Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 30/05
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Der amtierende Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstrek-kungsauftrag der Gläubigerin vom 4. November 2004 in Form des Hilfsantrages zum Annahmeverzug auszuführen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
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G r ü n d e
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3Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Titels vom 29. Mai 2002, wonach die Schuldnerin aufgrund Wandlung eines Kaufvertrages an sie 14.306,20 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Hundes zu zahlen hat. Dieses Tier befindet sich bei der Gläubigerin in Freiburg/Breisgau.
4Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Schuldnerin befinde sich mit der Rückgabe in Annahmeverzug. Zudem sei das Tier der Schuldnerin an dessen Einsatzort in Freiburg anzubieten. Der amtierende Gerichtsvollzieher ist anderer Auffassung und hat auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 4. November 2004 diese aufgefordert, das Tier zum Sitz der Schuldnerin nach Alpen zu verbringen, damit er es dort der Schuldnerin anbieten könne.
5Die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben, Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 11. Januar 2005, der Gläubigerin zugestellt am 12. Januar 2005.
6Mit am 26. Januar 2005 eingegangener "Beschwerde" verfolgt die Gläubigerin ihre Rechtsansicht weiter.
7Die Schuldnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
8Das gemäß §§ 766 Abs. 2, 793, 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg.
9Der amtierende Gerichtsvollzieher durfte die Durchführung des ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrages nicht davon abhängig machen, daß die Gläubigerin das zurückzugebende Tier zum Wohn- oder Betriebssitz der Schuldnerin verbringt, damit er es ihr dort anbieten könne.
10Das ergibt sich allerdings nicht aus einem mit den Beweismitteln des § 756 Abs. 1 ZPO bewiesenen Annahmeverzug der Schuldnerin in Verbindung mit § 295 Satz 1 Fall 1 BGB, wie die Beschwerde mit nachgeschobener Schrift vom 5. Februar 2005 meint. Der Tatbestand des Urteils vom 29. Mai 2002, wonach die Schuldnerin dem Zug-um-Zug-Antrag der Gläubigerin mit einem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten ist, beweist keinen Annahmeverzug der Schuldnerin. Das entspricht nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 756 Rdnr. 12; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 756 Rdnr. 9 - jeweils mit weiteren Hinweisen.
11Die beteiligten Parteien, der amtierende Gerichtsvollzieher und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts haben indessen übersehen, daß Rückgewähransprüche aus gewandeltem Kaufvertrag - letztere Rechtsfigur gibt es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr, doch der Titel vom 29. Mai 2002 wendet noch altes Recht an - hinsichtlich der Kaufsache dort zu erfüllen sind, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, in der Regel also beim Käufer. Auch das entspricht für den früheren und jetzigen Rechtszustand nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 269 Rdnr. 16; Palandt-Putzo, a.a.O., § 467 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 16 - jeweils mit weiteren Hinweisen.
12Es bedarf also für die Frage, ob die Rückgabe des Tieres Bring-, Hol- oder Schickschuld ist, keiner weiteren Feststellungen im Titel vom 29. Mai 2002. Das ist eine Holschuld der Schuldnerin und für den Eintritt des Annahmeverzuges ist lediglich ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers, vgl. § 295 Satz 1 Fall 2 BGB, erforderlich. Genau darauf zielt der Hilfsantrag der Gläubigerin im Auftrag vom 4. November 2004 an den Gerichtsvollzieher ab. Diesen Auftrag hat der Gerichtsvollzieher auszuführen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
14Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.
15Beschwerdewert: bis 1.200,00 (geschätzte Transportkosten für das Tier).
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