Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 30/05

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Der amtierende Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstrek-kungsauftrag der Gläubigerin vom 4. November 2004 in Form des Hilfsantrages zum Annahmeverzug auszuführen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.


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