Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 440/95
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,-- (i.W. eintausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 100 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu1) trägt der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 97,5 % und die Beklagte zu 1) zu 2.5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar
für die Beklagte zu 1) wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM,
für die Beklagte zu 2) wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM,
für den Kläger ohne Sicherheitsleistung.
Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erfolgen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadenersatz für die unterbliebene Eintragung des Klägers in das überörtliche Branchenfernsprechbuch Nr. 35 Kleve/Wesel.
3Der Kläger ist seit vielen Jahren in Neukirchen-Vluyn als Patentanwalt ansässig und war immer in dem örtlichen Telefonbuch Moers/Neukirchen-Vluyn, dem Telefonbuch Nr. 35 Bereich Kleve/Wesel, sowie den entsprechenden örtlichen und überörtlichen Branchenfernsprechbüchern - hier unter der Rubrik "Patentanwälte" eingetragen.
4Am 01.06.1994 beantragte er einen "Euro ISDN-Anschluß". Dieser Auftrag wurde von der Beklagten zu 1) am 28.06.1995 bestätigt.
5Am 08.07.1995 bestätigte die Beklagte zu 1), daß die neue Telefonnummer in die amtlichen Unterlagen für die Telefonauskunft sowie die Telefonbücher aufgenommen werde. Die Beklagte zu 1) verkauft die Daten zur Verwertung für u.a. die Branchenfernsprechbücher an die Beklagte zu 2), die ihrerseits Herausgeberin dieser Fernsprechbücher ist. Eine Eintragung in das überörtliche Branchenfernsprechbuch "Gelbe Seiten 1995/96" Nr.35 für den Bereich Kleve/ Wesel unterblieb jedoch.
6Die Eintragung in die anderen Telefonbücher erfolgte korrekt.
7Der Kläger behauptet:
8Mit dem Vertrag über einen Euro-ISDN- Anschluß sei auch zugleich ein Vertrag über die Eintragung in die "Verzeichnisse" zustande gekommen. Zu diesen Verzeichnissen gehöre mangels anderweitiger Erkennbarkeit auch das überörtliche Branchenfernsprechbuch, weil keine gesonderte Anmeldung zur Eintragung in dieses Telefonverzeichnis vorgesehen sei.
9Auch habe er dem Informationsblatt, das der Auftragbestätigung beigefügt war, entnommen, daß auch ein Eintrag in die Gelben Seiten - mit den Daten wie im Telefonbuch veröffentlicht - erfolgen werde und ein Zusatzantrag nur notwendig sei, wenn darüber hinaus weitere Daten eingetragen werden sollten.
10Damit habe die Beklagte zu 1) auch für die korrekte Eintragung in dieses Buch Sorge zu tragen.
11Der Haftungsausschluß in den Bedingungen für das Teilnehmerverzeichnis sei nicht einschlägig, weil damit nach den eigenen Ausführungen der Beklagten zu 1) nur das Telefonbuch, nicht aber das Branchenfernsprechbuch gemeint sei. Außerdem hätten die Beklagten auch grob fahrlässig gehandelt.
12Der im Branchenfernsprechbuch enthaltene Ausschluß der Haftung der Beklagten zu 2) sei unwirksam, weil er dem Kläger bei Vertragsschluß nicht bekannt gemacht worden sei.
13Die Eintragung in das überörtliche Branchenfernsprechbuch sei für den Kläger aber von besonderer Bedeutung, da Erfinder - die potentielle Klientel des Klägers - darauf angewiesen seien, bei der Suche nach einem Patentanwalt auf die Branchenfernsprechbücher zurück zu greifen. Dies würde auch üblicherweise so geschehen. So habe der Kläger im ersten Halbjahr 1995 eine wesentliche Verschlechterung des Umsatzes festgestellt. Gegenübergestellt den Umsatzzahlen für 1993 und 1994 habe er im ersten halben Jahr 1995 einen Gewinnverlust von 36.933,-- DM erlitten.
14Der entstandene Schaden beschränke sich aber nicht nur auf den Jahresbetrag, sondern setze sich in den Folgejahren fort. Der Kläger habe nämlich mehrere Mandanten, die nach der ersten Patentanmeldung später mehrere Erfindungen jährlich anmelden. So habe er beispielsweise vor ca. 6 Jahren einen neuen Mandanten aus Wachtendonk über das Branchenfernsprechbuch bekommen, der zunächst nur eine kleinere Erfindung angemeldet habe, dann jedoch 2 bis 3 Jahre später wiedergekommen sei und seitdem jährlich ca. 3 Anmeldungen vornehme.
15Von dem entstandenen Schaden mache er einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,-- DM geltend.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 20.000,-- DM nebst 4 % seit 27.09.1995 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet:
20Aus den Bedingungen für das Telefonbuch ergebe sich, daß sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf 1.000,-- DM hafte. Weiterhin sei die Beklagte zu 1) nur verpflichtet, ein Teilnehmer-Verzeichnis herauszugeben, das die Rufnummern, die Namen, Vornamen und die Anschriften der Anschlußinhaber enthalte. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen. Einen zusätzlichen Antrag zur Sicherstellung der Eintragung in die Gelben Seiten habe der Kläger nicht gestellt. Die Daten des Klägers habe die Beklagte zu 1) vollständig und ordnungsgemäß an die Beklagte zu 2) weitergeleitet und damit ihre Pflicht erfüllt.
21Die Daten würden bei der Fachdienststelle Fernmeldebuchdienst "BUDI" gesammelt und wöchentlich über Datenträger (Datenband) der Beklagten zu 2) automatisch übermittelt. Bezüglich der hier in Rede stehenden Daten sei dies am 15.08.94 geschehen.
22Die Beklagte zu 2) behauptet:
23Die Daten des Klägers seien von der Beklagten zu 1) vollständig übermittelt worden. Bei der Firma FernsprechbuchVerlag Schwann KG, die mit der Erstellung der Bücher befaßt sei, sei geschultes und langjährig erfahrenes Personal beschäftigt, so daß der Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden sei.
24Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) existiere nicht.
25Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Eintragung in die Gelben Seiten, da es sich bei diesen wie bei den örtlichen Telefonbüchern um rein privatverlegerische Telekommunikationsverzeichnisse handele. Die Beklagte zu 1) sei also nur dazu verpflichtet gewesen, eine Eintragung in das Telefonbuch Nr. 35 - wie auch unstreitig geschehen - herbeizuführen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) überwiegend und hinsichtlich der Beklagten zu 2) ganz unbegründet.
29I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines Betrages von DM 1.000,-- als Schadenersatz aus §§ 325, 278 BGB.
301) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist ein Vertrag zustandegekommen durch den Antrag des Klägers vom 01.06.1994 und die als Auftragsbestätigung bezeichneten Annahmeerklärungen der Beklagten zu 1) vom 28.06.1994 und vom 08.07.1994.
31Dieser Vertrag umfaßte nicht nur die Erstellung des EuroISDN-Anschlusses, sondern auch die Eintragung des Klägers in die "Verzeichnisse". Zu diesen Verzeichnissen gehört auch das überörtliche Branchenfernsprechbuch "Gelbe Seiten".
32Nur so kann das Informationsblatt verstanden werden, das der Bestätigung der Beklagten zu 1) vom 08.07.1994 über die Eintragung des Klägers in die Verzeichnisse beigefügt war. Darin findet sich nämlich der Hinweis, daß in die Gelben Seiten und die örtlichen Telefonbücher nicht die erweiterten Standardeinträge und Zusatzeinträge aus den Unterlagen der Telekom übernommen werden, sondern es in Bezug auf diese Zusatzeinträge eines schriftlichen Auftrages an den jeweiligen Vertragsverleger bedarf.
33Dieser Hinweis durfte jedoch von dem Kläger so verstanden werden, daß die Übernahme der Standardeinträge auch in die Gelben Seiten zum Vertragsumfang des zwischen ihm und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages gehört.
34Das Vorbringen der Beklagten zu 1), daß sie nach § 3 Telekom-Pflichtleistungsverordnung lediglich dazu verpflichtet sei, ein Teilnehmer-Verzeichnis herauszugeben, aus dem die Rufnummer, Name und Vorname und Anschrift der Anschlußinhaber ersichtlich sind - dabei handele es sich um das amtliche Telefonbuch - während es sich bei dem Branchenfernsprechbuch um eine privatverlegerisches Druckwerk handele, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
35Es ist nicht zu erkennen, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger gegenüber in irgendeiner Weise auf diesen Unterschied der Telefonbücher hingewiesen hat. Vielmehr wird durch die gleichartige Aufzählung der verschiedenen Telefonverzeichnisse auf dem Informationsblatt der Eindruck hervorgerufen, diese stünden gleichrangig nebeneinander und damit auch im Pflichtenbereich der Beklagten zu 1). Daß die Beklagte zu 1) nach öffentlich-rechtlichen Normen nicht verpflichtet ist, diese Eintragungen zu bewirken, verhindert aber nicht, daß sie sich dazu in privatrechtlichen Verträgen mit dem Kunden verpflichtet, wie es hier geschehen ist.
362) Diese geschuldete Eintragung ist - soweit es um das Branchenfernsprechbuch Nr. 35 geht - nicht erfolgt und kann auch nicht mehr nachgeholt werden, da das Branchenfernsprechbuch bereits ohne den Eintrag erschienen ist, so daß diese Teilleistung unmöglich wurde.
373) Diese Unmöglichkeit beruht auf einem Verschulden der Beklagten zu 1).
38a) Dabei ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte zu
391) die Daten des Klägers ordnungsgemäß und vollständig an die Beklagte zu 2) und diese wiederum an den Fernsprechbuch-Verlag pp, der diese Bücher erstellt, weitergegeben hat.
40Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten bestreitet und sich darauf beruft, aufgrund ungenauen Vortrages der Beklagten in diesem Punkt nicht substantiiert bestreiten zu können, mußte über diesen Punkt nicht Beweis erhoben werden, da die von der Beklagten zu 2) mit der Erstellung der Bücher beauftragte Firma in dem Schreiben an den Kläger vom 27.01.1995 mitteilt, daß die Daten bei ihr korrekt angekommen, von ihr aber versehentlich nicht vollständig bearbeitet worden sind. Damit wird der genaue Hergang der Datenübermittlung jedoch unerheblich. Weiterhin sind die Daten des Klägers auch unstreitig in den anderen Verzeichnissen aufgenommen worden, was nur möglich ist, wenn sie vollständig und korrekt bei der Beklagten zu 2) beziehungsweise der von ihr beauftragten Firma pp angekommen sind.
41b) Der Beklagte zu 1) muß sich den Fehler, der bei dem Fernsprechbuch-Verlag pp entstanden ist, jedoch gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser Verlag von der Beklagten zu 2) mit der Erstellung der Fernsprechbücher beauftragt wurde und damit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Die Beklagte zu 2) ihrerseits ist aber hinsichtlich der Erstellung der Telefonbücher Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1). Wie oben bereits festgestellt, gehörte auch die Eintragung in die Gelben Seiten zu der Verpflichtung der Beklagten zu 1) aus dem Vertrag mit dem Kläger. Bei Erfüllung dieser Verbindlichkeit wurde die Beklagte zu 2) tätig mit dem Willen der Beklagten zu 1), so daß sie als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, daß die Beklagte zu 2) unternehmerisch selbständig ist. (vgl. BGH NJW 1988, 1907, 1908) Auch daß die Daten von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) verkauft werden, ändert an dieser Bewertung nichts, da die Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und dem tatsächlich tätig Werdenden für dessen Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht bestimmend sind. (vgl. Soergelanfred Wolf, § 278 BGB, Rn 26)
42Der Kläger hat also dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1).
434) a) Dieser Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen durch den Haftungssauschluß auf dem Deckblatt der Gelben Seiten, da nicht erkennbar ist, in welcher Weise dieser Haftungssauschluß Gegenstand eines Vertrages geworden sein soll.
44b) Der Anspruch ist jedoch durch Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) begrenzt. Gem. Ziff. 8.1 b) haftet die Beklagte zu 1) bei leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß vernünftigerweise zu rechnen war, mit einem Höchstbetrag von 1.000,-DM, wenn sie sich mit ihrer Leistung in Verzug befindet, ihr die Erbringung der Leistung aus einem Umstand unmöglich geworden ist, den sie zu vertreten hat oder sie eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
45Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit einbezogen worden, wie der Kläger durch seine Unterschrift auf dem "Auftrag" vom 01.06.1994 bestätigt hat. Damit beziehen sie sich aber - wie oben bereits dargelegt - auch auf die Eintragung in Branchenfernsprechbücher. Diese Haftungsbegrenzung ist auch mit § 9 AGBG vereinbar, da sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Die Beklagte zu 1) hat einzutreten für die Nichteintragung des Klägers in die Gelben Seiten Nr. 35 für 1995/96. Diese Leistung ist unmöglich geworden, da sie nunmehr, nach Erscheinen des Verzeichnisses nicht mehr nachgeholt werden kann, aus einem von ihr zu vertretenden Grund, einem Fehler ihres Erfüllungsgehilfen. Dieser Fehler ist jedoch mangels Vorliegen von Anzeichen für eine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nur als leicht fahrlässig einzustufen. Wie sich aus dem Schreiben des Fernsprechbuch-Verlages pp ergibt, wurde irrtümlich keine Branchenzuordnung vorgenommen. Dies rechtfertigt nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
465) Was die Höhe des Schadens anbetrifft, so reicht der Vortrag des Klägers dazu aus, dem Gericht eine Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO zu vermitteln. Das Gericht ist nach den Aufzeichnungen des Klägers von seinem Umsatzverlauf und seiner Darstellung des Umsatzrückgangs sowie der Schilderung der Mandatsentwicklungen im Bereich der Patentanmeldungen
47überzeugt, daß dem Kläger durch die Nichteintragung jedenfalls ein Schaden in Höhe von DM 1.000,-- entstanden ist.
48Mit einem solchen Schaden war auch bereits bei Vertragsschluß vernünftigerweise für den Fall der Nichteintragung eines Patentanwaltes in die Gelben Seiten zu rechnen. II. Gegen die Beklagte zu 2) besteht kein Anspruch.
491) Eine vertraglich begründete Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 2) scheitert daran, daß ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht zustandegekommen ist, insbesondere auch nicht durch den Kauf der Daten zur Eintragung in die privatschriftlichen Telefonverzeichnisse. Dieses Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2).
502) Auch eine deliktische Haftung auf Schadenersatz aus § 823 BGB ist nicht gegeben. Diese wäre überhaupt nur unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar, scheitert hier aber schon daran, daß der schädigenden Handlung - der irrtümlichen Nichteintragung in das überörtliche Branchenfernsprechbuch - die Betriebsbezogenheit fehlt.
51III. Die Entscheidung wegen der Zinsen ist begründet aus § 291 BGB.
52IV. Die Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 91, 92 Abs.1, 108, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
53V. Der Streitwert wird. festgesetzt auf DM 20.000,--.
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