Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 13/02
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgericht L wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahrens
1
Tatbestand
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, daß den Klägern keine Gewährleistungsansprüche aufgrund ihrer Reise nach Kos zustehen, weil sie etwaige Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
5Die Berufung gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung. Der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach § 174 BGB auf die Anspruchsanmeldung anzuwenden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe nur LG L NJW-RR, 1995, 316), des OLG E (NJW-RR, 2000, 583) und nunmehr auch der Rechtsprechung des BGH (RRa 2001,24).Die Beklagte hat die Anspruchsanmeldung vom 2. Oktober 2000 daher berechtigt zurückgewiesen. Eine weitere Anspruchsanmeldung ist innerhalb der Monatsfrist nicht mehr erfolgt.
6Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, § 174 BGB sei infolge der Änderung durch das Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 ab dem 1. September 2001 nicht mehr auf Anspruchsanmeldungen anzuwenden, teilt die Kammer diese Auffassung für Anmeldungen, die vor dem 1. September 2001 erfolgt sind, nicht.
7Da eine ausdrückliche Überleitungsvorschrift zu § 651g Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt, findet Art 170 EGBGB entsprechende Anwendung, aus dem sich der allgemeine Rechtsgedanke ergibt, daß auf ein Schuldverhältnis die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Vorschriften Anwendung findet (MüKo-Heinrichs, 3. Auflage, Art. 170 EGBGB Rz. 4). Will der Gesetzgeber - soweit dies verfassungsrechtlich überhaupt möglich ist - rückwirkend in ein Schuldverhältnis eingreifen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Diese kann in Art. 229, Art. 4 EGBGB entgegen der von den Klägern zitierten Auffassung von Sprau nicht gesehen werden, da sich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers insoweit nicht feststellen läßt.
8Auch das Einreichen der Mängellisten durch die Kläger am Urlaubsort gegenüber der Reiseleitung stellt keine wirksame Anspruchsanmeldung dar. Zwar kann ein Reisender Ansprüche auch vor Beendigung der Reise anmelden, die Anspruchsanmeldung muß jedoch auch in diesem Fall gegenüber der zuständigen T erfolgen. Die Beklagte hat insoweit unter Ziffer 14 ihrer Allgemeinen Reisebedingungen. gemäß § 3 Abs. 2 h Informationsverordnung festgelegt, daß Ansprüche gegen die G GmbH geltend zu machen sind. Hierin liegt eine wirksame Beschränkung der Empfangszuständigkeit auf diese T. Diese bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1987 (BGHZ 102, 80 f.) noch nicht bestehende Rechtslage führt dazu, daß eine Anspruchsanmeldung durch Erklärung gegenüber der Reiseleitung nur erfolgen kann, sofern die Reiseleitung die Anspruchsanmeldung - hierzu gehören jedenfalls eine Beschreibung der Mängel und ein
9Zahlungsverlangen - an die Beklagte weiterleitet oder aber jedenfalls zusagt, daß sie für eine Weiterleitung sorgen werde.
10Unter Zugrundelegung dieser Kriterien liegt eine wirksame Anspruchsanmeldung am Reiseort nicht vor. Weder enthalten die Mängellisten ein auch nur allgemeines Zahlungsverlangen, noch werden entsprechende Zusagen der Reiseleitung vorgetragen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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