Teilurteil vom Landgericht Kleve - 1 O 69/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen:
a) Welche Personen die 80 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 931.000,-- DM vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### im Jahre 2000 geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
b) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
c) Welche Personen die 14 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 199.000,00 DM vorgenommen haben, die im Jahre 1999 auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
d) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar von dem Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
e) Welche Personen die Einzahlungen in Höhe von 140.000,00 EUR ab dem 20.09.2002 vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
f) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte war bis März 2003 Mitglied der Klägerin. Von 1998 bis einschließlich März 2000 war der Beklagte Schatzmeister der Landesverbandes der XPartei NRW. Ab dem 15.05.2000 war er als Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes NRW angestellt. Dieses Beschäftigungsverhältnis ist seitens des Landesverbandes NRW mit Schreiben vom 05.11.2002, zugestellt am 07.11.2002, und weiterem Schreiben vom 26.11.2002, zugestellt am 27.11.2002, fristlos gekündigt worden. Daneben erfolgte eine weitere fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003. Gegen die fristlosen Kündigungen hat der Beklagte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht E eingereicht. Die Klage wurde mit Urteil vom 13.02.2003 in erster Instanz abgewiesen.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auskunft bezüglich verschiedener Einzahlungen auf das Geschäftskonto des Landesverbandes der XPartei NRW in Anspruch. Diese stehen teilweise in Zusammenhang mit einer Wahlkampfaktion des früheren, inzwischen verstorbenen Landesvorsitzenden der NRW-XPartei, N2, im Jahre 2002. In der Schlussphase des Bundestags-Wahlkampfes 2002 wurde eine Postwurfsendung durchgeführt. Es wurde ein sogenannter Flyer mit einer Auflage von 8.400.000 Exemplaren gedruckt und per Postwurfsendungen an alle Haushalte in NRW verteilt. Der Flyer trug die Bezeichnung "Klartext.Mut.N" unter dem Logo der XPartei.
4Die Aktion war außerhalb des Landesverbandes von Herrn N organisiert und über ein Sonderkonto des Herrn N finanziert worden.
5Dieses wurde am 20.09.2002 wurde beim Bankhaus B### in E unter der Konto-Nr. ######## mit der Bezeichnung "Herr N2 w/Wahlkampf" eröffnet. Auf diesem Konto gingen bis zum 11.10.2002 insgesamt 839.504,00 EUR ein. Von diesem Wahlkampfsonderkonto wurden die Versandkosten der Deutschen Post für den "Flyer" in Höhe von rund 839.000,00 EUR bezahlt.
6Den Druckauftrag für den Druck des Flyers hatte der Beklagte der S H in M erteilt.
7Der Bundesschatzmeister der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 01.10.2002 an Herrn N mit der Bitte, zu verschiedenen Fragen hinsichtlich der finanziellen Transaktionen und der Spendenpraxis Stellung zu nehmen.
8Herr N antwortete unter dem 04.10.2002 und erklärte in diesem Schreiben unter anderem:
9"4. Einnahmen und Ausgaben, die über das Wahlkampfsonderkonto N2 abgewickelt wurden, werden - wie in der Vergangenheit auch - in den Finanz- und Rechenschaftsbericht der Partei, der auf den 31.11.2002 zu erstellen ist, eingearbeitet und unterliegen sowohl der parteiinternen Kassenprüfung als auch der externen Wirtschaftsprüfung.
105. Auf dem Wahlkampf-Sonderkonto N2 sind nur unbare Überweisungen mit dem ausdrücklichen Verwendungszweck "Wahlkampf N2" eingegangen. Alle Spender sind namentlich erfasst.
116. Alle vereinnahmten Spenden sind zulässig im Sinne des § 25 Abs. 2 PartG.
127. Spenden in einer Größenordnung, die zu einer ad hoc-Veröffentlichung verpflichten, sind nicht eingegangen, ebenso wenig solche, die einen Ausweis im Rechenschaftsbericht verlangen würden."
13Daraufhin ordnete der Bundesschatzmeister der Klägerin am 07.10.2002 eine Sonderprüfung im Landesverband NRW an. Zugleich wurde ein Testat eines Wirtschaftsprüfers erbeten, wonach der Partei zur Finanzierung des sogenannten "N-Flyers" keine Zuwendungen zugeflossen sind, die nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes der ad hoc-Veröffentlichungspflicht unterlägen. Diese Sonderprüfung ergab, dass die Einzeleinzahlungen, anders als von Herrn N versichert, durchweg in bar erfolgten. Die Namen und Anschriften der Spender konnten bis auf wenige Ausnahmen nicht ermittelt werden. Namentlich genannte Personen wiesen es von sich, auf das Sonderkonto Einzahlungen getätigt zu haben.
14Die Klägerin wandte sich daher erneut an Herrn N mit der Aufforderung, die tatsächliche Identität der Spender bekannt zu geben. Da trotz Fristsetzung eine Aufklärung nicht erfolgte, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Münster zum Aktenzeichen 2 O 570/02 eine Auskunftsklage gegen Herrn N.
15Im Laufe dieses Verfahrens überreichte Herr N die Einlassung seiner Verteidiger vom 25.11.2002 in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Darin ließ er zu der Spende in Höhe von insgesamt 1 Mio. EUR Folgendes mitteilen:
16"4..... Dieses Ziel zu erreichen setzte voraus, dass die Herkunft der für diese Wahlkampfsonderaktion erforderlichen Mittel von rund 1 Mio. EUR von Herrn N privat nicht in der Öffentlichkeit bekannt werden würde. Zu diesem Zweck hat Herr N am (wohl) 14. September 2002 den Betrag von 1.000.000,00 EUR in Scheinen à 500,00 EUR Herrn N übergeben und ihn gebeten, diesen Betrag in den darauf folgenden Tagen in kleineren Beträgen in bar bei ... einzuzahlen. Herr N hat - auf Bitten von Herrn N - in der Zeit vom 16. September bis 8. Oktober 2002 auf diese Weise Teilbeträge zwischen 1.500,00 EUR und 8.500,00 EUR und insgesamt einen Betrag in Gesamthöhe von 839.500,00 EUR bei Banken in... bar eingezahlt. Dabei hat er sich jeweils von ihm beliebig ausgewählter Alias-Namen und -adressen bedient."
17"5..... Da die Bezahlung der Druckkosten bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem das Wahlkampf-Sonderkonto von Herrn N noch nicht zur Verfügung stand, veranlasste Herr N die Einzahlung bzw. nahm er selbst Einzahlungen in der zu oben zu 4. bereits beschriebenen Weise in Höhe eines weiteren Gesamtbetrages von 140.000,00 EUR vor. In dieser ungefähren Höhe waren die Druckkosten auch tatsächlich entstanden. Herr N teilte - insoweit ohne X von Herrn N - den Betrag von insgesamt 140.000,00 EUR auf in Beträge von rund 90.000,00 EUR und rund 50.000,00 EUR, mit denen er unterschiedlich verfuhr:
18a) Den Betrag von rund 90.000,00 EUR teilte Herr N in Teilbeträge von 1.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR auf, übergab sie ihm vertrauten Personen in bar und bat sie, diese Beträge von ihrem Konto auf das Konto des XPartei-Landesverbandes NRW bei der Deutschen Bank E, Konto-Nr. ###### einzuzahlen. Herr N hat seine Vertrauten dringend darum gebeten, bei Angabe des Verwendungszwecks den Zusatz "Spende" nicht zu erwähnen.
19b) Den weiteren Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR zahlte Herr N wie die oben bereits rund 840.000,00 EUR unter Verwendung von Alias-Namen ebenfalls auf das Konto des XPartei-Landesverbandes bei der Deutschen Bank, Konto-Nr. ###### ein. Die ihm bei der Einzahlung erteilten Quittungen hat Herr N nicht mehr.
20c) Den Restbetrag von 20.000,00 EUR hat Herr N zurückgegeben, da er für Zwecke der Druck- und Versandkosten nicht benötigt worden ist."
21Die Einlassung des Herrn N vom 25.11.2002 endet mit folgender Zusammenfassung:
22"Die von Herrn N für Druck und Versand aufgewendeten Mittel stammen aus seinem privatem Vermögen. Es gibt keine hinter Herrn N stehende Person, die - über ihn - der XPartei Geld- oder Sach- oder sonstige Zuwendungen zukommen lassen wollte."
23Die Richtigkeit seiner Auskunft hat Herr N im Zuge des Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht N3 an Eides statt versichert.
24Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beklagten und dem Landesverband NRW hat der Beklagte eingeräumt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung durch Dritte ein Gesamtbetrag von 140.000,00 EUR gestückelt auf das Konto des Landesverband NRW eingezahlt worden war.
25Diese Vorgänge haben die Klägerin veranlasst, eine Sonderprüfung des Spendenwesens für die Jahre 1996 - 2002 durchzuführen.
26Im Rahmen dieser Sonderprüfung des Spendenwesens des Landesverbandes der XPartei NRW stellte die Klägerin fest, dass in den Jahren 1999 und 2000 massiv gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes verstoßen worden war.
27Im Rahmen der Überprüfung der Geldspenden der Nicht-Mitglieder der Klägerin im Jahre 1999 konnten lediglich 6 Spender mit einem Spendenvolumen von 8.200,00 DM identifiziert werden. Die übrigen 14 nicht identifizierbaren Spender mit einem Spendenvolumen von 199.000,00 DM wurden am 12.11.2002 angeschrieben. Die Anfragen konnten jedoch nicht zugestellt werden. Die in dem Zuwenderverzeichnis eingetragenen Adressen erwiesen sich als falsch.
28Die Überprüfung des Spendenwesens des Landesverband NRW im Jahre 2000 ergab Barzuwendungen von insgesamt 82 Mitgliedern. Diese wurden bezüglich ihrer Zuwendungen im Rechenschaftsjahr 2000 schriftlich befragt.
29Hierbei stellte sich heraus, dass 80 von 82 Zuwendern mit einem Spendenvolumen von insgesamt 931.000,00 DM nicht identifiziert werden konnten, obwohl diesen Spendenbescheinigungen ausgestellt worden sind.
30Die Klägerin hat den Beklagten außergerichtlich vergeblich zur Auskunft aufgefordert. Landesverband NRW hat die Klägerin ermächtigt, die Auskünfte von dem Beklagten zu fordern.
31Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei ihr hinsichtlich der Namen und Anschriften der Personen, welche die Einzahlungen vorgenommen haben, auskunftspflichtig. Aufgrund des Vorgehens des Beklagten im Jahre 2002 bestehe der dringende Verdacht, dass der Beklagte in den Jahren 1999 und 2000 ebenso verfahren sei.
32Sie benötige die geforderten Auskünfte, um Sanktionen des Bundestagspräsidenten abzuwenden. Insgesamt stünden Sanktionsauflagen bis zu 1.800.000,00 EUR im Raum. Darüber hinaus habe sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft. Dieses ergebe sich allein aus der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin nach dem Parteiengesetz, jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, alle Spender namentlich bekannt zu geben und Spenden unbekannter Zuwender nicht anzunehmen. Zwar stehe Herr N als Spender der 140.000,00 EUR fest. Es gebe aber Spenden in diese Summe übersteigender Höhe. Für die richtige Erstellung des Rechenschaftsberichts sei es daher erforderlich, die Personen herauszufiltern, die lediglich als Einzahler des von Herrn N gespendeten Geldes fungiert haben, um diese von tatsächlichen Spendern zu unterscheiden.
33Die Klägerin beantragt,
341. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen:
35- Welche Personen die 80 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 931.000,-- DM vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### im Jahre 2000 geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
- Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
- Welche Personen die 14 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 199.000,00 DM vorgenommen haben, die im Jahre 1999 auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
- Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar von dem Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
- Welche Personen die Einzahlungen in Höhe von 140.000,00 EUR ab dem 20.09.2002 vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
- Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
- den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und die Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.
Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Er ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin verlange ausschließlich Auskunft über Vorgänge aus dem Bereich des Landesverband NRW zu einem Konto, welches dem Landesverband gehöre. Es bestünden keine Rechtsbeziehungen zwischen Klägerin und Beklagten. Der Beklagte sei nicht (mehr) Mitglied der Klägerin. Ein Anstellungsverhältnis habe lediglich mit dem Landesverband NRW bestanden, welcher rechtlich selbstständig sei und über eine eigene T verfüge. Zudem habe das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls zum 07.11.2002 sein Ende gefunden (insoweit unstreitig). Einen Auskunftsanspruch könne daher allenfalls der Landesverband NRW haben.
40Darüber hinaus sei aber auch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten Auskünfte nicht dargelegt. Soweit Auskünfte für die Jahre 1999 und 2000 begehrt werde, habe die Klägerin nicht dargetan, wieso der Beklagte überhaupt in der M3 sein solle, die von ihr verlangte Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich des Betrages von 140.000,00 EUR aus dem Jahre 2002 sei Herr N als Spender anzusehen. Unter welchem Namen die Spende von Herrn N eingezahlt worden sei, sei unerheblich; im Übrigen ergebe sich dies aus einer von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellten Liste. Zudem habe es sich nicht um eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes gehandelt, da das Geld nicht der Partei, sondern Herrn N zugedacht gewesen sei.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Auskunft zulässig und begründet.
44I.
45Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. Die Verbindung des Auskunftsanspruches mit dem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in einer Klage ist zulässig (vgl. BGHZ 10, 385; OLG Köln, FamRZ 1990, 1128; Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 254 Rz. 10; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, § 254 Rz. 12f.). Indessen war derzeit lediglich über die Klageanträge zu 1. a) bis f) zu entscheiden. Bevor nicht die Auskunft erteilt wurde, besteht kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung, weil der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung von der Art der Auskunft abhängt (vgl. Zöller, a.a.O., § 254 Rz. 10; OLG Köln, a.a.O.). Die Kammer legt die Klageanträge dahin aus, dass der Klageantrag zu Ziffer 2. als zweite Stufe im Rahmen der Stufenklage gestellt worden ist und erst nach der Erteilung der Auskunft zum tragen kommen sollte. Eine Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 2. war daher derzeit nicht veranlasst.
46II.
47Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu.
48Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag (vgl. BGH NJW 1978, 1002; 1986, 1244f.; 1995, 386f., Münchener Kommentar § 260 Rz. 10 ).
491. Die zur Begründung der Auskunftspflicht erforderliche rechtliche Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist gegeben.
50Entgegen der Auffassung des Beklagte ist die Klägerin aktivlegitimiert.
51Zwar bestand ein Anstellungsverhältnis des Beklagten nur mit dem XPartei Landesverband NRW. Auch verkennt die Kammer nicht, dass der Landesverband NRW ein rechtlich selbstständiger Verband der Klägerin ist. Dies schließt einen Auskunftsanspruch der Klägerin indessen nicht aus.
52Das Verhältnis der Klägerin zu den Landesverbänden regelt § 9 der Bundessatzung der Klägerin. Nach Abs. 6 der Vorschrift hat der Bundesvorstand "das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen". Die nachgeordneten Parteiorgane sind insoweit verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind. Der Begriff "nachgeordnete Parteiorgane" erfasst auch Landesverbände, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt. Die diesbezüglichen Bestimmungen der T dürften die Selbstständigkeit des Landesverband NRW nicht in unzulässiger Weise berühren, da der L.v. in § 1 Abs. 1 seiner T die Eingliederung in das Gefüge der Bundespartei - mithin der Klägerin - anerkennt.
53Im Übrigen hat der L.v. NRW, demgegenüber der Beklagte eine Auskunftspflicht seinerseits letztlich nicht in Abrede stellt, die Klägerin ausdrücklich ermächtigt, die Auskünfte gemäß den Klageanträge zu Ziffer 1. a) bis f) von dem Beklagten zu fordern.
54Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Es ist unerheblich, ob zum jetzigen Zeitpunkt Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen. Entscheidend ist, dass solche Rechtsbeziehungen für den maßgeblichen Zeitraum - nämlich bis jedenfalls Ende 2002 bestanden haben.
55Der Beklagte war bis März 2002 Mitglied der Klägerin. In den Jahren 1999 und 2000 war er Schatzmeister des Landesverband NRW und von Mai 2000 bis November 2002 Hauptgeschäftsführer des Landesverband.
56Die Finanzangelegenheiten des Landesverband fallen in die Kompetenz des Landesschatzmeisters, so dass von einer Kenntnis des Beklagten über die Spendenpraxis in den Jahren 1999 und 2000 allein aus der seinerzeit innegehabten Position zu schließen ist.
57Mithin besteht die erforderliche rechtliche Sonderbeziehung.
582. Die Klägerin befindet sich auch in entschuldbarer Unkenntnis der verlangten Informationen. Die in den Jahren 1999, 2000 und 2002 stattgehabte Spendenpraxis beim XPartei- Landesverband NRW ist der Klägerin erst im Nachgang zu den Vorgängen, welche sich im Vorfeld der Bundestagswahl 2002 ereigneten, bekannt geworden. Da sie in die Vorgänge nicht involviert war, sondern - jedenfalls in 2002 - diese von Herrn N und dem Beklagten initiiert und ausgeführt wurden, hat sie keine Informationen über die Namen und Adressen der Spender bzw. Einzahler.
59Die Klägerin kann sich die von ihr begehrten Auskünfte und Informationen auch nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen. Sie hat insoweit alle ihr möglichen und zumutbaren Informationsquellen selbst ausgeschöpft. So hat sie anhand der ihr vorliegenden Rechenschaftsberichte versucht, die Spender- bzw. Einzahlernamen zu ermitteln. Dies war ihr indessen, wie sich aus dem Tatbestand ergibt, nur in begrenztem Umfange möglich. Sie begehrt daher hinsichtlich der von ihr nicht zu klärenden Umstände von dem Beklagten Auskunft.
603. Dem Beklagten ist die Erteilung der begehrten Auskunft auch zumutbar.
61Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er sei nach mehr als drei Jahren nicht mehr in der M3, zu der von der Klägerin verlangten Identifizierung von Spendern beizutragen. Ob der Beklagte tatsächliche Kenntnisse hat ist unerheblich. Die Kenntnis der Vorgänge betrifft allein den Inhalt der Auskunft, nicht aber die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs. Dass die Auskunftserteilung des Beklagten unbillig belasten würde, bringt er selbst nicht vor.
624. Schließlich hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft.
63Die Klägerin hat nach § 24 a.F. und § 24 Abs. 2 n.F. PartG die Pflicht, jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, alle Spender namentlich bekannt zu geben und die Spenden unbekannter Zuwender nicht anzunehmen. Allein diese rechtliche Verpflichtung begründet das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft. Die Klägerin ist nämlich derzeit nicht in der M3, für 1999, 2000 und 2002 ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte vorzulegen.
64Für das Jahr 1999 konnten 14 Spender mit einem Spendenvolumen von 199.000,00 DM nicht identifiziert werden. Für das Jahr 2000 sind insgesamt 80 von 82 Zuwendern mit einem Spendenvolumen von insgesamt 931.000,00 DM unbekannt.
65Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 kann nicht erstellt werden, weil die N-Spende in Höhe von 140.000,00 EUR gestückelt durch Dritte eingezahlt wurde, deren Namen der Klägerin nicht bekannt sind. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft ist auch nicht deswegen entfallen, weil Herr N als Spender der 140.000,00 EUR für das Jahr 2002 feststeht. Die Klägerin hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass die geforderte Auskunft erforderlich ist, weil im Jahre 2002 mehr als 140.000,00 EUR an Spendengeldern auf das Konto des L.v. der NRW eingezahlt worden sind. Insofern ist die begehrte Auskunft erforderlich, um die tatsächlichen Spender von den bloßen Einzahlern der N.spende unterscheiden zu können. Sofern der Beklagte sich darauf beruft, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Ermittlungsverfahren eine Liste erstellt, in der detailliert die Personen für den Betrag in Höhe von 140.200,00 EUR aufgelistet seien, vermag die Kammer aus dieser Liste nicht die von der Klägerin begehrten und benötigten Informationen zu entnehmen.
66Der Einwand des Beklagten, bei den eingezahlten 140.000,00 EUR aus dem Jahre 2002 handele es sich nicht um eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes, verfängt nicht.
67Der Begriff der Spende im Sinne des Parteiengesetzes ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG in Verbindung mit dessen Satz 1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Mitgliedsbeiträge nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Spenden sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG alle darüber hinausgehenden Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.
68Bei dem von Herrn N an den Beklagten übergebenen Betrag von 1.000.000,00 EUR, dessen Bestandteil die hier streitgegenständliche Summe von 140.000,00 EUR war, handelt es sich unstreitig nicht um einen Mitgliedsbeitrag oder mehrere Mitgliedsbeiträge. Dieser Betrag fällt daher unter den Spendenbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG unter der weiteren Voraussetzung, dass er der Klägerin zugedacht war. Eine Zuwendung fällt nämlich nur dann unter den Spendenbegriff des Parteiengesetzes, wenn es sich nach ihrer Zweckbestimmung um eine "Parteispende" handelt. Für die Bestimmung dieser Zweckrichtung ist dabei der Wille des Zuwenders ausschlaggebend, der am objektiven Empfängerhorizont dessen zu messen ist, der die Spende annimmt.
69Stellt man insofern auf den Zeitpunkt der Geldübergabe im September 2002 ab, so sollte das Geld nach der Einlassung von Herrn N vom 25.11.2002 für die Finanzierung des "Flyers" verwendet werden. Da Herr N durch die Übergabe der 1.000.000,00 EUR an den Beklagten und die gestückelte Einzahlung des Geldes gerade verhindern wollte, dass die Herkunft der Mittel für den "Flyer" in der Öffentlichkeit bekannt und der "Flyer" auf ihn privat und nicht auf die Klägerin zurückgeführt werden würde, geht die Kammer davon aus, dass die 1.000.000,00 EUR von Herrn N unmittelbar der XPartei zukommen sollten. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen 140.000,00 EUR spricht zudem dafür, dass der Beklagte die Einzahlung auf das Konto des Landesverband NRW vorgenommen hat. Damit hat der Landesverband NRW die Spende auch im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG erlangt.
70III.
71Eine Kostenentscheidung war derzeit nicht veranlasst; diese bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung geschätzt.
73Streitwert: 400.000,00 EUR
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