Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 114/01
Tenor
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.836,29 € nebst 12 % Zinsen seit dem 15.01.2001 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,22 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %, der Kläger zu 28 %.
3) Das Urteil ist - für gegen den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages - vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und in dieser Eigenschaft Mitinhaber der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei xy mit Sitz in sr.
3Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht Zahlung aus 13 Rechnungen der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei xy vom 12.12.2000.Der weitere Mitinhaber der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei, Herrn W hat seine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten aus den streitgegenständlichen Gebührenrechnungen an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat.
4Die Beklagten haben den Kläger u. a. in den Jahren 1997 und 1998 mit der betrieblichen Beratung und der Buchführung der von den Beklagten betriebenen Einzelfirma für Kotflügel- und Sitzpolsterschoner beauftragt.
5Der Kläger hat seine Leistungen für die Beklagten mit den Rechnungen vom 12.12.2000 wie folgt abgerechnet:
6Rechnung-Nr. 841a /98 2.797,34 DM
7Rechnung-Nr. 841b/98 2.555,48 DM
8Rechnung-Nr. 841c/98 1.808,21 DM
9Rechnung-Nr. 599a/99 4.740,57 DM
10Rechnung-Nr. 1050a/98 2.226,62 DM
11Rechnung-Nr. 1050b/98 3.257,73 DM
12Rechnung-Nr. 1050c/98 2.307,01 DM
13Rechnung-Nr. 562a/99 3.875,91 DM
14Rechnung-Nr. 564a/99 2.054,13 DM
15Rechnung-Nr. 565a/99 569,90 DM
16Rechnung-Nr. 565b/99 3.056,72 DM
17Rechnung-Nr. 565c/99 436,51 DM
18Rechnung-Nr. 526a/99 1.318,22 DM
19------------------
2031.204,35 DM
21Hinsichtlich der einzelnen abgerechneten Leistungen wird auf den Inhalt der Rechnungen, Bl. 20 bis 40 d. GA, ergänzend Bezug genommen.
22Auf den Gesamtbetrag wurde eine Teilzahlung in Höhe von 4.394,54 DM erbracht, so dass aus den Rechnungen noch eine Restforderung in Höhe von 26.809,81 DM offen steht.
23Die offenstehenden Rechnungen sind gegenüber dem Beklagten mehrfach telefonisch und schriftlich angemahnt worden. Deswegen verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage auch den Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 20,00 DM.
24Mit Schreiben vom 12.12.2000 wurde den Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 26.12.2000 gesetzt.
25Der Kläger arbeitet ständig, spätestens seit dem 27.12.000 fortlaufend mit jederzeit um die Klageforderung rückführbarem Bankkredit mindestens in Höhe der Klageforderung und hat hierfür Zinsen in Höhe von 12 % zu entrichten.
26Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Rechnungen fällig sind und Einzelpositionen zu Recht abgerechnet wurden.
27Der Kläger behauptet, dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden seien.
28Die in Ansatz gebrachten Beträge seien unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen nachvollziehbar, angemessen und branchenüblich.
29Die Tätigkeitsnachweise seien den Beklagten als Anlagen zu den Rechnungen zugeleitet worden.
30Die Beklagten seien Rechtsnachfolger sowie Firmenübernehmer nach dem verstorbenen Vater, dem ursprünglichen Firmeninhaber M2. Auf dessen Veranlassung sei der Betrieb/die Firma mit allen Aktiva und Passiva auf den Beklagten M3 übertragen worden, der die Firma sodann auf seinen Bruder, den Beklagten M übertragen habe. Es habe sich um eine Firmenfortführung gehandelt.
31Soweit die Beklagten bereits erteilte Rechnungen („alte“ Rechnungen) erwähnen, seien diese beanstandet worden mit der Aufforderung, die sog. Mittelgebühr abzurechnen. Dem habe der Kläger Rechnung getragen und die Rechnungen unter Ansatz der Mittelgebühr neu erstellt.
32Darüber hinaus trägt der Kläger zu einzelnen Rechnungspositionen vor:
331. Rechnung 841a/98
34Es sei ein unterhalb der Mittelgebühr liegender Stundenansatz berechnet worden.
352. Rechnung 841b/98
36Der Gegenstandswert von 12.268,-- DM (Position 1) sei richtig ermittelt worden. Dieser Wert habe der Steuerersparnis der Direktversicherung entsprochen.
37Auch der bei der zweiten Position in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 42.325,-- DM sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei beauftragt gewesen, vorsteuerbehaftete, fehlerhaft ausgestellte Rechnungen herauszusuchen und die Beanstandungen aufzustellen. Darüber hinaus sei eine detaillierte Besprechung hinsichtlich § 14 UStG und § 33 UStDG erfolgt. Der Aufwand sei nicht innerhalb der normalen Buchführung abzuwickeln gewesen. Der Gegenstandswert entspreche dem Wert, der auf vorsteuerbehaftete, fehlerhaft ausgestellte Rechnungen beruht.
38Die unter Position 4 abgerechnete Tätigkeit sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten erfolgt. Darüber hinaus werde ein Antrag auf Verrechnungsstundung leichter in einen Vollstreckungsaufschub umgewandelt.
39Die Position 8 beruhe auf einer Bearbeitung eines umfassenden Fragebogens des
40Finanzamtes im Zusammenhang der Umstellung der Betriebsübernahme, in dem auch erhebliche steuerliche Entscheidungen zu treffen gewesen seien.
41Unter der Position 9 sei keine Pauschale in Ansatz gebracht worden, sondern eine dreistündige Prüfung von 3 Steuerbescheiden.
423. Rechnung 841c/98
43Die betriebswirtschaftliche Beratung zur Unternehmensübernahme inkl. der Erstellung eines Investitionsplanes sowie diverse Besprechungen seien vom 01.04. bis 30.06.1998 mit einem Aufwand von 14 Stunden durchgeführt worden.
44Die unter der zweiten Position angegriffene Tätigkeit sei als gesonderte Leistung abzurechnen und sei nicht von § 34 Abs. 2 StBGebV erfasst.
454. Rechnung 1050a/98
46Die Rechnung sei ordnungsgemäß.
475. Rechnung 1050b/98
48Bei der ersten Position handele es sich um Nachzahlungsbeträge bei der Einkommenssteuer. Im Zuge der steuerlichen Vereinbarungen zur Betriebsübernahme sei eine ausführliche Durchsprache der Problematik der Abgabenordnung erfolgt. Die Dienste seien mit der Umstellung der Betriebsübernahme beim Finanzamt erneut in Anspruch genommen worden.
49Hinsichtlich der sechsten Position habe durch einen Eilauftrag beim BFA die Umsatzsteuer-ID-Nr. angefordert werden müssen, da diese dringend benötigt worden sei.
50Bei der Position 9 habe es sich um die Teilnahme an der Außenprüfung, um eine weitere Betriebsprüfung bei M2 gehandelt. Die Gebühr sei nicht mit der Rechnung 1050a/98 bereits in Rechnung gestellt worden, sondern könne gesondert beansprucht werden.
516. Rechnung 1050c/98
52Die Rechnung sei nicht zu beanstanden.
537. Rechnung 599a/99
54Die unter der zweiten Position abgerechnete Tätigkeit habe lediglich dazu gedient, den Beklagten einen Überblick zu verschaffen, welche Rechnungen noch offen seien und angemahnt werden müssten.
55Mit der dritten Position seien nur Tätigkeiten abgerechnet worden, die über das übliche Maß hinaus gegangen seien.
56Bei der vierten Position sei der Gegenstandswert richtig nach dem Jahresumsatz berechnet worden.
57Die Rechnung 230/99 habe eine andere Tätigkeit betroffen, nämlich die Einführung einer Buchführung für M.Die Rechnungen 54/99 und 55/99 würden andere Abrechnungszeiträume, nämlich 01.10. bis 15.10.1998 und 16.10. bis 31.12.1998 betreffen.
588. Rechnung 562a/99
59Die Gegenstandswerte seien richtig ermittelt worden.
60Die Anlagebuchhaltung sei gemacht worden.
61Zu der Rechnung 46/98 bestünde keine Verbindung, da dort Lohnbuchhaltung und Buchführung für den Zeitraum 01.10.1997 bis 31.12.1997 abgerechnet worden seien.
62Die Rechnung 393/98 betreffe die Lohnbuchhaltung für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.03.1998.
63Die Rechnung 1212/98 betreffe die vorläufige Umsatzsteuererklärung.
649. Rechnung 564a/99
65Der Gegenstandswert sei richtig ermittelt worden.
66Die unter der zweiten Position in Ansatz gebrachte 30/10 Gebühr sei wegen des Zeitaufwandes nicht zu beanstanden.
6710. Rechnung 565a/99
68Auf Wunsch der Beklagten sei diesen Ratenzahlungen gewährt worden. Der Zinsaufwand sei weiter berechnet worden.
6911. Rechnung 565b/99
70Bei der unter der ersten Position in Ansatz gebrachten Tätigkeit handele es sich um die Prüfung der Umsatzsteuerbescheide. Stundennachweise seien der Rechnung beigefügt gewesen.
71Die dritte Position habe sich auf § 19 Abs. 1 EstDV bezogen.
72Mit der vierten Position sei eine Fahrt am 02.11.1998 zur Umsatzsteuersonderprüfung nach Waltrop abgerechnet worden, wobei eine Wegstrecke von 210 km zurückgelegt worden sei.
7312. Rechnung 565c/99Die betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen der Unternehmesnachfolge/-fortführung am 09.und 10.12.1998 habe einen Zeitaufwand von 3,5 Stunden verursacht.
74Der Kläger hat unter dem 09.01.2001 einen Mahnbescheid in Höhe der Klageforderung zzgl. Zinsen und Mahnkosten erwirkt, gegen den die Beklagten Widerspruch eingelegt haben.
75Der Kläger beantragt
76die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 26.809,81 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 27.12.2000 sowie Mahnkosten in Höhe von 20,-- DM zu zahlen.
77Die Beklagten beantragen,
78die Klage abzuweisen.
79Sie behaupten, in den Rechnungen seien die einzelnen Rechnungsbeträge nicht nachvollziehbar.
80Der Kläger habe eine Zahlung von 5.000,-- DM nicht verrechnet. Der Betrag sei per Scheck gezahlt worden und am 10.08.1998 dem Geschäftskonto der Beklagten belastet worden.
81Auch sei eine an den Kläger abgetretene Schiffsbeteiligung abredewidrig nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe - unstreitig - aus der Auslösung 10.000,-- DM eingezogen.
82Insgesamt könnten aus den streitgegenständlichen Rechnungen aufgrund der in der Vergangenheit gezahlten Beträge ein Anspruch in Höhe von 3.159,16 DM bestehen.
83Die einzelnen Rechnungen beanstanden sie wie folgt:
841. Rechnung 841a/98
85Bei der Rechnung 841a/98 handele es sich - insoweit unstreitig - um die alte Rechnung 841/98.
86In der alten Rechnung sei unter der Position 1) eine gerechtfertigte Gebühr von 75,-- DM in Ansatz gebracht worden. Die in der neuen Gebühr in Ansatz gebrachte mittlere Gebühr von 107,50 DM sei nicht gerechtfertigt.
87Die angesetzten 4 Stunden für die Tätigkeit und die Angemessenheit des Zeitaufwandes bestreiten die Beklagten.
88Bei der vierten Position ist - insoweit unstreitig - die Mindestgebühr in Ansatz gebracht worden. Diese betrage allerdings nicht 15,-- DM, sondern 5,-- DM.
89Bei der sechsten Position bezögen sich die angeführten Tätigkeiten im Stundenachweis auf solche, die mit der abgerechnten Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV abgegolten seien. Lediglich die im Stundennachweis angesetzten 0,5 Stunden für die Meldung zur Berufsgenossenschaft sei von § 34 Abs. 5 StBGebV zu erfassen. Außerdem sei die mittlere Gebühr mit 63,75 DM in Ansatz zu bringen.
902. Rechnung 841b/98
91Hinsichtlich der ersten Position unterlägen die Beiträge zur Direktversicherung nicht dem normalen Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern seien pauschal zu versteuern. Bei der Auskunft sei die in Ansatz gebrachte mittlere Gebühr unangemessen.Außerdem sei der angesetzte Gegenstandswert zu hoch bemessen. Hier sei lediglich die Steuerersparnis, die ca. 1.200,-- DM betrage, in Ansatz zu bringen.Selbst bei einem Ansatz der Mittelgebühr, seien lediglich 46,75 DM in Rechnung zu stellen.
92Die Rechnung sei zur zweiten Position nicht nachvollziehbar. Die Gebühr sei überzogen und im Übrigen sei das Prüfen des Vorsteuerabzuges durch die Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten.
93Die Gebühr hinsichtlich der dritten Position sei nicht nach § 21 Abs. 1 StBGebV abrechenbar. Vielmehr sei die Gebühr in der sechsten Position „Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis“ abzurechnen.
94Die in Position 4 aufgeführte Gebühr für eine Antrag auf Stunden von Lohnsteuer bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung sei nicht gerechtfertigt, da eine Stundung nicht möglich sei, was dem Kläger habe bekannt sein müssen.
95Die Gebühr zu Position acht sei nicht gerechtfertigt, da keine Leistung des Klägers erkennbar und erforderlich gewesen sei.
96Hinsichtlich der neunten Position sei die von dem Kläger vorgenommene pauschale Abrechnung nicht möglich. Außerdem sei der in Ansatz gebrachte Stundensatz zu hoch, angemessen seien lediglich 75,-- DM.
973. Rechnung 841c/98
98Bezüglich Position 1 der Rechnung 841c/98 sei die Rechnung nicht nachvollziehbar und formell fehlerhaft, da keine einschlägige Vorschrift der StBGebV genannt sei und keine Stundennachweise vorlägen. Außerdem sei eine betriebswirtschaftliche Beratung nicht erfolgt.
99Die unter der zweiten Position abgerechnete Gebühr sei mit der Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV abgegolten.
1004. Rechnung 1050a/98
101Hinsichtlich der vierten Position der Rechnung 1050a/98 sei im Gegensatz zur alten Rechnung (1050/98) ein Stundensatz von 107,53 DM in Ansatz gebracht worden. Da das Ermessen bereits ausgeübt worden sei, habe es bei dem Stundensatz von 75,-- DM zu verbleiben.
102Auch bei der fünften Position sei unberechtigt der Stundensatz gegenüber der alten Rechnung erhöht worden. Angemessen sei lediglich ein Stundensatz von 85,-- DM.Im Übrigen seien in der alten Rechnung 3,5 Stunden errechnet worden, so dass auch nur diese in Ansatz zu bringen seien und nicht 4 Stunden.
1035. Rechnung 1050b/98
104Die Rechnung sei hinsichtlich der zweiten Position nicht nachprüfbar, da die Steuerart nicht genannt sei.
105Hinsichtlich der Position 3 der Rechnung wenden die Beklagten ein, dass steuerliche Vereinbarungen zur Betriebsübernahme nicht getroffen werden könnten, da die Betriebsübernehmer nach der Abgabenordnung haften würden. Der Inhalt der übrigen bestrittenen Beratung sei nicht nachvollziehbar.
106Die unter der fünften Position in Rechnung gestellten Gebühr sei nicht gerechtfertigt, da eine Mitwirkung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei.
107Die Gebühr unter Position 6 sei nicht gerechtfertigt, da die Umsatzsteuer-ID-Nummer durch schlichtes Ankreuzen im Fragebogen zur steuerlichen Gewerbeanmeldung abgehandelt würde und keine Gebühr auslöse.
108Auch die unter Position 8 abgerechnete Gebühr sei nicht gerechtfertigt. Diese Gebühr sei mit der Gebühr nach § 29 StBGebV aus der Rechnung 1050a/98 abgegolten.
109Die Position 9 sei gegenüber der alten Rechnung (1050/98) angehoben worden. Außerdem sei lediglich ein Stundensatz von 1,5 angemessen.
1106. Rechnung 1050c/98
111Hinsichtlich der Position 1 sei der Stundensatz unangemessen auf 107,50 DM erhöht worden, wobei lediglich 75,-- DM angemessen seien.
112Die Tätigkeit als solche bestreiten die Beklagten, außerdem die Nachvollziehbarkeit. Weiterhin lägen die Stundennachweise nicht vor und die einschlägigen Vorschriften seien nicht genannt, so dass der Betrag von 1.505,-- DM nicht nachzuvollziehen sei.
113Die Ausführungen zu Position 1 gälten auch für die Position 2).
1147. Rechnung 599 a/99
115Die unter der zweiten Position abgerechnete Gebühr sei mit der ersten Position abgegolten.
116Die unter Position 3 abgerechnete Gebühr sei mit der Gebühr nach § 35 StBGebV abgegolten. Die Gebühr sei nur gerechtfertigt, bei Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgingen, was vorliegend nicht der Fall sei.
117Bei der vierten Position sei der Gegenstandswert zu hoch angesetzt worden. Die Berechnung des Gegenstandswertes sei nicht dargelegt, so dass dieser Posten nicht nachvollzogen werden könne und nicht fällig sei.
118Außerdem seien insgesamt gleiche Leistungen mit der Rechnung 230/99 bereits abgerechnet worden. Diese Rechnung ist - insoweit unstreitig - ausgeglichen worden.
119Hinsichtlich der allgemeinen Bürokosten seien diese bereits mit den Rechnungen 230/99, 54/99 und 55/99 abgerechnet worden. Hierbei handele es sich um gleichartige Tätigkeiten.
1208. Rechnung 562a/99
121Hinsichtlich der ersten Position aus der Rechnung 562a/99 könne die Zusammensetzung des Gegenstandswerts nicht nachvollzogen werden.
122Im Übrigen seien die Leistungen bereits 1997 erbracht worden, als der Vater der Beklagten noch Inhaber und Geschäftsführer der Firma gewesen sei. Die Leistungen seien mit den Rechnungen 46/98 und 1212/98 abgerechnet worden. Diese Rechnungen wurden - unstreitig - bezahlt.
123Die Leistungen seien im Betrieb des Vaters entstanden und seien gegenüber den Beklagten nicht abrechenbar, da kein Unternehmensnachfolge sondern eine Neugründung vorliege.Darüber hinaus seien Leistungen auch bereits mit der Rechnung 393/98 abgerechnet worden.
1249. Rechnung 564a/99
125Hinsichtlich der ersten Position könne auch hier der Gegenstandswert nicht nachvollzogen werden.
126Die in der zweiten Position in Ansatz gebrachte 30/10 Gebühr sei unangemessen, da lediglich die Mittelgebühr hätte in Ansatz gebracht werden dürfen.
12710. Rechnung 565a/99
128Die Rechnung sei nicht nachprüfbar, da die Berechnungsgrundlage nicht angegeben sei, so dass die Rechnung schon aus formellen Gründen nicht fällig sei.
12911. Rechnung 565b/99
130Bezüglich der ersten Position sei nicht erkennbar, um welche Bescheide es sich handelt. Der Ansatz der Mittelgebühr sei ermessensfehlerhaft.
131Im Hinblick auf die zweite Position lägen keine Stundennachweise vor. Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand sei zu hoch und unangemessen hoch. Auch der Ansatz der Mittelgebühr sein nicht ermessensfehlerfrei.
132Die unter Position 3 angesetzte Gebühr könne nicht angefallen sein, da § 29 Abs. 1 EStG nicht existiere.
133Soweit mit der Position 4 Kilometergeld abgerechnet worden ist, sei nicht erkennbar, wann und wohin die Reise unternommen worden sei, mit der Folge, dass der Betrag nicht fällig sei.
13412. Rechnung 565c/99
135Die Rechnung könne nicht nachvollzogen werden, da die Vorschrift der StBGebV nicht genannt sei. Außerdem lägen keine Stundennachweise vor.
136Die Tätigkeit selbst bestreiten die Beklagten.
13713. Rechnung 626a/98
138Die Rechnung 626a/98 wird seitens der Beklagten nicht bestritten.
139Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
140Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 27.07.2001 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen.
141Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Claudi vom 11.03.2002 (Bl. 219 ff. d. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2002 (Bl.368 ff. d. GA) verwiesen.
142Entscheidungsgründe:
143Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
144Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung anwendbar, da das Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist.
145Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von 9.836,29 € aus § 1 Abs. 1 StBGebV i.V.m. dem Steuerberatervertrag und §§ 398, 421 BGB zu.
146I.
147Die Beklagten haben die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei xy unstreitig unter anderem in den Jahren 1997 und 1998 mit der betrieblichen Beratung und der Buchführung der von den Beklagten betriebenen Einzelfirma für Kotflügel- und Sitzpolsterschoner beauftragt.
148Der weitere Mitinhaber der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei xy, Herr W, hat seine Zahlungsansprüche gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten.
149Dem Kläger steht aus den streitgegenständlichen Rechnungen noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 9.836,29 € zu.
150Das Gericht folgt insoweit den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ic, der Stundennachweise eingesehen hat und darüber hinaus stichprobenartig Einzelvorgänge gesichtet hat. Da der Sachverständige sämtliche Stundennachweise eingesehen hat, hält das Gericht die insoweit dann erfolgte stichprobenartige Sichtung der einzelnen Vorgänge für ausreichend.
151Der Sachverständige hat sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Anhörung erläutert und seine Ausführungen bekräftigt.
1521. Rechnung Nr. 841a/98 (Bl. 20 d. GA):
153Aus der Gebührenrechnung 841a/98 steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.458,04 DM zu.
154Die Beklagten greifen hier insoweit die Positionen 1, 4 und 6 an.
155Hinsichtlich der zur Position 1 in Ansatz gebrachten Mittelgebühr von 107,50 DM ist diese grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist aufgrund des Zeitpunktes der durchgeführten Arbeiten die sogenannte „Zweite Verordnung“ anzuwenden. Der Kläger hat diese Mittelgebühr hier in Ansatz gebracht. Allerdings hat der Kläger in einer vorhergehenden Rechnung bereits einen Stundenansatz von 75,00 DM vorgenommen. Dieser ist auch hier vorzunehmen, da die gleichen Arbeiten abgerechnet werden. Grundsätzlich hat nach den Ausführungen des Sachverständigen der Steuerberater die Möglichkeit, eine unrichtige Berechnung nachträglich zu berichtigen und dabei eine etwa irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühr nachzufordern. Eine Bindung an das bereits ausgeübte Ermessen im Rahmen des § 11 StBGebV mit der Folge einer (unwiderruflichen) Leistungsbestimmung gilt demnach nur in den Fällen, in denen die Berechnung nicht unrichtig ist. Hierzu gehört allerdings nicht die nachträgliche Änderung des Stundensatzes einer Zeitgebühr. Gemäß § 11 StBGebV bleibt die Höhe der Zeitgebühr durch die Ermessensausübung festgelegt. Danach ist hier im vorliegenden Fall der ursprünglich gewählte Stundensatz in der Altrechnung vom 25.09.1998 in Höhe von 75,00 DM anzusetzen, so daß die Position 1 sowie die Position 6 jeweils mit einem Stundensatz in Höhe von 75,00 DM abzurechnen sind.
156Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 05.01.2000. Hieraus läßt sich, entgegen der Auffassung des Klägers, keine Aufforderung der Beklagten entnehmen, die Rechnungen sämtlich unter Ansatz der Mittelgebühr neu zu erstellen. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, dass zum Teil Gebührensätze oberhalb der Mittelgebühr gewählt worden seien und insoweit diese einer Erläuterung bedürften. Dass bereits abgerechnete Tätigkeiten, insbesondere, bei denen ein Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr gewählt wurden, auf die Mittelgebühr angehoben werden sollen, kann dem Schreiben nicht entnommen werden.
157Die Position 1 ist mithin mit 300,-- DM abzurechnen.
158Hinsichtlich der 4. angegriffenen Position „erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten die in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 15,00 DM nach den Ausführungen des Sachverständigen angemessen.
159Hinsichtlich der 6. Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuerabzug und Lohnbuchführung laut beiliegender Stundenaufstellung“ ist nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich ein effektiver Zeitansatz in Höhe von 3 Stunden dokumentiert, dem entgegen wurden 5 Stunden berechnet. Der Stundensatz ist mit 75,00 € zu berechnen, da dieser bereits in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesen war und ein Ermessen nicht neu ausgeübt werden kann dadurch, daß der Stundensatz erhöht wird.
160Der Sachverständige hält hinsichtlich der Position 6 jedoch den ursprünglich gewählten Stundensatz von 5 Stunden für gerechtfertigt vor dem Hintergrund, daß die Beklagten nach eigenen Angaben im Berechnungszeitraum 1998 lediglich Aushilfskräfte beschäftigten. Diese Position kann daher mit 375,-- DM abgerechnet werden.
1612. Rechnung 841b/98 (Bl. 22 d. GA):
162Aus der Rechnung 841b/98 steht dem Kläger gegen die Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 1.077,64 DM zu.
163Bei der ersten abgerechneten Positionen kann der Kläger nur nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 DM und einem Gebührensatz von 3/10 abrechnen. Dies folgt daraus, daß der Sachverständige die erbrachten Leistungen als Tätigkeiten mit einem einfachen Schwierigkeitsgrad ansieht und insoweit eine Rahmengebühr von 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A der StBGebV für angemessen hält. Der Wert des Interesses und damit der Gegenstandswert unter Barwertgesichtspunkten ist lediglich mit 6.000,00 DM anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass lediglich 99,30 DM in Ansatz zu bringen sind.
164Der unter der zweiten Position in Ansatz gebrachte Gebührenanspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu. Der Sachverständige hat hinsichtlich der dokumentierten Zeitnachweise lediglich einen Aufwand von 0,75 Stunden nachgewiesen erhalten. Dieser Zeitaufwand betraf telefonische Auskünfte in Verbindung mit Umstellung von Rechnungen, Auswirkungen auf Betriebsübernahme sowie Umsatzsteuer-VA für II. 98. Nach den Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, war der Kläger ohnehin mit der Ausfertigung der laufenden Buchhaltung beauftragt. Umsatzsteuerrechtliche Wertungen sind hinsichtlich der Vorsteuerabzüge im wesentlichen mit der Gebühr nach § 33 StBGebV abgegolten, so daß der mit 645,70 DM in Rechnung gestellte Aufwand nicht abzurechnen ist. Soweit der Kläger 22,00 DM in Ansatz bringt für Säumniszuschläge, können auch dieser nicht geltend gemacht werden. Zwar sind grundsätzlich Anträge auf Erlaß von Säumniszuschlägen gemäß § 23 Nr. 5 StBGebV vergütungsfähig. Einen Gebührenanspruch nach § 21 Abs. 1 StBGebV, wie er hier in Ansatz gebracht ist, ist allerdings wegen nicht ausreichender Bestimmung nicht anwendbar.
165Aus der vierten Position, die der Kläger mit 150,00 DM in Ansatz bringt, steht ihm lediglich ein Anspruch in Höhe von 60,30 DM zu. Mit dieser Position wird ein Antrag auf Stundung von Lohnsteuer bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt eine Verrechnungsstundung von einbehaltenen Lohnsteuern gemäß § 222 AO grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn der Eingabewertbogen der zur Erstattung führenden Veranlagung am Fälligkeitstag der Steuerabzugssteuer bereits abschließend gezeichnet ist. Entsprechend der Ausführungen des Klägers wurde der Antrag auf Verrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs in Höhe von 3.284,10 DM mündlich gestellt und entsprechend gewährt. Demnach wird aufgrund des Umfanges ein Ansatz einer Rahmengebühr von 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A für gerechtfertigt gehalten. Dies führt dazu, daß lediglich 60,30 DM in Ansatz zu bringen sind.
166Hinsichtlich der abgerechneten achten Position in Höhe von 323,40 DM für „sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden - Umstellung der Betriebsübernahme beim Finanzamt“ stehen dem Kläger lediglich 215,60 DM zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers, die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit steht, im wesentlichen um schematische Tätigkeiten, die demnach Leistungen einfacheren Schwierigkeitsgrades darstellen. Aus diesem Grund ist lediglich als angemessene Gebühr und gemäß des Umfangs der Tätigkeit ein Rahmensatz von 4/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A angemessen. Der Gegenstandswert als solcher wird vom Sachverständigen für angemessen gehalten.
167Aus der neunten Position „Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuervorauszahlung gemäß § 28 StBGebV“ stehen dem Kläger lediglich 112,50 DM zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger Steuerbescheide geprüft, nämlich einmal für 1996 über Umsatzsteuer vom 08.04.1998 betreffend Herrn M2 und darüber hinaus den Bescheid auf den 31.12.1996 über die gesonderte Feststellung des vortragungsfähigen Gewerbeverlustes vom 08.04.1998. Darüber hinaus wurde mit dieser Position Schriftverkehr im Zusammenhang mit anderen Steuerbescheiden abgerechnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrafen die in Rechnung gestellten Arbeiten teilweise den Vater der Beklagten, Herrn M2. Die Beklagten haben allerdings erst ab dem 15.02.1999 der Übernahme von Tätigkeiten durch den Kläger zugestimmt. Der dem Sachverständigen dokumentierte Zeitaufwand von 1,5 Stunden kann daher schätzungsweise lediglich mit 1,5 Stunden Berücksichtigung finden. Aufgrund der bereits vorhandenen Altrechnung vom 25.09.1998, in der ein Stundensatz in Höhe von 75,00 DM angesetzt wurde, muß auch dieser hierbei Berücksichtigung finden.
168Zuzüglich der ansonsten unstreitigen Positionen steht dem Kläger daher lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.077,64 DM zu.
1693. Rechnung Nr. 841c/98 (Bl. 24 d. GA):
170Dem Kläger steht aus der Rechnung Nr. 841c/98 lediglich ein Betrag in Höhe von 913,50 DM zu.
171Aus der ersten Position, die der Kläger mit 1.505,00 DM in Ansatz bringt, steht dem Kläger lediglich ein Betrag von 787,50 DM zu. Der Kläger hat mit dieser Position betriebswirtschaftliche Beratungen zur Unternehmensübernahme inklusive Investitionsplan und diverser Besprechungen vom 01.04. bis zum 30.06.1998, insgesamt 14 Stunden, abgerechnet. Die Tätigkeiten, die hier abgerechnet werden, unterliegen nicht den formalen Bedingungen der StBGebV, da sie Leistungen außerhalb des originär zugeordneten Tätigkeitsbereiches im Sinne des § 33 StBerG betreffen. Damit sind die Angaben in der Rechnung ausreichend präzise, es hat keiner weiteren Vorschriftsnennung bedurft. Entsprechend der Dokumentation der Stundennachweise, die teilweise eine allgemeingültige Tätigkeitsformulierung ausweisen und damit die Möglichkeit anderer abrechnungsfähiger Bereiche tangierten, hält der Sachverständige einen Abschlag von 25 % der berechneten Stunden für gerechtfertigt. Der effektive Zeitansatz wurde mit insgesamt 9,25 Stunden dokumentiert und entsprechend mit 14 Stunden abgerechnet. Unter der Berücksichtigung des Abschlages von 25 % wird mit dem Sachverständigen ein Stundensatz von 10,5 Stunden für angemessen gehalten. Wie bereits ausgeführt, ist der Stundensatz aufgrund der Ermessensentscheidung der Altrechnung vom 25.09.1998 mit 75,00 DM in Ansatz zu bringen.
172Darüber hinaus abgerechnete Tätigkeiten für die Meldung erforderlicher Angaben für die Krankenkasse des Unternehmens in Höhe von 53,80 DM steht dem Kläger nicht zu. Diese Tätigkeiten wurden nicht einzeln nachgewiesen, so daß die Arbeiten mit der Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV (Lohnbuchführung) abgegolten sind.
1734. Gebührenrechnung 599a/99 (Bl. 25 GA):
174Aus der Rechnung Nr. 599a/99 steht dem Kläger lediglich ein Betrag von 3.872,66 DM zu.
175Die Parteien streiten hier lediglich über die Abrechnung der Positionen 2, 3 und 4.
176Die den Beklagten in Rechnung gestellten Positionen 2 und 3 stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger verlangt mit der zweiten in Ansatz gebrachten Position 48,40 DM aufgrund § 33 Abs. 1 StBGebV „zusätzlich über Mittelgebühr für Buchführung mit Erstellung und Pflege einer offenen Postenbuchführung für 10/1998“. Entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen ist abweichend vom Gebührenansatz des Klägers die Gebühr nach § 33 Abs. 7 StBGebV einzufordern. Daher ist die Gebühr nicht ausreichend bestimmt.
177Auch die dritte Gebühr in Höhe von 322,50 DM steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger weist diese Gebühr nach § 25 Abs. 2 StBGebV aus. Die Arbeiten betreffen Abschlußvorarbeiten, Übergabe Bilanzwerte M2 (siehe Abstimmung der Debitoren/Kreditoren laut beiliegender Stundenaufstellung 599/99 vom 05.12.1999 Auftrag 30/98). Entsprechend der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen und der Dokumentation der Arbeiten wurde eine Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gerade nicht erstellt. Dementsprechend konnten auch Vorarbeiten nicht durchgeführt werden. Die Arbeiten dürften sich daher in Verbindung mit der Erstellung eines Jahresabschlusses ergeben haben. Die in Ansatz gebrachte Gebühr ist daher nicht ausreichend bestimmt.
178Aus der vierten in Ansatz gebrachten Position steht dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 531,20 DM zu. Der Kläger rechnet insoweit „Anlagebuchführung einschließlich der Zuordnung und Entwicklung der Anlagegüter von 04/1998 bis 10/1998“ in Höhe von 808,50 DM ab. Entgegen der Angabe in der Rechnung ist lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 46.802,10 DM in Ansatz zu bringen. Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes einer Anlagenbuchführung ist der „Bruttozugangswert“. Entsprechend der dem Sachverständigen vorgelegten Anlagebuchführung betrugen die Zugänge im Abrechnungszeitraum lediglich 46.802,12 DM und nicht 57.862,00 DM. Hinsichtlich der Wahl des Rahmenansatzes ist die Zahl der Konten und die Zahl der Buchungen von Bedeutung. Aufgrund der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen wird ein Rahmensatz von 4/10 der Tabelle C der StBGebV für angemessen gehalten, da es sich um einen verhältnismäßig geringen Umfang der Positionen und der damit verbundenen Buchungen handelt.
179Unter Berücksichtigung der übrigen unstreitigen Positionen besteht daher lediglich ein Anspruch in Höhe von 3.872,66 DM.
180Soweit die Beklagten vortragen, daß die mit der Rechnung Nr. 599a/99 in Ansatz gebrachten Abrechnungen Leistungen betreffen, die bereits mit Rechnung Nr. 230/99 und 54 und 55/99 abgerechnet worden sind und insoweit eine Doppelberechnung vorliege, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat im einzelnen dargelegt, inwieweit die von den Beklagten dargetanen Rechnungen abweichen. Das Gericht hat die Beklagten mit Beschluss vom 27.12.2002 bereits darauf hingewiesen, daß eine Doppelberechnung nicht erkennbar ist und insoweit kein substantiiert Vortrag vorliegt. Auch haben die Beklagten eine derartige Doppelberechnung nicht unter Beweis gestellt.
1815. Rechnung Nr. 1050a/98 (Bl. 27 GA):
182Aus der Rechnung Nr. 1050a/98 steht dem Kläger gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.917,71 DM zu. Die Parteien streiten lediglich über die Abrechnung der Positionen 4 und 5 dieser Rechnung.
183Aus der Position 4 „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuerabzug/Lohnbuchführung laut beiliegender Stundenaufstellung 1050/98 vom 04.12.1999 Auftrag 20/98, § 34 Abs. 5 StBGebV“ steht dem Kläger lediglich ein Nettobetrag in Höhe von 112,50 DM zu. Der Kläger hat in der Altrechnung 1050/98 einen Stundensatz in Höhe von 75,00 DM in Ansatz gebracht, so daß er nicht nachträglich einen höheren in Ansatz bringen kann.
184Aus der fünften Position (Teilnahme an einer Prüfung laut beiliegender Stundenaufstellung 1050/98 vom 04.12.1999 Auftrag 50/98 § 29 Nr. 1 StBGebV), die der Kläger mit 430,00 DM in Ansatz bringt, steht ihm lediglich ein Betrag in Höhe von 212,50 DM zu. Die dokumentierten Zeitnachweise weisen lediglich 2,25 Stunden und damit nicht 4 Stunden nach. Unter Berücksichtigung der Berechnungseinheit jeder angefangenen halben Stunde kann der Kläger daher lediglich 2,5 Stunden in Ansatz bringen. Darüber hinaus ist abweichend von dem in Rechnung gestellten Stundensatz von 107,50 DM der ursprünglich gewählte Stundensatz von 85,00 DM in der Altrechnung anzusetzen.
1856. Rechnung Nr. 1050b/98 (Bl. 29 f. GA):
186Aus der Rechnung Nr. 1050b/98 steht dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 3.015,42 DM zu.
187Die Parteien streiten hinsichtlich dieser Rechnung lediglich über die Positionen 2, 3, 5, 6, 8, 9.
188Soweit der Kläger in der zweiten Position 502,70 DM abrechnet, steht ihm lediglich ein Betrag von 365,60 DM zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die erbrachten Leistungen (Berechnung der Einkommens- und Kirchensteuer 1998) als Tätigkeiten mit gehobenem Schwierigkeitsgrad anzusehen, weswegen eine Rahmengebühr von 4/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A für angemessen gehalten wird. Der angesetzte Wert ist korrekt ermittelt.
189Aus der dritten Position, mit der 296,60 DM abgerechnet werden, steht dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 215,60 DM zu. Entsprechend der Leistungsnachweise wurde der Kläger mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung zwischen Herrn M2 und M3 beauftragt. Die Tätigkeiten sind in einen gehobenen Schwierigkeitsgrad einzuordnen. Der Sachverständige hält demnach eine Rahmengebühr von 4/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A für angemessen. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden.
190Die fünfte Rechnungsposition hat der Sachverständige nicht beanstandet.
191Hinsichtlich der sechsten in Rechnung gestellten Position „sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen erstellt werden, Erteilung einer Umsatzsteueridentnummer § 23 Nr. 10 StBGebV“, die der Kläger mit 96,00 DM berechnet, steht dem Kläger lediglich ein Betrag von 64,00 DM zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich im Wesentlichen um schematische Arbeiten und daher um Tätigkeiten mit einem einfachen Schwierigkeitsgrad. Daher ist lediglich die Regelgebühr gemäß dem Umfang der Tätigkeit in Höhe von 4/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A angemessen. Der Gegenstandswert als solcher ist nicht zu beanstanden. Aus der achten Position, die mit 161,30 DM abgerechnet wurde, steht dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 127,50 DM zu. Es erfolgten entsprechend der vorgelegten Zahlungsnachweise weitere Tätigkeiten in Verbindung mit der durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung. Der tatsächlich dokumentierte Zeitansatz betrug 0,75 Stunden, berechnungsfähig waren nach den Ausführungen des Sachverständigen aber 1,5 Stunden. Abweichend von dem Stundensatz des Klägers ist ein Satz von 85,00 DM entsprechend der Abrechnung in der Altrechnung anzusetzen.
192Die mit 322,50 DM in Rechnung gestellte neunte Position ist lediglich in Höhe von 225,00 DM abrechnungsfähig. Zu beanstanden ist lediglich der in Ansatz gebrachte Satz von 107,50 DM, der aufgrund der vorhandenen Altrechnung lediglich mit 75,00 DM abrechnungsfähig ist. Der tatsächlich dokumentierte Zeitaufwand von 1,5 Stunden war allerdings mit 3 Stunden berechnungsfähig. Entsprechend der Leistungsnachweise war der Kläger mit verschiedenen Tätigkeiten befaßt, nämlich mit Auswirkung, Arbeitslosengeld im Falle einer Aushilfstätigkeit des Beklagten M3, Gespräche über Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie allgemeine Informationen bei Aushilfstätigkeiten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind hierbei 3 Stunden berechnungsfähig.
193Die Rechnung ist im übrigen nicht zu beanstanden.
1947. Rechnung 1050c/98 (Bl. 32 GA):
195Aus der Rechnung Nr. 1050c/98 steht dem Kläger lediglich ein Betrag von 1.218,00 DM zu.
196Wie auch bei der Gebührenrechnung Nr. 841c/98 handelt es sich bei den abgerechneten Tätigkeiten nicht um Leistungen, die den Vorschriften der StBGebV unterfallen.
197Insoweit sind grundsätzlich die in der Rechnung des Klägers gemachten Angaben ausreichend präzise, auch wenn keine einschlägige Vorschrift genannt worden ist.
198Hinsichtlich der ersten Position sind allerdings lediglich 10,5 Stunden zu einem Satz von 75,00 DM in Ansatz zu bringen. Der effektive Zeiteinsatz wurde mit 10,75 Stunden dokumentiert und entsprechend mit 14 Stunden abgerechnet.
199Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 25 % hält der Sachverständige einen Stundensatz von 10,5 Stunden für angemessen. Aufgrund des bereits in der Altrechnung 1050/98 in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 75,00 DM ist auch dieser hier in Ansatz zu bringen.
200Hinsichtlich der zweiten Position ist ein Betrag lediglich in Höhe von 262,50 DM für angemessen zu erachten. Der effektive Zeitansatz wurde mit 3 Stunden dokumentiert und entsprechend mit 4,5 Stunden abgerechnet. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 25 % ist hier lediglich ein Stundenansatz von 3,5 Stunden zu einem Satz von 75,00 DM für angemessen zu erachten. Bereits in der Altrechnung wurde lediglich ein Stundenansatz von 75,00 DM berechnet, so dass dieser auch in der vorliegenden Rechnung zu berücksichtigen ist.
2018. Rechnung Nr. 562a/99 (Bl. 33 f. d. GA):
202Aus der Rechnung 562a/99 steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Betrag in Höhe von 3.416,55 DM zu.
203Bezüglich dieser Rechnung streiten die Parteien lediglich um die erste abgerechnete Position. Der Kläger hat dort 924,00 DM in Ansatz gebracht für „Anlagenbuchführung einschließlich der Zuordnung und Entwicklung der Anlagegüter § 33 Abs. 1 StBGebV“. Dem Kläger steht aus dieser Position lediglich in Betrag von 528,00 DM zu.
204Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes, den der Kläger mit 15.071,00 DM in Ansatz gebracht hat, ist der bei einer Anlagebuchführung der Bruttozugangswert. Entsprechend der dem Sachverständigen vorgelegten Anlagebuchführung betrugen die Zugänge im Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.1997 12.577,35 DM, so dass dieser Wert als Gegenstandswert zu berücksichtigen ist.
205Wie bereits dargelegt ist hinsichtlich der Wahl des Rahmensatzes die Zahl der Konten und die Zahl der Buchungen von Bedeutung. Aufgrund der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen hält dieser wegen des verhältnismäßig geringen Umfangs der Positionen und der damit verbundenen Buchungen einen Rahmenansatz in Höhe von 4/10 der Tabelle C für angemessen, so daß sich der Gesamtanspruch aus der ersten Rechnungsposition auf insgesamt 528,00 DM reduziert.
206Unter Berücksichtigung der übrigen unstreitigen Rechnungspositionen ergibt sich ein Gebührenanspruch aus der Rechnung in Höhe von 3.416,55 DM
2079. Rechnung 564a/99 (Bl. 35 d. GA):
208Aus der Rechnung Nr. 564a/99 steht dem Kläger gegen die Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe von 1.759,62 DM zu.
209Die Parteien streiten hinsichtlich dieser Rechnung lediglich über die Positionen 1 und 2.
210Soweit der Kläger mit der ersten Position 231,00 DM „Anlagebuchführung einschließlich Zuordnung und der Entwicklung der Anlagegüter § 33 Abs. 1 StBGebV“ abrechnet, steht ihm lediglich ein Betrag in Höhe von 132,00 DM zu.Der Gegenstandswert ist entgegen dem angegebenen in Höhe von 14.758,00 DM auf 4.642,70 DM zu reduzieren. Entsprechend der dem Sachverständigen vorgelegten Anlagebuchführung betrugen die Zugänge in dem Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.03.1998 lediglich 4.642,70 DM.
211Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der Zahl der Konten und der Zahl der Buchungen ist lediglich ein Rahmensatz von 4/10 der Tabelle C StBGebV angemessen.
212Hinsichtlich der zweiten Position sind lediglich 817,50 DM berechtigt.
213Die Arbeiten wurden in Verbindung mit der Erstellung eines Jahresabschlusses vom 31.10.1998 im Juni 1999 durchgeführt, so daß grundsätzlich die sogenannte“ Dritte Verordnung“ anzuwenden ist. Grundsätzlich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die mittlere Rahmengebühr angemessen, da der Kläger auch gleichzeitig mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragt war. Zeitnachweise, die einen eventuell höheren Rahmenansatz entsprechend einer höheren Schwierigkeit begründen könnten, wurden dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Aus diesem Grund hält er einen Rahmensatz von 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B für angemessen.
21410. Rechnung Nr. 565a/99 (Bl. 37 d. GA):
215Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aufgrund von Zinsaufwendungen bis zum 31. Dezember bzw. Stundung der Rückstände für 1998 zu.
216Die StBGebV sieht eine gesonderte Berechnungsgrundlage für Zinsen nicht vor. Zwar kann grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des BGB ein Zinsanspruch aufgrund Verzuges bestehen.
217Da eine detaillierte Zinsberechnung nicht vorlag und insoweit der Anspruch nicht prüfbar war, besteht ein Zinsanspruch nicht. Eine ausreichende Zinsberechnung hat der Kläger auch nicht mit der mit Schriftsatz vom 28.05.2002 überreichten Zinsaufstellung vorgelegt. Dieser Aufstellung lassen sich keine Zuordnungen zu bestimmten Rechnungen vornehmen. Es sind lediglich die Forderungsbeträge genannt, die mit keiner bestimmten Rechnung in Zusammenhang gebracht werden können.
218Darüber hinaus ist auch die Zinshöhe nicht genannt.
21911. Rechnung Nr. 565b/99 (Bl. 38 d. GA):
220Aus der Gebührenrechnung 565b/99 steht dem Kläger lediglich ein Anspruch in Höhe von 2.588,30 DM gegen die Beklagten zu.
221Hinsichtlich Position 1 wurde hier die Prüfung von Steuerbescheiden mit einem Betrag von 107,50 DM abgerechnet. Dem Kläger steht hier allerdings lediglich ein Anspruch in Höhe von 75,00 DM zu. Entsprechend der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen wurde der Bescheid über Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 1998 geprüft. Über das Ergebnis der Bescheidprüfung erfolgte Mitteilung an den steuerpflichtigen Vater der Beklagten. Als Unternehmensnachfolger wurden den Beklagten die Arbeiten in Rechnung gestellt. Der dokumentierte Zeitaufwand betrug 1 Stunde. Die Beklagten haben die Klägersozietät am 15.02.1999 auch bevollmächtigt, für den am 12.02.1999 verstorbenen Vater die Einholung von Auskünften aller mit der Klägersozietät bestehenden Geschäftsbeziehungen des Verstorbenen durchzuführen, so daß die Beklagten hier auch für diese Rechnungsposition, die den Vater betraf, haften.
222Hinsichtlich des Stundenansatzes sind lediglich 75,00 DM in Ansatz zu bringen, da bereits mit der Altrechnung vom 25.09.1998 dieser Stundensatz in Ansatz gebracht worden ist.
223Für die zweite in Ansatz gebrachte Position „Teilnahme an einer Prüfung“ steht dem Kläger lediglich ein Betrag von 1.402,50 DM zu. Insoweit haften die Beklagten ebenfalls für die entstandenen Gebühren im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung im Haus des Steuerpflichtigen M2.
224Die in Verbindung mit der Prüfdurchführung dokumentierten Stunden beliefen sich auf 16,5 Stunden. Diese werden auch für angemessen gehalten. Da bereits in der Altrechnung ein Stundensatz von 85,00 DM in Ansatz gebracht worden ist, kann dieser nicht erhöht werden auf 107,50 DM. Aufgrund der Herabsetzung auf 85,00 DM ergibt sich lediglich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.402,50 DM.
225Hinsichtlich der dritten Position, mit der ein Betrag von 548,40 DM abgerechnet worden ist, hat der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens einen Tippfehler korrigiert insoweit, als daß diese Position auf § 29 Abs. 1 EStG abgerechnet worden ist. Er hat diese Angabe korrigiert auf § 29 EStDV. Hiergegen haben sich die Beklagten nicht mehr gewandt, so daß die Position grundsätzlich abrechnungsfähig ist.
226Die Position 4, in deren Rahmen 210 km abgerechnet worden sind für Kilometergeld vom 02.11.1998, kann diese Position ebenfalls verlangt werden. Der Kläger hat auf den Einwand der Beklagten, wann und wohin die Reise gegangen sei, mitgeteilt, daß am 02.11.1998 eine Umsatzsteuersonderprüfung in Waltrop stattgefunden habe und insoweit sind diese Kilometerposition angefallen sei. Hiergegen haben sich die Beklagten sodann nicht mehr gewandt, so daß dies als unstreitig zu bezeichnen ist.
22712. Rechnung Nr. 565c/99 (Bl. 39 d. GA):
228Aus der Rechnung 565c/99 stehen dem Kläger lediglich 87,00 DM zu.
229Mit der hier abgerechneten betriebswirtschaftlichen Beratung wird zum Teil keine Tätigkeit abgerechnet, die der StBGebV unterfällt.
230Die Rechnung setzt sich vielmehr aus Leistungen zusammen, die
231a) die Mindestpflichtangabe gemäß § StBGebV betrafen und
232b) Arbeiten, die nicht dem originären Bereich des Steuerberaters zuzurechnen sind.
233Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen sind Leistungen in Verbindung mit den nachgewiesenen Arbeiten hinsichtlich einer Anzeige nach § 20 Abs. 1 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (2,5 Stunden) entsprechend § 9 StBGebV berechnungsfähig. Danach kann ein Steuerberater eine Gebührenrechnung aber nur einfordern, wenn die angewandte Gebührenvorschrift aus der Rechnung ersichtlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, so daß insoweit die Forderung nicht fällig war.
234Hinsichtlich der Zeitnachweise eines Mitarbeiters in Verbindung mit betriebswirtschaftlicher Beratung ist lediglich eine Stunde berechnungsfähig. Als Berechnungsgrundlage sind lediglich 75,00 DM in Ansatz zu bringen. Zzgl. 16 % Umsatzsteuer ergibt sich daher ein berechnungsfähiger Betrag von 87,-- DM.
23513. Rechnung Nr. 526 a/98 (Bl. 40 d. GA)
236Aus der Rechnung Nr. 526 a/98 steht dem Kläger ein unstreitig ein Betrag in Höhe von 1.318,22 DM zu.
237II.
238Insgesamt steht dem Kläger daher aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein Betrag in Höhe von 23.632,66 DM zu.
239Soweit der Sachverständige dazu kommt, daß lediglich ein Betrag in Höhe von 9.046,96 DM verlangt werden kann, so handelt es sich hierbei lediglich um die zwischen den Parteien streitigen Positionen. Die unstreitigen Positionen hat der Sachverständige unberücksichtigt gelassen.
240Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Rechnungspositionen und der von den Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.364,54 DM ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 19.238,12 DM, entspricht 9.836,29 €.
241Soweit Doppelberechnungen seitens der Beklagten vorgetragen werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den vorgelegten, nicht streitgegenständlichen Rechnungen ersichtlich, inwieweit eine Doppelberechnung vorliegen sollte. Hierauf hat das Gericht die Beklagten mit Beschluß vom 27.12.2002 hingewiesen. Ein weitergehender Vortrag erfolgte indes nicht.
242Soweit die Beklagten darüber hinaus eine Verrechnung mit einer Ablösung einer Schiffsbeteiligung vortragen sowie eine weitere Zahlung in Höhe von 5.000,00 DM, kann ihr Vortrag nicht nachvollzogen werden, worauf das Gericht ebenfalls bereits mit Beschluß vom 27.12.2002 hingewiesen hat. Auch insoweit ist kein weiterer Vortrag erfolgt.Der Vortrag ist bereits unsubstantiiert. Nähere Umstände zu einer Abtretung einer Schiffsbeteiligung, aus der ein Erlös von 10.000,-- DM erzielt wurde, ist nicht erkennbar.Aus dem Vortrag der Beklagten bezüglich der Scheckzahlung in Höhe von 5.000,-- DM ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Zahlung auf die streitgegenständlichen Rechnungen bezogen haben soll. Unstreitig hat es in der Vergangenheit weitere Rechnungen gegeben, die jedenfalls z. T. ausgeglichen wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Scheckbetrag ausschließlich auf die vorliegenden Rechnungen hätte verrechnet werden müssen. Der Klägervertreter hat bereits mit Schreiben vom 06.07.2001 (Bl. 149 d. GA) darauf hingewiesen, dass die Zahlung aus dem Scheck mit Altforderungen des Vaters der Beklagten verrechnet worden sei. Auf derartige Altrechnung ist nach dem Schreiben vom 06.07.2001 auch der Erlös aus der Schiffsbeteiligung verrechnet worden. Es hätte daher auch insoweit eines weiteren Vortrages seitens der Beklagten dazu bedurft, weswegen der Erlös auf die streitgegenständlichen Rechnungen hätte angerechnet werden müssen.
243Ebensowenig ist die Behauptung der Beklagten, daß dem Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen aufgrund der in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen lediglich noch allenfalls ein Betrag in Höhe von 3.159,16 DM zustehen kann, nachvollziehbar.
244Ebensowenig ist substantiiert vorgetragen ist, daß keine Unternehmensnachfolge, sondern eine Neugründung vorgenommen worden sein soll und welche Auswirkungen dies auf die streitgegenständlichen Rechnungen haben soll.Dem steht bereits die vorgelegte Vereinbarung des Beklagten zu 1) mit seinem Vater vom 01.04.1998 (Bl. 351 d. GA) entgegen. Hieraus ergibt sich bereits, dass das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva auf den Beklagten zu 1) übertragen wurde. Es wurde weiterhin der Name und auch das Betriebskonto übernommen. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, eine Unternehmensnachfolge habe nicht stattgefunden, sondern vielmehr ein Neugründung, nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend.
245Die Beklagten haften mithin als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB a. F. als Rechtsnachfolger auch für die in das Unternehmen übernommenen Altverbindlichkeiten.
246III.
247Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 3 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB a.F..
248Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 12 % geltend machen kann.
249Die Rechnungsbeträge sind gem. §§ 7, 9 StBGebV fällig. Die Vorlage von Stundennachweisen mit der Rechnung ist danach keine Fälligkeitsvoraussetzung.
250Im Übrigen haben die Beklagten zwar zunächst bestritten, daß die einzelnen Leistungsnachweise und Stundennachweise vorgelegen hätten. Nachdem der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß jeweils zu den einzelnen Rechnungen die Stundennachweise beigelegt worden seien, sind die Beklagten diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so daß unstreitig davon auszugehen ist, daß die einzelnen Stundennachweise vorgelegen haben.
251Dem Kläger steht ein Zinsanspruch jedoch erst ab dem 15.01.2001 zu.
252Zwar sind die Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2000 unter Fristsetzung bis zum 26.12.2000 vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden.
253Gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. kommt der Schuldner einer Geldforderung jedoch erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ergibt sich ein Zinsanspruch ab dem 15. Januar 2001. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht.
254IV.
255Die ausgeurteilten Mahnkosten stehen dem Kläger aus §§ 284 Abs. 3 S. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F. zu.
256V.
257Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
258Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
259Der Streitwert wird auf 26.809,81 DM festgesetzt.
260Unterschrift
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