Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 160/94 Landgericht Kleve
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage, mit der der Kläger Gewährleistungsansprüche wegen der von ihm und seiner Begleitung in der Zeit vom 27.3.-17.4.1993 durchgeführten Flugpauschalreise nach Rhodos geltend macht, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe es versäumt, seine Ansprüche nach Beendigung der Reise rechtzeitig bei der Beklagten anzumelden.Innerhalb der in § 651g Abs. 1 S. 1 BGB bestimmten Frist hat der Kläger seine Ansprüche nicht bei der Beklagten geltend gemacht. Zwar ging dieser unter dem 11.5.1993 das Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7.5.1993 zu, in welchem die Ansprüche des Klägers bezeichnet werden. Die Beklagte hat jedoch diese Anmeldung unter dem 13.5.1993 mit der (in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden) Begründung zurückgewiesen, dem Schreiben vom 7.5.1993 sei eine Vollmacht nicht beigefügt gewesen.
5Die Beklagte war zu dieser Vorgehensweise nach § 174 S. 1 BGB berechtigt. Auch die Kammer schließt sich der Ansicht an, wonach auf die Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 174 BGB anzuwenden ist. Allerdings hat das OLG Karlsruhe in diesem Zusammenhang die entgegengesetzte Auffassung vertreten (NJW-RR 1991, 54). Die Kammer vermag den dortigen Ausführungen jedoch nur insoweit zu folgen, als das OLG Karlsruhe ausführt, die Anmeldung von Ansprüchen nach Maßgabe des § 651g Abs. 1 BGB sei keine Willenserklärung im Sinne des § 174 BGB, weil keine Erklärung vorliege, die bei ihrem Empfänger bestimmte Rechtsfolgen auslöst, weil diese vom Erklärenden gewollt sind.
6Die Kammer kann indes den Überlegungen des OLG Karlsruhe nicht beitreten, soweit dies auch das Vorliegen einer geschäftsähnlichen Handlung verneint (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 54 r. Sp. am Schluß des drittletzten Absatzes). Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Auflage, Überblick vor § 104 Rdz. 6 mit weiteren Nachweisen). Die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651g Abs. 1 BGB ist eine derartige geschäftsähnliche Handlung. Denn sie ist (zunächst) auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet: Der Reisende begehrt die Erfüllung seiner vermeintlichen oder tatsächlich bestehenden Gewährleistungsansprüche. Darüber hinaus knüpft das Gesetz an die Abgabe dieser Erklärung bestimmte Rechtsfolgen: Der Reisende kann sich nur durch rechtzeitige Anmeldung seine Gewährleistungsansprüche über den Zeitraum von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise hinaus erhalten; ohne die Erklärung verfallen diese Ansprüche. Die nicht rechtzeitige Anmeldung der Gewährleistungsansprüche bei dem Reiseveranstalter gibt diesem mithin nicht nur das Recht, nach Ablauf der in § 651g Abs. 1 BGB bezeichneten Frist die Leistung zu verweigern (vgl. demgegenüber zur Verjährung § 222 BGB). Vielmehr hat die rechtzeitige Abgabe der Erklärung (auch) eine rechtsgestaltende Funktion und ist nach Ansicht der Kammer von daher eher mit einer Willenserklärung zu vergleichen (vgl. dazu Wolter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, § 651g Rdz. 6, der die Anmeldung ausdrücklich als empfangsbedürftige Willenserklärung bezeichnet; ebenso AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1993, 1332).
7Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (BGHZ 47, 352, 357; BGH, NJW 1983, 1542). Jedenfalls für den Fall der Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB muß dies nach Ansicht der Kammer um so eher gelten, als die Erklärung,-wie im Vorstehenden ausgeführt worden ist, einer Willenserklärung angenähert ist. Nach § 174 S. 1 BGB ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bzw. geschäftsähnliche Handlung, die von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, unwirksam, wenn der Erklärung keine Vollmachtsurkunde beiliegt und der Erklärungsempfänger aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Dies ist hier der Fall: Die Beklagte hat, nachdem das Schreiben vom 7.5.1993 bei ihr unstreitig am 11.5.1993 eingegangen war, unter dem 13.5.1993 die Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen. Dies ist auch unverzüglich erfolgt; ein Zeitraum von zwei Tagen zwischen Eingang der Erklärung und ihrer Beantwortung gereicht angesichts des Umstandes, daß es sich bei der Beklagten um ein größeres Unternehmen handelt, dieser nicht zum Nachteil. Die danach unter dem 18.5.1993 erfolgte Nachreichung der Vollmacht erfolgte nach Ablauf der Frist des § 651g Abs. 1 BGB, so daß eine Wahrung der Frist ausscheidet.
8Auch den weiteren Erwägungen, mit denen das OLG Karlsruhe seine Auffassung begründet, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das OLG Karlsruhe geht selbst davon aus, daß die Anspruchsstellung unwirksam ist, wenn sie durch einen Vertreter erfolgt und dieser eigenmächtig handelt; ein Streit um dessen Bevollmächtigung könne aber auch nachträglich ggf. in einem Rechtsstreit geklärt werden, so daß die Anwendung des §.174 BGB nicht durch schutzwürdige Interessen des Reiseveranstalters geboten sei; schon durch die innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB erfolgte Anmeldung wisse der Reiseveranstalter, daß Ansprüche gegen ihn geltend gemacht würden und könne sich auf deren Abwehr durch Nachfrage bei seinen Mitarbeitern und Leistungsträgern am Urlaubsort einstellen. Soweit das OLG Karlsruhe zur weiteren Begründung darauf verweist, daß die Rechtslage nicht anders sei als bei der Verfolgung aller sonstigen Ansprüche, verkennt es nach Ansicht der Kammer, daß für den Fall, daß diese Ansprüche von der Abgabe einseitiger Erklärungen eines Vertreters abhängen, das Gesetz für die Wirksamkeit dieser Erklärungen andere Voraussetzungen aufstellt, als sie beim Abschluß von Verträgen gelten. Im zuletzt genannten Fall kommt eine Genehmigung des.Vertrages durch den Vertretenen nach Maßgabe des § 177 BGB in Betracht. Solange indes der (Schein-)Vertreter nur eine einseitige Erklärung abgegeben hat, liegt es in der Hand des Erklärungsempfängers, die fehlende bzw. nicht belegte Vollmacht geltend zu machen und die an ihn gerichtete Erklärung nach Maßgabe des § 174 BGB zurückzuweisen.
9Schließlich überzeugt auch nicht der Hinweis des OLG Karlsruhe darauf, daß auch eine Klageerhebung nicht deshalb unwirksam sei, weil der Gegner im Prozeß die fehlende Vollmachtrüge; vielmehr könne diese Vollmacht im Verlauf des Verfahrens beigebracht werden. Bei der Anwendung des § 174 BGB könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Gewährleistungsansprüche außergerichtlich oder durch Klageerhebung geltend gemacht würden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 54 f.). Ob diese Überlegung schon im Ansatz zutrifft, sei dahingestellt. Jedenfalls kann sie nach Auffassung der Kammer nur dann Platz greifen, wenn materiell-rechtliche und prozessuale Erklärung gleichzeitig abgegeben werden. Wenn dies jedoch (wie in der Regel und auch im vorliegenden Fall) zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschieht, bestimmt sich die Wirksamkeit der Erklärungen nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gelten. Danach bestimmt sich die Wirksamkeit des Anspruchsschreibens der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7.5.1993 allein nach dem materiellen Recht und damit auch nach
10§ 174 BGB.
11Zuletzt kann der Kläger nicht damit gehört werden, er habe seine Ansprüche rechtzeitig bei der Beklagten angemeldet, weil deren Reiseleiterin am 14.'4.1993, mithin vor Abschluß der Reise, noch am Urlaubsort eine von ihm erstellte Mängelliste unterzeichnet habe; mit Vorlage dieser Liste habe er deutlich gemacht, daß er zur Durchsetzung seiner Ansprüche notfalls gerichtlich gegen die Beklagte vorgehen werde. Es ist zwar anerkannt, daß eine Erklärung, die der Reisende in Bezug auf Mängel der Reise bei der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters abgibt, die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB darstellen kann. Dies setzt aber voraus, daß der Reisende dies eindeutig und vorbehaltlos erklärt (BGHZ 102, 80, 86). Anderenfalls wird schon nicht deutlich, ob der Reisende tatsächlich bereits Ansprüche anmelden oder nur eine Mängelrüge mit dem Ziel, Abhilfe zu erreichen (vgl. §§ 651c Abs. 2, 651d Abs. 2 BGB), ausbringen will. Demgemäß wahrt der Reisende seine Rechte gemäß § 651g Abs. 1 BGB nicht, wenn er Mängel unter dem Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen anmeldet, falls nicht Abhilfe geschaffen werde (BGHZ 102,' 86). Die Vorlage einer Mängelliste reicht nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang nicht aus. Diese Vorlage stellt in erster Linie ein Abhilfeverlangen dar. Ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger wegen dieser Mängel auch weitergehende Ansprüche geltend machen wollte, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Liste nicht. Es spricht auch keine Vermutung dafür. Denn nicht aus jedem am Urlaubsort gerügten Mangel werden nach Beendigung der Reise Ansprüche abgeleitet, sei es weil der Reisende sich mit der Abhilfe zufriedengibt, sei es weil er den Mangel hinterher nicht mehr als so schwerwiegend empfindet (BGHZ 102, 86 f.). Hier trägt der Kläger selbst vor, daß er lediglich "notfalls" gegen die Beklagte vorgehen wollte. Es blieb bei Abgabe der Erklärung mithin offen, ob er es tatsächlich auf eine Auseinandersetzung mit der der Beklagten wegen aller Mängel vor Gericht ankommen lassen wollte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß der Kläger ein Vergleichsangebot der Beklagten abwarten und sich erst dann über seine nächsten Schritte schlüssig werden wollte. Im übrigen ergibt sich auch aus der Tatsache, daß der Kläger-im Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7.5.1993 nochmals sämtliche Mängel der Reise minutiös beschreibt und lediglich (wenn auch unzutreffend!) behauptet, die Reiseleiterin der Beklagten habe die Mängel schriftlich bestätigt, daß er selbst seineVorgehensweise am Urlaubsort nicht als Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des ,§ 651g Abs. 1 BGB angesehen hat..
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 2.830,55 DM
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