Beschluss vom Landgericht Kleve - 8 T 2/99

Tenor

Auf die Beschwerde vom 19. November 1998 wird das Amtsgericht Kleve - Registergericht - angewiesen, bei seiner Entscheidung bezüglich der die Sitzverlegung der im Rubrum genannten GmbH von Wuppertal nach Kleve die in der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 1998 sowie in dem Beschluß vom 18. Dezember 1998 geäußerten Bedenken aus § 180 BGB außer Betracht zu lassen.


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