Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 463/98

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.753,46 DM (in Worten: eintausendsiebenhundertdreiundfünfzig 46/100 Deutsche Mark) nebst 4 Zinsen seit dem 3.11.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 77 % und der Beklagte 23 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstrekkung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die Vorlage einer selbstschüldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.


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