Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 123/99
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Für die Betroffene besteht seit 30.10.1995 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und der Gesundheitsfürsorge. Der Betreuungsverein, dessen Mitarbeiterin die eingesetzte Betreuerin ist, hat mit Antrag vom 08.07.1997 um Vergütung aus der Landeskasse für die Tätigkeit der Betreuerin im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1997 nachgesucht, weil die Betroffene mittellos sei. Im Verlaufe des Verfahrens, am 28.11.1997, stellte sich während der Auflösung der von der Betroffenen bis dahin inne gehaltenen Wohnung heraus, daß diese über ein Sparguthaben verfügte, das rund 10.500,-- DM umfaßte. Dies teilte die Betreuerin dem Amtsgericht mit. Unter dem 30.04.1998 setzte das Amtsgericht erstattungsfähige Aufwendungen im Betrag von 3.447,70 DM fest, die aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen seien. Weil das Amtsgericht bei seiner Festsetzung den vom Betreuungsverein in Ansatz gebrachten Stundensatz gekürzt hatte, legte der Betreuungsverein Erinnerung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Im Beschwerdeverfahren wurde die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht den Antrag des Betreuungsvereins, eine Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen, zurückgewiesen, weil die Betreute zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betreuervergütung nicht mittellos gewesen sei.
3Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betreuungsvereins, der unter anderem geltend macht, seit Oktober 1997 seien Heimkosten für die Unterbringung der Betreuten zu zahlen gewesen. Es sei dem Betreuten, dem Betreuer und auch der Einrichtung nicht zuzumuten gewesen, monatelang bürokratischen Streit zwischen Sozialhilfeträger und Kostenbeamten des Betreuungsgerichts abzuwarten. Deshalb sei die Zahlung der Heimkosten vorrangig erfolgt. Außerdem sei die Betreuervergütung erst mit der Festsetzung durch das Gericht gegen die Staatskasse fällig. Aus diesem Grunde sei die Betreuerin auch zur vorrangigen Befriedigung der Heimkosten berechtigt gewesen.
4Der Vertreter der Landeskasse ist den Ausführungen der Beschwerde entgegen getreten.
5Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Betreuungsverein kann für den in Rede stehenden Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1997 eine Vergütung aus der Landeskasse nicht verlangen. Denn zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung der Vergütung für diesen Zeitraum am 08.07.1997 und der angefochtenen Entscheidung verfügte die Betroffene über ein Sparguthaben von mindestens 10.500,-- DM. Dieses Sparguthaben stellt einen einzusetzenden Vermögenswert der Betreuten dar, soweit es die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, was hier in Höhe der begehrten Vergütung unzweifelhaft der Fall ist. Aus diesem Vermögen war die Betreuervergütung zu begleichen.
6Dem steht nicht entgegen, daß die Betreute nunmehr mittellos geworden ist, nachdem das Sparguthaben - wohl nur bis zur Schongrenze - für die Begleichung von Heimkosten verwendet worden ist. Hierdurch hat sich die Betreute nämlich, insoweit vertreten durch ihre Betreuerin, in Kenntnis des bestehenden Vergütungsanspruches vorsätzlich vermögenslos gemacht. Die Vergütung ist von dem Betreuungsverein im Juli 1997 geltend gemacht und berechnet worden. Spätestens seit diesem Tag war klar, in welcher Größenordnung Vergütungsansprüche geltend gemacht wurden. Spätestens seit November 1997 war aber auch allen fachkundigen Beteiligten klar, daß der Vergütungsanspruch gegen die Betroffene aus dem nunmehr aufgefundenen Vermögen der Betreuten zu begleichen sein werde. Hierauf mußte sich die Betreuerin einrichten, zumal das Amtsgericht mit dem Beschluß vom 30.04.1998 die Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten ausdrücklich festgestellt hatte. Entsprechend hat sich die Betreuerin in der Folgezeit auch verhalten. Unter dem 24.06.1998 hat sie noch mitgeteilt, daß die Vergütung für 1997 aus dem Vermögen "noch nicht entnommen" wurde "da wir in Erinnerung gegangen sind". Einen nachvollziehbaren Grund dafür, daß der Beschwerdeführer dieses Verhalten geändert hat und ohne nachvollziehbare Begründung in der Folgezeit, ab August 1998 das Sparguthaben für die Begleichung zeitlich nach der Betreuervergütung entstandener Heimkosten verwendet hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, "der Sozialhilfeträger hätte den Einsatz dieses Vermögens bis zur Schuldengrenze verlangt" und "es wäre der Betreuten, dem Betreuer und auch der Einrichtung nicht zuzumuten gewesen, den monatelangen bürokratischen Streit zwischen Sozialhilfeträger und Kostenbeamten des Betreuungsgerichtes abzuwarten" ist dies weder eine in sich schlüssige, noch nachvollziehbare Begründung. Daß der Sozialhilfeträger den Einsatz des Vermögens verlangt hätte, ist nirgends dokumentiert. Daß der Sozialhilfeträger die Zahlung
7vorrangig vor dem zeitlich spruch gegen den Betreuten erst recht nicht dargetan. direktor des Sozialhilfe, das Vermögen wendet werden könne. Damit entstandenen Vergütungsangeltend gemacht hätte, ist erst recht nicht dargetan. Im übrigen hat der Oberkreisdirektor des Kreises pp, letzterer immerhin Träger der Sozialhilfe mit Schreiben vom 10. Mai 1998 erklärt, dass das Vermögen der Betreuten für die Betreuervergütung verwendet werden könne. Damit gibt es nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, daß der von der Beschwerde vorgebrachte angebliche Streit verschiedener Kostenträger hier überhaupt hätte relevant werden können. Dazu bestand in der Sache auch kein Anlaß, weil - wie ausgeführt - die Betreuervergütung für den hier abzurechnenden Zeitraum lange Zeit vor den laufenden Heimkosten entstanden war, und nur darauf kommt es an. Abgesehen davon wäre die Betreuerin ohnehin nicht die Instanz, die sozusagen eigenmächtig den vermuteten Konflikt lösen und sanktionslos zum Nachteil eines möglichen Beteiligten verfügen darf.
8Ist so die Betroffene für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht als mittellos anzusehen, kommt die beantragte Festsetzung der Vergütung für die Beschwerdeführerin aus der Landeskasse nicht in Betracht.
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
10Es besteht kein gerechtfertigter Anlaß, die weitere Beschwerde zuzulassen.
11Beschwerdewert: 4.274,08 DM
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