Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 174/02
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.007,43 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.137,50 EUR vom 17.09.2002 bis 07.04.2003, aus 21.369,64 EUR vom 08.04.2003 bis 07.05.2003, aus 23.281,69 EUR vom 08.05.2003 bis 26.06.2003 sowie aus 26.007,43 EUR seit dem 27.06.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 89 % die Beklagte und zu 11 % die Klä-gerin.
3.
Das Urteil ist - für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages - vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Übergabevertrag aus dem Jahre 1972 geltend.
3Am 22.01.1972 schloss die Klägerin mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Sohn und der Beklagten, ihrer Schwiegertochter, einen Übergabevertrag.
4Danach verpflichtete sich die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Hausgrundstück, C-Straße in L, auf ihren Sohn zu übertragen.
5Der Sohn der Klägerin räumte der Klägerin als Gegenleistung ein lebenslanges Altenteil ein, wobei sich die Beklagte insoweit gesamtschuldnerisch verpflichtete. Hierzu heißt es:
6"... Erwerber räumt der Übergeberin ein Wohnungsrecht an den beiden Räumen im Erdgeschoss des übergebenen Hauses ein, verbunden mit dem Recht, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen des Hauses, insbesondere das Bad, mitzubenutzen. Die Kosten für Beheizung, Strom und Unterhaltung dieser Räume gehen zu Lasten des Erwerbers.
7Sobald die Übergeberin ihre eigenen Haushaltsführung aufgibt, was ihr jederzeit freisteht, ist Erwerber verpflichtet, die Übergeberin voll und standesgemäß am gemeinsamen Tisch oder auf ihren Wunsch getrennt zu beköstigen und für sie alle anfallenden häuslichen Arbeiten wie Putzen, Waschen und dergleichen zu verrichten bzw. verrichten zu lassen.
8Ausserdem hat Erwerber die Übergeberin in gesunden und kranken Tagen zu betreuen und zu pflegen, solange kein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Krankheitskosten braucht Erwerber nicht zu tragen.
9Schliesslich zahlt Erwerber, beginnend am 1. Januar 1972 der Übergeberin eine lebenslängliche Rente in Höhe der Hälfte der jeweiligen Renteneinkünfte seiner Mutter, monatlich im Voraus. Die der Übergeberin zu zahlende Rente beträgt zur Zeit monatlich 67,-- DM.
10Für vorstehende Altenteilsverpflichtungen übernimmt Frau M die selbstschuldnerische Haftung. Eheleute M2 haften als Gesamtschuldner. ..."
11Die Wohnfläche der beiden im Erdgeschoss gelegen Räume beträgt insgesamt etwa 40 qm.
12Für den Fall einer Aufnahme der Klägerin in ein Altenheim enthält der Vertrag keine Regelungen.
13Im Dezember 1999 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin so stark, dass sie ihren Haushalt aufgeben musste und in ein Altenheim zog. Eine Rückkehr in die eigene Wohnung ist ausgeschlossen. Die Klägerin erhält Heim- und Pflegeleistungen der Pflegestufe II. Sie leidet unter seniler Demenz vom Alzheimer-Typ und steht seit September 2001 unter Betreuung.
14Der Tagespflegesatz beläuft sich auf 96,-- DM, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung betragen 43,62 DM/täglich.
15Die Klägerin verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2003 Zahlung von monatlich 982,13 EUR, mithin insgesamt 29.170,08 EUR.
16Hierbei verlangt sie, z. T. unter Zugrundelegung der SachBezV, im Einzelnen folgende monatliche Beträge:
17Beköstigung: 188,50 EUR
18Dienstleistungen: 404,58 EUR
19Wohnrecht: 183,55 EUR
20Leibrente: 205,50 EUR
21Die monatliche Leibrente beträgt 205,50 EUR, da die Klägerin etwa 411,-- EUR als monatliche Rentenzahlung erhält.
22Die Beklagte hat in unregelmäßigen Abständen insgesamt 13.061,51 EUR gezahlt. Wegen der Einzelzahlungen wird auf die Aufstellung im klägerischen Schriftsatz vom 26.03.2003 (Bl. 84 d. GA) verwiesen.
23Die Klägerin trägt vor:
24Im Falle einer Heimaufnahme seien die Altenteilleistungen aus dem Vertrag zu kapitalisieren.
25Zweck des Übertragungsvertrages sei eine umfassende wirtschaftliche Absicherung der Klägerin im Alter gewesen. Die Aufnahme in ein Altenheim sei nicht mit Krankhausaufenthalt im Sinne des Vertrages gleichzustellen.
26Ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch aufgrund der durch die Heimunterbringung ersparten Aufwendungen für die Beköstigung zu. Diese betrügen - insoweit unstreitig - 188,50 EUR/mtl..
27Weiter stünden ihr ein Anspruch aufgrund der durch die Unterbringung ersparten Dienstleistungen zu. Hier seien - unstreitig - für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung am Tag mindestens zwei Stunden á 6,65 EUR in Ansatz zu bringen.
28Auch stünde ihr ein Zahlungsanspruch wegen der ersparten Aufwendungen für das Wohnrecht zu. Insoweit sei eine mtl. Nettokaltmiete von 180,-- EUR (diese ist als Mietwert der Höhe nach unstreitig) in Ansatz zu bringen. Dazu kämen unstreitige Heizkosten in Höhe von 20,-- EUR mtl. und unstreitig ersparte Stromkosten von 40,-- DM/mtl.. Ein weiterer Anspruch in unstreitiger Höhe von 30,-- EUR entfalle auf sonstige Nebenkosten in Form von städtischen Gebühren und Abgaben.
29Jedenfalls stünde ihr ein Anspruch in Höhe von insgesamt 183,55 EUR/mtl. auf Basis der SachBezV zu.
30Mit dem der Beklagten am 17.09.2002 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 5.137,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem der BGH durch Beschluss vom 23.01.2003 rechtskräftig über das PKH-Gesuch der Klägerin entschieden hat, wurde zunächst der Schriftsatz vom 03.04.2002, in dem die Klägerin Zahlung von 21.369,64 EUR verlangte, am 08.04.2003 an die Beklagte zugestellt. Die Klägerin hat dann mit dem der Beklagten am 08.05.2003 zugestellten Schriftsatz die Klage erweitert und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 26.223,69 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
31Mit Schriftsatz vom 17.06.2003, der der Beklagten am 27.06.2003 zugestellt wurde, hat sie die Klage erneut erweitert und
32beantragt nunmehr,
33die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.170,08 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie trägt vor:
37Der Klägerin stünde allenfalls die Erstattung der ersparten Aufwendungen sowie die vereinbarte Rente zu.
38Es seien die von der Grundsätze der Überforderung von Angehörigen bei der Übernahme von Bürgschaften analog anwendbar, die Verpflichtung der Beklagten sei gem. § 138 BGB sittenwidrig. Unstreitig sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bis zum Tod des Sohnes der Klägerin, ihrem Ehemann, sog. Nur-Hausfrau, ohne eigenes Einkommen gewesen. Darüber hinaus habe sie von 1973 bis 1987 den eigenen Sohn versorgt und erzogen. Kurz nach dem Tod des eigenen Sohnes im Jahr 1987 habe sie die Klägerin versorgt und betreut.
39Die geschäftsunerfahrene, zum Vertragsschluss 22-jährige Beklagte sei nicht über die finanziellen Konsequenzen aufgeklärt worden.
40Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist in Höhe von 26.007,43 EUR begründet, im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Übergabevertrag vom 22.01.1972 ein monatlicher Zahlungsanspruch für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2003 in Höhe von 908,58 EUR zu.
43I. Der Übergabevertrag, worin sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für die "Altenteilverpflichtungen" gesamtschuldnerisch neben ihrem verstorbenen Ehemann verpflichtet hat, ist wirksam.
44Insbesondere ist er nicht gegenüber der Beklagten wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig.
45Die Grundsätze hinsichtlich der Überforderung von Angehörigen bei der Übernahme von Bürgschaften oder auch einer Mithaftung sonstiger Art finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten lediglich für Kreditinstitute und andere gewerbliche und berufliche Kreditgeber (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 138 Rn. 38). Die Klägerin ist hier weder als gewerbliche noch als berufliche Kreditgeberin aufgetreten, so dass eine Anwendung der Grundsätze bei der Überforderung von Angehörigen vorliegend nicht stattfindet.
46Auch weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Übergabevertrag in Bezug auf die Verpflichtungen der Beklagten gem. § 138 BGB sittenwidrig sein könnte, liegen nicht vor.
47II. Der Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2003 in Höhe von monatlich 908,58 EUR zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
48Leibrente: 205,50 EUR
49Beköstigung: 188,50 EUR
50Dienstleistungen: 404,58 EUR
51Wohnrecht: 110,-- EUR
521. Aus Ziff. B, Abs. 4 des Übergabevertrages steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe der Hälfte der jeweiligen Renteneinkünfte der Klägerin zu.
53Unstreitig beträgt die Rente der Klägerin 411,-- EUR, so dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 205,50 EUR monatlich zusteht.
542. Der Klägerin steht gegen die Beklagte des Weiteren ein Zahlungsanspruch zu, soweit aufgrund des dauernden Pflege/- Altenheimaufenthaltes die im Übergabevertrag festgelegten Sachleistungen nicht mehr erbracht werden.
55Der Übergabevertrag enthält keine Regelung, für den Fall, dass die Erbringung von Sachleistungen deswegen nicht mehr in Betracht kommt, weil die Klägerin Unterbringung, Beköstigung und Pflege in einem Pflege- und Altenheim erhält.
56Diese Vertragslücke ist gem. §§ 157, 133 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen hat. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht überschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des BGH-Beschlusses vom 23.01.2003 (Bl. 25 ff. des BGH-Beiakte) verwiesen.
57a) Beköstigung
58Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen der Beklagten für die an sich geschuldete Beköstigung unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung auf 188,50 EUR/monatlich beziffert. Der insoweit von der Klägerin bezifferten Höhe der ersparten Aufwendungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass der Klägerin der geltend gemachte Betrag zusteht.
59b) Dienstleistungen Die Beklagte wäre nach dem Übergabevertrag des Weiteren verpflichtet gewesen, die Klägerin zu pflegen und ihren Haushalt zu führen (Wohnung putzen, Wäsche waschen, übrige Haushaltstätigkeiten).
60Die Klägerin bringt hier einen Aufwand von 2 Stunden täglich in Ansatz. Sie behauptet - unbestritten - einen ersparten Aufwand von 6,65 EUR/Std., monatlich durchschnittlich daher 404,58 EUR. Da die Beklagte der behaupteten Höhe der ersparten Aufwendungen insoweit nicht entgegengetreten ist, ist der Anspruch auch insoweit der Höhe nach begründet.
61c) Wohnrecht Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Zahlungsanspruch aufgrund des der Klägerin eingeräumten Wohnrechtes zu.
62Auch hinsichtlich des Wohnrechtes können allerdings nur die tatsächlich ersparten Aufwendungen für z. B. Wasser, Strom und Heizung sowie für in zeitlichen Abständen anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung der Wohnung verlangt werden, daher nicht der Sachwert/Mietwert des Wohnungsrechts.
63Unstreitig betragen die Heizkosten monatlich 20,-- EUR, die Stromkosten monatlich 40,-- EUR und die sonstigen Nebenkosten (städtische Gebühren und Abgaben für Entwässerung, Straßenreinigung, Grundsteuer etc.) 30,-- EUR monatlich für die von dem Wohnrecht der Klägerin erfassten Räumlichkeiten. Das Gericht schätzt darüber hinaus, die ersparten Aufwendungen für sonstige Maßnahmen zur Unterhaltung der Räumlichkeiten (Renovierungskosten ...) gem. § 287 ZPO auf monatlich 20,-- EUR.
64Insgesamt sind für das Wohnrecht daher an ersparten Aufwendungen monatlich 110,-- EUR in Ansatz zu bringen.
65Für den geltend gemachten Zeitraum von 43 Monaten ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch in Höhe von 39.068,94 EUR (43 x 908,58 EUR). Abzüglich der unstreitig seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.061,51 EUR ergibt sich ein noch offenstehender Zahlungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum in Höhe von insgesamt 26.007,43 EUR
66III. Der Zinsanspruch ergibt sich § 291 BGB.
67IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 BGB.
68Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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