter von der Fortsetzung Kenntnis erlangt, dem Mieter gegenüber erklärt. Die Geltung des § 568 BGB ist jedoch in § 2 Ziffer 4 des von den Parteien am 1. Oktober 1982 unterzeichneten Mietvertrages abbedungen worden; eine Abbedingung der Geltung des § 568 BGB ist auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich (s. Palandt-Putzo, 46. Auflage, § 568 BGB Anm. 1 d). Für die Frage der Fortsetzung des Mietvernältnisses ist es auch ohne Bedeutung, daß der von den Parteien unterzeichnete Mietvertrag vom 23. September 1982 eine dem § 2 Ziffer 4 des Mietvertrages vom 1. Oktober 1982 entsprechende Bestimmung nicht enthält. Entweder gelten nämlich insoweit die Bestimmungen des zuletzt abgeschlossenen Mietvertrages vom 1. Oktober 1982, der, soweit er Abweichungen zum Mietvertrag vom 23. September 1982 enthält, als der zeitlich nachfolgend abgeschlossene Mietvertrag maßgeblich ist; Dann verbleibt es bei der Abbedingung des § 568 BGB. Aber auch wenn, man annehmen wollte, dass die Parteien die Vorstellung hatten, mit dem Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 keine abändernden Vereinbarungen zum Inhalt des bereits am 23. September 1982 geschlossenen Mietvertrages zu treffen und zwei inhaltlich gleich lautende Mietverträge zu unterzeichnen, und wenn insoweit gemäß § 155 BGB ein Dissens vorläge, so dass § 568 BGB mangels Abbedingung grundsätzlich Anwendung finden würde, kann von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 568 BGB nicht ausgegangen werden. Für den Fall, daß die Kündigung vom 15. Mai 1987 bereits wirksam war, weil ihr entsprechend der Behauptung des Klägers eine Kündigungsvollmacht beigefügt war, liegt ein Widerspruch des Klägers gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 23. Mai 1987 hinaus in der erneuten Kündigung im Schreiben des Klägers vom 26. Mai 1987, mit dem der Kläger deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten nicht wünschte. Für den Fall, daß der Kündigung vom 15. Mai 1987 entsprechend der Behauptung der Beklagten eine Kündigungsvollmacht nicht beigefügt war und erst die Kündigungserklärung vom 26. Mai 1987 zur fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses führte, liegt der Widerspruch des Klägers gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses in der Räumungsklage, die dem Beklagten am 16. Juni 1987 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß dieser Widerspruch deswegen verspätet war, weil der Kläger noch vor dem 2. Juni 1987 Kenntnis von der Fortsetzung des Mietgebrauchs durch die Beklagten hatte. So haben die Beklagten weder dargetan, wann ihnen überhaupt die vom 26. Mai 1987 datierende Kündigung zugegangen ist und daß dies insbesondere noch vor dem 2. Juni 1987 der Fall war, noch dargetan, daß der Kläger vor dem 2. Juni 1987 Kenntnis von der Fortsetzung des Gebrauchs nach Zugang der Kündigung vom 26. Mai 1987 erhalten hat.
11Den Beklagten wird gemäß § 721 ZPO aus den Gründen, die hierzu bereits im amtsgerichtlichen Urteil angeführt worden sind, eine Räumungsfrist von 2 Monaten bewilligt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
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