Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 20/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers während seiner Geburt.
3Am 26.03.1993 begab sich die Mutter des Klägers mit Wehen in die stationäre Behandlung der Beklagten zu 1). Die damals 31-jährige Erstgebärende hatte den berechneten Geburtstermin, der für den 25.03.1993 angesetzt war, um einen Tag überschritten. Aus dem Mutterpass ergab sich ein unauffälliger Schwangerschaftsverlauf. Die Mutter des Klägers und ihr Mann teilten dem Pflegepersonal, der Hebamme und den anwesenden Ärzten mit, dass sie, die Mutter des Klägers, in der Zeit von 1974 bis 1976 wegen einer Hüftdysplasie operiert worden sei und ihr die behandelnden Orthopäden damals mitgeteilt hätten, dass im Falle einer künftigen Schwangerschaft das Kind per Kaiserschnitt geboren werden müsste. Eine daraufhin durchgeführte CTG-Kontrolle war unauffällig; die Herztöne des Kindes waren positiv. Eine primäre Schnittentbindung wurde nicht eingeleitet.
4Gegen 14.00 Uhr nahm die Mutter des Klägers ein Entspannungsbad, gegen 15.00 Uhr wurde ihr auf ihren Wunsch hin ein Schmerzmittel, Buscopan, verabreicht. Gegen 15.45 Uhr wurde der Abgang von grünem Fruchtwasser festgestellt. Der herbeigerufene diensthabende Arzt leitete die Mutter des Klägers zur Bauchatmung an. Das CTG zeigte ab 15.50 Uhr mehrere variable Dezelerationen. Der daraufhin hinzugerufene Beklagte zu 2) untersuchte die Mutter des Klägers und stellte fest, dass der Muttermund vollständig war und der Kopf tief im Beckeneingang lag. Der Beklagte zu 2) ordnete eine Mikroblutuntersuchung an, die um 16.30 Uhr durchgeführt wurde. Diese ergab einen pH-Wert von 7,16, ein pCO2 von 47,1 und ein pO2 von 21,5. Der daraus errechnete Basenexcess betrug -12,7 mEq/l. Der Beklagte zu 2) ordnete daraufhin eine Vakuumextraktion an. Die erste Traktion führte nicht zur Entbindung des Klägers. Unter Mithilfe von Kristellern wurde der Kläger bei einer zweiten Traktion um 16.49 Uhr mit einem Gewicht von 2910 g und einer Länge von 49 cm geboren. Die Nabelschnur wies einen hohen Schraubengang auf. Der pH-Wert des aus der Nabelvene entnommen Bluts betrug 7,340, der APGAR-Wert 8/9/9. Nach der Geburt wurde der Kläger an die Brust seiner Mutter gelegt. Diese stellte fest, dass der Kläger nicht trank, blau anlief und unterkühlt war. Der Kläger wurde in ein Wärmebettchen gelegt.
5Seit seiner Geburt ist der Kläger schwerstbehindert. Er leidet unter einer schweren psychomotorischen Retardierung und unter einer spastisch betonten Tetraparese bei Zustand nach perinatalem Hirnschaden. Auf das Gutachten von Prof. J vom 23.08.2002 (Bl. 15 ff, 24 d.A.) wird Bezug genommen.
6Der Kläger behauptet, die Behandlung seiner Mutter durch die Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Dazu trägt er im Einzelnen vor:
7Angesichts der bei seiner Mutter in den Jahren 1974 bis 1976 durchgeführten Operationen an der Hüfte hätte von Anfang an eine Geburt durch Kaiserschnitt geplant werden müssen. Bei einer Geburt durch Kaiserschnitt hätten seine gesundheitlichen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Jedenfalls hätte nach der Feststellung der mangelnden Sauerstoffversorgung sofort eine Schnittentbindung eingeleitet werden müssen. Dies sei jedoch genauso unterlassen worden wie eine rechtzeitige Abklärung der Ursache der mangelnden Sauerstoffversorgung während des Geburtsverlaufs.
8Zudem sei den Beklagten eine Verletzung ihrer Dokumentationspflicht vorzuwerfen. So ließen sich den Krankenhausunterlagen außer dem APGAR-Wert keine Angaben über das kindliche Verhalten nach der Geburt entnehmen. Eine Dokumentation über die nach einer Vakuumextraktion erforderliche Untersuchung durch einen Kinderarzt für den Zeitraum unmittelbar nach der Geburt oder in den nächsten Stunden fehle.
9Weiterhin falle den Beklagte eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zur Last. Seine Eltern hätten vor seiner Geburt über eventuelle Alternativen zu einer "normalen" Geburt aufgeklärt werden müssen. Eine Alternativaufklärung sei aber unterblieben. Wären seine Eltern ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten diese zu der durchgeführten Geburtsvariante und zu der erfolgten Saugglockenentbindung ihre Einwilligung nicht erteilt.
10Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm angesichts der Schwere der Behinderungen und der Tatsache, dass er niemals ein selbständiges Leben führen können, sondern vielmehr immer ein Schwerstpflegefall bleiben werde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 EUR zustehe.
11Der Kläger beantragt,
12- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2003,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihnen kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne. Sie tragen dazu vor:
18Aufgrund des unauffälligen Schwangerschaftsverlaufs und aufgrund der gesamten Gegebenheiten sei es medizinisch durchaus vertretbar gewesen, die Geburt auf natürlichem Wege und nicht in Form eines Kaiserschnittes durchzuführen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung zeige sich auch an dem Geburtsverlauf, bei dem es unstreitig keinerlei Behinderungen des Ablaufs durch Beckenanomalien und kein Missverhältnis zwischen dem mütterlichen Becken und dem Kopf des Klägers gegeben habe. Vier Stunden nach Aufnahme der Mutter des Klägers habe der Kopf bereits tief im Beckeneingang gestanden; nach 4 Stunden und 45 Minuten sei der Kläger geboren gewesen. Auch aus der ex-post Sicht zeige sich, dass keine Indikation zu einer primären Schnittentbindung bestanden habe.
19Auch sei keine sekundäre Schnittentbindung nach dem Abgang von grünem Fruchtwasser indiziert gewesen. Denn bei einem raschen Geburtsfortschritt und bei tiefstehendem kindlichen Kopf sei eine Sectio nicht unproblematisch. Die vaginal-operative Entbindung, wie sie bei der Mutter des Klägers durchgeführt worden sei, sei gegenüber einer Sectio der schnellere und komplika-
20tionslosere Entbindungsweg.
21Eine Verletzung einer Dokumentationspflicht könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Insbesondere sei die Untersuchung des Klägers durch einen Kinderarzt unmittelbar nach der Geburt bzw. innerhalb der nächsten Stunden detailliert dokumentiert. Die Dokumentation lasse sich den Behandlungsunterlagen entnehmen.
22Auch falle ihnen keine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zur Last. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter des Klägers hätten keine Umstände vorgelegen, die auf Komplikationen bei der Geburt hingedeutet hätten. Es würde die ärztliche Tätigkeit aushöhlen, wenn dennoch über sämtliche Eventualitäten aufgeklärt werden müsste, die bei einem normalen Geburtsverlauf eintreten können. Dass eine Saugglockengeburt notwendig werden würde, sei zunächst noch nicht absehbar gewesen. Im Zeitpunkt des Eintritts der Auffälligkeiten im CTG habe es keine andere Möglichkeit zu einer Saugglockenentbindung gegeben. Die Behauptung des Klägers, seine Eltern hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Einwilligung zu einer Vakuumextraktion nicht gegeben, sei vor diesem Hintergrund unhaltbar.
23Die Beklagten bestreiten die körperlichen Behinderungen des Klägers mit Nichtwissen. Sie bestreiten ferner, dass der unterlassene Kaiserschnitt sowie der gesamte Geburtsverlauf kausal für die vom Kläger behaupteten Behinderungen sei. So habe keiner der nachbehandelnden Ärzte festgestellt, dass die Behinderungen des Kindes auf einen Sauerstoffmangel während der Geburt zurückzuführen seien. Es kämen auch genetische Defekte in Betracht.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 18.12.2004 (Bl. 104 ff d.A.) und auf das Protokoll der Sitzung vom 21.04.2004 (Bl. 145 f. d.A.) verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
28Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt weder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823, 847, 31 BGB (a.F.) noch aufgrund einer Verletzung einer Pflicht aus dem Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 276, 278 BGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Daher ist die Klage sowohl hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes als auch betreffend der Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) entstanden sein sollen, abzuweisen.
29I.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer dem Beklagten zu 2) keinen ärztlichen Behandlungsfehler vorzuwerfen. Der Sachverständige Prof. R. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.12.2003 als auch bei seiner Anhörung am 21.04.2004 nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Kaiserschnitt weder primär aufgrund der Hüfterkrankung der Mutter des Klägers noch sekundär aufgrund der sich während des Geburtsverlaufs einstellenden schlechten kindlichen Befunde indiziert gewesen ist.
31Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. R. kann eine primäre Schnittentbindung bei komplizierten Beckenoperationen einer gebärenden Mutter im Einzelfall angezeigt sein. Eine Indikation zur Schnittentbindung bestehe immer dann, wenn eine Beckenringveränderung knöcherner Natur vorliege. Angesichts des schnellen Geburtsverlaufs und der Tatsache, dass der Kläger ohne Probleme durch das Becken passte, vermag die Kammer, den Feststellungen des Sachverständigen folgend, im Versuch einer Spontangeburt keinen Behandlungsfehler zu erkennen.
32Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass nach dem Auftreten der Salve von 12 variablen Dezelerationen und dem Abgang von grünem Fruchtwasser ein Kaiserschnitt indiziert gewesen ist.
33Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand beim Kläger aufgrund eines akuten Nabelschnurproblems gegen 16.10 Uhr in eine deutliche metabolische Azidose. Da nach seiner Geburt keine Nabelschnurumschlingung, sondern eine stark "gedrillte" Nabelschnur festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine Nabelschnurkompression vorlag. Diese Nabelschnurkompression habe in dieser Form von den behandelnden Ärzten nicht vorhergesehen werden können und sei damit schicksalhafter Natur gewesen.
34Der Sachverständige Prof. R. hat überzeugend ausgeführt, dass trotz der Salve von 12 variablen Dezelerationen keine Veranlassung für einen Notfall-Kaiserschnitt bestanden hat. Sicherlich sei an einen Kaiserschnitt zu denken gewesen. Eine andere Frage sei jedoch, ob ein Kaiserschnitt erfolgen musste. Dies verneint der Sachverständige. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei die Durchführung einer Vakuumextraktion vertretbar gewesen. Während eine Geburt durch eine Vakuumextraktion nach 3 bis 5 Minuten beendet werden könne, komme ein Kind bei einem Kaiserschnitt unter normalen Bedingungen erst nach ca. 15 Minuten, unter nicht ganz optimalen Umständen erst nach 19 bis 20 Minuten zur Welt. Zudem sei die CTG-Situation für eine eventuell auch im Kreißsaal durchzuführende Notsectio noch nicht dramatisch genug und der bei der Mikroblutuntersuchung ermittelte pH-Wert von 7,16 im Kapillarblut des Kopfes noch zu "gut" gewesen.
35Der Sachverständige hat auch nicht feststellen können, dass die Entscheidung, ob der Kläger vaginal oder durch einen Kaiserschnitt zur Welt zu bringen war, zu spät getroffen wurde. Dazu führt er aus, der CTG-Zustand, wie er beim Kläger bestanden hat, sei zwar Anlass zur Anwendung großer Sorgfalt im weiteren Geburtsverlauf gewesen; einen Anlass zur Sorge von nachhaltigen Schädigungen des Kindes habe er aber nicht gegeben. Denn Dezelerationen im vorliegenden Umfang führten nicht zwingend zu Schädigungen des Kindes und kämen bei einer Vielzahl von Geburten vor.
36Der Sachverständige Prof. R. hat auch keinen Behandlungsfehler bei der Beendigung der Geburt mittels der durchgeführten Vakuumextraktion festgestellt. Soweit der Sachverständige ausführt, manch anderer Geburtshelfer hätte in Deutschland im Jahr 1993 den vorliegenden Fall etwas anders gemanagt und mittels einer Tokolyse eine Wehenhemmung und damit eine intrauterine Erholung des Kindes mit anschließender Spontangeburt angestrebt, vermag der Sachverständige zwar eine suboptimale Behandlung, nicht jedoch einen gravierenden Behandlungsfehler festzustellen. Denn die behandelnden Ärzte mussten nicht mit einer schweren Schädigung des Kindes rechnen. Vielmehr konnten sie davon ausgehen, dass sich der Kläger unmittelbar nach der Geburt erholen würde.
37Sofern der Sachverständige auch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters bei seiner gutachterlichen Feststellung blieb, dass den Beklagten kein gravierender Behandlungsfehler vorzuwerfen sei (Bl. 114, 146 R d.A.), vermag die Kammer aus dieser Feststellung nicht den Umkehrschluss zu ziehen, dass den Beklagten zwar kein gravierender, aber immerhin ein leichter Behandlungsfehler zur Last falle. Denn den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen lässt sich entnehmen, dass das von den Beklagten gewählte Geburtsmanagement im Bereich des Vertretbaren lag. Dass manch anderer Geburtshelfer nicht einer Vakuumextraktion, sondern einer Tokolyse mit dem Ziel einer intrauterinen Erholung des Kindes und anschließender Spontangeburt den Vorzug gegeben hätte, rechtfertigt nach der Überzeugung der Kammer noch nicht den Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen, dass der CTG-Zustand, wie er beim Kläger vorlag, nicht zwingend auf eine dauerhafte Schädigung eines Kindes schließen läßt, sondern vielmehr von einer Erholung des Kindes nach der Geburt auszugehen war.
38Selbst wenn ein (leichter) Behandlungsfehler darin zu sehen wäre, dass der Mutter des Klägers eine Tokolyse nicht verabreicht wurde, so könnte der beim Kläger vorliegende Cerebralschaden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Denn der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf medizinische Literatur sowohl aus dem Jahr 1992 als auch aus dem Jahr 1999 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den zweifellos erlittenen hypoxischen subpartalen Attacken, wie sie im CTG erkennbar seien, und den später in Erscheinung getretenen neurologischen Defiziten nicht bestehe. Sowohl der pH-Wert als auch der APGAR-Wert seien nach allen derzeit gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen noch zu "gut", um von einem Kausalzusammenhang auszugehen. Soweit der Sachverständige Prof. R. seinem schriftlichen Gutachten einen APGAR-Wert von 8/9/10 zugrundegelegt hat, hat er bei seiner Anhörung auf den Hinweis, dass sich aus dem APGAR-Schema und dem Perinatologischen Basis-Erhebungsbogen ein APGAR-Wert von nur 8/9/9 ergebe, ausgeführt, dass dies nur eine marginale Veränderung darstelle, die keine Abänderung seiner gutachterlichen Feststellungen rechtfertige.
39Gegen diese Ausführungen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Die Kammer sieht angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Veranlassung, betreffend eines Kausalzusammenhangs ein weiteres Gutachten einen Neuropädiaters einzuholen.
40II.
41Entgegen der Ansicht des Klägers vermag die Kammer auch keine Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beklagten festzustellen.
42Mängel bei der Erhebung und Aufbewahrung von Befunden können für sich genommen einen (groben) Behandlungsfehler darstellen, aufgrund dessen zugunsten des Geschädigten eine Beweiserleichterung nicht nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines reaktionspflichtigen positiven Befundes, sondern auch hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem Gesundheitsschaden in Betracht kommen kann (vgl. BGH NJW 1998, 1780). Eine derartige Beweiserleichterung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass die behandelnden Ärzte Befunde nicht erhoben haben, die für den Verlauf seiner Geburt wesentlich gewesen wären und die bei ihrer Erhebung möglicherweise einen anderen Geburtsverlauf indiziert hätten. Zwar hat der Kläger dargetan, die Wehentätigkeit seiner Mutter sei nicht durchgehend aufgezeichnet worden. Dies hat auch der Sachverständige Prof. R. festgestellt und als ein Versäumnis bzw. eine "Schlamperei" bezeichnet. Dennoch ist die nicht durchgehend vorgenommene Wehenaufzeichnung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht als ein Behandlungsfehler anzusehen. Denn die dokumentierten Dezelerationen beim Kläger stellten eine Antwort und damit einen Hinweis auf die konkrete Wehentätigkeit bei der Mutter dar. Die Kammer vermag daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund der nicht durchgehenden Aufzeichnung der Wehentätigkeit Umstände unbekannt blieben, die bei ihrer Feststellung Anlass für einen anderen als den gewählten Geburtsverlauf gegeben hätten.
43Entgegen der Behauptung des Klägers enthalten die Behandlungsunterlagen auch eine Dokumentation über die kinderärztliche Untersuchung. Auf den Untersuchungsbogen für Neugeborene der Kinderabteilung des St.-xy-Hospitals, Bl. 10 ff der Behandlungsunterlagen, wird Bezug genommen.
44III.
45Die Beklagten haften auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer fehlenden Aufklärung über mögliche Komplikationen bei einer Vaginalgeburt und über Alternativen zu einer Vaginalentbindung.
46Eine Pflicht zur Aufklärung über sämtliche denkbaren Komplikationen und Eingriffe im Zusammenhang mit einer Geburt noch vor der akuten Entbindungssituation vermag die Kammer ebenso wenig festzustellen wie eine generelle Pflicht zur Aufklärung über eine Schnittentbindung als eine mögliche Alternative zu einer Vaginalgeburt. Von sich aus muss der geburtsleitende Arzt gegenüber der Gebärenden die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur dann zur Sprache bringen, wenn im Falle einer vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und daher gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen (vgl. BGH NJW 1993, 2372, unter Punkt B, II. 2. a)). Eine Aufklärung über Alternativen zu einer vaginalen Entbindung ist dann und in dem Zeitpunkt als erforderlich anzusehen, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang dahingehend entwickelt, dass eine Schnittentbindung notwendig bzw. zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2372, unter Punkt B, II. 2. b)).
47Bis 15.50 Uhr stellte sich der Geburtsverlauf als vollkommen unauffällig dar, so dass eine Aufklärung über Alternativen zu einer Spontangeburt bis zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war. Anzeichen für eine Komplikation bei der angestrebten Spontangeburt bestanden erst ab 15.50 Uhr, als der Abgang grünen Fruchtwassers und eine Salve von 12 variablen Dezelerationen festgestellt wurden. Eine Aufklärung über eine Schnittentbindung als eine alternative Entbindungsmethode war in diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr angezeigt, da im Hinblick auf die Gesundheit des Kindes eine sofortige Entscheidung erforderlich war.
48Der Sachverständige Prof. R. hat dazu ausgeführt, die Dezelerationen beim Kläger seien ein relativ sicherer Hinweis für das Vorhandensein einer temporären Nabelschnurkompression gewesen. Der bei der Mikroblutuntersuchung ermittelte pH-Wert von 7,16 mit einem Basenexzess von -12,7 gelte heute noch und habe besonders im Jahr 1993 als eine Indikation für eine Beendigung der Geburt gegolten. In einer solchen Situation weitere Maßnahmen zur Beendigung der Geburt zurückzustellen, um die Mutter über die Alternativen der weiteren Entbindung aufzuklären und ihr Gelegenheit zu geben, das Für und Wider der Alternativen gegeneinander abzuwägen, wäre im Hinblick auf die Gesundheit des Kindes wohl als grob behandlungsfehlerhaft zu werten.
49Selbst wenn ein Aufklärungsversäumnis vorläge, könnte der Cerebralschaden des Klägers den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die gesundheitlichen Schäden beim Kläger nicht eingetreten wären, wäre dieser mittels einer Schnittentbindung geboren worden. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den hypoxischen subpartalen Attacken und den heute bestehenden neurologischen Defiziten nicht erkennbar ist. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein autochthones - wann und wie auch immer erworbenes - komplexes Krankheitsbild handelt, bei dem die unübersehbaren Dysplasiezeichen des Klägers eine schwer quantifizierbare Teilursache darstellen könnten.
50IV.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
52Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
53Streitwert:
54für den Klageantrag zu 1): 500.000,00 EUR
55für den Klageantrag zu 2): 5.000,00 EUR
56für den Klageantrag zu 3): 3.000,00 EUR
57508.000,00 EUR
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