Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 192/00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung je zur Hälfte zu tragen.
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Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
2Die Kläger haben die Kosten der Berufung je zur Hälfte zu tragen.
3Tatbestand:
4Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
5Entscheidungsgründe:
6Die zulässige Berufung der Kläger hat im Ergebnis keinen Erfolg.
7Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass Ansprüche der Kläger nicht daran scheitern, dass es an einer fristgerechten Anmeldung der Ansprüche nach § 651 g Abs. 1 BGB fehlen würde. Die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB, die erneut vorgenommen werden musste, nachdem die Beklagte die zunächst mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 07.09.1999 erfolgte Anmeldung zu Recht mit Schreiben vom 08.09.1999 wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurückgewiesen hatte, ist noch innerhalb der Monatsfrist mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10.09.1999 erfolgt. Dieses Schreiben, dem eine Originalvollmacht der Kläger beigefügt war, genügt den Anforderungen an eine Anspruchsanmeldung, die dann vorliegt, wenn zu erkennen ist, dass der Reisende wegen bestimmt zu bezeichnender Mängel vom Reiseveranstalter Zahlung verlangt. Das Schreiben vom 10.09.1999 enthält eine konkrete Zahlungsaufforderung (erneute Aufforderung, Schadenersatz in Höhe von 1.714,50 DM zu leisten). Dass die konkreten Beanstandungen (Mängel) nicht erneut im Schreiben vom 10.09.1999 im einzelnen aufgeführt, sondern lediglich durch - ausdrückliche - Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.09.1999 zum Inhalt der Anspruchsanmeldung gemacht worden sind, ist unschädlich. Denn eine Formvorschrift, aus der sich ergibt, dass der Reisende in der Anspruchsanmeldung nicht auf früher übersandte Schreiben Bezug nehmen darf, besteht nicht. Selbst bei der formstrengen Kündigung von Wohnraummietverträgen ist es zulässig, zur Begründung einer wiederholten Kündigung auf ein früheres Kündigungsschreiben Bezug zu nehmen (Bundesverfassungsgericht NJW 92, 1877). Dies muss erst recht für die Anspruchsanmeldung im Reisevertragsrecht gelten, die formfrei erklärt werden kann. Unerheblich ist, dass das Schreiben, auf das in der wiederholten Anspruchsanmeldung Bezug genommen worden ist, seinerseits eine unwirksame Anspruchsanmeldung darstellt. Die Unwirksamkeit bezieht sich ausschließlich darauf, dass die mit dem Schreiben intendierte Rechtsfolge - der Erhalt der Gewährleistungsansprüche — nicht erreicht werden konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schreiben nach wie vor eine (wenn auch nur tatsächliche) Äußerung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger darstellt, auf die später, wie auf jede andere Äußerung oder sonstiges tatsächliches Geschehen auch, Bezug genommen werden darf (so auch Bundesverfassungsgericht a.a.O. für die Bezugnahme auf die in einer früheren unwirksamen Kündigung eines Mietvertrages aufgeführten Kündigungsgründe). Ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, das frühere Schreiben aufzubewahren, kann dahinstehen. Da der Kreis derjenigen Äußerungen oder Vorgänge, auf die sich der Reisende in der Anspruchsanmeldung beziehen darf, nicht durch Formvorschriften beschränkt ist, kommt es auf das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht nicht an. Im übrigen dürfte sich eine - wenn auch zeitlich eng begrenzte - Aufbewahrungspflicht bereits aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ergeben. Ob eine Anspruchsanmeldung auch dann wirksam ist, wenn der Reisende auf Äußerungen oder sonstige tatsächliche Vorgänge Bezug nimmt, die dem Reiseveranstalter nicht (mehr) vorliegen, kann ebenfalls dahinstehen. Denn der Beklagten hat das Schreiben vom 07.09.1999 im Zeitpunkt des Zugangs der wiederholten Anspruchsanmeldung vom 10.09.1999 noch vorgelegen, was sich bereits aus ihrem späteren Schreiben vom 13.10.1999 ergibt.
8Jedoch hat es bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Klageabweisung zu verbleiben, weil den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs weder gemäß § 651 f Abs. 2 BGB noch gemäß § 823 f BGB zusteht.
9Für eine Haftung der Beklagten nach § 651 f Abs. 2 BGB wäre Voraussetzung, dass die Beklagte einen Mangel der Reise verschuldet hat. Vom Vorliegen eines Mangels der Reiseleistung der Beklagten kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar liegt ein Mangel der Reiseleistung eines Reiseveranstalters auch dann vor, wenn von einer Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Beherbergungsbetriebes eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht. Das Vorbringen der Kläger reicht jedoch zur Darlegung eines solchen Mangels, der hier von den Stufen der Treppe zur Wasserrutsche ausgegangen sein soll, nicht aus. Es fehlt insoweit an der Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Unfallbereich ungewöhnlich hohe Risiken barg, die über die normalen Gefahren hinausgehen, denen ein Reisender gewöhnlich bei der Benutzung einer Wasserrutsche in einem Schwimmbadbereich ausgesetzt ist. Glätte, die auf Nässe im Schwimmbadbereich zurückzuführen ist, ist üblich. Wenn es dadurch zu einem Sturz kommt, verwirklicht sich nur das allgemeine natürliche Lebens- und Unfallrisiko. Ein Mangel kann in einer infolge Nässe auftretenden Rutschgefahr erst dann gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die durch Nässe bedingte Rutschgefahr erhöhen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Belag ungeeignet für den Einsatz im Feuchtbereich ist bzw. - hier - ungeeignet für den Einsatz auf dem Zugang zu einer auch von Kindern benutzten Wasserrutsche ist. Zur Darlegung einer solchen mangelnden Eignung ist von den Klägern jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Sie beschränken sich darauf zu erklären, die Stufen seien aus Plastik und „äußerst glatt“ gewesen bzw. die Treppe sei „immens rutschig“ gewesen. Da die Treppe naturgemäß schon aufgrund ihrer Benutzung als Zugang zur Wasserrutsche Nässestellen aufgewiesen haben muss, die schon für sich allein eine gewisse Glätte bzw. Rutschigkeit bedingen, mit der auch Kinder rechnen müssen bzw. der Eltern bei der Beaufsichtigung ihrer Kinder durch entsprechende Belehrung, notfalls durch Benutzungsverbote, Rechnung tragen müssen, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, dass der Stufenbelag für den Einsatz im Nassbereich bzw. auf der Treppe zu einer Wasserrutsche ungeeignet war. Nach ihren eigenen Ausführungen können die Kläger insoweit auch weitere Angaben zum damaligen Zustand der Stufen nicht machen. Da ihr Anspruch bereits hieran scheitert, kommt es darauf, dass die Kläger auch noch hätten darlegen müssen, warum der Belag nicht den Sicherheitsanforderungen entsprach, wie sie von ihnen bei Buchung einer Reise in das Zielland Türkei erwartet werden konnten, nicht mehr an.
10Unerheblich ist es auch, ob sich an der zur Wasserrutsche gehörenden Wendeltreppe nur ein Außengeländer (Handlauf) befand oder ob im Bereich des Innenpfeilers auch ein Geländer vorhanden war. Die Kläger tragen weder Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Treppe ohne einen weiteren Handlauf innen nicht verkehrssicher gewesen wäre, noch wird überhaupt dargelegt, dass der Sturz der Tochter bei Vorhandensein eines zweiten Geländers vermieden worden wäre. Üblicherweise reicht ein Handlauf aus, um den Gefahren beim Begehen einer Treppe zu begegnen.
11Auch der von den Klägern vorgetragene Umstand, der gesamte Poolbereich einschließlich der Stufen der hier in Rede stehenden Treppe sei nachfolgend durch den Leistungsträger mit abstumpfender Farbe gestrichen worden, rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass sich dieser Bereich zuvor in einem übermäßig glatten und damit zu beanstandenden Zustand befunden hat. Ein Tätigwerden des Leistungsträgers kann auch allein aus dem Bestreben herrühren, der Gefahr von Unfällen - die immer eine Belastung des Hotelbetriebes bzw. des Verhältnisses zu den Reisenden darstellen - von vornherein, und sei es gegebenenfalls auch durch überobligationsmäßige Sicherheitsmaßnahmen, zu begegnen.
12Der begehrte Schadenersatz kann den Klägern auch nicht aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 f. BGB) zugesprochen werden.
13Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Verkehrssicherheitspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) scheidet aus, weil wegen Fehlens des Vorbringens zur mangelnden Eignung des Stufenbelages schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass überhaupt eine verkehrsgefährdende Anlage vorlag.
14Auch eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beherbergungsbetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB scheidet aus. Es fehlt sowohl an der Darlegung von Umständen, aus denen sich eins Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Leistungsträgers ergibt, als auch daran, dass es sich bei dem Leistungsträger um einen Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters handelt (Fehlen der sogenannten sozialen Abhängigkeit).
15Darüber hinaus ginge der Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nur auf Ersatz eines materiellen Schadens, nicht aber auf Ersatz des immateriellen Schadens „entgangene Urlaubsfreude“. Letztere könnte sich nur in einer Erhöhung eines nach § 847 BGB geschuldeten Schmerzensgeldes niederschlagen, wobei aber weder, wie bereits vorstehend dargelegt, die Haftungsvoraussetzungen für die Zahlung von Schmerzensgeld erfüllt sind, noch eine eigene Anspruchsberechtigung der Kläger auf Zahlung von Schmerzensgeld vorliegen dürfte.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
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